Europäische Union

2008/848/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 14/07 (ex NN 15/07), die Italien zugunsten von NGP/SIMPE gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3528) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.11.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 301/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 14/07 (ex NN 15/07), die Italien zugunsten von NGP/SIMPE gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3528) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/848/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 14. Juli 2006 meldete Italien sein Vorhaben an, dem Unternehmen NGP S.p.A. (im Folgenden „NGP“) eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Die Anhänge, die in der Anmeldung fehlten, wurden mit Schreiben vom 28. Juli 2006 übermittelt. Die Kommission hatte zuvor drei Beschwerden erhalten, denen zufolge die Beihilfe, die Italien NGP zu gewähren beabsichtigte, nachteilige Auswirkungen auf den Markt für synthetische Spinnfasern hätte. (2) Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 22. August 2006 um ergänzende Informationen, die Italien mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 übermittelte. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 forderte die Kommission weitere Angaben an, die Italien mit Schreiben vom 7. März 2007, das am 8. März bei der Kommission registriert wurde, vorlegte. (3) Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 übermittelte Italien seine Stellungnahme im Zuge des vorgenannten Verfahrens. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 ergänzende Informationen an, die Italien mit Schreiben vom 23. November 2007 übermittelte. Am 13. Dezember 2007 kamen Vertreter Italiens und der zuständigen Dienststellen der Kommission zusammen. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 8. Februar 2008 erneut ergänzende Auskünfte an; Italien antwortete mit Schreiben vom 25. Februar 2008. Italien übermittelte eine weitere endgültige Stellungnahme mit E-Mail vom 22. Mai 2008. (5) Die Entscheidung der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (6) Die Kommission erhielt diesbezügliche Stellungnahmen von den Beteiligten. Diese Stellungnahmen wurden Italien übermittelt, und Italien wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Anmerkungen zu machen, die mit Schreiben vom 21. September 2007 bei der Kommission eingingen. 2.   BESCHREIBUNG 2.1.   Beihilfeempfänger (7) Laut Anmeldung wird die Beihilfe NGP gewährt, einem Unternehmen mit Sitz in Acerra in der Region Kampanien. NGP wurde im Februar 2003 durch Auslagerung der Produktion von Polyesterpolymeren (Polymerisation) aus dem Unternehmen Montefibre gegründet, das ebenfalls in Acerra ansässig ist und Polyesterfasern herstellt. Polyesterpolymere sind ein Zwischenprodukt, das unter anderem zur Herstellung von Polyesterfasern verwendet wird. (8) Das Anlagevermögen von NGP umfasst zwei Produktionsanlagen und eine Wärmekraftanlage, einige Nebenanlagen und ein Forschungszentrum. In der ersten Produktionsanlage wurde das Zwischenprodukt Dimethylterephtalat (DMT) hergestellt. DMT war der Ausgangsstoff für die zweite Produktionsanlage, die Polymerisationsanlage, mit der zum einen Flüssigpolymere für die Produktionsanlage von Montefibre und zum anderen Polymergranulat für den freien Markt hergestellt wurden. (9) Die Polymerisationsanlage umfasste die beiden Produktionslinien CP1, CP2 und die 2003 eingerichtete Produktionslinie CP3. Italien hatte Regionalbeihilfen in Höhe von 13,7 Mio. EUR für die Investitionen in die Polymerisationsanlage CP3 gewährt. Die Beihilfen wurden auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt (3). 2.2.   Die finanziellen Schwierigkeiten von NGP (10) NGP ist bereits seit seiner Gründung aus verschiedenen Gründen mit Schwierigkeiten konfrontiert. 2003 musste die Produktion ausgesetzt werden, weil das Kühlsystem zusammenbrach. Der schadhafte Teil der Anlage wurde zwar provisorisch ersetzt, aber die Produktionsanlage ist nicht uneingeschränkt operationell. Weiter verschlechtert hat sich die Lage von NGP durch den starken Preisdruck infolge der Schwäche des US-Dollars, aufgrund derer die Hersteller außerhalb der Euro-Zone bessere Preise anbieten können. (11) Außerdem waren die DMT-Produktionskosten weitgehend Fixkosten, auf die das Produktionsvolumen keinen Einfluss hat. Infolge der rückläufigen Absatzmengen bei Granulat und Flüssigpolymeren wurde auch die DMT-Produktion gedrosselt. Der Produktionsrückgang führte jedoch nur zu einer geringen Abnahme der Gesamtkosten, weil der Anteil der Fixkosten so hoch ist. Die Stückkosten der DMT-Produktion hingegen stiegen folglich erheblich. (12) NGP verzeichnete 2003, dem letzten Jahr mit uneingeschränkter Produktion, Verluste in Höhe von 29,68 Mio. EUR und 2004 Verluste in Höhe von 17,87 Mio. EUR. Im Jahr 2005 verzeichnete das Unternehmen zwar Gewinne von 5,27 Mio. EUR, die aber hauptsächlich auf außergewöhnliche Einnahmen zurückzuführen waren. 2.3.   Der Umstrukturierungsplan (13) Im Januar 2004 beschloss die Unternehmensführung, die Produktionstätigkeit aufzugeben und die vorhandenen Anlagen zu konvertieren. Im Interesse einer flexibleren Kostenstruktur sollte die Polymerisationsanlage von DMT, das das Unternehmen selbst herstellte, auf einen anderen Ausgangsstoff, reine Terephthalsäure (PTA), umgestellt werden. Für diese Umstellung auf einen anderen Ausgangsstoff wurden weitere 22 Mio. EUR veranschlagt. Da NGP nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, hätte das Unternehmen diese Investition nicht tätigen können. (14) Im Mai 2004 unterzeichneten verschiedene Behörden, Montefibre, NGP und andere Unternehmen ein Protokoll (Protocollo di Intesa), dem zufolge die bisherigen Investitionen in die Anlage CP3 nicht verloren gegeben, sondern um die letzte Tranche ergänzt werden sollten. (15) Im Juli 2005 schlossen nationale und regionale Behörden sowie NGP, Montefibre und Edison (ein weiteres Unternehmen mit Sitz in Acerra) eine Vereinbarung (Accordo di Programma) ab, die das Unternehmen NGP und andere Tätigkeiten am Standort Acerra zum Gegenstand hatte. Die wichtigsten Punkte dieser Vereinbarung über NGP lassen sich wie folgt zusammenfassen: (16) Gründung eines neuen Unternehmens, SIMPE S.p.A., im Juli 2005 mit NGP als Hauptanteilseigner sowie Montefibre und der italienischen Entwicklungsagentur Sviluppo Italia als Minderheitsaktionären (19,1 % bzw. 9,8 % des Gesellschaftskapitals). SIMPE sollte die Polymerisationssparte von NGP (Produktionsanlagen und das einschlägige Anlagevermögen) und einen Teil der Mitarbeiter übernehmen. NGP sollte lediglich weiterhin die Vorleistungen bereitstellen (4); (17) Stilllegung der DMT-Anlage und Durchführung der geplanten Investitionen durch das neue Unternehmen SIMPE in die Produktionslinie CP3 zwecks Umstellung vom selbst hergestellten DMT auf den neuen Ausgangsstoff PTA, der extern bezogen werden sollte (5); (18) Gewährung staatlicher Fördermittel von insgesamt 20,87 Mio. EUR zur Stützung der Investitionen zwecks Umstellung auf den neuen Ausgangsstoff. Diese Fördermaßnahmen werden im Folgenden beleuchtet. 2.4.   Die finanzielle Förderung (19) Im Rahmen der ersten Maßnahme wurden insgesamt 10,75 Mio. EUR gewährt, davon 5 Mio. EUR von der Region Kampanien und der Rest vom Industrieministerium. Die Maßnahme wurde am 18. Mai 2006 bewilligt. (20) Bei der zweiten Maßnahme handelt es sich um ein vom Industrieministerium eingeräumtes zinsvergünstigtes Darlehen von 6,523 Mio. EUR, bei dem der vergünstigte Zinssatz 36 % des Referenzsatzes betrug. Das Darlehen wurde am 18. Mai 2006 bewilligt. (21) Bei der dritten Maßnahme handelt es sich um eine befristete Beteiligung von Sviluppo Italia am Risikokapital von SIMPE im Umfang von 3,6 Mio. EUR (9,8 % des Gesellschaftskapitals). Die Beteiligung wurde am 5. Mai 2006 durchgeführt. Die beiden anderen Aktionäre von SIMPE (NGP und Montefibre) wurden verpflichtet, die Anteile von Sviluppo Italia innerhalb von drei bis fünf Jahren zum Nennwert zuzüglich Zinsen auf der Grundlage des amtlichen Referenzsatzes für mittel- bis langfristige Transaktionen zuzüglich mindestens 2 Prozentpunkten zu erwerben. (22) Alle drei Maßnahmen wurden SIMPE gewährt. 2.5.   Neue Entwicklungen (23) Im Februar 2007 erwarb das spanische multinationale Chemieunternehmen La Seda de Barcelona die SIMPE-Anteile von Montefibre und investierte weitere 20,7 Mio. EUR in das Unternehmen, so dass es mit 50,1 % zum Mehrheitsaktionär wurde. Die anderen Aktionäre von SIMPE sind NGP mit 43,6 % und Sviluppo Italia mit 6,3 %. (24) Nach der Übernahme von SIMPE durch La Seda de Barcelona wurde auch der ursprüngliche Umstrukturierungsplan geändert. Während der im Juli 2005 vereinbarte Plan (siehe oben) noch vorsah, dass SIMPE die Tätigkeit von NGP fortsetzen würde, die im Wesentlichen in der Produktion von Polymeren für Textilanwendungen bestand, soll SIMPE nun hauptsächlich Polymere für den Markt für Polyethylenterephthalat (PET) herstellen, da La Seda de Barcelona einer der größten Hersteller dieses Kunststoffes in der EU ist. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 3.1.   Umstrukturierungsbeihilfen (25) Italien hat die Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten angemeldet (6). Die Kommission verlieh in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ihren Zweifeln Ausdruck, dass die in diesen Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien. (26) Die Kommission hegte Zweifel in Bezug auf den tatsächlichen Beihilfeempfänger und dessen Förderfähigkeit. In der Anmeldung hatte Italien angegeben, dass NGP der Beihilfeempfänger ist. Die drei Fördermaßnahmen wurden jedoch dem neu gegründeten Unternehmen SIMPE gewährt, dem gemäß Nummer 12 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aber keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden durfte. Die Kommission bezweifelte daher, dass NGP und SIMPE als Unternehmensgruppe Beihilfen gewährt werden durften. SIMPE war von NGP im Zuge der Umstrukturierung der Polymerisationsanlagen gegründet worden, für die die in Rede stehenden Maßnahmen gewährt wurden. NGP war hingegen kein neu gegründetes Unternehmen im Sinne der Leitlinien und zudem offenbar ein Unternehmen in Schwierigkeiten und kam somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. (27) Aber selbst wenn NGP und SIMPE als eine förderfähige Unternehmensgruppe angesehen werden könnten, bestehen nach Auffassung der Kommission Zweifel hinsichtlich der anderen in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen. So hatte Italien weder für SIMPE noch für NGP einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, der allen Kriterien in Abschnitt 3.2.2 der Leitlinien entsprach. Was SIMPE betraf, beinhaltete der von Italien vorgelegte Geschäftsplan weder eine detaillierte Marktstudie noch eine Analyse der Stärken und Schwächen des Unternehmens. Die Kommission stellte jedoch fest, dass SIMPE in der Zwischenzeit an ein anderes Unternehmen veräußert worden war und dass sie die Folgen dieser Transaktion zum damaligen Zeitpunkt nicht beurteilen konnte. Für NGP hatte Italien weder Angaben zu den Kosten der geplanten Umstrukturierung noch Einzelheiten zu deren Finanzierung unterbreitet. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen hegte die Kommission Zweifel daran, dass das Kriterium der Wiederherstellung der Rentabilität erfüllt war. (28) Italien hatte auch weder für SIMPE noch für NGP Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, und folglich befürchtete die Kommission, dass das Kriterium der Vorbeugung einer übermäßigen Wettbewerbsverzerrung nicht erfüllt war. Der Kommission lagen auch keine Informationen über die Gesamtkosten der Umstrukturierung und den Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers vor, die sie für die Feststellung benötigt, ob sich die Beihilfe, wie in den Leitlinien vorgeschrieben, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt. (29) Italien hatte die von Sviluppo Italia gewährte Förderung zunächst als Beihilfe angemeldet, anschließend aber erklärt, sie sei marktkonform und stelle keine Beihilfe dar. Die Kommission hegte jedoch Zweifel an diesem Vorbringen. 3.2.   Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (30) Die Kommission untersuchte außerdem, ob die Maßnahme gemäß den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (7) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. SIMPE hat seinen Sitz in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, für das eine Beihilfehöchstintensität von 35 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) der förderfähigen Investitionen gilt. Die in Rede stehenden Maßnahmen wurden gewährt, damit SIMPE die geplanten Investitionen in die Produktionslinie CP3 tätigen konnte. Der Kommission lagen allerdings keine Informationen vor, anhand derer sie hätte feststellen können, ob die Kosten für die Investitionen in die Produktionslinie CP3 für eine Regionalbeihilfe in Betracht kamen und ob die Beihilfehöchstintensität von 35 % eingehalten worden war. 4.   STELLUNGNAHME ITALIENS (31) In Bezug auf die Beihilfemaßnahmen bekräftigte Italien, dass die befristete Beteiligung von Sviluppo Italia am Kapital von SIMPE keine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche. Italien erklärte, die beiden anderen Aktionäre von SIMPE (NGP und La Seda de Barcelona) seien verpflichtet worden, die Anteile von Sviluppo Italia innerhalb von drei bis fünf Jahren zum Nennwert zuzüglich Zinsen auf der Grundlage des amtlichen Referenzsatzes für mittel- bis langfristige Transaktionen zuzüglich mindestens 2 Prozentpunkten zu erwerben. Zudem bürgt NGP mit seinen Immobilien für die Erfüllung dieser Pflicht. Nach Auffassung Italiens hätte jeder beliebige private Investor angesichts einer solchen garantierten Kapitalrendite die entsprechenden Investitionen getätigt. (32) Italien gab ferner an, dass die beiden anderen Maßnahmen SIMPE auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten nationalen Beihilferegelung nach dem Gesetz Nr. 181/89 (N 214/2003) (8) gewährt wurden und dass sowohl die förderfähigen Kosten als auch die Beihilfeintensität mit dieser Regelung, die eine Obergrenze für Regionalbeihilfen von 35 % (NSÄ) vorsieht, in Einklang standen. Italien macht geltend, dass die Beihilfe daher, obwohl sie als Umstrukturierungsbeihilfe für NGP angemeldet worden war, als SIMPE auf der Grundlage jener Regelung gewährte Regionalbeihilfe angesehen werden könne. Der neue Umstrukturierungsplan (33) Italien hat geltend gemacht, dass, falls die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe unter die Regelung N 214/2003 falle, nicht teile, sie die Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe und damit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachten müsse. (34) Italien zufolge handelt es sich bei dem Beihilfeempfänger um NGP, das als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden könne. (35) Ferner legte Italien sowohl für NGP als auch für SIMPE einen geänderten Umstrukturierungsplan vor, der der neuen Strategie von La Seda de Barcelona Rechnung trägt. (36) Wie bereits dargelegt, wird SIMPE nach diesem Plan in der Produktionslinie CP3 hauptsächlich Polyesterpolymere für den PET-Markt herstellen. Italien legte eine Marktstudie vor, aus der hervorgeht, dass der Markt für Verpackungsmaterial aus Kunststoff kontinuierlich expandiert und die Nachfrage jährlich um rund 7 % steigt (9). Außerdem wird SIMPE auch in Zukunft in den Produktionslinien CP1 und CP2 Polyesterpolymere für Fidion herstellen, ein Unternehmen, dem Montefibre seine Polyesterfaserproduktion übertragen hat. (37) NGP wird weiterhin Versorgungs- und andere Dienste z. B. für die Bereiche Forschung, Labor und Abwasseraufbereitung für die Industrieunternehmen in Acerra erbringen, aber jegliche Produktionstätigkeit einstellen. Das Unternehmen würde 54 seiner ursprünglich 270 Mitarbeiter weiterbeschäftigen und 76 zu SIMPE transferieren. (38) Nach dem neuen Umstrukturierungsplan investiert NGP 8,5 Mio. EUR in die Modernisierung der Versorgungsinfrastrukturen. SIMPE hingegen wird Investitionen im Umfang von 40,4 Mio. EUR tätigen, davon 22 Mio. EUR in die Umstellung der Produktionslinie CP3 auf den neuen Ausgangsstoff (PTA), wie bereits im ursprünglichen Plan vorgesehen, und den Rest in die Entwicklung eines neuen Postpolymerisationsprozesses, der zur Abrundung des PET-Produktionszyklus erforderlich ist, sowie in die Umstellung auch der Linien CP1 und CP2 auf PTA. (39) Italien übermittelte eine Tabelle, in der die Umstrukturierungskosten und Finanzierungsquellen für NGP und SIMPE aufgeschlüsselt sind. Danach belaufen sich die Umstrukturierungskosten insgesamt auf 103,5 Mio. EUR. (40) In dem neuen Plan werden für NGP und für SIMPE jeweils verschiedene Szenarien (optimistisch, neutral und pessimistisch) durchgespielt. NGP wird — auch nach der pessimistischen Prognose — bereits 2009 Gewinne erzielen. SIMPE hingegen wird der pessimistischen Prognose zufolge erst 2011, der neutralen Prognose zufolge 2010 und der optimistischen Prognose zufolge bereits 2009 keine roten Zahlen mehr ausweisen. 5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (41) NGP schloss sich der Stellungnahme Italiens an. Der Verband der europäischen Kunstfaserindustrie (Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques — CIRFS), einer der ursprünglichen Beschwerdeführer, erklärte, dass die Beihilfe, wenn sie im Wesentlichen auf den PET-Markt abzielt, für den Kunstfasersektor, dessen Interessen der Verband vertritt, nicht relevant ist. 6.   WÜRDIGUNG 6.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (42) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Gemäß der Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn der Beihilfeempfänger einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, in deren Rahmen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. (43) Der Zuschuss und das Darlehen wurden SIMPE vom Industrieministerium und von der Region Kampanien und damit von zwei Behörden gewährt. Folglich werden die Maßnahmen mit staatlichen Mitteln finanziert und sind dem Staat zuzurechnen. Aus dem Zuschuss erwächst dem Unternehmen ebenso ein Vorteil wie aus dem Darlehen, dessen Zinssatz niedriger ist als der Referenzzinssatz für gesunde Unternehmen, und ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte zu diesen Konditionen kein Darlehen gewährt. (44) Italien hat das SIMPE von Sviluppo Italia zugeführte Kapital zunächst als staatliche Beihilfe angemeldet, anschließend aber erklärt, dass es sich nicht um eine Beihilfe handele, weil die Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Einklang stehe und dem Unternehmen kein Vorteil daraus erwachse. (45) Entgegen der Auffassung Italiens ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die befristete Beteiligung von Sviluppo Italia am Kapital von SIMPE eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Sviluppo Italia ist eine öffentliche Einrichtung, so dass von Sviluppo Italia gewährte Kapitalspritzen dem Staat zuzurechnen und somit staatliche Beihilfen sind, sofern nicht festgestellt werden kann, dass Sviluppo Italia als privater Investor nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gehandelt hat. (46) Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass die Beteiligung von Sviluppo Italia am Kapital von SIMPE Teil des NGP-Umstrukturierungsplans war. Da NGP ein Unternehmen in Schwierigkeiten war und SIMPE ausschließlich für die Zwecke der Umstrukturierung von NGP gegründet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass Sviluppo Italia beschloss, Anteile an einem Unternehmen in Schwierigkeiten zu erwerben. Außerdem wurde die Kapitalzuführung von Sviluppo Italia im Zuge ein und derselben Maßnahme mit zwei anderen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag durchgeführt; dabei handelte es sich um einen Direktzuschuss der Region Kampanien und des Industrieministeriums sowie um ein zinsvergünstigtes Darlehen des Industrieministeriums. (47) In früheren Entscheidungen (10) ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Grundsatz des privaten Investors dann Genüge getan ist, wenn die öffentliche Förderung einem gesunden Unternehmen gewährt wird. Der Grundsatz des privaten Investors kann auch dann als eingehalten angesehen werden, wenn sich das fragliche Unternehmen in Schwierigkeiten befindet; in diesem Fall muss die staatliche Förderung allerdings zu denselben Konditionen gewährt werden, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bei einem solchen Hochrisikounternehmen anwenden würde, nämlich einen sehr viel höheren Zinssatz als bei gesunden Unternehmen, und es müssen gute Aussichten auf die Wiederherstellung der Rentabilität bestehen. (48) Italien hat nicht nachgewiesen, dass ein privater Investor bereit gewesen wäre, zu denselben Konditionen Anteile zu erwerben. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass die Kapitalrendite zu den von Sviluppo Italia festgelegten Konditionen (knapp 2 Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz) ausgereicht hätte, um das Interesse eines privaten Investors zu wecken, da NGP seine Tätigkeit eingestellt hatte und (abgesehen von der Tatsache, dass die Investition mit einer staatlichen Beihilfe gestützt wurde) keine Sicherheit bestand, dass die Rentabilität wieder hergestellt würde. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass La Seda de Barcelona die Anteile an SIMPE erst neun Monate nach der Kapitalzuführung von Sviluppo Italia und nach der Gewährung der anderen Beihilfen erwarb. (49) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass dem Unternehmen aus der Kapitalspritze von Sviluppo Italia ein Vorteil erwuchs. (50) NGP bzw. sein Nachfolger SIMPE stellen Polyesterpolymere her. Da dieses Produkt in der gesamten Europäischen Union in großen Mengen gehandelt wird, drohen die Maßnahmen, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Kommission zieht daher den Schluss, dass es sich bei dem Zuschuss, dem Darlehen und der Kapitalspritze von Sviluppo Italia um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt; folglich ist deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. 6.2.   Rechtsgrundlage (51) In der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, stellte die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Frage. (52) Nach Eingang der Stellungnahme Italiens hat die Kommission jedoch festgestellt, dass alle Elemente eines Umstrukturierungsprozesses im vorliegenden Fall gegeben sind. Zu dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen war NGP ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Beihilfen wurden gewährt, um die Rentabilität des Unternehmens auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplanes, zu dessen Durchführung sich Italien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.