Europäische Union

2008/848/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 14/07 (ex NN 15/07), die Italien zugunsten von NGP/SIMPE gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3528) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0848. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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verpflichtet hatte (siehe Erwägungsgrund 15, Konditionen des Accordo di Programma), wiederherzustellen. Den Angaben Italiens zufolge wurde die Beihilfe zwar SIMPE (und nicht NGP) gewährt, aber SIMPE war ja ausschließlich zum Zweck der Umstrukturierung von NGP und somit im Zuge des Umstrukturierungsplanes gegründet worden. Letztlich kommen die Beihilfen sowohl NGP als auch SIMPE zugute. (53) Ferner sind in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten wegen des wettbewerbsverzerrenden Potenzials solcher Beihilfen spezifische Kriterien festgelegt, die sicherstellen, dass die Beihilfen die zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Höhe nicht überschreiten, und zugleich die Wettbewerbsverzerrung auf ein Mindestmaß beschränkt wird, indem den Empfängern auferlegt wird, Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Kriterien könnten umgangen werden, wenn die Maßnahmen stattdessen auf der Grundlage der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geprüft würden, die ohnehin nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt werden können (11). (54) Aus den vorgenannten Gründen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vereinbarkeit der Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend „Leitlinien“ genannt) zu prüfen ist. 6.3.   Förderungswürdigkeit des Unternehmens (55) Nach Abschnitt 2.1 der Leitlinien geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, sich mit eigenen finanziellen Mitteln oder mit Fremdmitteln, die ihm von seinen Anteilseignern oder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, zu halten, und es ohne staatliches Eingreifen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher wirtschaftlich unterginge. Zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, oder es wurde schon ein Insolvenzverfahren eingeleitet. (56) Neu gegründeten Unternehmen dürfen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn ihre Finanzsituation prekär ist. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. (57) Andererseits lautet Randnummer (13) der Leitlinien: „Wo ein Unternehmen in Schwierigkeiten eine Tochtergesellschaft gründet, wird diese zusammen mit dem Unternehmen in Schwierigkeiten, unter dessen Kontrolle die Tochtergesellschaft steht, als eine Gruppe betrachtet. Beihilfen können nur unter den in dieser Randnummer festgelegten Voraussetzungen gewährt werden.“ (58) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass NGP der Beihilfeempfänger war, weil die Beihilfen SIMPE gewährt worden waren. Außerdem kam SIMPE als neu gegründetes Unternehmen nicht für eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien in Betracht. Die Kommission prüfte aber, ob die beiden Unternehmen zusammen als Gruppe und damit als beihilfefähig betrachtet werden könnten. (59) SIMPE war von NGP im Zuge der Umstrukturierung der Polymerisationsanlagen, für die die in Rede stehenden Maßnahmen gewährt wurden, gegründet worden und ist folglich aus NGP hervorgegangen. Andererseits wurde NGP im Februar 2003 gegründet und nahm im März 2003, d. h. mehr als drei Jahre vor der Beihilfegewährung im Mai 2006, seine Tätigkeit auf. Folglich handelt es sich nicht um ein neu gegründetes Unternehmen im Sinne der gemeinschaftlichen Leitlinien. Außerdem weist NGP alle Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten auf: das Unternehmen verzeichnete 2003, dem letzten Jahr mit uneingeschränkter Produktion, Verluste in Höhe von 29,68 Mio. EUR und 2004 Verluste in Höhe von 17,87 Mio. EUR. 2005 verzeichnete NGP zwar Gewinne von 5,27 Mio. EUR, die aber hauptsächlich auf außergewöhnliche Einnahmen zurückzuführen waren. (60) Zudem war NGP zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung Mehrheitsaktionär von SIMPE. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass NGP und SIMPE als beihilfefähige Unternehmensgruppe im Sinne der Leitlinien angesehen werden können. 6.4.   Wiederherstellung der Rentabilität (61) Die Gewährung einer Beihilfe ist von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig, dessen Laufzeit so kurz wie möglich sein muss. Mithilfe dieses Plans muss die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist und auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen wiederhergestellt werden können. Der Umstrukturierungsplan muss u. a. eine Marktstudie umfassen, und die Wiederherstellung der Rentabilität muss hauptsächlich auf darin vorgesehene interne Maßnahmen zurückzuführen sein (Randnummer (35) der Leitlinien). (62) Nach Auffassung der Kommission erfüllt die Neufassung des Umstrukturierungsplans mit den Änderungen von La Seda de Barcelona die Kriterien der Leitlinien. Italien legte eine Analyse vor, der zufolge der Markt für PET-Polymere stetig expandiert. Der Umstrukturierungsplan beinhaltet angemessene interne Sanierungsmaßnahmen zur Lösung der bisherigen Probleme (Umstellung auf einen neuen Ausgangsstoff) sowie beträchtliche Zusatzinvestitionen durch den neuen Eigentümer La Seda de Barcelona, die es SIMPE ermöglichen, auf dem Markt für PET-Polymere tätig zu sein und zugleich Fidion mit Flüssigpolymeren für Textilanwendungen zu beliefern. Ferner hat Italien auf der Grundlage der Schwankungen im Produktionsvolumen je ein optimistisches, pessimistisches und neutrales Szenario unterbreitet, die zeigen, dass die Rentabilität von NGP und SIMPE innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt sein wird. Nach Auffassung der Kommission ist das Kriterium der Wiederherstellung der Rentabilität daher erfüllt. 6.5.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement (63) Die Höhe der Beihilfe muss auf das zur Durchführung der Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß unter Berücksichtigung der vorhandenen finanziellen Mittel des Unternehmens und seiner Anteilseigner beschränkt sein. Die Beihilfeempfänger müssen aus eigenen Mitteln oder mit einer zu Marktbedingungen erhaltenen externen Finanzierung einen wesentlichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Bei großen Unternehmen erachtet die Kommission in der Regel eine Eigenleistung von mindestens 50 % als angemessen. (64) Den von Italien übermittelten Informationen zufolge werden rund 80 % der Umstrukturierungskosten aus Eigenmitteln der Gruppe bestritten, so dass das Kriterium nach Randnummer (44) der Leitlinien erfüllt ist. 6.6.   Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverfälschungen (65) Damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, so dass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen, sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe „dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft“ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (Randnummer 38 der Leitlinien). (66) Italien schlägt die folgenden Ausgleichsmaßnahmen vor: — SIMPE begrenzt die jährliche Produktion von Polyesterpolymeren für den PET-Markt auf 110 000 Tonnen ab dem Tag des Erlasses der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012. — Italien erstattet der Kommission bis Ende Februar des Folgejahres und bis zum 31. Dezember 2012 Bericht über die jährlich von SIMPE produzierten und verkauften Mengen an Polyesterpolymeren. — Italien hat ferner zugesagt, weder SIMPE und NGP noch einem anderen Unternehmen oder Betrieb, das bzw. der von dieser Gruppe kontrolliert wird oder ihr angehört, ab dem Erlass der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012 eine Beihilfe gleich welcher Art zu gewähren. (67) Italien erläuterte, dass NGP (bzw. sein Nachfolger SIMPE) gemäß dem Umstrukturierungsplan seine Tätigkeit auf dem Markt für Polyesterpolymere in Granulatform für Textilanwendungen, einschließlich Spezialpolymeren, vollständig einstellt und somit 20 % dieses Marktes aufgibt. SIMPE geht seinerseits davon aus, einen Anteil von 4 % des PET-Marktes in der EU zu erreichen. (68) Randnummer (40) der Leitlinien lautet: „Die Maßnahmen müssen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur (…) Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Sie sollten besonders an den Märkten ansetzen, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat.“ (69) Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass SIMPE hauptsächlich auf dem Markt für Polyesterpolymere zur Herstellung von PET tätig ist. Zudem ist La Seda de Barcelona, der Mehrheitsaktionär von SIMPE, einer der größten EU-Hersteller von Polyesterpolymeren für den PET-Markt. Folglich ist es wahrscheinlich, dass der Wettbewerb auf diesem Markt durch die Beihilfe verfälscht wird. Vor diesem Hintergrund stellt die Produktionsobergrenze von 110 000 Tonnen pro Jahr angesichts der Tatsache, dass SIMPE jährlich 160 000 Tonnen Polyesterpolymere für PET herstellen könnte, eine bedeutende Einschränkung der Marktpräsenz dar. Und auch die Tatsache, dass diese Produktionsobergrenze bis Ende 2012 gilt, ist wegen des stetigen Wachstums des PET-Markts bedeutsam. Der von Italien vorgelegten Marktanalyse zufolge stieg die Nachfrage nach Polyesterpolymeren im Jahr 2004 um 6,9 %, und dieser Trend dürfte in den kommenden Jahren anhalten. (70) Was die Produktion von Flüssigpolymeren betrifft, die in den Produktionslinien CP1 und CP2 fortgesetzt wird, so wurden die Produktionsmengen im Rahmen der Umstrukturierung bereits erheblich verringert, und zwar von 105 000 Tonnen pro Jahr auf 60 000 Tonnen pro Jahr, und diese Produktion wird ausschließlich für Fidion (zuvor Montefibre) bestimmt sein. Eine weitere Verringerung der Produktionskapazität in dieser Sparte wäre unrealistisch und könnte die Rentabilität des Unternehmens gefährden. (71) Abschließend stellt die Kommission fest, dass Italien sich verpflichtet hat, weder SIMPE und NGP noch einem anderen Unternehmen oder Betrieb, das bzw. der von dieser Gruppe kontrolliert wird oder ihr angehört, ab dem Erlass der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012 eine Beihilfe gleich welcher Art zu gewähren, um zu verhindern, dass etwaige Wettbewerbsverzerrungen infolge dieser Beihilfe durch künftige Beihilfen noch verschärft werden. (72) Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von Italien vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe hinreichend abschwächen. (73) Die Kommission zieht den Schluss, dass die angemeldete Beihilfe zugunsten von NGP und SIMPE für die Durchführung der vorstehend dargelegten Umstrukturierung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Italien für die Umstrukturierung von NGP/SIMPE gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 20,87 Mio. EUR ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllt werden. Artikel 2 Italien stellt sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden: a) SIMPE begrenzt die jährliche Produktion von Polyesterpolymeren für den PET-Markt auf 110 000 Tonnen ab dem Erlass der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012. b) Italien erstattet der Kommission bis Ende Februar des Folgejahres und bis zum 31. Dezember 2012 Bericht über die jährlich von SIMPE produzierten und verkauften Mengen an Polyesterpolymeren. c) Italien verpflichtet sich, weder SIMPE und NGP noch einem anderen Unternehmen oder Betrieb, das bzw. der von dieser Gruppe kontrolliert wird oder ihr angehört, ab dem Erlass der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012 eine Beihilfe gleich welcher Art zu gewähren. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Juli 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 131 vom 13.6.2007, S. 22. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  N 715/1999, ABl. C 278 vom 30.9.2000, S. 26. (4)  NGP sollte nur noch technologische, ökologische und energetische Leistungen erbringen und weiterhin das Forschungszentrum betreiben. (5)  Für den ursprünglich von NGP hergestellten und verbrauchten Ausgangsstoff DMT fielen hohe Fixkosten an, so dass bei rückläufiger Nachfrage die Stückkosten übermäßig stiegen. Den Angaben Italiens zufolge ermöglicht der neue Ausgangsstoff eine flexiblere Produktionskostenstruktur sowie vielfältigere industrielle Anwendungen. (6)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (7)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (8)   ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 2. (9)  Zahl für 2004. (10)  N 132/1999 Parco Navi, N 191/1998 Pomella, N 652/1999 Granarolo. (11)  Vgl. Abschnitt 4.4 der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (siehe Fußnote 7).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.