Europäische Union

2003/282/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Doppstadt GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4482) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ung im Verhältnis stehen. Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien besagt, dass sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen muss. Von den Beihilfeempfängern wird ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln verlangt. In die Finanzierung neuer Investitionen, die für die Umstrukturierung nicht notwendig sind, sollte keine Beihilfe fließen. (89) Im Einleitungsbeschluss bezweifelte die Kommission, dass der Beihilfebegünstigte aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung einen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung geleistet hat, da sich sein Beitrag offensichtlich auf lediglich 28 % belief. (90) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Tabelle enthält gerundete Zahlen. (91) Was den Beitrag der Mitarbeiter in Höhe von 2,8 Mio. EUR betrifft, stellt die Kommission fest, dass dieser Betrag zu den Umstrukturierungskosten gerechnet wird, da es sich um einen echten Beitrag zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung handelt. Er wird jedoch nicht als Beitrag des Investors angesehen, da es sich weder um eine Finanzierung aus den Finanzmitteln des Investors noch durch das Unternehmen Doppstadt GmbH handelt(14). (92) Die im Einleitungsbeschluss als Umstrukturierungskosten genannte Summe von 5,424 Mio. EUR wird in der Tabelle in Erwägungsgrund 90 nicht mehr berücksichtigt, da Deutschland den Jahresabschluss der LTS korrigiert hat und somit nach Aussage Deutschlands die Rückführung dieses Betrags an die BvS aus dem Liquidationserlös vorgenommen werden wird. Da die BvS folglich nicht zugunsten der umstrukturierten Gesellschaft auf den Forderungsbetrag verzichtet hat, wird dieser nicht als Umstrukturierungsbeihilfe in die Umstrukturierungskosten einbezogen. (93) Was die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich der Höhe des Beitrags des Investors zur Umstrukturierung betrifft, stellt die Kommission fest, dass sich der Beitrag des Investors infolge des verringerten Beihilfebetrags und der Nichtberücksichtigung der 5,424 Mio. EUR als Umstrukturierungskosten und Umstrukturierungsbeihilfe auf 30 % beläuft. Im Einklang mit früheren Umstrukturierungsbeihilfefällen in den neuen Bundesländern kann dies als ein erheblicher Beitrag im Sinne der Leitlinien gelten(15). Daher wurden die Zweifel, ob die Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung im Verhältnis steht, ausgeräumt. V. SCHLUSSFOLGERUNG (94) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe in Höhe von 39,244 Mio. EUR zugunsten der Doppstadt GmbH unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. In Anbetracht der gemachten Ausführungen kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und damit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Deutschland in Höhe von 39,244 Mio. EUR zugunsten der Doppstadt GmbH gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 27. November 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 278 vom 30.9.2000, S. 17. (2) Vgl. Fußnote 1. (3) Entscheidung 2001/673/EG der Kommission vom 28. März 2001 über die von Deutschland gewährte staatliche Beihilfe zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH, LandTechnik Schlüter GmbH, ILKA MAFA Kältetechnik GmbH, Motoren- und Systembautechnik GmbH, SKL Spezialapparatebau GmbH, Magdeburger Eisengießerei GmbH, Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH), (ABl. L 236 vom 5.9.2001, S. 3). (4) In Euro angebene Werte enthalten umrechnungsbedingte Aufrundungen (Umrechnungsfaktor 1,95). (5) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (6) Als die LTS zu Lintra gehörte, war der Firmenname LandTechnik Schlüter GmbH. (7) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (8) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (9) Siehe Fußnote 3. (10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11) Vgl. Genehmigungen der Kommission vom 16. April 1997 und 30. April 1997: staatliche Beihilfen 874/96 und NN 139/96 zugunsten von UNION Werkzeugmaschinen GmbH - Schreiben D/3428 vom 2. Mai 1997; staatliche Beihilfe N 892/96 zugunsten von FORON Haus- und Küchentechnik GmbH - Schreiben D/4047 vom 28. Mai 1997. Dieser Ansatz wird nun durch Punkt 7 Fußnote 10 der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bestätigt: "Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind, sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern." (12) Umwandlung von LandTechnik Schlüter GmbH in LandTechnik Schönebeck GmbH am 31. Mai 1995. (13) Diese Abnahme der Kosten ist auf die Entscheidung zurückzuführen, die Investitionen in ein betriebseigenes Kraftwerk aufgrund der Liberalisierung der Energiemärkte nicht zu tätigen. (14) Vgl. Entscheidung 2002/186/EG der Kommission in der Sache ZEMAG (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 44). (15) Vgl. dazu folgende Entscheidungen: Entscheidung vom 9. Juni 1999 in der Sache Wismarer Propeller- und Maschinenfabrik (NN 152/98) (ABl. C 88 vom 25.3.2000, S. 3) und Entscheidung vom 26. Juni 2000 in der Sache Hydraulik Markranstädt GmbH (NN 48/98) (ABl. C 62 vom 4.3.2000, S. 18).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.