Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2393 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4080) (Text von Bedeutung für den EWR )

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r Aktivitäten fördert. (136) Folglich ist die Real Madrid durch den Vergleichsvertrag von 2011 gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 7.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFE (137) Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen zu unterrichten (Anmeldepflicht) und dürfen keine beabsichtigten Beihilfemaßnahmen durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss zu der fraglichen Beihilfe erlassen hat (Stillhalteverpflichtung). (138) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die Kommission nicht von seiner Absicht unterrichtete, im Rahmen des Vergleichsvertrags von 2011 eine Beihilfe zu gewähren, und dass es auch nicht die in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgelegte Stillhalteverpflichtung einhielt. Deshalb stellt gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (32) der Vergleichsvertrag von 2011 eine rechtswidrige Beihilfe dar, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde. 8.   RÜCKFORDERUNG (139) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie festgestellt hat, dass diese mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist (33). Der Gerichtshof hat auch mehrfach festgestellt, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer Beihilfe, die von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen wird, dazu dient, die Situation, die zuvor vorgelegen hat, wiederherzustellen (34). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (35). (140) Laut Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ist die Kommission verpflichtet, die Rückforderung einer rechtswidrigen und mit den Rechtsvorschriften nicht vereinbaren Beihilfe anzuordnen. Die Bestimmung sieht auch vor, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um eine rechtswidrige Beihilfe, die für unvereinbar mit den Rechtsvorschriften befunden wird, zurückzufordern. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 legt fest, dass die Beihilfe zuzüglich der Zinsen zurückzufordern ist, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (36) gibt die Methoden an, die für die Berechnung der Rückforderungszinsen anzuwenden sind. Schließlich legt Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 fest: „[D]ie Rückforderung [erfolgt] unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird.“ (141) Es gibt im Unionsrecht keine Bestimmung, die von der Kommission bei Anordnung der Rückforderung einer als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärten Beihilfe verlangen würde, den genauen Betrag der zurückzufordernden Beihilfe anzugeben. Vielmehr reicht es, dass die Kommission in ihren Beschluss Informationen aufnimmt, die es dem Adressaten des Beschlusses ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu ermitteln (37). (142) Dessen ungeachtet entspricht nach Ansicht der Kommission in dem vorliegenden Falle die aus dem Vergleichsvertrag von 2011 sich ergebende Beihilfe, die Spanien von Real Madrid zurückfordern muss, der Differenz zwischen dem Wert der Parzelle B-32, auf den sich die Parteien im Vergleichsvertrag von 2011 geeinigt hatten, nämlich 22 693 054,44 EUR, und dem maximalen Haftungsumfang, der sich aus dem Durchführungsvertrag von 1998 ergibt, wobei als genauer Marktwert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 ein Betrag von 4 275 000 EUR zugrunde gelegt wird. Somit muss Spanien zur Aufhebung des Vorteils, der Real Madrid infolge des Vergleichsvertrags von 2011 gewährt wurde, von der besagten juristischen Person 18 418 054,44 EUR zurückfordern. 9.   SCHLUSS (143) Abschließend stellt die Kommission fest, dass Spanien durch den Vergleichsvertrag von 2011, der zwischen der Stadt Madrid und Real Madrid geschlossen wurde, unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV Real Madrid eine rechtswidrige Beihilfe gewährt hat; diese ist Spanien verpflichtet, auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 von Real Madrid zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 18 418 054,44 EUR, die das Königreich Spanien am 29. Juli 2011 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten des Real Madrid Club de Fútbol rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Das Königreich Spanien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (38) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Das Königreich Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Das Königreich Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Das Königreich Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Königreich Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt das Königreich Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 69 vom 7.3.2014, S. 108. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Real Decreto 1020/1993, de 25 de junio, por el que se aprueban las Normas Técnicas de Valoración y el Cuadro Marco de Valores del Suelo y de las construcciones para determinar el valor catastral de los bienes inmuebles de naturaleza urbana, BOE de 22 de julio de 1993. (4)  Urteil vom 6. Oktober 2004 des Tribunal Superior de Justicia de Madrid, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Seccion 2a. (5)  Urteil Nr. 77/2015, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Sección Primera. (6)   „ Toda alteración de la ordenación establecida por un Plan de Ordenación Urbanística que […], desafecte el suelo de un destino público […], deberá contemplar las medidas compensatorias precisas para mantener la cantidad y calidad de las dotaciones previstas respecto del aprovechamiento urbanístico del suelo […] “. (7)  Der vom Real Madrid vorgelegte Bericht von Aguirre Newman, Seiten 122–126. (8)  Der Aguirre-Newman-Bericht, Seiten 113–117 (9)  Der Aguirre-Newman-Bericht, Seiten 106-112. (10)  Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 6. Juni 1997, Revision Nr. 1610/1993 ( „que por su enajenación a terceros de buena fe la cosa vendida se hizo irreivindicable, no el de la sentencia que así lo declara habida cuenta que esta sentencia es declarativa, no constitutiva, y se limita a constatar una situación preexistente; de ahí que la obligación de restitución surja en el momento en que los vendedores enajenaron las cosas, careciendo de poder dispositivo sobre ellas“ ). (11)   ABl. C 209, 10.7.1997, S. 3. (12)  Königliche Verordnung 1020/1993, die die technischen Normen für die Bewertung von Grundstücken und Standardtabellen für die Bewertung von Grundstücken und Bauten enthält ( „Real Decreto 1020/1993, de 25 de junio, por el que se aprueban las Normas Técnicas de Valoración y el Cuadro Marco de Valores del Suelo y de las construcciones para determinar el valor catastral de los bienes inmuebles de naturaleza urbana“ ). Artikel 114.1 des Gesetzes 33/2003 zum Vermögen der öffentlichen Hand ( „Ley 33/2003, de 3 de noviembre, del Patrimonio de las Administraciones Públicas“ ) sieht vor, dass Bewertungen von Grundstücken der öffentlichen Hand, die zu den Zwecken dieses Gesetzes vorgenommen werden, von folgenden Personen durchgeführt werden können: i) technisches Personal der Behörde, die für die Verwaltung der zu übertragenden Vermögensgüter oder Rechte zuständig ist oder die an deren Erwerb bzw. Miete/Pacht interessiert ist, ii) technisches Personal des Finanzministeriums und der Staatsverwaltung, iii) Bewertungsunternehmen, die im Verzeichnis der Bewertungsgesellschaften der Bank von Spanien ( „Registro de Sociedades de Tasación del Banco de España“ ) eingetragen sind, sowie andere Bewertungsunternehmen, die dafür über eine ordnungsgemäße Zulassung verfügen. (13)  Siehe Urteil Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 38 und die dort zitierte Rechtsprechung. (14)  Siehe Urteil Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung. (15)  Urteil Pavlov und andere, C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428. (16)  Urteil Bosman, C-415/93,ECLI:EU:C:1995:463, Rn. 73; Urteil Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P ECLI:EU:C:2006:492, Rn. 22 sowie Olympique Lyonnais, C-325/08, ECLI:EU:C:2010:143, Rn. 23. (17)  Urteil Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 55; Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ und andere/Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, ECLI:EU:C:2011:368,, Rn. 136. Siehe auch Urteil Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 30 und die zitierte Rechtsprechung. (18)  Urteil Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (19)  Urteil SFEI und andere, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60 und 61. (20)  Urteil Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, ECLI:EU:C:2013:32, Rn. 71 und die zitierte Rechtsprechung. (21)  Urteil Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 84, 85 und 105; siehe auch entsprechend den Beschluss der Kommission vom 12. März 2014 in der Rechtssache SA.36249 (2014/N-3): Spanien — Änderung der Restrukturierung von CEISS durch Eingliederung in Unicaja Banco, Randnummern 59, 60; ABl. C 141, 9.5.2014, S. 1. (22)  Urteil Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318,, Rn. 85. (23)  Spanien hat in einer Telefonkonferenz vom 6. November 2015 und in einem Schreiben vom 9. März 2016 bestätigt, dass eine solche externe Beratung nicht erfolgte. (24)  Vgl. Fußnote 4. (25)  Das günstigste Szenario hinsichtlich der durch Einnahmen zu erwartenden Kapitalrendite würde zu einem Wert von 6 350 000 EUR führen, das ungünstigste zu einem Wert von 2 350 000 Mio. EUR. (26)  Stellungnahme Spaniens vom 15. Juni 2015 zur CEIAM-Studie, die am 22. April 2015 von der Kommission zugesandt wurde. (27)  Mitteilung des Real Madrid vom 10. Juli 2015. (28)  Vgl. Artikel 24 Absatz 2 der Orden ECO/805/2003 de 27 de marzo, sobre normas de valoración de bienes inmuebles y de determinados derechos para ciertas finalidades financieras, BOE n.o 85, de 9 de abril de 2003, S. 13678. (29)  Die Ausnahmen, die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehen sind, betreffen folgende Fälle: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; und c) Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. (30)  Die Ausnahmen, die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehen sind, betreffen folgende Fälle: a) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete; b) Beihilfen für bestimmte wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes; und e) Beihilfe, die der Rat durch einen Beschluss bestimmt. (31)  Urteil Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, ECLI:EU:T:2007:253, Rn. 34. (32)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248, 24.9.2015, S. 9). (33)  Siehe Urteil Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (34)  Siehe Urteil Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75. (35)  Siehe Urteil Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64–65. (36)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140, 30.4.2004, S. 1). (37)  Siehe Urteil Kommission/Frankreich, C-441/06, ECLI:EU:C:2007:616, Rn. 29 und die zitierte Rechtsprechung. (38)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.