Europäische Union

2009/332/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

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nenkraftstoff 2710 19 25 – – – – – – anderes 2710 19 29 – – – – – mittelschwere Öle, andere   – – – – Gasöl: 2710 19 31 – – – – – zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 2710 19 35 – – – – – zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31   – – – – – zu anderer Verwendung: 2710 19 41 – – – – – – mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger 2710 19 45 – – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT 2710 19 49 – – – – – – Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT 2710 19 69 – – – – – – Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT 2713 12 00 – Petrolkoks, calciniert 2713 20 00 – Bitumen aus Erdöl 2713 90 – andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien: 2713 90 10 – – zum Herstellen von Waren der Position 2803 2713 90 90 – – andere 3103 10 10 – – mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid von mehr als 35 GHT 3103 10 90 – – andere 3304 91 00 – – Puder, lose oder fest 3304 99 00 – – andere 3305 10 00 – Haarwaschmittel (Shampoo) 3305 30 00 – Haarlacke 3305 90 10 – – Haarwässer 3305 90 90 – – andere 3306 10 00 – Zahnputzmittel 3307 10 00 – zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel) 3307 20 00 – Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel 3401 11 00 – – Seifen, zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) 3401 19 00 – – andere 3401 20 10 – – Seifen in Form von Flocken, Körnern oder Pulver 3401 20 90 – – andere 3402 20 20 – – grenzflächenaktive Zubereitungen 3402 20 90 – – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel 3402 90 10 – – grenzflächenaktive Zubereitungen 3405 20 00 – Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen 3405 30 00 – Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall 3405 90 90 – – andere 3923 10 00 – Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren   – Säcke und Beutel (einschließlich Tüten): 3923 21 00 – – aus Polymeren des Ethylens 3923 29 – – aus anderen Kunststoffen: 3923 29 10 – – – aus Poly(vinylchlorid) 3923 29 90 – – – andere 3924 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen: 3924 10 00 – Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch 3924 90 – andere:   – – aus regenerierter Cellulose: 3924 90 11 – – – Schwämme 3924 90 19 – – – andere 3924 90 90 – – andere 3925 10 00 – Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l 3926 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914   – Luftreifen, runderneuert: 4012 11 00 – – von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art 4012 12 00 – – von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art 4012 13 90 – – – andere 4012 20 90 – – andere 4012 90 20 – – Voll- oder Hohlkammerreifen 6401 10 – Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe: 6401 10 10 – – mit Oberteil aus Kautschuk 6401 10 90 – – mit Oberteil aus Kunststoff   – andere Schuhe: 6401 91 – – das Knie bedeckend: 6401 91 10 – – – mit Oberteil aus Kautschuk 6401 91 90 – – – mit Oberteil aus Kunststoff 6401 92 – – den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend: 6401 92 10 – – – mit Oberteil aus Kautschuk 6401 92 90 – – – mit Oberteil aus Kunststoff 6401 99 – – andere: 6401 99 10 – – – mit Oberteil aus Kautschuk 6401 99 90 – – – mit Oberteil aus Kunststoff 6402 99 50 – – – – Pantoffeln und andere Hausschuhe 6404 19 90 – – – andere 6404 20 – Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder: 6404 20 10 – – Pantoffeln und andere Hausschuhe 6404 20 90 – – andere 6405 Andere Schuhe: 6405 10 – mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder: 6405 10 10 – – mit Laufsohlen aus Holz oder Kork 6405 10 90 – – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen 6405 20 – mit Oberteil aus Spinnstoffen: 6405 20 10 – – mit Laufsohlen aus Holz oder Kork   – – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen: 6405 20 91 – – – Pantoffeln und andere Hausschuhe 6405 20 99 – – – andere 6405 90 – andere: 6405 90 10 – – mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder 6405 90 90 – – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen 6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon: 6406 10 – Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen:   – – aus Leder: 6406 10 11 – – – Schuhoberteile 6406 10 19 – – – Teile von Schuhoberteilen 6406 10 90 – – aus anderen Stoffen 6904 Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen: 6904 10 00 – Mauerziegel 6904 90 00 – andere 6905 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik: 6905 10 00 – Dachziegel 6905 90 00 – andere 6907 Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage 6908 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage 7213 10 00 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen 7213 91 10 – – – von der für Betonarmierung verwendeten Art 7213 91 20 – – – von der für Reifencord verwendeten Art   – – – anderer: 7213 91 41 – – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger 7213 91 49 – – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT 7213 91 70 – – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT 7212 91 90 – – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT 7213 99 – – anderer: 7213 99 10 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT 7214 10 00 – geschmiedet 7214 20 00 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden 7214 91 10 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT 7214 91 90 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr 7214 99 – – anderer:   – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: 7214 99 10 – – – – von der für Betonarmierung verwendeten Art   – – – – anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von: 7214 99 31 – – – – – 80 mm oder mehr 7214 99 39 – – – – – weniger als 80 mm 7214 99 50 – – – – anderer   – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT:   – – – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von: 7214 99 61 – – – – – 80 mm oder mehr 7214 99 69 – – – – – weniger als 80 mm 7214 99 80 – – – – anderer 7214 99 90 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr 7306 60 31 – – – – 2 mm oder weniger 7306 60 39 – – – – mehr als 2 mm 7306 60 90 – – – mit anderem Querschnitt 7306 90 00 – andere 7326 90 97 00 – – – andere 7408 11 00 – – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm 7408 19 – – anderer: 7408 19 10 – – – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm 7408 19 90 – – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger 7413 00 91 – – aus raffiniertem Kupfer 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:   – Wickeldrähte: 8544 11 – – aus Kupfer: 8544 11 10 – – – lackiert 8544 11 90 – – – andere 8544 19 – – andere: 8544 19 10 – – – lackiert 8544 19 90 – – – andere 8544 20 00 – Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter 8544 59 10 – – – Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm   – – – andere: 8544 59 20 – – – – für eine Spannung von 1 000 V 8544 59 80 – – – – für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V 8544 60 – andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V: 8544 60 10 – – mit Kupferleitern 8544 60 90 – – mit anderen Leitern 9403 30 – Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art:   – – mit einer Höhe von 80 cm oder weniger: 9403 30 11 – – – Schreibtische 9403 30 19 – – – andere   – – mit einer Höhe von mehr als 80 cm: 9403 30 91 – – – Schränke 9403 30 99 – – – andere 9403 40 – Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art: 9403 40 10 – – Einbauküchenelemente 9403 40 90 – – andere 9403 60 30 – – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art ANHANG IIa ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens: HS-Code (1) Warenbezeichnung 0101 10 10 ZUCHTPFERDE, REINRASSIG 0101 10 90 ZUCHTESEL, REINRASSIG 0102 10 10 ZUCHTFÄRSEN „WEIBLICHE RINDER, DIE NOCH NICHT GEKALBT HABEN, FÜR ZUCHTZWECKE“, REINRASSIG 0102 10 30 ZUCHTKÜHE „WEIBLICHE RINDER FÜR ZUCHTZWECKE“, REINRASSIG (AUSG. FÄRSEN) 0102 10 90 ZUCHTRINDER, REINRASSIG (AUSG. FÄRSEN UND KÜHE) 0102 90 29 HAUSRINDER, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON > 80 KG BIS 160 KG (AUSG. ZUM SCHLACHTEN SOWIE REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0103 10 00 ZUCHTSCHWEINE, REINRASSIG 0103 91 10 HAUSSCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON < 50 KG (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0103 91 90 SCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON < 50 KG (AUSG. HAUSSCHWEINE) 0103 92 11 SAUEN, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON >= 160 KG, DIE MINDESTENS EINMAL GEFERKELT HABEN (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0103 92 19 HAUSSCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON >= 50 KG (AUSG. SAUEN MIT EINEM GEWICHT VON >= 160 KG, DIE MINDESTENS EINMAL GEFERKELT HABEN, SOWIE REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0103 92 90 SCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON >= 50 KG (AUSG. HAUSSCHWEINE) 0104 10 10 ZUCHTSCHAFE, REINRASSIG 0104 10 30 SCHAFLÄMMER „SCHAFE BIS ZU EINEM JAHR ALT“, (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0104 10 80 SCHAFE, LEBEND (AUSG. LÄMMER SOWIE REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0104 20 10 ZUCHTZIEGEN, REINRASSIG 0104 20 90 ZIEGEN, LEBEND (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0105 11 11 ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN, WEIBLICH, VON HÜHNER-LEGERASSEN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G 0105 11 19 ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN, WEIBLICH, VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G (AUSG. LEGERASSEN) 0105 11 91 HÜHNER-LEGERASSEN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G (AUSG. WEIBLICHE ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN) 0105 11 99 HÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G (AUSG. TRUTHÜHNER, PERLHÜHNER, WEIBLICHE ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN SOWIE LEGERASSEN) 0105 12 00 TRUTHÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G 0105 19 20 GÄNSE „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G 0105 19 90 ENTEN UND PERLHÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G 0105 92 00 HÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“ DER ART GALLUS DOMESTICUS, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON > 185 G BIS 2 KG 0106 11 00 PRIMATEN, LEBEND 0106 19 10 HAUSKANINCHEN, LEBEND 0106 19 90 SÄUGETIERE, LEBEND (AUSG. PRIMATEN, WALE, DELPHINE UND TÜMMLER „SÄUGETIERE DER ORDNUNG CETACEA“, RUNDSCHWANZSEEKÜHE „MANATIS“ UND GABELSCHWANZSEEKÜHE „DUGONGS“ [SÄUGETIERE DER ORDNUNG SIRENIA], PFERDE, ESEL, MAULTIERE, MAULESEL, RINDER, SCHWEINE, SCHAFE, ZIEGEN SOWIE HAUSKANINCHEN) 0106 20 00 REPTILIEN, „Z. B. SCHLANGEN, SCHILDKRÖTEN, ALLIGATOREN, KAIMANE, IGUANE, GAVIALE UND EIDECHSEN“, LEBEND 0106 31 00 RAUBVÖGEL, LEBEND 0106 32 00 PAPAGEIENVÖGEL „EINSCHL. PAPAGEIEN, SITTICHE, ARAS UND KAKADUS“, LEBEND 0106 39 10 TAUBEN, LEBEND 0106 39 90 VÖGEL, LEBEND (AUSG. RAUBVÖGEL UND PAPAGEIENVÖGEL „EINSCHL. PAPAGEIEN, SITTICHE, ARAS UND KAKADUS“ UND TAUBEN) 0106 90 00 TIERE, LEBEND (AUSG. SÄUGETIERE, REPTILIEN, VÖGEL, FISCHE, KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE SOWIE KULTUREN VON MIKROORGANISMEN UND DERGL.) 0205 00 11 FLEISCH VON PFERDEN, FRISCH ODER GEKÜHLT 0205 00 19 FLEISCH VON PFERDEN, GEFROREN 0205 00 20 FLEISCH, FRISCH ODER GEKÜHLT 0205 00 80 FLEISCH VON PFERDEN, GEFROREN 0205 00 90 FLEISCH VON ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN 0206 10 10 SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN 0206 29 10 SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN (AUSG. ZUNGEN UND LEBERN) 0206 30 00 SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHWEINEN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT 0206 41 00 LEBERN VON SCHWEINEN, GENIESSBAR, GEFROREN 0206 80 10 SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZIEGEN, PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN 0206 90 10 SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZIEGEN, PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, GEFROREN, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN 0404 10 02 MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 1,5 GHT 0404 10 04 MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT 0404 10 06 MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 27 GHT 0404 10 12 MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 1,5 GHT 0404 10 14 MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT 0404 10 16 MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 27 GHT 0407 00 11 BRUTEIER VON TRUTHÜHNERN ODER GÄNSEN 0407 00 19 BRUTEIER VON HAUSGEFLÜGEL (AUSG. VON TRUTHÜHNERN ODER GÄNSEN) 0410 00 00 SCHILDKRÖTENEIER, NESTER VON SALANGANEN UND ANDERE GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, A.N.G. 0504 00 00 DÄRME, BLASEN UND MÄGEN VON ANDEREN TIEREN ALS FISCHEN, GANZ ODER ZERTEILT 0601 10 10 HYAZINTHENZWIEBELN, RUHEND 0601 10 20 NARZISSENZWIEBELN, RUHEND 0601 10 30 TULPENZWIEBELN, RUHEND 0601 10 40 GLADIOLENZWIEBELN, RUHEND 0601 10 90 BULBEN, ZWIEBELN, KNOLLEN, WURZELKNOLLEN UND WURZELSTÖCKE, RUHEND (AUSG. DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN SOWIE HYAZINTHEN, NARZISSEN, TULPEN, GLADIOLEN UND ZICHORIENPFLANZEN UND -WURZELN) 0601 20 10 ZICHORIENPFLANZEN UND ZICHORIENWURZELN (AUSG. ZICHORIENWURZELN DER VARIETÄT CICHORIUM INTYBUS SATIVUM) 0601 20 30 ORCHIDEEN, HYAZINTHEN, NARZISSEN UND TULPEN, IM WACHSTUM ODER IN BLÜTE 0601 20 90 BULBEN, ZWIEBELN, KNOLLEN, WURZELKNOLLEN UND WURZELSTÖCKE, IM WACHSTUM ODER IN BLÜTE (AUSG. DIE ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG VERWENDET WERDEN SOWIE ORCHIDEEN, HYAZINTHEN, NARZISSEN, TULPEN UND ZICHORIENPFLANZEN UND -WURZELN) 0602 10 90 STECKLINGE, UNBEWURZELT, UND PFROPFREISER (AUSG. VON REBEN) 0602 20 90 BÄUME, STRÄUCHER UND BÜSCHE VON GENIESSBAREN FRÜCHTEN ODER NÜSSEN, AUCH VEREDELT (AUSG. REBEN) 0602 30 00 RHODODENDREN „AZALEEN“, AUCH VEREDELT 0602 40 10 ROSEN, AUCH VEREDELT 0602 40 90 ROSEN, VEREDELT 0602 90 10 PILZMYCEL 0602 90 20 ANANASPFLÄNZLINGE 0602 90 30 GEMÜSEPFLANZEN UND ERDBEERPFLANZEN 0602 90 41 FORSTGEHÖLZE 0602 90 45 STECKLINGE, BEWURZELT, UND JUNGPFLANZEN, VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN (AUSG. OBST-, NUSS- UND FORSTGEHÖLZE) 0602 90 49 BÄUME UND STRÄUCHER, EINSCHL. IHRER WURZELN (AUSG. STECKLINGE, PFROPFREISER UND JUNGPFLANZEN SOWIE OBST-, NUSS- UND FORSTGEHÖLZE) 0602 90 51 FREILANDSTAUDEN 0602 90 59 FREILANDPFLANZEN, LEBEND, EINSCHL. IHRER WURZELN, A.N.G. 0602 90 70 STECKLINGE, BEWURZELT, VON ZIMMERPFLANZEN, EINSCHL. JUNGPFLANZEN (AUSG. KAKTEEN) 0602 90 91 ZIMMERPFLANZEN MIT KNOSPEN ODER BLÜTEN (AUSG. KAKTEEN) 0602 90 99 ZIMMERPFLANZEN, LEBEND (AUSG. STECKLINGE UND JUNGPFLANZEN SOWIE BLÜTENPFLANZEN MIT KNOSPEN ODER BLÜTEN) 0701 10 00 PFLANZKARTOFFELN [SAATKARTOFFELN] 0703 20 00 KNOBLAUCH, FRISCH ODER GEKÜHLT 0705 21 00 CHICORÉE-WITLOOF „CICHORIUM INTYBUS VAR. FOLIOSUM“, FRISCH ODER GEKÜHLT 0706 90 30 MEERRETTICH [KREN] „COCHLEARIA ARMORACIA“, FRISCH ODER GEKÜHLT 0709 51 00 PILZE DER GATTUNG AGARICUS, FRISCH ODER GEKÜHLT 0709 59 10 PFIFFERLINGE [EIERSCHWÄMME], FRISCH ODER GEKÜHLT 0709 59 30 STEINPILZE, FRISCH ODER GEKÜHLT 0709 59 90 PILZE, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. PFIFFERLINGE [EIERSCHWÄMME], STEINPILZE, PILZE DER GATTUNG AGARICUS SOWIE TRÜFFELN) 0711 51 00 PILZE DER GATTUNG AGARICUS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET 0711 90 10 FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. GEMÜSEPAPRIKA BZW. PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK) 0711 90 50 SPEISEZWIEBELN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET 0711 90 80 GEMÜSE, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. OLIVEN, KAPERN, GURKEN UND CORNICHONS, PILZE, TRÜFFELN) 0712 31 00 PILZE DER GATTUNG AGARICUS, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET 0712 32 00 JUDASOHRPILZE „AURICULARIA SPP.“, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET 0712 33 00 ZITTERPILZE „TREMELLA SPP.“, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET 0712 39 00 PILZE UND TRÜFFELN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET (AUSG. PILZE DER GATTUNG AGARICUS, JUDASOHRPILZE „AURICULARIA SPP.“ SOWIE ZITTERPILZE „TREMELLA SPP.“) 0713 10 10 ERBSEN „PISUM SATIVUM“, TROCKEN UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT 0713 33 10 GARTENBOHNEN „PHASEOLUS VULGARIS“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT 0713 40 00 LINSEN, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT 0713 50 00 PUFFBOHNEN „DICKE BOHNEN -VICIA FABA VAR. MAJOR-“, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN „VICIA FABA VAR. EQUINA UND VICIA FABA VAR. MINOR“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT 0713 90 00 HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST 0713 90 10 HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT (AUSG. ERBSEN, KICHERERBSEN, BOHNEN, LINSEN, PUFFBOHNEN, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN) 0713 90 90 HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSG. ZUR AUSSAAT UND ERBSEN, KICHERERBSEN, BOHNEN, LINSEN, PUFFBOHNEN, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN) 0714 10 10 PELLETS VON MEHL ODER GRIESS, AUS WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK 0714 10 91 WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON <= 28 KG, ENTWEDER FRISCH UND GANZ, ODER GEFROREN OHNE HAUT, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN 0714 10 99 WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN (AUSG. UNTERPOS. 0714 10 10 UND 0714 10 91 ) 0714 20 10 SÜSSKARTOFFELN, FRISCH, GANZ, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR 0714 20 90 SÜSSKARTOFFELN, GETROCKNET 0714 90 11 WURZELN ODER KNOLLEN VON MARANTA UND SALEP UND ÄHNL. WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM STÄRKEGEHALT, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON <= 28 KG, ENTWEDER FRISCH UND GANZ, ODER GEFROREN OHNE HAUT, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN (AUSG. WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, SÜSSKARTOFFELN UND TOPINAMBUR) 0714 90 19 PFEILWURZ „ARROWROOT“ UND SALEP UND ÄHNL. WURZELN UND KNOLLEN (AUSG. MANIOK UND SÜSSKARTOFFELN) MIT HOHEM STÄRKEGEHALT (AUSG. UNTERPOS. 0714 90 11 ) 0714 90 90 TOPINAMBUR UND ÄHNL. WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM GEHALT AN STÄRKE ODER INULIN (AUSG. UNTERPOS. 0714 10 10 BIS 0714 90 10 ) 0801 22 00 PARANÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE 0802 11 10 MANDELN, BITTER, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE 0802 11 90 MANDELN, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE (AUSG. BITTER) 0802 12 10 MANDELN, BITTER, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE 0802 12 90 MANDELN, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE, (AUSG. BITTER) 0802 90 20 AREKA-„BETEL-“NÜSSE, KOLANÜSSE UND PEKAN-„HICKORY-“NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET 0802 90 50 PINIENKERNE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET 0802 90 60 MACADAMIA-NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET 0803 00 90 BANANEN, EINSCHL. MEHLBANANEN, GETROCKNET 0804 40 00 AVOCADOFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET 0805 40 00 PAMPELMUSEN UND GRAPEFRUITS, FRISCH ODER GETROCKNET 0805 90 00 ZITRUSFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSG. ORANGEN, ZITRONEN „CITRUS LIMON, CITRUS LIMONUM“, LIMETTEN „CITRUS AURANTIFOLIA, CITRUS LATIFOLIA“, PAMPELMUSEN, GRAPEFRUITS, MANDARINEN, EINSCHL. TANGERINEN UND SATSUMAS SOWIE CLEMENTINEN, WILKINGS UND ÄHNL. KREUZUNGEN VON ZITRUSFRÜCHTEN) 0806 20 11 KORINTHEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 2 KG 0806 20 12 SULTANINEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 2 KG 0806 20 18 WEINTRAUBEN, GETROCKNET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 2 KG (AUSG. KORINTHEN UND SULTANINEN) 0806 20 91 KORINTHEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 2 KG 0806 20 92 SULTANINEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 2 KG 0806 20 98 WEINTRAUBEN, GETROCKNET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS > 2 KG (AUSG. KORINTHEN UND SULTANINEN) 0810 30 30 JOHANNISBEEREN, ROT, FRISCH 0810 40 10 PREISELBEEREN DER ART VACCINIUM VITIS-IDAEA, FRISCH 0810 60 00 DURIAN, FRISCH 0811 20 11 HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN, SCHWARZE, WEISSE ODER ROTE JOHANNISBEEREN UND STACHELBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT 0811 20 19 HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGAN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.