Europäische Union

2003/282/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Doppstadt GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4482) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0282. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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etwa 6 % gekennzeichnet. Von 1997 bis 1998 fiel die Wachstumsrate auf 2 %. Seit 1998 ist eine stagnierende Nachfrage nach neuen Fahrzeugen zu verzeichnen. Im Gegensatz zu anderen Segmenten ist die Nachfrage nach Traktoren mit einer Leistung von über 85 kW in den letzten Jahren jedoch erheblich gestiegen. Der Anteil der Zulassungen von Fahrzeugen in diesem Segment in Deutschland erhöhte sich zwischen 1995 und 1999 von 25 % auf 33 %. (48) Zu den wichtigsten Wettbewerbern auf dem deutschen Traktormarkt zählen Fendt (21 %), John Deere (20 %), Case/Steyr (13 %), Deutz-Fahr (9 %), New Holland (6 %) und Massey Fergusson (5 %), die zusammen etwa drei Viertel des Marktes unter sich aufteilen. Die verbleibenden 25 % des Marktes verteilen sich auf eine Reihe europäischer und asiatischer Hersteller. Vor der Markteinführung des neuen Tracs erreichte die Doppstadt GmbH im Jahr 2001 bei den Trägerfahrzeugen einen Marktanteil von etwa 3 %. (49) Der Gemeinschaftsmarkt für Traktoren wird von den wichtigsten Wettbewerbern New Holland (16 %), Agco (12 %), John Deere (12 %), Case/Steyr (10 %) und Massey Ferguson (8 %) beherrscht. Der Marktteil der Doppstadt GmbH war mit 0,2 % für das Jahr 1999 unbedeutend. (50) Was die künftigen Marktaussichten betrifft, erklärt Deutschland, dass in Anbetracht der Regulierung des Marktes durch die Gemeinschaft die Nachfrage nach Traktoren und Trägerfahrzeugen für den Sektor Landwirtschaftsmaschinen in Westeuropa relativ stabil ist und nicht durch die weltweite Entwicklung von Faktoren wie dem Weizenpreis usw. beeinflusst wird. Die Bedürfnisse der Landwirte in Bezug auf die von ihnen eingesetzten gewerblichen Fahrzeuge haben sich jedoch in den letzten Jahren geändert, insbesondere was deren Flexibilität und Leistung anbelangt. Viele ehemalige Kleinbauern sind nunmehr auch als Auftragnehmer für größere landwirtschaftliche Betriebe und/oder kommunale Behörden tätig und benötigen daher leistungsstarke und vielseitige Trägerfahrzeuge, die in der Lage sind, verschiedenste Bodenarten mit höherer Geschwindigkeit zu bearbeiten und längere Entfernungen zurückzulegen. (51) Nach dem Vorbringen Deutschlands wird die Nachfrage nach Trägerfahrzeugen im Bereich der Kommunalverwaltungen (Instandhaltung von Straßen, Parks und Landschaftspflege) im Wesentlichen von strengeren gesetzlichen Umweltschutzvorschriften beeinflusst und muss daher als stabil angesehen werden. (52) Deutschland kommt zu der Schlussfolgerung, dass der Markt für Traktoren und Trägerfahrzeuge gegenwärtig stagniert. Trotzdem besteht für die Doppstadt GmbH ein Marktpotenzial in den Wachstumsbereichen, vor allem da das Unternehmen kundenspezifische Fahrzeuge in Marktnischen der oberen und unteren Leistungsklassen anbietet, die trotz der insgesamt stagnierenden Nachfrage durch hohe Wachstumsraten gekennzeichnet sind. (53) Den Angaben Deutschlands zufolge muss insbesondere ein Hauptprodukt, der Trac, als ein Nischenprodukt zwischen dem herkömmlichen Traktor ("Ackerschlepper") und dem Unimog, dem Mehrzweckfahrzeug von DaimlerChrysler, betrachtet werden. Deutschland legte eine Marktanalyse von "Management Engineers" vor, einer Unternehmensberatung mit besonderem Schwerpunkt auf dem Bereich Ingenieurwesen, die insbesondere die Aussichten des neuen Trac erläutert. Laut der Marktanalyse wurden die zuvor aufgetretenen technischen Probleme mit dem neuen Trac gelöst. Der Trac entspricht nun den technischen Ansprüchen des Zielmarktes. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass es eine Marktnische für den Trac gibt, die bis jetzt nicht von Wettbewerbern besetzt wird. Laut der Studie ist die Nische auf die folgenden Faktoren zurückzuführen: (54) Der neue Trac zielt vor allem auf das Segment über 85 kW ab, das trotz der allgemeinen Stagnation auf dem Traktormarkt in den letzten Jahren ein Wachstum verzeichnete. Der Anteil der Zulassungen von Fahrzeugen in diesem Segment ist in Deutschland zwischen 1995 und 2001 von 31 % auf 40 % gestiegen. (55) Der Trac basiert auf dem früheren Modell von Mercedes Benz "MB-Trac", das nicht mehr hergestellt wird. Der MB-Trac wird jedoch noch immer stark genutzt und wird bald überholt sein. Der neue Trac ist als Ersatz für den MB-Trac die wahrscheinlichste Wahl. Die Doppstadt GmbH, die das Patent für den MB-Trac erworben hat, hat die Möglichkeit, dessen ehemalige Vertriebskanäle zu nutzen. (56) Der neue Trac bietet multifunktionale Anwendungsmöglichkeiten, die auch in Bereichen außerhalb des traditionellen Zielmarktes für Traktoren, der Landwirtschaft, eingesetzt werden können, in denen wachsender Bedarf an diesen Produkten entsteht. Weitere Kunden sind Kommunen sowie Unternehmen, die Bedarf an Sonder- und Mehrzweckfahrzeugen haben, wie zum Beispiel Flughäfen, Bauunternehmen, Eisenbahnunternehmen u. Ä. (57) Da DaimlerCrysler plant, sein Mehrzweck-Konzept (den "Unimog") auf straßentaugliche Fahrzeuge zu konzentrieren, wird erwartet, dass diese Nische wachsen wird. Die Marktstudie hält europaweite Verkaufszahlen von jährlich [...]* bis [...]* Tracs nach dem Jahr 2003 für möglich. Eine in die Analyse einbezogene Umfrage unter Doppstadt-Händlern ergab die folgenden geschätzten Verkaufszahlen: Geschätzte Verkaufszahlen für den Trac (nach Angaben der Doppstadt-Händler) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Geschäftsentwicklung des Unternehmens (58) Neben dem Trac soll der Umsatz des Unternehmens im Wesentlichen durch Umwelttechnik erzielt werden. Der Umsatz in diesem Segment konnte nach der Eingliederung von Teilen der Tätigkeit des Investors an anderen Standorten in 2000 von vorangehend 294358 EUR auf 9,6 Mio. EUR gesteigert werden und überstieg in 2001 die vom Umstrukturierungsplan vorgesehenen 13 Mio. EUR. (59) Weiterhin stellt Deutschland fest, dass der neue Trac nun erfolgreich in den Markt eingeführt wurde. Nach Angaben Deutschlands verkaufte Doppstadt in den ersten drei Monaten nach der Markteinführung im März [...]* Modelle. Im April 2002 wurde ein erstes positives Monatsergebnis von [...]* EUR erzielt. Bis Mai 2002 waren [...]* laufende Bestellungen zu verzeichnen. Im Vergleich zum Vorjahr konnte der Umsatz um 40 % gesteigert werden. Die neuesten Zahlen belegen, dass Umsatz und Betriebsergebnis bis Juli 2002 dem Plan entsprachen. Leider verzeichnete das Unternehmen im August einen Rückschlag, da es seine Produktion aufgrund der Flutkatastrophe in Ostdeutschland vorübergehend einstellen musste. 4. Finanzierung der Umstrukturierung und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe a) Beitrag der Mitarbeiter zur Umstrukturierung (60) Was den Beitrag der Mitarbeiter zur Umstrukturierung in Höhe von 2,82 Mio. EUR betrifft, ist Deutschland der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Belegschaft teilweise auf ihre Löhne und Gehälter verzichtet, als Beitrag aus Eigenmitteln des Unternehmens im Sinne von Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(7) (Leitlinien) anzusehen ist. Der entscheidende Faktor ist hier, ob das umstrukturierte Unternehmen als Beihilfebegünstigter einen Beitrag leistet. Dieser Beitrag kann entweder in Form von Finanzmitteln des Investors oder in anderer Form durch das Unternehmen erfolgen. Der Verzicht der Mitarbeiter auf Einkommen in Form von Lohn und Gehalt muss als ein relevanter Beitrag zu einer erfolgreichen Umstrukturierung gelten und sollte zum Beitrag des Begünstigten hinzugerechnet werden. Folglich trägt Deutschland vor, dass der von der Belegschaft akzeptierte Lohn- und Gehaltsverzicht in Höhe von 2,82 Mio. EUR als integraler Bestandteil des Finanzierungsplans angesehen und bei der Berechnung der Gesamtkosten der Umstrukturierung berücksichtigt werden muss. b) Verzicht der BvS auf Forderungen in Höhe von 5,424 Mio. EUR gegenüber LTS (61) Deutschland erklärt, dass die BvS nicht auf ihre Forderungen gegenüber der LTS in Liquidation verzichtet hatte. Im April/Mai 2000 korrigierten die Abschlussprüfer den Jahresabschluss der LTS dahin gehend, dass 5,424 Mio. EUR (einschließlich aufgelaufener Zinsen) erneut als Verbindlichkeit gegenüber der BvS im Jahresabschluss für das am 31. Dezember 1998 abgeschlossene Geschäftsjahr ausgewiesen werden. Dieser Betrag wird aus dem Liquidationserlös der LTS beglichen. Entgegen der von der Kommission im Einleitungsbeschluss vertretenen Auffassung sollte der Betrag daher nicht als Beihilfe zur vorliegenden Umstrukturierung angesehen werden, da die BvS nicht auf die Forderungen verzichtet hat. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (62) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gerichte ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfuellt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. (63) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe im vorliegenden Fall aus staatlichen Mitteln für ein bestimmtes Unternehmen gewährt wurde, welches durch eine Verringerung der Kosten begünstigt wurde, die es bei der Durchführung des angemeldeten Umstrukturierungsvorhabens normalerweise tragen müsste. Überdies ist der Beihilfeempfänger - Doppstadt GmbH - ein Unternehmen, das Trägerfahrzeuge und Umwelttechnik herstellt. Dies sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten sind. Somit fällt diese Beihilfe in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (64) Die Kommission stellt ferner fest, dass Deutschland seiner Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, die Kommission rechtzeitig über die beabsichtigten Beihilfen zu unterrichten. In formaler Hinsicht handelt es sich daher um rechtswidrige Beihilfen. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre. Die Einzelmaßnahmen sind deshalb gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu untersuchen. 2. Mögliche Gründe für die Vereinbarkeit (65) Eine Ausnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag kann entweder aus Artikel 87 Absatz 2 oder aus Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag resultieren. (66) Deutschland macht nicht geltend, dass die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 2 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar bewertet werden sollte. Dieser Artikel ist hier in der Tat offensichtlich nicht anwendbar. (67) Im vorliegenden Fall ist Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag einschlägig. Dieser Bestimmung gibt der Kommission die Ermessensbefugnis, staatliche Beihilfe unter bestimmten Umständen zu genehmigen. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b), d) und e) wurden im vorliegenden Fall nicht angeführt und sind in der Tat nicht relevant. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ermächtigt die Kommission, staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zu genehmigen. Das Land Sachsen-Anhalt fällt unter diese Bestimmung. In diesem Fall ist der Hauptzweck der Beihilfe jedoch eher die Förderung eines bestimmten Wirtschaftssektors als die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region. Daher sollte die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, nicht von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewürdigt werden. (68) Das Vorhaben betrifft die Umstrukturierung des Unternehmens entsprechend dem vom Investor vorgelegten Umstrukturierungsplan. Für die Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sind die gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten heranzuziehen. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen können im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel in einer Weise zu verändern, die den gemeinschaftlichen Interessen zuwiderläuft, sofern sie die Voraussetzungen der Leitlinien erfuellen. (69) Im vorliegenden Fall sind gemäß Randnummer 101 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) von 1999 die Leitlinien von 1994 anwendbar, da weder die gesamte Beihilfe noch ein Teil davon nach Veröffentlichung der Leitlinien von 1999 gewährt worden ist. 3. Gegenstand der Würdigung (70) Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass sich aus der Entscheidung Lintra(9) noch weitere Forderungen gegen die Doppstadt GmbH ergeben könnten. (71) Die Entscheidung Lintra wurde am 28. März 2001 erlassen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 setzte Deutschland die Kommission darüber in Kenntnis, dass die laut der Entscheidung Lintra rechtswidrig an die ehemalige LTS zur Verfügung gestellte Beihilfe in Höhe von 3252373 EUR mit Zinsen zurückgezahlt wurde, was einer Gesamtsumme von 4088648,54 EUR entspricht. Eine Zahlungsanweisung vom 22. Juni 2001 ist der Kommission zugeleitet worden. Die rechtswidrige Beihilfe ist von der LTS in Liquidation beglichen worden. Daher werden diese Maßnahmen in dieser Entscheidung nicht weiter bewertet. (72) Die Kommission stellt ferner fest, dass laut dem geänderten Umstrukturierungsplan 6,165 Mio. EUR von den öffentlichen Mitteln für die Umstrukturierung in Höhe von insgesamt 45,409 Mio. EUR als Beihilfe auf der Grundlage genehmigter Regelungen gewährt werden. Daher wird diese Beihilfe als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(10) betrachtet, und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muss in dieser Entscheidung nicht weiter geprüft werden. Folglich werden Beihilfen in Höhe von 39,244 Mio. EUR in dieser Entscheidung als Ad-hoc-Beihilfen geprüft. Es ist jedoch festzustellen, dass auch die bestehende Beihilfe in Höhe von 6,165 Mio. EUR bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien berücksichtigt wird. (73) Im Einleitungsbeschluss würdigte die Kommission die Beihilfen vorläufig auf der Grundlage des ursprünglichen Umstrukturierungsplans. Im Anschluss daran übermittelte Deutschland eine geänderte Fassung des Umstrukturierungsplans, die nun zur Würdigung der Beihilfen herangezogen werden muss. Daher muss die Kommission Entwicklungen, die nach der Gewährung der Beihilfen und vor dem Zeitpunkt der Übermittlung des geänderten Plans eintraten, in dem für die Bewertung des neuen Plans notwendigen Umfang berücksichtigen. 4. Unternehmen in Schwierigkeiten (74) In der Regel kann eine neu gegründete Gesellschaft nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. Aufgrund des außergewöhnlichen Transformationsprozesses in den neuen Bundesländern hat die Kommission jedoch beschlossen, die Leitlinien bei so genannten "Auffanglösungen"(11) anzuwenden, wenn es sich nicht um den reinen Verkauf von einzelnen Vermögenswerten handelt und die Tätigkeit des insolventen Unternehmens fortgeführt wird. Die Anwendung der Leitlinien auf diese Unternehmen kann unter Berücksichtigung der Probleme der neuen Bundesländer im Allgemeinen und des Unternehmens im Besonderen gerechtfertigt werden. (75) Die Doppstadt GmbH hat ihren Sitz in den neuen Bundesländern. Der Firma wurden alle Vermögenswerte der ehemaligen LTS und GS übertragen, die für die zu übernehmende Produktion erforderlich waren. Die Aktivitäten der ehemaligen LTS und GS wurden von der Doppstadt GmbH fortgeführt. Folglich stellt die Doppstadt GmbH eine echte Auffanglösung dar, und die Maßnahmen zu ihren Gunsten können als Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden. (76) Gemäß Absatz 2.1 der Leitlinien gehören zu den typischen Symptomen von Unternehmen in Schwierigkeiten eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, vermindertes Cash-flow und ein niedriger Nettobuchwert. Die Kommission stellt fest, dass die LTS seit ihrer Gründung im Jahr 1995(12) Verluste verursacht hat. Im Jahr 1998 betrugen die Verluste 8,3 Mio. EUR, im Jahr 1999, zum Zeitpunkt der Unterrichtung der Kommission über den vorliegenden Plan, betrugen die Verluste 4,652 Mio. EUR. Daher gilt die Doppstadt GmbH als Unternehmen in Schwierigkeiten, und die Beihilfe für ihre Umstrukturierung wird anhand der Leitlinien beurteilt. 5. Qualifizierung des Projekts als Umstrukturierung (77) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass es sich bei dem Projekt seinem Wesen nach um eine Umstrukturierung handelte, da Investitionen den Hauptteil der Umstrukturierungsmaßnahmen darstellten. (78) Die Kommission stellt fest, dass das modifizierte Projekt in der von Deutschland übermittelten Form eine Abnahme der Investitionskosten um insgesamt 9,515 Mio. EUR vorsieht(13). In diesem Fall würden die Investitionskosten 50 % der Kosten für Umstrukturierungsmaßnahmen ausmachen. Der Anteil der Investitionen im Umstrukturierungsplan ist daher erheblich gesunken. Darüber hinaus macht Deutschland zu Recht geltend, dass die Investitionen allein nicht ausreichen würden, langfristig die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, ohne ebenfalls die Arbeitsabläufe neu zu ordnen und zu rationalisieren und die Produktpalette sowie den Vertrieb wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen zu modernisieren. Aus diesen Gründen erfuellt der Plan insgesamt die Kriterien, um nicht als reines Investitionsprojekt, sondern als Umstrukturierung eingestuft zu werden. 6. Wiederherstellung der Rentabilität (79) Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer i) der Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Die Verbesserung der Lage des Unternehmens und die Wiederherstellung der Rentabilität müssen vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfragesteigerungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nicht als alleinige Grundlage herangezogen werden. (80) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel darüber, ob der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen vermöge, da der Investor F. Doppstadt offenbar nicht über frühere Erfahrungen im Bereich Trägerfahrzeuge und nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügte. Die Kommission stellte ferner fest, dass die ihr vorliegenden Marktinformationen nicht ausreichten, um ihr die Schlussfolgerung zu gestatten, dass die recht ehrgeizigen Verkaufsziele, auf denen die langfristige Rentabilität des Unternehmens beruhte, realistisch und plausibel wären. (81) Was die mangelnde Erfahrung des Investors anbetrifft, trägt Deutschland vor, dass das Familienunternehmen Doppstadt, bei dem der Investor Ferdinand Doppstadt beschäftigt war bevor er die Leitung der Doppstadt GmbH übernahm, über eine 30-jährige Erfahrung bei der Herstellung von Trägerfahrzeugen verfüge. Ferner hat Deutschland aufgrund der technischen Probleme im Zusammenhang mit der ersten Markteinführung des Trac einen geänderten Umstrukturierungsplan vorgelegt, nach dem die Geschäftsleitung ausgetauscht und durch externe Berater verstärkt wurde, um eine erfolgreiche Modernisierung des Trac-Konzeptes zu gewährleisten. Damit wurde eine mögliche mangelnde Erfahrung nun offensichtlich in angemessener Weise ausgeglichen. Dies wird auch durch die von Deutschland übermittelte Expertenstudie bestätigt, die feststellt, dass die ursprünglichen technischen Mängel nun beim neu entwickelten Trac beseitigt wurden. (82) Hinsichtlich der Durchführbarkeit des neuen Plans stellt die Kommission fest, dass etwa [...]* % bis [...]* % des Umsatzes mit Umwelttechnikprodukten (hauptsächlich Siebmaschinen zur Saatgutreinigung und Randstreifenmäher) erzielt werden, die nach den verfügbaren Informationen offenbar erfolgreich auf dem Markt bestehen. Sowohl im alten als auch im neuen Plan entfällt ferner auf den Absatz des Trägerfahrzeugs "Trac" ein erheblicher Teil des Umsatzes. Der Anteil der Trac-Fahrzeuge am Gesamtumsatz belief sich im alten Plan auf etwa [...]* % und im neuen Plan auf etwa [...]* %. Zusammen mit dem Verkauf von Ersatzteilen beträgt der Anteil der Tracs auch im neuen Plan etwa [...]* % des gesamten vorgesehenen Umsatzes. Daher ist der Erfolg des Trac-Produkts für das Erreichen der Gewinnzone und folglich auch für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens entscheidend. (83) Es wird festgestellt, dass der geänderte Plan die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens im Vergleich zum ursprünglichen Plan um ein Jahr verschiebt. Anstatt wie ursprünglich geplant im Jahr 2002, ist nun ein positives Ergebnis für das Jahr 2003 vorgesehen. Anfangs soll die Umsatzsteigerung durch den Verkauf von Umwelttechnik erzielt werden. Im Jahr 2002 soll durch die Verkäufe nach der Markteinführung des neuen Tracs ein weiteres Umsatzwachstum erreicht werden. Für den Trac sieht die neue Planung den Verkauf von [...]* Tracs im Jahr 2002 und von [...]* im Jahr 2003 vor. Zum Ende der Umstrukturierung sind Verkäufe von zwischen [...]* und [...]* Einheiten pro Jahr geplant. (84) Nach Angaben Deutschlands kann diese geplante Steigerung der Verkaufszahlen trotz der allgemeinen Stagnation auf dem Traktormarkt erreicht werden, da der Trac auf eine Marktnische abzielt, in der solche Verkäufe realisierbar erscheinen. Um zu erläutern, dass die geplanten Verkaufszahlen realistisch sind, hat Deutschland eine Marktanalyse vorgelegt, die insbesondere die Aussichten des neuen Trac-Konzepts von Doppstadt bewertet. (85) Nach diesen Informationen wurden die technischen Mängel des vorherigen Produkts beseitigt, und das Produkt ist nun in technischer Hinsicht wettbewerbsfähig. Bei der Analyse des Produktsegments stellt die Marktstudie fest, dass die geplanten Verkaufsziffern mit dem neuen Trac realisierbar sind, da offenbar eine steigende Nachfrage nach diesem Produkt besteht. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass der Vorläufer des Trac ersetzt werden muss und es bisher kein in gleichem Maße universelles Produkt auf dem Markt gibt. Außerdem wird nach neuesten Informationen ein teilweise vergleichbares Produkt vom Markt genommen werden. Mit Blick auf diese Aspekte kommt die von Deutschland vorgelegte Marktanalyse zu dem Schluss, dass bis Ende 2003 Verkaufszahlen von jährlich [...]* bis [...]* Tracs erzielt werden können. (86) Die Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums im Plan erscheint angemessen, um das neue Produkt in den Markt einzuführen. Nach den letzten von Deutschland übermittelten Informationen erscheinen die geplanten Verkaufsziffern für den Trac realisierbar. Selbst wenn das Unternehmen seine Ziele nicht in vollem Umfang erreichen sollte, könnte zwar das Erreichen der Gewinnschwelle verzögert werden, doch wäre wohl auch in diesem Fall die Wiederherstellung der Rentabilität als solche nicht in Frage gestellt, da das neue Produkt vor dem Hintergrund der neuesten Informationen offenbar insgesamt wettbewerbsfähig ist. Dies scheint auch durch die neuesten Entwicklungen seit der Markteinführung des Trac bestätigt zu werden. (87) Die Zweifel der Kommission daran, ob der Umstrukturierungsplan geeignet ist, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, sind demnach ausgeräumt worden. 7. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (88) Nach den Leitlinien muss die Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.