Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/62 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Automobilindustrie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)Text von Bedeutung für den EWR.

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18.1.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 17/58 BESCHLUSS (EU) 2019/62 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Automobilindustrie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Wirtschaftszweige zu erstellen. Diese Dokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. Organisationen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführten Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert oder sich zu registrieren im Begriff sind, müssen diese Dokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in ihrer Umwelterklärung oder aktualisierten Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung berücksichtigen. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, einen Arbeitsplan zu erstellen, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die bei der Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente Vorrang haben. In der Mitteilung der Kommission „Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ (2) wurde die Automobilindustrie als vorrangige Branche identifiziert. (3) Das branchenspezifische Referenzdokument für die Automobilindustrie sollte sich auf bewährte Verfahren, Indikatoren und Leistungsrichtwerte für Hersteller von Kraftfahrzeugen, einschließlich Herstellern von Bauteilen und Komponenten, sowie Einrichtungen für die Behandlung von Altfahrzeugen konzentrieren. Es sollte auf bestehende Leitfäden für Aspekte verweisen, die unter andere Politikinstrumente der Union fallen, wie die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder die Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter), die im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU Europäischen Parlaments und des Rates (4) erstellt werden. Des Weiteren sollte es anhand bewährter Umweltmanagementpraktiken für die Branche konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Umweltmanagements von Unternehmen der Branche identifizieren, einschließlich direkter Aspekte wie das Herstellungsverfahren und indirekter Aspekte wie das Lieferkettenmanagement, um eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern. (4) Um Organisationen, Umweltgutachtern und anderen genügend Zeit einzuräumen, um sich auf die Einführung des branchenspezifischen Referenzdokuments für die Automobilindustrie vorzubereiten, sollte dieser Beschluss erst 120 Tage nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union angewendet werden. (5) Bei der Ausarbeitung des branchenspezifischen Referenzdokuments im Anhang dieses Beschlusses führte die Kommission Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Automobilindustrie für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 18. Mai 2019. Brüssel, den 19. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. (2)   ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2. (3)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34). (4)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). ANHANG 1.   EINLEITUNG Dieses branchenspezifische Referenzdokument für den Automobilsektor beruht auf einem detaillierten Wissenschafts- und Politikbericht (1) („Bericht über bewährte Praktiken“) der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) der Europäischen Kommission. Maßgeblicher Rechtsrahmen Das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), an dem sich Organisationen freiwillig beteiligen können, wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (2) eingeführt und anschließend mit folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet: — Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), — Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Ein wichtiges neues Element der letzten überarbeiteten Fassung, die am 11. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ist Artikel 46 über die Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie gegebenenfalls Leistungsrichtwerte und Punktesysteme zur Bewertung des Leistungsniveaus. Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments Das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) basiert auf der freiwilligen Teilnahme von Organisationen, die für eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt eintreten. Auf dieser Grundlage bietet das vorliegende Referenzdokument speziell auf die Automobilindustrie zugeschnittene Leitlinien sowie eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten und bewährten Praktiken. Das Dokument wurde von der Europäischen Kommission anhand von Beiträgen von Interessenträgern verfasst. Eine von der Gemeinsamen Forschungsstelle geleitete technische Arbeitsgruppe aus Experten und Interessenvertretern der Branche erörterte und vereinbarte schließlich die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte; insbesondere Letztere wurden als repräsentativ für das Umweltleistungsniveau angesehen, das die leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreichen. Das branchenspezifische Referenzdokument soll allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, mit Ideen und Inspirationen sowie praktischen und technischen Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung leisten. Das branchenspezifische Referenzdokument richtet sich in erster Linie an Organisationen, die bereits EMAS-registriert sind, aber auch an Organisationen, die eine künftige EMAS-Registrierung ins Auge fassen, sowie an alle Organisationen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Umweltmanagementpraktiken erfahren möchten. Das Ziel des Referenzdokuments besteht somit darin, Organisationen der Automobilindustrie bei der Priorisierung relevanter — direkter und indirekter — Umweltaspekte zu unterstützen und ihnen Informationen über bewährte Umweltmanagementpraktiken, angemessene branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung und Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben. Wie sollten branchenspezifische Referenzdokumente von EMAS-registrierten Organisationen berücksichtigt werden? Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente auf zwei verschiedenen Ebenen berücksichtigen: 1. Bei der Entwicklung und Anwendung ihres eigenen Umweltmanagementsystems auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltprüfung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b): Organisationen sollten relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments sowohl bei der Festlegung und Überprüfung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele (entsprechend den in der Umweltprüfung und Umweltpolitik ermittelten relevanten Umweltaspekten) als auch bei der Entscheidung über die Maßnahmen berücksichtigen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchzuführen sind. 2. Bei der Erstellung der Umwelterklärung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4): a) Organisationen sollten die im branchenspezifischen Referenzdokument genannten relevanten branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren berücksichtigen, wenn sie über die Indikatoren (4) für die Berichterstattung über die Umweltleistung entscheiden. Bei der Wahl der Indikatoren für die Berichterstattung sollten sie die im jeweiligen branchenspezifischen Referenzdokument vorgeschlagenen Indikatoren und deren Relevanz für die im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte berücksichtigen. Indikatoren müssen nur berücksichtigt werden, soweit sie für die Umweltaspekte relevant sind, die im Rahmen der Umweltprüfung als besonders wichtig erachtet wurden. b) Im Rahmen der Berichterstattung über ihre Umweltleistung und deren Einflussfaktoren sollten die Organisationen in ihrer Umwelterklärung angeben, in welcher Weise relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und, soweit verfügbar, Leistungsrichtwerte berücksichtigt wurden. Sie sollten beschreiben, inwieweit relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte (die Indikatoren für das von den leistungsstärksten Organisationen erreichte Umweltleistungsniveau sind) verwendet wurden, um zur (weiteren) Verbesserung ihrer Umweltleistung Maßnahmen und Aktionen herauszuarbeiten und möglicherweise Prioritäten zu setzen. Die Anwendung bewährter Umweltmanagementpraktiken bzw. das Erreichen der ermittelten Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend, denn aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems wird die Kosten-Nutzen-Bewertung der Realisierbarkeit der Richtwerte und bewährten Praktiken den Organisationen selbst überlassen. Ähnlich wie bei den Umweltleistungsindikatoren sollte die Organisation die Relevanz und Anwendbarkeit der bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte auch unter dem Gesichtspunkt der im Zuge ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte sowie technischer und finanzieller Aspekte prüfen. Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden. Die Teilnahme an EMAS ist ein fortlaufender Prozess. Wann immer eine Organisation plant, ihre Umweltleistung zu verbessern (und diese überprüft), konsultiert sie das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen, um Anregungen für die thematischen Fragen zu finden, die in einem schrittweisen Ansatz als Nächstes geregelt werden sollten. Die EMAS-Umweltgutachter kontrollieren, ob und inwieweit die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt hat (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Damit akkreditierte Umweltgutachter eine Umweltbetriebsprüfung durchführen können, muss die betreffende Organisation nachweisen, inwieweit sie angesichts der Ergebnisse der Umweltprüfung die relevanten Elemente des branchenspezifischen Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt hat. Die Gutachter kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen vielmehr, inwieweit das branchenspezifische Referenzdokument als Orientierungshilfe für die Ermittlung von Indikatoren und geeigneten freiwilligen Maßnahmen konsultiert wurde, mit denen die Organisation ihre Umweltleistung verbessern kann. Aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems sollte die entsprechende Beweisführung für die Organisationen nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Insbesondere dürfen die Gutachter keine spezielle Begründung für jede der bewährten Praktiken, jeden branchenspezifischen Umweltleistungsindikator und jeden Leistungsrichtwert verlangen, die im branchenspezifischen Referenzdokument genannt sind, von der Organisation aufgrund ihrer Umweltprüfung jedoch als irrelevant erachtet wurden. Sie könnten jedoch relevante zusätzliche Elemente vorschlagen, die die Organisation künftig als weiteren Nachweis ihres Engagements für ständige Leistungsverbesserung berücksichtigen kann. Struktur des branchenspezifischen Referenzdokuments Das vorliegende Referenzdokument besteht aus fünf Kapiteln. Kapitel 1 gibt eine Einführung in den rechtlichen Rahmen des EMAS-Systems und beschreibt, wie das Dokument konsultiert werden sollte, während Kapitel 2 den Anwendungsbereich dieses Referenzdokuments festlegt. Kapitel 3 und 4 enthalten eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken (5) sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit für jeweils die Teilsektoren Produktion und Altfahrzeuge. Wenn für eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte formuliert werden konnten, sind diese ebenfalls angegeben. Da in einigen Bereichen entweder nur begrenzte Daten verfügbar oder die spezifischen Bedingungen jedes Unternehmens und/oder jeder Anlage (unterschiedliche Fertigungsverfahren in den einzelnen Fertigungsanlagen, Grad der vertikalen Integration) so unterschiedlich waren, dass ein Leistungsrichtwert nicht sinnvoll wäre, konnten jedoch nicht für alle bewährten Umweltmanagementpraktiken Leistungsrichtwerte angegeben werden. Auch wenn Leistungsrichtwerte vorgegeben werden, sind diese nicht als Zielvorgaben für alle Unternehmen zu verstehen oder etwa als Metriken, um die Umweltleistung der Unternehmen des Sektors vergleichen zu können, sondern vielmehr als Maßstab dessen, was möglich ist, um einzelnen Unternehmen dabei zu helfen, ihre erzielten Fortschritte zu evaluieren und sie zu weiteren Verbesserungen zu motivieren. Einige der Indikatoren und Richtwerte sind für mehrere bewährte Umweltmanagementpraktiken relevant und werden in diesem Fall mehrfach genannt. Kapitel 5 schließlich enthält eine umfassende Tabelle mit den wichtigsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und den entsprechenden Leistungsrichtwerten. 2.   GELTUNGSBEREICH Dieses Referenzdokument behandelt die Umweltleistung der Automobilindustrie und einige Aspekte des Altfahrzeughandelssektors. Dieses Dokument betrifft Unternehmen der Automobilindustrie, die unter die folgenden NACE-Codes fallen (entsprechend der mit Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige): — NACE 29.1 Herstellung von Kraftwagen, — NACE 29.2 Herstellung von Karosserien, — NACE 29.3 Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen, — NACE 38.31 Zerlegen von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren. Zusätzlich zu den oben genannten können zwei weitere Zweige des Altfahrzeughandels als Untergruppen von breiteren Feldern in Betracht gezogen werden: Rückgewinnung sortierter Werkstoffe (NACE 38.32, einschließlich Schreddern von Altfahrzeugen) und Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen (NACE 46.77, einschließlich Zerlegen von Altfahrzeugen zur Gewinnung von verwendbaren Teilen für den Wiederverkauf). Dieses Referenzdokument deckt Aktionen ab, die Fahrzeughersteller und Hersteller von Fahrzeugteilen einsetzen können, um die Umweltleistung über die gesamte automobile Wertschöpfungskette zu verbessern, wie abgebildet in Abbildung 1. In der Abbildung sind die Schlüsselbranchen im Anwendungsbereich dieses Dokuments hervorgehoben. Abbildung 1 Überblick über die Tätigkeiten der Wertschöpfungskette in der Automobilindustrie Die Tätigkeiten in der Automobilindustrie umfassen viele Prozessetappen, vom Presswerk über den Karosseriebau, die Lackieranlage, Bauteile- und Baugruppen-Montage, die Herstellung von Antrieben und Fahrgestellen, bis hin zur Vormontage, der Verkleidung und der Endmontage. Im vorliegenden Dokument wurden die bewährten Umweltmanagementpraktiken entwickelt, um eine möglichst breite Anwendung für verschiedene Arten von Anlagen zu ermöglichen. Jedoch sind aufgrund der großen Variationen in der vertikalen Integration der oben genannten Aktivitäten innerhalb desselben Werks direkte Bewertungen und Vergleiche der Umweltleistung zwischen den Werken schwierig. Deshalb sollten die Anwendbarkeit und Relevanz der besten Praktiken (sowie Indikatoren und Richtwerte) im Hinblick auf die Eigenschaften jedes Werks bewertet werden. Die folgende Tabelle (Tabelle 1) zeigt die wichtigsten direkten und indirekten Umweltaspekte für die Automobilindustrie auf und gibt an, welche im Rahmen dieses Referenzdokuments behandelt werden. Zusätzlich zeigt Tabelle 1 die wesentlichen Umweltbelastungen in Verbindung mit den wichtigsten Umweltaspekten auf, und wie diese in diesem Dokument behandelt werden: Sie werden entweder mit den in Kapitel 3 und 4 beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken (BUMP) erörtert oder es wird auf andere verfügbare Referenzdokumente verwiesen, wie z. B. die Referenzdokumente über die besten verfügbaren Techniken (BVT) (7), referenziert durch ihre jeweiligen Codes). Tabelle 1 Die wesentlichen Umweltaspekte und -belastungen für die Automobilindustrie und wie diese in diesem Referenzdokument behandelt werden Haupt-Umweltaspekt Damit zusammenhängende Umweltbelastung BUMP Energie/Klimawandel Rohstoff/Abfall Wasser Emissionen Biologische Vielfalt Lieferkettenmanagement           BUMP für Lieferkettenmanagement (Abschnitt 3.6) Konstruktion und Design           BUMP für Design für Nachhaltigkeit (Abschnitt 3.6.3) BUMP für die Wiederaufbereitung von Bauteilen (Abschnitt 3.7.1) Herstellungs- und Montagephase   Presswerk           Bezug zu den BUMP für den Herstellungssektor für Metallprodukte (8) BUMP für Umwelt-, Energie-, Abfall-, Wasser- und Biodiversitätsmanagement (Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5) Karosserie           BUMP für Umwelt-, Energie-, Abfall-, Wasser- und Biodiversitätsmanagement (Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5) Lackieranlage           Bezug zu BVT in Referenzdokumenten für STS, STM Herstellung von Antrieben und Fahrgestellen           Bezug zu den BUMP für den Herstellungssektor für Metallprodukte BUMP für Umwelt-, Energie-, Abfall-, Wasser- und Biodiversitätsmanagement (Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5) Herstellung anderer Komponenten           Bezug auf BVT in den Referenzdokumenten für FMP, SF, IS, TAN, GLS, POL, TXT usw. Bezug zu den BUMP des Produktionssektors für Elektrische und Elektronische Geräte (EEE) (9) Montagelinien           BUMP für Umwelt-, Energie-, Abfall-, Wasser- und Biodiversitätsmanagement (Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5) Infrastruktur der Anlagen           BUMP für Umwelt-, Energie-, Abfall-, Wasser- und Biodiversitätsmanagement (Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5) Nutzungsphase Außerhalb des Anwendungsbereichs, siehe Abbildung 1 Altfahrzeug-Phase   Beseitigung von Schadstoffen           Referenz zu den Richtlinien 2000/53/EG und 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) BUMP zur Einrichtung eines hoch entwickelten Umweltmanagementsystems (Abschnitt 3.1.1) BUMP zur verbesserten Beseitigung von Schadstoffen aus Fahrzeugen (Abschnitt 4.2.1) Altmaterial und Wiederverwendung           Richtlinien 2000/53/EG und 2006/66/EG (siehe Referenzen oben) BUMP zur Anwendung eines hoch entwickelten Umweltmanagementsystems (Abschnitt 3.1.1) BUMP für Komponenten- und Materialrücknahmenetzwerke (Abschnitt 4.1.1) Demontage und Recycling von Bauteilen           Richtlinien 2000/53/EG und 2006/66/EG (siehe Referenzen oben) BUMP zur Anwendung eines hoch entwickelten Umweltmanagementsystems (Abschnitt 3.1.1) BUMP bei Kunststoff- und Verbundteilen (Abschnitt 4.2.2) Post-Schredder-Behandlung           Außerhalb des Anwendungsbereichs (Referenz zu BVT im Referenzdokument für Abfallbehandlungsanlagen), siehe Abbildung 1 Die in Tabelle 1 aufgeführten Umweltaspekte wurden als die für diesen Sektor bedeutendsten Aspekte ausgewählt. Die konkret von spezifischen Unternehmen zu bewältigenden Umweltaspekte sollten jedoch von Fall zu Fall bewertet werden. Zudem bleibt die Anwendung der BUMP ein freiwilliger Prozess, der an die spezielle Situation jeder Organisation angepasst werden muss. Daher ist es für Interessenträger von Bedeutung, die BUMP zu priorisieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit nützlich für sie sind. Die folgende Tabelle zeigt die Interessenträger, die vom vorliegenden Dokument betroffen sind, die mit großer Wahrscheinlichkeit die BUMP in jedem wichtigen Abschnitt vorfinden werden: Tabelle 2 Hauptzielgruppe pro BUMP-Gruppe (X = Hauptzielgruppe, (x) = potenziell auch von Bedeutung)   Gebiet Schlüsselaspekt Interessenträger OEMs (11) Erstrangige Zulieferer Zweitrangige und andere Zulieferer Wiederaufbereiter ZVA (12) Schredder PRODUKTION ÜBERGREIFENDE PRODUKTION Umweltmanagement X X X X X (x) Energiemanagement X X X X X (x) Abfallwirtschaft X X X X X (x) Wassermanagement X X X X X (x) Biologische Vielfalt X X X X X (x) LIEFERKETTE, DESIGN UND WIEDERAUF-BEREITUNG Lieferkettenmanagement, Logistik und Design X X X       Wiederaufbereitung x)     X     ALTFAHRZEUGVERWERTUNG Altfahrzeug-Logistik Sammlung       (x) X   Altfahrzeugverwertung           X (x) 3.   BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN (BUMP), UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DIE AUTOMOBILINDUSTRIE 3.1.   Bewährte Praktiken für das Umweltmanagement Dieser Abschnitt betrifft Hersteller von Automobilen, Einzelteilen und Komponenten und ist allgemein von Bedeutung für zugelassene Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge. 3.1.1.   Einrichtung eines hoch entwickelten Umweltmanagementsystems Hierbei geht es um die Einrichtung eines hoch entwickelten Umw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.