Europäische Union

2009/332/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

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Quellenkennung: 32009D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbesondere die regionalen Verbindungen zu verbessern, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Albanien zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern. Artikel 107 Energie Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen Sicherheit. Im Hinblick auf die schrittweise Integration Albaniens in die Energiemärkte Europas trägt die Zusammenarbeit den Grundsätzen der Marktwirtschaft Rechnung und stützt sich auf den unterzeichneten regionalen Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft. Artikel 108 Umweltschutz (1)   Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit zu fördern. (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Artikel 109 Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung (1)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und — unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln — des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. (2)   Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung. (3)   Die Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind. Artikel 110 Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung (1)   Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit geschenkt. (2)   Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Regionalentwicklung gebührend Rechnung. Artikel 111 Öffentliche Verwaltung (1)   Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Albanien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der albanischen Bevölkerung insgesamt und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Albanien zu unterstützen. (2)   Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung, der Laufbahnentwicklung für den öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung, und auf elektronische Behördendienste. Die Zusammenarbeit umfasst die zentrale und die örtliche Verwaltung. TITEL IX FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT Artikel 112 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Albanien im Einklang mit den Artikeln 3, 113 und 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft bleibt an die Beachtung der in den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 29. April 1997 niedergelegten Grundsätze und Bedingungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, der Europäischen Partnerschaften und anderer Schlussfolgerungen des Rates insbesondere zur Einhaltung der Anpassungsprogramme gebunden. Die Albanien gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den gewählten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet. Artikel 113 Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Albanien festlegt. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften und wirtschaftlicher Entwicklung bereitgestellt werden. Artikel 114 Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Albaniens in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Albanien und dem IWF vereinbarten Programm festzulegen sind. Artikel 115 Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt. TITEL X INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 116 Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt. Seine Aufgabe ist es, die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens zu überwachen. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, um alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu prüfen. Artikel 117 (1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Albaniens andererseits zusammen. (2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (3)   Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (4)   Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Albaniens geführt. (5)   Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil. Artikel 118 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 119 Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen. Artikel 120 (1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Albaniens andererseits zusammensetzt. (2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört. (3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 118. (4)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest. Artikel 121 Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein. Bei der Einsetzung der Unterausschüsse und der Festlegung ihres Mandats berücksichtigt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss in gebührender Weise, wie wichtig eine geeignete Behandlung der mit der Migration zusammenhängenden Fragen ist, insbesondere bei der Durchführung der Artikel 80 und 81 und der Überwachung des Aktionsplans der Europäischen Union für Albanien und die angrenzende Region. Artikel 122 Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des albanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt. Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des albanischen Parlaments andererseits zusammen. Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom albanischen Parlament geführt. Artikel 123 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen. Artikel 124 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 125 (1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen — dürfen die von Albanien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; — dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Albanien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Albaniens bewirken. (2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 126 (1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (3)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat. Artikel 127 Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. Dieser Artikel lässt die Artikel 31, 37, 38, 39 und 43 unberührt. Artikel 128 Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Albanien andererseits garantiert sind. Artikel 129 Die Anhänge I bis V und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Abkommens. Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil des vorliegenden Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern. Artikel 130 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 131 „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Albanien andererseits. Artikel 132 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Albaniens andererseits. Artikel 133 Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Artikel 134 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist (1). Artikel 135 Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Artikel 136 Interimsabkommen Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Albanien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 40, 71, 72, 73 und 74 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zu diesem Abkommen der „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist. Artikel 137 Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens das am 11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dies berührt nicht die durch die Durchführung des genannten Abkommens begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage. Hecho en Luxemburgo, el doce de junio del dos mil seis. V Lucemburku dne dvanáctého června dva tisíce šest. Udfærdiget i Luxembourg den tolvte juni to tusind og seks. Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni zweitausendsechs. Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kaheteistkümnendal päeval Luxembourgis. Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δώδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι. Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year two thousand and six. Fait à Luxembourg, le douze juin deux mille six. Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno duemilase. Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada divpadsmitajā jūnijā. Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvyliktą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év június tizenkettedik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tnax jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u sitta. Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni tweeduizend zes. Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwunastego czerwca roku dwutysięcznego szóstego. Feito no Luxemburgo, em doze de Junho de dois mil e seis. V Luxemburgu dňa dvanásteho júna dvetisícšesť. V Luxembourgu, dvanajstega junija leta dva tisoč šest. Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi. Som skedde i Luxemburg den tolfte juni tjugohundrasex. Bërë në Luksemburg në datë dymbëdhjetë qershor të vitit dymijë e gjashtë. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Thar cheann Na hÉireann For Ireland Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta’ Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Za Európske spoločenstvá Za Evropski skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På Europeiska gemenskapernas vägnar Për Republikën e Shqipěrisë (1)  Die bulgarische und die rumänische Fassung des Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht. LISTE DER ANHÄNGE Anhang I Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft Anhang IIa Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) Anhang IIb Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) Anhang IIc Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c) Anhang III Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien Anhang IV Niederlassung: Finanzdienstleistungen Anhang V Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ANHANG I ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR GEWERBLICHE WAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (nach Artikel 19) Die Zölle werden wie folgt gesenkt: — Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. HS 8+ Warenbezeichnung 2501 00 91 – – – – Speisesalz 2523 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt 2710 11 25 – – – – – Spezialbenzine, andere 2710 11 41 – – – – – – – – Motorenbenzin, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 2710 11 70 – – – – – leichter Flugturbinenkraftstoff   – – – – – Leuchtöl (Kerosin): 2710 19 21 – – – – – – Flugturbi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.