Europäische Union

2000/525/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-94/00 R und T-110/00 R (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2368)

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Avis juridique important | 32000D0525 2000/525/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-94/00 R und T-110/00 R (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2368) Amtsblatt Nr. L 211 vom 22/08/2000 S. 0015 - 0015 Entscheidung der Kommission vom 8. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-94/00 R und T-110/00 R (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2368) (2000/525/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Präsident des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat am 12. Juli 2000 einen Beschluss in den verbundenen Rechtssachen T-94/00 R und T-110/00 R (Rica Foods (Free Zone) NV und Free Trade Foods NV - im folgenden "Rica" und "Free Trade" genannt - gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) erlassen (im folgenden "Beschluss" genannt). (2) Mit diesem Beschluss wird gegenüber Rica und Free Trade die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 465/2000 der Kommission vom 29. Februar 2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG(1) ausgesetzt. (3) Rica und Free Trade erhalten mit diesem Beschluss die Erlaubnis, bis zum 30. September 2000 Erzeugnisse des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG bis zu einer Gesamtmenge von 4995 t einzuführen. (4) Damit Rica und Free Trade die Geschäfte tätigen können, die ihnen mit diesem Beschluss gestattet werden, müssen ungeachtet des Urteils des Gerichts in den Rechtssachen zur Hauptsache Durchführungsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, Rica und Free Trade erlassen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Rica Foods (Free Zone) NV, eine Gesellschaft arubischen Rechts mit Sitz in Oranjestad (Aruba) und Free Trade Foods NV, eine Gesellschaft nach dem Recht der Niederländischen Antillen und mit Sitz auf den Niederländischen Antillen, erhalten die Erlaubnis, unter den folgenden Bedingungen 2731 t bzw. 2264 t, d. h. insgesamt 4995 t Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG in die Gemeinschaft einzuführen: 1. Die Einfuhren sind nur im Rahmen einer Einfuhrlizenz zulässig; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen diese Lizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(2). In Feld 24 der Lizenz ist folgende Angabe einzutragen: "BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN T-94/00 R UND T-110/00 R VOM 12. JULI 2000". 2. Rica und Free Trade stellen eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR/t. Diese Sicherheit wird freigegeben, sobald die Einfuhr entsprechend der Einfuhrlizenz erfolgt ist. Artikel 2 Die Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Einfuhr erfolgen bis spätestens 30. September 2000. Rica und Free Trade können jedoch bis zu 2731 t bzw. 2264 t des Zuckers, der ihnen vor dem 30. September 2000 fob geliefert wurde, im Gebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Artikel 3 Rica und Free Trade dürfen keinen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 465/2000 stellen. Artikel 4 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(3), sofern sie mit den sonstigen Bestimmungen dieser Entscheidung nicht in Widerspruch stehen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten, Rica Foods (Free Zone) NV, Frankrijkstraat Z-N, Warehouse 3.2 en 3.3, Oranjestad, Aruba D.W.I. und Free Trade Foods NV, Brievengat 1-4, Curaçao, Nederlandse Antillen gerichtet. Brüssel, den 8. August 2000 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 1.3.2000, S. 39. (2) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1. (3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.