Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66) (Text von Bedeutung für den EWR)

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15.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 269/93 BESCHLUSS (EU) 2015/1827 DER KOMMISSION vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) und unter Berücksichtigung der von Griechenland und Piraeus Container Terminal S.A. erhaltenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 30. April 2009 reichte der Präfekt von Piräus bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der er den Vorwurf erhob, dass Griechenland der Zweckgesellschaft Piraeus Container Terminal S.A. (im Folgenden „PCT“), die neue Inhaberin einer Konzession für einen Teil des Hafens von Piräus und Tochtergesellschaft des Unternehmens COSCO Pacific Limited (im Folgenden „COSCO“) ist, rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt habe. Die mutmaßliche Beihilfe wurde in Form von Steuerbefreiungen und Begünstigungen gewährt, die im Anschluss an das Vergabeverfahren in den Konzessionsvertrag aufgenommen wurden. (2) Am 7. Mai 2009 übersandte der Verband der griechischen Hafenarbeiter der Kommission ein Schreiben (2), in dem er die Kommission über mutmaßliche Steuervergünstigungen informierte, die PCT von Griechenland gewährt wurden. Mit Schreiben vom 31. August 2009 bestätigte der Verband der griechischen Hafenarbeiter, dass sein erstes Schreiben als Beschwerde zu behandeln sei, und erhob den Vorwurf, dass die Beihilfe in Form von Steuervorteilen, aber auch in Form von Begünstigungen gewährt werde, die in den Konzessionsvertrag aufgenommen wurden. (3) Mit Schreiben vom 23. September 2009 (3) reichte der Internationale Rat der Hafenarbeiter eine Beschwerde mit einer detaillierten Beschreibung der Maßnahmen ein, die angeblich staatliche Beihilfen darstellten. (4) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 ersuchte die Kommission Griechenland um Auskünfte zu den mutmaßlichen staatlichen Beihilfen. Mit Schreiben vom 12. November 2009 beantragte Griechenland eine Fristverlängerung, der die Kommission mit Schreiben vom 18. November 2009 stattgab. Am 3. Februar 2010 versandte die Kommission ein Schreiben zur Erinnerung an das Auskunftsersuchen und am 23. Februar 2010 antwortete Griechenland auf letzteres. (5) Die Dienststellen der Kommission trafen sich am 5. Mai 2010 mit den griechischen Behörden, um weitere Fragen zu besprechen. (6) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 ersuchte die Kommission Griechenland um weitere Auskünfte. Griechenland beantragte mit Schreiben vom 18. November 2010 eine Fristverlängerung, die die Kommission mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 gewährte. Griechenland beantwortete das genannte Auskunftsersuchen am 8. Februar 2011. (7) Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 (4) setzte die Kommission Griechenland von ihrem Beschluss in Kenntnis, dass die Unterschiede zwischen dem Konzessionsvertrag und der Bekanntmachung sowie die steuerliche Maßnahme in Verbindung mit der Freistellung von der Körperschaftssteuer auf Güter, Bauleistungen und Dienstleistungen, die PCT von nicht in Griechenland ansässigen Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen außerhalb Griechenlands erworben hat, keine staatliche Beihilfe darstellte. Sie beschloss außerdem, im Hinblick auf alle anderen mutmaßlichen staatlichen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. (8) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde am 5. Oktober 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den Maßnahmen aufgefordert. (9) Die Kommission erhielt am 5. November 2012 Stellungnahmen von der Begünstigten. Diese Stellungnahmen wurden am 14. Januar 2013 an die griechischen Behörden weitergeleitet, welche die Gelegenheit erhielten, darauf zu reagieren. Die Stellungnahmen Griechenlands und zusätzliche Auskünfte gingen mit Schreiben vom 2. November 2012, 27. März 2013 und 10. Juli 2013 ein. Am 13. September 2013 fand eine Besprechung zwischen den Dienststellen der Kommission und den griechischen Behörden in Begleitung der Begünstigten statt. Am 23. Oktober 2013 erteilten die griechischen Behörden weitere Auskünfte. Die Kommission versandte am 17. Januar 2014 ein Erinnerungsschreiben zu noch fehlenden Auskünften. Die griechischen Behörden antworteten am 4. Februar 2014 und am 10. Februar 2014 fand eine weitere Besprechung statt. Nach dieser Besprechung erteilten die griechischen Behörden am 10. März 2014 weitere Auskünfte und am 12. März 2014 fand eine weitere Besprechung statt. Nach dieser Besprechung erteilten die griechischen Behörden am 31. März 2014, am 16. April 2014 und am 28. April 2014 ergänzende Auskünfte. Am 19. Mai 2014 und am 8. Dezember 2014 fanden weitere Besprechungen mit den griechischen Behörden und der Begünstigten statt. 2.   BESCHREIBUNG DER BEGÜNSTIGTEN UND DER MUTMASSLICHEN STAATLICHEN BEIHILFEN 2.1.   Der Hafen von Piräus (10) Der Hafen von Piräus ist in zwei Bereiche aufgeteilt: den Handelshafen und den Passagierhafen. Der Handelshafen verfügt über drei Terminals: den Containerterminal, den Frachtterminal und den Kraftfahrzeugterminal. (11) Der Containerterminal verfügt über zwei Piers. Die Hafenbehörde von Piräus (Piraeus Port Authority, „PPA“) beschloss, die Infrastruktur des Containerhafens durch den Ausbau von Pier I, die Erweiterung von Pier II und den Bau von Pier III zu erweitern. 2.2.   Piraeus Port Authority S.A. (12) Die Gesellschaft Piraeus Port Authority S.A. wurde kraft Gesetz 2688/1999 durch Umwandlung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, der im Jahr 1930 eingerichteten Hafenbehörde von Piräus (Piraeus Port Authority), in einen öffentlichen Eigenbetrieb gegründet. (13) Am 13. Februar 2002 wurde zwischen Griechenland und der PPA ein Konzessionsvertrag mit einer 40-jährigen Laufzeit unterzeichnet. Dieser Vertrag wurde mit Gesetz 3654/2008 ratifiziert. Laut diesem Vertrag hat die PPA das ausschließliche und alleinige Nutzungs- und Verwertungsrecht an Grundstücken, Gebäuden und Infrastrukturen der Hafenlandzone des Hafens von Piräus (6). Der Konzessionsvertrag sieht für die PPA insbesondere das Recht vor, den Betrieb eines Teils des Hafens gegen Entgelt an Dritte weiter zu vergeben (7). 2.3.   Konzessionsvertrag zwischen PPA und PCT und Investitionsprojekt (14) Die PPA hat zum Zwecke der Konzessionsvergabe für die Piers II und III eine europäische öffentliche Ausschreibung (8) für Hafenmanagementleistungen durchgeführt. In dieser Ausschreibung erhielt PPA zwei Bewerbungen von COSCO und von einem Unternehmenskonsortium, das aus den Unternehmen Hutchinson Port Holdings L.T.D., Hutchinson Ports Investments S.A.R.L., Alapis Joint Stock Company S.A. und Lyd S.A bestand. (15) In der Aufforderung zur Einreichung von Angeboten waren Rechtsmittelverfahren geregelt. Bei den Justizbehörden wurden jedoch von keinem Teilnehmer an der Ausschreibung Rechtsmittel bezüglich des Ausschreibungsverfahrens oder des Endergebnisses eingereicht. Darüber hinaus wurden das Verfahren und der Vertragsentwurf von dem griechischen Rechnungshof kontrolliert und genehmigt. (16) Im November 2008 unterzeichnete PPA mit PCT einen Konzessionsvertrag, in dem die PPA der PCT die Verwertung und die alleinige und ausschließliche Nutzung des sogenannten „Neuen Containerterminals (NCT)“ in Konzession vergab, der aus dem bestehenden auszubauenden Pier II, dem zu errichtenden Pier III und dem daran angrenzenden Gebiet besteht, sowie die Nutzung des angrenzenden Meeresgebiets für Anlegemanöver, das das sichere Anlegen und Abfertigen von Schiffen ermöglicht. (17) Laut Konzessionsvertrag ist PCT dazu verpflichtet, die bestehende Pier II auszubauen, die neue Pier III zu errichten und das gesamte Spektrum an Hafenleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Containerterminals bereitzustellen. Des Weiteren wird die Konzessionsnehmerin sämtliche Ausbauten der Pier II sowie die Errichtung und den Betrieb der Pier III voll und ganz auf eigene Kosten finanzieren. Daher sahen sowohl Ausschreibung als auch Konzessionsvertrag vor, dass die Konzessionsnehmerin keine öffentlichen Mittel für ihre Investitionen erhalten würde. (18) Darüber hinaus wurde vorgesehen, dass die Konzessionsnehmerin sämtliche (kommerziellen) Risiken im Hinblick auf die Ausbauten bzw. den Bau der notwendigen Infrastrukturen übernimmt. Die Konzessionsnehmerin geht im Hinblick auf die Sicherstellung einer vereinbarten Kapazität des neuen Containerterminals außerdem eine Reihe von Verpflichtungen ein. (19) Der Konzessionsvertrag zwischen PPA und PCT wurde mit Gesetz 3755/2009 („das Gesetz“) ratifiziert. Artikel 1 des Gesetzes enthält den Konzessionsvertrag in der unterzeichneten Fassung, in Artikel 2 sind dagegen spezielle Steuerbefreiungen für PCT festgelegt und in Artikel 3 ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die von PCT in Verbindung mit dem Konzessionsvertrag getätigten Investitionen von einer speziellen Schutzregelung für ausländische Investitionen profitieren, die in der Gesetzesverordnung 2687/1953 festgesetzt ist. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (20) Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom 11. Juli 2012 (9) entschieden, dass die Unterschiede zwischen dem Konzessionsvertrag und der Bekanntmachung sowie die beiden steuerlichen Maßnahmen (10) keine staatlichen Beihilfen darstellen. Im selben Beschluss hat die Kommission ihre Bedenken im Hinblick auf die anderen angeblichen staatlichen Beihilfen geäußert und das förmliche Prüfverfahren eröffnet: 1. Freistellung von der Körperschaftsteuer auf aufgelaufene Zinsen bis zum Tag der Inbetriebnahme der Pier III (11); 2. Recht auf Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften, unabhängig von der Fertigstellungsphase des Vertragsgegenstands; Festlegung des Begriffs „Investitionsgut“ für die Zwecke der Mehrwertsteuervorschriften; Recht auf Verzugszinsen ab dem ersten Tag, der auf den 60. Tag nach dem Antrag auf Rückvergütung der Mehrwertsteuergutschrift folgt (12); 3. zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag (13); 4. Wahl zwischen drei Abschreibungsmethoden bezüglich der Investitionskosten für den Wiederaufbau der Pier II und den Bau der Pier III (14); 5. Freistellung von Stempelgebühren auf Darlehensvereinbarungen und etwaige Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Investitionsprojekts (15); 6. Freistellung von Steuern, Stempelgebühren, Abgaben und anderen Verpflichtungen gegenüber dem Staat oder Dritten in Bezug auf die Verträge zwischen den Gläubigern der Darlehensvereinbarungen, mit denen die sich aus den Darlehensvereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten übertragen werden (16); 7. Freistellung von den Stempelgebühren für von der Hafenbehörde des Hafens von Piräus (PPA) im Rahmen der Konzessionsvereinbarung an PCT geleistete Ausgleichszahlungen, was außerhalb des Geltungsbereichs des Mehrwertsteuergesetzes liegt (17); 8. Schutz im Rahmen der speziellen Regelung zum Schutz ausländischer Investitionen (18). 9. Freistellung von den allgemeinen Enteignungsvorschriften. (21) Die Kommission vertrat insbesondere die Ansicht, dass PCT mit den fraglichen Maßnahmen ein selektiver Vorteil gewährt wird, da sie eine Abweichung von den normalerweise geltenden Steuervorschriften darstellen, die nicht durch die wirtschaftspolitischen Erwägungen gerechtfertigt werden können, die von den griechischen Behörden geltend gemacht wurden. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das Ziel, im Rahmen großer Infrastrukturprojekte getätigte Investitionen zu fördern, eine wirtschaftspolitische Erwägung darstellt, die dem betreffenden Besteuerungssystem nicht inhärent ist und die unterschiedliche Behandlung zugunsten des PCT nicht rechtfertigen kann. (22) Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Tatsache, dass einige dieser oder ähnlicher Steuerbefreiungen in früheren öffentlichen Aufträgen enthalten waren, zu denen die Kommission Positiventscheidungen erlassen hat, nicht maßgeblich für den Nachweis ist, dass diese Maßnahmen durch die Logik des griechischen Steuersystems gerechtfertigt werden. (23) Darüber hinaus hat die Kommission Zweifel im Hinblick auf die von den griechischen Behörden geltend gemachte Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geäußert. Die Kommission äußerte insbesondere Zweifel hinsichtlich der Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AUEV, da die Bedingungen hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Artikels von der Kommission in ihren Leitlinien zu nationalen regionalen Beihilfen für 2007-2013 ausgearbeitet worden sind und die griechischen Behörden im Hinblick auf die Übereinstimmung der Bedingungen mit den Vorgaben dieser Leitlinien keine einschlägigen Argumente vorgebracht haben. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c hat die Kommission Zweifel bezüglich der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen geäußert. 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN UND VON GRIECHENLAND (24) Griechenland und die Begünstigte reichten im vorliegenden Fall gemeinsame Stellungnahmen ein. Die Kommission erhielt nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens keine Stellungnahmen von weiteren Dritten. 4.1.   Zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Fehlender Vorteil (25) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass eine Freistellung von einer allgemein geltenden Steuervorschrift nicht notwendigerweise als selektiver Vorteil zu bewerten sei und dass die Kommission keinen Unterschied zwischen dem Vorliegen der Selektivität und dem Vorliegen eines Vorteils mache. Selbst wenn also eine selektive Maßnahme ermittelt werde, könne daher nicht gesagt werden, dass mit dieser Maßnahme ein Vorteil gewährt werde und umgekehrt. Die Anwendung derselben allgemeinen Vorschrift auf unterschiedliche Situationen könnte die Diskriminierung oder die Benachteiligung bestimmter Personen bewirken, für die diese Vorschrift gilt. Die Freistellung kann darauf abzielen, dass objektiv unterschiedliche Situationen auch unterschiedlich behandelt werden und somit weder Diskriminierungen noch Benachteiligungen bewirkt werden. (26) Darüber hinaus machen sie geltend, dass Unternehmen, die mit langfristigen Konzessionen für die Errichtung und den Betrieb von öffentlichen Infrastrukturen durch private Mittel in derselben Weise vertragliche Verpflichtungen für die Investition erheblicher Geldsummen für Infrastrukturen übernehmen, die dem Staat am Ende der Konzessionslaufzeit wieder zurückgegeben werden, wie Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden. Daher sollen die fraglichen Steuermaßnahmen „strukturelle Nachteile“ ausgleichen, die diesen Unternehmen entstehen. Aus diesem Grund verweisen sie auf das Combus-Urteil (19), in dem das Gericht feststellte, dass die Beseitigung eines „strukturellen Nachteils“ keine „Begünstigung“ im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstelle. Fehlen der Selektivität und/oder Begründung durch die Logik des Steuersystems i)    Zum „Referenzsystem“ der betreffenden Maßnahmen (27) Die griechischen Behörden und PCT sind der Ansicht, dass das korrekte Referenzsystem die allgemeine Regelung sei, die für öffentliche Infrastrukturprojekte in Griechenland, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, gelte. Diese Regelung gelte unterschiedslos für alle Unternehmen, die sich an großen Infrastrukturprojekten und öffentlich-privaten Partnerschaften beteiligen. Die Steuervorschriften des Gesetzes 3755/2009 stellen die individuelle Anwendung dieser allgemeinen Regelung dar. (28) Da diese Projekte über besondere Eigenschaften (20) verfügen, die sie von anderen Projekten unterscheiden, befinden sich Unternehmen, die für öffentliche Infrastrukturprojekte verantwortlich sind, im Vergleich zu anderen Unternehmen, die an anderen Arten von Arbeiten beteiligt sind, objektiv in einer eindeutig anderen rechtlichen und faktischen Situation. Daher können die allgemein geltenden Steuervorschriften nicht als gültiges „Referenzsystem“ angesehen werden. Das richtige Referenzsystem ist das Referenzsystem, das die folgenden, auch von den EU-Rechtsvorschriften (21) anerkannten, Eigenschaften, die eine spezielle Behandlung erfordern (22), berücksichtigt: (29) Somit stelle der Mechanismus, der von Griechenland eingerichtet wurde, um die angemessene Behandlung der besonderen Eigenschaften der öffentlichen Infrastrukturprojekte sicherzustellen, mit denen sie sich von anderen Tätigkeiten unterscheiden, die Einführung bestimmter Steuervorschriften dar, mit denen die für bestimmte Besteuerungsbereiche geltenden Vorschriften erläutert werde, deren Anwendung i) andernfalls zur Diskriminierung öffentlicher Infrastrukturprojekte führen könnte, ii) durch fehlende Klarheit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Steuersystems gekennzeichnet ist oder iii) durch die oben genannte verpflichtende Anforderung hinsichtlich der Sicherstellung der effizientesten Nutzung/Zuteilung der öffentlichen Ressourcen ausgeglichen wird. (30) Des Weiteren geben sie an, dass die mit der Einführung einer Steuermaßnahme verwendete Rechtsetzungstechnik nicht die allgemeine Art einer Maßnahme bestimme. Sie machen unter Verweis auf das Gibraltar-Urteil (23) geltend, dass die Einführung einer Freistellung von allgemein geltenden Vorschriften durch einen Mitgliedstaat nicht automatisch Selektivität und eine Begünstigung darstelle. Die schlichte Befolgung eines auf Ausnahmeregelungen gestützten Konzepts wäre eine formalistische Methode, die einfach zu umgehen sei. ii)    Ziel der betroffenen Maßnahme (31) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass das Ziel der Maßnahme, in deren Rahmen die Bestimmungen zugunsten von PCT zu bewerten seien, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung in der Adria-Wien-Rechtssache in der Förderung der erfolgreichen Umsetzung von öffentlichen Infrastrukturprojekten bestehe. Sie fechten die von der Kommission im Einleitungsbeschluss hinsichtlich der „Irrelevanz“ und „Ungültigkeit“ eines Ziels dieser Art vorgenommene Bewertung an. (32) Sie verweisen außerdem auf das durch Umweltabgaben verfolgte Ziel und machen damit geltend, dass das Fazit der Kommission im Einleitungsbeschluss zur Folge habe, dass jedwede Steuermaßnahme mit einer anderen Zweckbestimmung als der Erhebung von Steuereinnahmen niemals durch die Art des allgemeinen Steuersystems gerechtfertigt werden könnte. Mitgliedstaaten steht es frei, mit ihren Steuersystemen diejenige Politik zu verfolgen, die sie für angemessen halten, solange sie dabei das EU-Recht einhalten. (33) Darüber hinaus machen sie geltend, dass die Schlussfolgerung der Kommission, das genannte Ziel des Steuersystems wäre „irrelevant“ (24) falsch sei, weil der Gerichtshof in der Azores-Rechtssache (25) nicht festgestellt habe, dass das Ziel ohne Bedeutung sei. Im Rahmen der Selektivitätsanalyse soll nicht bestimmt werden, ob das „Ziel“ der fraglichen Maßnahme „alleine“„gültig“ oder „relevant“ ist. Das „Ziel“ der Maßnahme besteht in der „Basis“, auf der der Vergleich der „rechtlichen und faktischen Situation“ von Unternehmen durchgeführt werden kann. (34) Sie machen geltend, dass die Kommission nicht erläutere, warum das „Ziel“ der Maßnahme nicht „gültig“ oder „relevant“ für die Zwecke der Selektivitätsbewertung ist. Dazu verweisen sie auf die Urteile in den Rechtssachen Adria-Wien (26), Regione Sardegna (27) und British Aggregates (28) und machen geltend, dass sich der Gerichtshof nicht gegen diese Ziele ausgesprochen habe, sondern lediglich gewürdigt habe, ob die fraglichen Maßnahmen selektiv waren oder nicht. iii)    Rechtliche und faktische Situation des PCT vor dem Hintergrund des Ziels der betroffenen Maßnahme (35) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass sich PCT und die anderen Unternehmen, die große Infrastrukturprojekte übernehmen, vor dem Hintergrund des Zieles einer erfolgreichen Umsetzung der öffentlichen Infrastrukturprojekte in einer anderen rechtlichen und faktischen Situation befinden als andere Unternehmen. Auf dieser Grundlage machen sie geltend, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss die Umstände/besonderen Eigenschaften dieser Projekte übersehen habe. Die Steuerbehandlung, die PCT und anderen Unternehmen in vergleichbaren Situationen eingeräumt wurde, kann ihnen keinen Wettbewerbsvorteil vor anderen Unternehmen, denen eine solche steuerliche Behandlung nicht eingeräumt wird, verschaffen, da die beiden Unternehmensarten im Hinblick auf die betroffenen öffentlichen Infrastrukturprojekte nicht im Wettbewerb zueinander stehen. (36) Alle Unternehmen, die solche Projekte umsetzen, unterliegen dieser Regelung gleichermaßen und kein Unternehmen ist davon ausgeschlossen und es bestehen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Region oder den Anwendungssektor, keine Mittelbegrenzungen und keine zeitlichen Begrenzungen. Daher liegt de facto keine Selektivität vor. (37) Darüber hinaus haben sich die griechischen Behörden keinen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Anwendung dieser Steuerbestimmungen beibehalten, die in den letzten Jahren systematisch in alle öffentliche Infrastrukturprojekte eingeführt worden sind. iv)    Logik des Steuersystems (38) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass die fraglichen Steuerbestimmungen und die Regelung, zu der sie gehören, mit den Grundsätzen bzw. Leitsätzen übereinstimmen, die die entsprechenden griechischen Steuervorschriften regeln, weil sie: a) dazu bestimmt sind, ein öffentliches Politikziel zu verfolgen, das mit den Grundsätzen des allgemeinen Steuersystems übereinstimmt, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem wirtschaftlichen Ziel und dem Ziel der Erzielung von Steuereinnahmen des Steuersystems sowie mit den wichtigsten Maßnahmen von Griechenland im Hinblick auf die Schaffung öffentlicher Infrastrukturen, b) sicherstellen sollen, dass objektiv unterschiedliche Situationen auch unterschiedlich behandelt werden, weshalb die Grundsätze der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit Anwendung finden und sichergestellt wird, dass die von dem Steuersystem beabsichtigten Ergebnisse nicht verzerrt werden, c) auf der Grundlage objektiver Kriterien angewandt werden: d) speziell als Gesetzgebungsmechanismus konzipiert sind, mit dem die wichtigsten finanziellen Fragen geregelt werden, die sich bei der Umsetzung öffentlicher Infrastrukturprojekte ergeben und riskieren, die Teilnahme des privaten Sektors zu gefährden (29). (39) Darüber hinaus werden über die Schaffung von Rechtssicherheit durch diese Bestimmungen, also durch den Schutz der Fähigkeit der Steuerzahler, Steuern zu zahlen, Investitionen des privaten Sektors in öffentliche Infrastrukturen und damit die Erweiterung der Steuerbasis und die Erzielung eines größeren Steueraufkommens gefördert. Die betreffenden Maßnahmen werden daher durch die Logik des Systems begründet. Fehlen einer Prüfung der Bedingungen, die für die Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels relevant sind (40) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass die Kommission die Dienstleistungen und räumlichen Märkte nicht angegeben habe, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.