Europäische Union

94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

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Avis juridique important | 31994D0815 94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) Amtsblatt Nr. L 343 vom 30/12/1994 S. 0001 - 0158 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) (94/815/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1992 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 3 und 15, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 12. November 1991, das Verfahren von Amts wegen einzuleiten, nachdem den Parteien gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und nach Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission angeführten Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: TEIL I Sachverhalt ABSCHNITT I DAS VERFAHREN KAPITEL 1 Das Ermittlungsverfahren und das Verfahren nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte 1. Einleitung Diese Entscheidung ergeht im Anschluß an Nachprüfungen nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 bei europäischen Zementherstellern und berufsständischen Vereinigungen in der Zeit von April 1989 bis Juni 1990 und im Anschluß an Auskunftsverlangen, die nach Artikel 11 der gleichen Verordnung an sie gerichtet wurden. 2. Einleitung des Verfahrens und Mitteilung der Beschwerdepunkte; Klagen vor dem Gericht erster Instanz (1) Am 12. November 1991 hat die Kommission in den Sachen Zement das Verfahren eingeleitet und ihre Beschwerdepunkte formuliert. Mit Schreiben vom 25. November 1991 wurden die Beschwerdepunkte den Unternehmen mitgeteilt. In der diesbezueglichen Mitteilung wird im wesentlichen zwischen zwei Arten von Beschwerdepunkten unterschieden, nämlich Verhaltensweisen auf internationaler Ebene und Verhaltensweisen auf nationaler Ebene. (2) Der in einem einzigen Dokument enthaltene Text der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde nicht in seiner Gesamtheit jedem der 76 in das Verfahren verwickelten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zugestellt. So wurden nur die Kapitel über die Verhaltensweisen auf internationaler Ebene 61 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen mitgeteilt; 15 italienische Unternehmen erhielten diesen Teil nicht, da sie in keiner internationalen Organisation mitwirken. Die Kapitel über das Verhalten auf nationaler Ebene wurde nur den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Mai 1992 wurde die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit dem internationalen Teil und dem betreffenden nationalen Teil einem weiteren spanischen Unternehmen zugestellt. Zusammen mit den sie betreffenden Kapiteln erhielten die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte das vollständige Inhaltsverzeichnis der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie eine Liste aller Unterlagen mit Angabe der für sie zugänglichen Dokumente. Jeder Adressat erhielt Zugang zu dem Gesamtdossier auf der Basis der ihm zugestellten Dokumentenliste und der darin als zugänglich bezeichneten Dokumente. (3) Mit Schreiben vom 9. Juli 1992 hat die Kommission jedoch allen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die der internationale Teil der Beschwerdepunkte gerichtet worden war, ein Dokument (Niederschrift von der Sitzung der European Task Force vom 19. 8. 1986), von dem sie aus den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis erlangt hatte, zugestellt und die betreffenden Unternehmen aufgefordert, sich dazu zu äussern. (4) Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte und Einsichtnahme in das Dossier haben einige Unternehmen und Unternehmensvereinigungen unter Berufung auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache 7/89 Hercules/Kommission (3) die Kommission ersucht, ihnen die fehlenden Kapitel der jeweils zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte nachzureichen und ihnen generell Zugang zum gesamten Dossier mit Ausnahme der internen oder vertraulichen Dokumente zu gestatten. Nachdem die Kommission es abgelehnt hatte, die fehlenden Kapitel der den einzelnen Empfängern zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln und ihnen Zugang zu den Dokumenten des Dossiers zu gestatten, soweit sie sie nicht bereits hatten einsehen können, erhoben S.A. Cimenteries CBR, Blü Circle Industries Plc, Syndicat National des Fabricants de Ciments et de Chaux, ENCI N.V und Vereniging Nederlandse Cementindustrie sowie Fédération de l'Industrie Cimentière beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der ihnen die Zustellung von Dokumenten verweigert worden war, und auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen zur Aussetzung des Verfahrens (Rechtssachen T-10, 11, 12, 14 und 15/92). (5) Mit Verfügung vom 23. März 1992 (4) wies der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz die Anträge auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen zurück und bestimmte als Termin für die Erwiderung der Klägerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte den 27. bzw. 31. März 1992. Mit Verfügung vom 11. September 1992 wurde die Rechtssache T-14/92/ENCI und Vereniging Nederlandse Cementindustrie wegen Klagerücktritts der Parteien aus dem Register des Gerichts gestrichen. Bis zum Urteil des Gerichts erster Instanz in der Hauptsache hat die Kommission die mündliche Anhörung im Anschluß an die Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgesetzt. Mit Urteil vom 18. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-10, 11, 12 und 15/92 (5) hat das Gericht erster Instanz die Klagen von CBR, Blü Circle, Syndicat National des Fabricants de Ciments et de Chaux und Fédération de l'Industrie Cimentière als unzulässig abgewiesen. 3. Die Anhörung (1) Mit Schreiben vom 5. Februar 1993 hat der Anhörungsbeauftragte die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden war, aufgefordert, an der für die Zeit vom 1. März bis 1. April 1993 anberaumten mündlichen Anhörung teilzunehmen. Die Anhörung sah drei Sitzungsserien vor: eine Serie von Sitzungen über den Zementmarkt, an denen alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen teilnehmen konnten, eine Serie von Sitzungen über den internationalen Teil der Mitteilung der Beschwerdepunkte, an denen nur diejenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen teilnehmen konnten, die diesen Teil der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hatten, und eine Serie von Sitzungen über die Länderkapitel, an denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen des jeweiligen Mitgliedstaats gesondert teilnehmen konnten. In dem Einberufungsschreiben war angegeben worden, daß Unternehmen, die ihren Standpunkt unter Ausschluß anderer Parteien darzulegen wünschten, die entsprechenden Teile der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie die entsprechenden Berufs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung Nr. 17 genau anzugeben haben. (2) Mit Schreiben vom 17., 18. bzw. 26. Februar 1993 haben ECMEC-CDICT, ECEC und Blü Circle der Kommission mitgeteilt, daß sie von der Möglichkeit, sich mündlich zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, keinen Gebrauch zu machen beabsichtigen. Des weiteren hat Cedest an der Anhörung nicht teilgenommen: sie hatte auf einer gesonderten Anhörung bestanden, ohne die Gründe hierfür anzugeben. 4. Einstellung des Verfahrens gegen verschiedene Unternehmen (1) Nach Prüfung der schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der bei den Anhörungen im März 1993 mündlich vorgetragenen Erläuterungen hat die Kommission am 23. September 1993 beschlossen, a) für die namentlich genannten 12 deutschen und 6 spanischen Unternehmen die Beschwerdepunkte betreffend den internationalen Teil, Kapitel 2, 10, 11 und 12 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, fallen zu lassen und folglich das am 12. November 1991 gegen sie eingeleitete Verfahren einzustellen; b) die Beschwerdepunkte betreffend die nationalen Kartelle, Kapitel 3 bis 9 und 13 bis 19, fallen zu lassen und folglich das am 12. November 1991 eingeleitete Verfahren im Zusammenhang mit diesen Kapiteln der Mitteilung der Beschwerdepunkte einzustellen. (2) Alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wurden von diesem Beschluß der Kommission mit Schreiben vom 27. September 1993 in Kenntnis gesetzt. Mit dem gleichen Schreiben hat die Kommission die betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen davon unterrichtet, daß aufgrund dieses Beschlusses "die unter Buchstabe C des Teils II (Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62) unter Ziffer 93.b enthaltenen Angaben darüber, "daß es nicht möglich ist, die ein untrennbares Ganzes bildenden nationalen und europäischen Kartelle voneinander zu trennen", . . . ebenfalls gegenstandslos (werden) und nicht mehr im weiteren Verfahren berücksichtigt (werden), das hinsichtlich der anderen Kapitel der an Sie adressierten Beschwerdepunkte wie üblich fortgeführt wird." 5. Von der Entscheidung betroffene Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (1) a) Internationale Vereinigungen Cembureau - Association Européenne du Ciment (Cembureau), dessen Tätigkeiten ausführlich in Kapitel 3 beschrieben werden. (2) b) Konzerne mit Sitz in Drittländern - Holderbank Financière Glaris S.A. (Holderbank) mit Sitz in der Schweiz ist der weltweit grösste Zementhersteller. Der Konzern kontrolliert mehrere Gesellschaften in der Welt. In der Gemeinschaft kontrolliert er folgende Gesellschaften, deren Tätigkeiten Gegenstand dieser Entscheidung sind: Deutschland: Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH (Alsen) und Nordcement AG (Nordcement); Belgien: S.A. Obourg (Obourg), eine Holding, die die Zementaktivitäten der Holderbankgruppe über die Gesellschaften S.A. Ciments de Haccourt und S.A. Ciments d'Obourg kontrolliert; Spanien: den Zementhersteller Hornos Ibéricos Alba S.A. (Hornos Ibéricos) und UMAR - Unión Maritima Internacional S.A. (UMAR), eine Gesellschaft für den internationalen Handel mit Klinker und Zement; Frankreich: Ciments d'Origny S.A. (Origny). Holderbank ist ferner mit 31 % am Kapital des niederländischen Zementherstellers ENCI N.V. beteiligt. - Aker a.s. (Aker), eine norwegische Holding, die unter anderen den norwegischen Zementhersteller Norcem a.s. (Norcem) kontrolliert. EUROC AB (Euroc) ist eine schwedische Holding, die unter anderen den schwedischen Zementhersteller Cementa AB (Cementa) kontrolliert. 1986 haben Aker und Euroc, die untereinander Querbeteiligungen besitzen, beschlossen, ihre internationalen Tätigkeiten zusammenzulegen, und eine gemeinsame 50/50-Tochtergesellschaft, Scancem Group Limited (Scancem), errichtet, die als Holding unter anderen Scancem International, eine Gesellschaft für den internationalen Handel mit Klinker und Zement, und den britischen Zementhersteller Castle Cement Limited (Castle) kontrolliert und eine indirekte Beteiligung von 26 % an dem spanischen Zementhersteller Compañia Valenciana de Cementos Portland S.A. besitzt. Castle besteht seit dem 5. April 1988, als Scancem die Zementtätigkeiten von Rio Tinto Zinc Cement übernahm und die Produktionsgesellschaften Tunnel Cement Ltd, Castle Cement (Ribblesdale) Ltd, Castle Cement (Ketton) Ltd, Castle Cement (Clyde) Ltd, Castle Cement (Padeswood) Ltd und Castle Cement (Pitstone) Ltd in Castle Cement Limited verschmolz. (3) c) Deutschland - Der Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V. (BDZ) ist ein Zusammenschluß der deutschen Zementhersteller mit der Aufgabe, die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der deutschen Zementindustrie im In- und Ausland zu schützen und zu fördern. - Heidelberger Zement AG (Heidelberger) ist einer der führenden Zementhersteller Deutschlands. Sie besitzt mehrere Beteiligungen an anderen deutschen Zementherstellern und an dem französischen Hersteller Vicat. 1993 erwarb sie die Kontrolle über die belgische Gruppe S.A. des Cimenteries CBR. - Dyckerhoff AG (Dyckerhoff) ist der andere führende deutsche Zementhersteller. Auch sie besitzt mehrere Beteiligungen an deutschen Zementherstellern, kontrolliert den spanischen Hersteller S.A. Española de Cementos Portland und hat eine 33 %ige Beteiligung an der luxemburgischen Gesellschaft Intermoselle S.a.r.l., einer gemeinsamen Tochtergesellschaft von Dyckerhoff, Société des Ciments Français und S.A. des Ciments Luxembourgeois. - Nordcement und Alsen (Holderbankgruppe). (4) d) Belgien - Die Fédération de l'Industrie Cimentière a.s.b.l. (FIC) verfolgt als Vereinigung der belgischen Zementhersteller alle in mittel- oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Zementindustrie stehenden Tätigkeiten mit Ausnahme sämtlicher Industrie- und Handelstätigkeiten. Insbesondere gehört es zu den Aufgaben der FIC, das Einvernehmen und die Koordinierung zwischen den Unternehmen zu fördern, die Interessen der Branche zu verteidigen und zu fördern und die Branche gegenüber dem Staat zu vertreten. - S.A. Cimenteries CBR (CBR) ist der grösste belgische Zementhersteller. Sie kontrolliert den niederländischen Zementhersteller Eerste Nederlandse Cement Industrie N.V. (ENCI) mit 68 % (31 % im Besitz der Holderbankgruppe). 1993 kaufte Heidelberger von der Société Générale de Belgique deren Mehrheitsbeteiligung an CBR. - S.A. OBOURG (Holderbankgruppe). - S.A. Compagnie des Ciments Belges (CCB), drittgrösster belgischer Hersteller nach CBR und Obourg. Das Familienunternehmen wurde 1990 von der Société des Ciments Français aufgekauft. (5) e) Dänemark - Aalborg Portland A/S (Aalborg), einziger dänischer Zementhersteller, an dem Blü Circle 1989 eine Beteiligung von 50 % erwarb. (6) f) Spanien - Die Agrupación de Fabricantes de Cementos de España - Oficemen (Oficemen) hat als Vereinigung der spanischen Zementhersteller die Aufgabe, die legitimen Interessen der spanischen Zementindustrie zu vertreten und zu verteidigen. - Compañia Valenciana de Cementos Portland S.A. (Valenciana), einer der grössten spanischen Hersteller, besaß zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Beteiligung von 50 % an Cementos del Mar S.A. (Banco Bilbao Vizcaya und Banco Central hatten jeweils weitere 25 %). Gleichfalls zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte besaß Valenciana 50 % des Kapitals von Cementos del Atlantico S.A. (die restlichen 50 % im Besitz von Cementos del Mar). Seit Oktober 1990 hat Valenciana die Mehrheit im Verwaltungsrat von Cementos del Mar. Seit April 1992 besitzt Valenciana 99,95 % des Kapitals der beiden Gesellschaften. - ASLAND S.A. (Asland), die die Gesellschaften Cementos Asland S.A. und Asland Catalunya y del Mediterráneo kontrolliert. 1990 erwarb Lafarge Coppée die Kontrolle über Asland. - Corporación Uniland S.A. (Uniland), die Uniland Cementera S.A. kontrolliert. - Hornos Ibéricos Alba S.A. (Holderbankgruppe). - Hispacement S.A. ist eine gemeinsame Exportgesellschaft der katalanischen Zementhersteller Asland, Uniland, Cementos Molins S.A., la Auxiliar de la Construcción S.A. und Compañia Catalana de Cementos Portland. (7) g) Frankreich - Das Syndicat Français de l'Industrie Cimentière (SFIC) - bis 1992 Syndicat National des Fabricants de Ciments et de Chaux - hat als Vereinigung der französischen Zementhersteller unter anderem die Aufgabe, alle Angehörigen der Branche zwecks Koordinierung ihres Vorgehens zusammenzuführen, Studien durchzuführen, die Ausbildung qualifizierter Arbeitskräfte zu fördern, den Mitgliedern jede hilfreiche Dokumentation zur Verfügung zu stellen und die Branche gegenüber dem Staat und den Branchenvereinigungen und branchenübergreifenden Vereinigungen zu vertreten. - Lafarge Coppée S.A. (Lafarge) ist eine Holding, die mehrere Gesellschaften in der Welt vertritt und insbesondere in Frankreich Ciments Lafarge und Lafarge Overseas kontrolliert und eine Beteiligung von 25 % an Cedest besitzt und in Deutschland Wössinger Zement (an der Cedest eine Beteiligung von 17 % besitzt) und in Spanien seit 1990 Asland S.A. kontrolliert. - Société des Ciments Français S.A. (Ciments Français) ist eine in vielen Ländern präsente Zementgruppe. In Frankreich kontrolliert sie Ciments de Loire und Ciment de l'Adour und besaß eine Beteiligung von 33 % an Intermoselle S.A., einer gemeinsamen Gesellschaft von Ciments Français, S.A. des Ciments Luxembourgeois und Dyckerhoff AG zu gleichen Teilen. 1990 erwarb sie die Kontrolle über den belgischen Hersteller S.A. Compagnie des Ciments Belges und über die spanischen Hersteller Sociedad Financera y Minera S.A. und Cementos Rezola S.A. 1992 ging die Kontrolle über Ciments Français an den italienischen Hersteller Italcementi S.p.A. über. - Vicat S.A. (Vicat) gehört zu 65 % der Familie Vicat und zu 35 % Heidelberger. - Cedest S.A. (Cedest) gehört der Gruppe CGIP, an der Lafarge eine Beteiligung von 25 % besitzt. (8) h) Griechenland - Die Association of the Greek Cement Industry hat als Vereinigung der griechischen Zementhersteller die Aufgabe, die griechische Zementindustrie im In- und Ausland zu entwickeln, zu schützen und zu fördern. - Titan Cement Company S.A. (Titan). - Heracles General Cement Company (Heracles) ist eine vom Staat kontrollierte und 1992 von Calcestruzzi S.p.A. (Ferruzzi-Gruppe) übernommene Gesellschaft. - Halkis Cement Company S.A. (Halkis). (9) i) Irland - Irish Cement Limited (Irish Cement), einziger irischer Zementhersteller. (10) k) Italien - Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento S.p.A. (Italcementi), die mehrere Zement- und Lieferbetonhersteller in Italien kontrolliert. 1992 erwarb sie die Kontrolle über die Zement-Gruppe Société des Ciments Français S.A. - Unicem S.p.A. (Unicem) (zur Agnelli-Holding IFI gehörend), die mehrere Zementhersteller in Italien und in den Vereinigten Staaten kontrolliert. - Cementir - Cementerie del Tirreno S.p.A. (Cementir), eine der staatlichen Holding IRI gehörende Gesellschaft, die 1992 an die Gruppe Caltagirone verkauft wurde. - Fratelli Buzzi S.p.A. (Buzzi). (11) l) Luxemburg - S.A. des Ciments Luxembourgeois (Ciments Luxembourgeois) mit einer 33 %igen Beteiligung an Intermoselle S.A., einer gemeinsamen Gesellschaft von Ciments Luxembourgeois, Société des Ciments Français S.A und Dyckerhoff AG zu gleichen Teilen. (12) m) Niederlande - Die Vereniging Nederlandse Cement Industrie (VNC) ist die Vereinigung der niederländischen Zementhersteller (gegenwärtig ist in den Niederlanden nur noch ein einziger Hersteller verblieben) und hat die Aufgabe, die gemeinsamen nichtwettbewerblichen Interessen der Mitglieder zu schützen und die Marktentwicklung sowie die Forschung zu fördern. - ENCI N.V. (von CBR kontrolliert). - NCH - Nederlandse Cement Handelmaatschappij B.V. (NCH) ist eine gemeinsame Zementvermarktungs- und -vertriebsgesellschaft der deutschen Hersteller Dyckerhoff AG, Montanzement Marketing GmbH, Heidelberger Zement AG, Anneliese Zementwerke AG, E. Schwenk Zement- und Steinwerke, Wülfrather Zement GmbH, Hermann Milke KG GmbH und Co., Phönix Zementwerke Krogbeumker KG, Teutonia Zementwerk AG, Gebr. Gröne GmbH und Co. KG, Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH, Hannoversche Portland-Cementfabrik AG und Nordcement AG. (13) n) Portugal - ATIC - Associação Tecnica da Industria do Cimento (ATIC) hat als Vereinigung der portugiesischen Zementhersteller die Aufgabe, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten auszuüben und Aktivitäten auf dem Gebiet der Forschung, der Information und der Zementwerbung zu betreiben. - Cimpor - Cimentos de Portugal S.A. (Cimpor) ist ein dem portugiesischen Staat gehörendes Unternehmen. - SECIL - Companhia Geral de Cal e Cimento S.A. (Secil) ist ein Unternehmen, das zu 59 % dem portugiesischen Staat und zu 41 % ausländischen Aktionären gehört. (14) o) Vereinigtes Königreich - Die British Cement Association (BCA) hat als Vereinigung der britischen Zementhersteller insbesondere die Interessen der Mitglieder zu fördern und zu vertreten, die Verwendung von Zement zu entwickeln und eine Reihe von vor allem technischen Diensten anzubieten. Vor dem 1. Juni 1988 firmierte BCA unter der Bezeichnung Cement and Concrete Association und hatte rein technische Aufgaben, wobei die Vertretung der Interessen der Zementhersteller einer anderen Vereinigung, nämlich der Cement Makers' Federation, übertragen war. Am 1. Juni 1988 wurde die Cement Makers' Federation aufgelöst und die Vertretung der Interessen der britischen Hersteller der Cement and Concrete Association übertragen, die daraufhin ihre Satzung änderte, sich in British Cement Association umbenannte und die Tätigkeiten beider Vorgängerorganisationen zusammenfasste. Der letzte Präsident der Cement Makers' Federation wurde Präsident der British Cement Association; die Mitglieder der Cement Makers' Federation, die auch der Cement and Concrete Association angehörten, wurden die Mitglieder der British Cement Association. - Blü Circle Industries Plc (Blü Circle) ist eine Gruppe, die mehrere in der Zement- und Lieferbetonherstellung und in der Vermarktung und im Transport von Zement und Klinker tätige Gesellschaften kontrolliert. - die Rugby Group Plc (Rugby) ist eine Gruppe mit Tätigkeiten im Bereich der Zementherstellung im Vereinigten Königreich und in Australien, im Transport, in der Holzwirtschaft, in der Glasindustrie und im Stahlsektor. - Castle Cement Ltd (Castle) (zur Gruppe Aker/Euroc gehörend). ABSCHNITT II KAPITEL 2 Der Zementmarkt 6. Das Produkt Grauzement (1) Der Begriff "Zement" umfasst verschiedene Bindemittel, die sämtlich die Eigenschaft haben, nach Vermischen mit Wasser zu härten. Die Eigenschaften des Zements sind je nach den verwendeten Rohstoffmengen und den gewählten Herstellungsverfahren sehr unterschiedlich. Alle Zementtypen stammen indessen von einem einzigen Zwischenprodukt, dem sogenannten "Zementklinker" oder "Klinker", ab. (2) Klinker wird durch Erhitzen einer Mischung aus kalkhaltigen Rohstoffen wie Kreide und Kalk und tonmineralhaltigen Rohstoffen wie Schiefer und Sand gewonnen. (3) Klinker wird nach zwei hauptsächlichen Verfahren hergestellt, dem traditionellen "Naßverfahren" und dem neueren "Trockenverfahren". Der Hauptunterschied zwischen beiden Verfahren besteht darin, daß beim Naßverfahren die Rohstoffe (kalk- und tonmineralhaltige Stoffe) vor dem Brennen im Brennofen gemahlen und unter Zusatz von Wasser vermischt werden, wodurch sie eine breiige Konsistenz erlangen, während beim Trockenverfahren für das Mischen die in den Rohstoffen vorhandene Feuchtigkeit durch Vorerhitzen während des Mahlvorgangs und danach, aber vor dem Brennen der Mischung genutzt wird. Das Naßverfahren ist sehr energieaufwendig, da das zugesetzte Wasser beim Brennen im Ofen verdampfen muß. Die beiden wichtigsten Varianten des Trocken- und des Naßverfahrens sind das "Halbtrockenverfahren" und das "Halbnaßverfahren", die im wesentlichen auf den gleichen Grundsätzen wie das Trockenverfahren beruhen (Vorerhitzen vor Einbringung in den Brennofen), aber den Zusatz einer gewissen Wassermenge erfordern. Die Verwendung des Trocken-, Halbtrocken- oder Halbnaßverfahrens anstelle des Naßverfahrens erlaubt beträchtliche Wasser- und Energieeinsparungen und ist darüber hinaus umweltverträglicher. (4) Als Zwischenprodukt kann Klinker als solcher nicht als w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.