Europäische Union

2012/397/EU: Beschluss der Kommission vom 24. Oktober 2011 über die Staatliche Beihilfe SA 32600 (2011/C) — Frankreich — Beihilfe zur Umstrukturierung von SeaFrance SA durch die SNCF (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7808) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0397. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n SeaFrance auch im Sinne von Ziffer 10 Buchstabe c der Leitlinien als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden, insofern es die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt. Wie im Erwägungsgrund (10) ausgeführt, wurde am 30. Juni 2010 das gerichtliche Vergleichsverfahren gegen SeaFrance durch das Pariser Handelsgericht eröffnet. (148) Außerdem sind die unter Punkt 13 der Leitlinien genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, da obgleich SeaFrance der SNCF-Gruppe angehört, die Schwierigkeiten, in denen sich das Unternehmen befindet, Schwierigkeiten sind, die das Unternehmen selbst betreffen und nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind. 7.2.2.   Eigenbeitrag (149) Im Beschluss der Eröffnung des formellen Prüfverfahrens war die Kommission davon ausgegangen, dass der Eigenbeitrag von SeaFrance an der Umstrukturierungsmaßnahme ungewiss und unzureichend in Bezug auf die Bestimmungen der Leitlinien ist. (150) Im geänderten Umstrukturierungsplan schlagen die französischen Behörden einen Eigenbeitrag von SeaFrance in Höhe von [80-130] Mio. EUR vor, der die folgenden Maßnahmen umfasst: — ein Darlehen über 99,7 Mio. EUR zu 8,55 % zur Finanzierung der Umstrukturierung von SeaFrance; — den geplanten Verkauf des Frachtschiffes Nord-Pas-de-Calais (Handelswert [0-10] Mio. EUR nach Schätzung zweier unabhängiger Gutachter); und — den Verkauf der Schiffe Renoir und Cézanne im Juli 2011 zu einem Betrag von [0-10] Mio. USD, d. h. ungefähr [0-10] Mio. EUR. (151) In Punkt 43 der Leitlinien heißt es: „Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken. Zuvor gewährte Rettungsbeihilfen werden berücksichtigt. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. An diesem Beitrag wird sichtbar, dass die Märkte davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt. Es muss sich um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow. Er muss so hoch wie möglich sein“ (39). (152) In Punkt 7 der Leitlinien heißt es außerdem: Es ist „noch deutlicher als bisher herauszustellen, dass [der substanzielle Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung] konkret sein muss und kein Beihilfeelement enthalten darf. Die Eigenleistung des Beihilfeempfängers dient einem doppelten Zweck: zum einen wird daran sichtbar, dass die Märkte (Gesellschafter, Gläubiger) davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellen lässt; zum anderen wird auf diese Weise sichergestellt, dass sich die Umstrukturierungsbeihilfe auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt, und Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen gehalten werden. […]“ (40). (153) Die Rechtsprechung in der Union hat außerdem hervorgehoben, dass die Eigenleistung auch sichtbar machen muss, dass die Märkte von der Wiederherstellbarkeit der Rentabilität überzeugt sind (41). (154) Die französischen Behörden haben die Kommission darüber informiert, dass der Verkauf der beiden Schiffe Renoir und Cézanne am 7. Juli 2011 für 3,1 Mio. EUR erfolgte. (155) Mit dem geplanten Verkauf des Frachtschiffes Nord-Pas-de-Calais sollte der Eigenbeitrag von SeaFrance aus den Schiffsverkäufen auf [10-20] Mio. EUR angehoben werden. Bei der Anmeldung des ersten Umstrukturierungsplans hatten die französischen Behörden zugesagt, dass sich SeaFrance von den Schiffen Renoir und Cézanne trennen werde. Diese beiden Verkäufe waren im Juli 2011 erfolgt. Entsprechend der Entscheidungspraxis der Kommission gilt, dass zukünftige Verkäufe von Vermögenswerten als Eigenbeitrag gelten können, vorausgesetzt der Mitgliedstaat hat eine realistische Bewertungen ihrer Handelswerte vorgelegt (42). Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden zwei Bewertungen des Frachtschiffes Nord-Pas-de-Calais vorgelegt, die von zwei unabhängigen Gutachtern erstellt worden waren und von einem Marktwert des Schiffes von ca. [0-10] Mio. EUR ausgingen. Die Kommission bemerkt, dass einer der beiden Gutachter den Marktwert der Schiffe Renoir und Cézanne im April 2011 auf [0-10 000 000] USD geschätzt hat. Die beiden wurden im Juli 2011 zum Preis von [0-10 000 000] USD verkauft. Infolgedessen geht die Kommission zunächst davon aus, dass die Schätzung des Marktwertes als realistisch angesehen werden kann und der geplante Verkauf des Frachtschiffes Nord-Pas-de-Calais als Eigenbeitrag akzeptiert werden kann. (156) Die französischen Behörden haben zunächst darauf hingewiesen, dass das Darlehen über [40-70] Mio. EUR zur Finanzierung der Ausübung der Kaufoption für das Schiff Molière keinen zusätzlichen Eigenbeitrag darstellt. Es tritt nämlich in Anwendung des Leasingvertrages für das Schiff Molière an Stelle einer bereits gegebenen bilanzunwirksamen Kapitalzufuhr. Es wurde daher bei der Berechnung des Gesamteigenbeitrages nicht berücksichtigt. Allerdings muss die Kommission, insofern als diese Finanzierung an Stelle einer vorhandenen Finanzierung tritt, prüfen, ob sie ebenfalls die Kriterien der Vereinbarkeit des Eigenbeitrags, insbesondere in Bezug auf das Nichtvorhandenseins eines Beihilfeelements, erfüllt. (157) Insofern als die Darlehen von der SNCF entsprechend Punkt 43 der Leitlinien gewährt werden, muss sich die Kommission vergewissern, dass diese Finanzierungen kein Beihilfeelement enthalten und sichtbar machen, „dass die Märkte von der Wiederherstellbarkeit der Rentabilität des Unternehmens überzeugt sind.“ Dies ist nicht der Fall, und zwar aus den folgenden drei Gründen, die jeder für sich diese Schlussfolgerung stützen. (158) Erstens entsprechen, wie es die Kommission in Abschnitt 7.1.2, vorstehende Erwägungsgründe (129) bis (142), ausführt, die Voraussetzungen, unter denen die Darlehen gewährt wurden, nicht Marktbedingungen. (159) Nach den Schätzungen der Kommission müsste für eine normale Besicherung der Zinssatz der Darlehen, um dem Markt zu entsprechen, bei 14 % liegen (Swap-Satz 5 Jahre 2,825 % (43) + durchschnittlicher CDS (44) unter Ratingstufe B- (das heißt CCC) von 11,18 % + Agio 0,2 %). Dies entspricht den in den Monaten April, Mai und Juni 2011 beobachteten Daten. Außerdem haben die französischen Behörden trotz wiederholter Aufforderungen der Kommission (45) weder eine Bewertung noch ein Zinsangebot einer privaten Bank vorgelegt. (160) Zweitens stellen, wie in Abschnitt 7.1.2., Erwägungsgründe (129) bis (142), aufgezeigt, die fraglichen Darlehen an sich staatliche Beihilfen dar. Sie können daher nicht als ein Eigenbeitrag ohne Beihilfeelement im Sinne der Überschrift zu Punkt 43 der Leitlinien berücksichtigt werden. (161) Drittens und in jedem Fall gemäß den Punkten 7 und 43 der Leitlinien soll die reelle Eigenleistung sichtbar machen, dass die Märkte von der Wiederherstellung der Rentabilität überzeugt sind. (46) Im vorliegenden Fall gibt es aber ein Zusammenfallen der Beihilfe gewährenden Behörde und der Muttergesellschaft in einer einzigen juristischen Person, nämlich der SNCF, und Gleichzeitigkeit der betreffenden Maßnahmen. Unter diesen Umständen kann dieses Ziel nicht gewahrt werden, da keine tatsächliche Eigenleistung seitens eines Anlegers oder eines Gläubigers außerhalb der SNCF gegeben ist. Denn das Verhalten der die Beihilfe gewährenden Behörde beweist in keiner Weise, dass die Märkte von der Wiederherstellung der Rentabilität überzeugt sind. (162) Wie im Erwägungsgrund (141) ausgeführt, ist die Kommission der Auffassung, dass der Verweis Frankreichs in seinen Bemerkungen auf die Beschlüsse betreffend die Beihilfe der öffentlichen Einrichtung Osinek zugunsten von ČSA — Czech Airlines bzw. die von der ungarischen Entwicklungsbank zugunsten des ungarischen Düngemittelherstellers Péti Nitrogénmüvek (siehe Erwägungsgrund (116)) gewährten Darlehens nicht erheblich ist, denn im ersten Fall hat die Kommission noch keinen endgültigen Beschluss erlassen und im zweiten Fall handelt es sich um keine Umstrukturierungsmaßnahme. (163) Außerdem muss, wie vorstehend ausgeführt und unabhängig von der Frage eines möglichen Beihilfeelements in den Darlehen, die Eigenleistung sichtbar machen, dass die Märkte von der Wiederherstellung der Rentabilität überzeugt sind. (164) Im vorliegenden Fall konnte die SNCF dies nicht nachweisen. Die SNCF ist nämlich gleichzeitig Beihilfegewährer und Eigenleistungserbringer. Die französischen Behörden haben keine Angaben zum Nachweis dafür vorgelegt, dass ein interessierter und unabhängiger Kapitalanleger bereit wäre, sich verbindlich für die Bereitstellung einer Eigenleistung und eines Darlehens für die Ausübung der Option unter denselben Bedingungen wie die von der SNCF angebotenen zu verpflichten. (165) Der Eigenbeitrag von SeaFrance, der den Bestimmungen unter Punkt 43 der Leitlinien entspricht, das heißt kein Beihilfeelement enthält und die Überzeugung der Märkte von der Wiederherstellbarkeit der Rentabilität sichtbar macht, beläuft sich demnach nur auf [10-20] Mio. EUR, also auf weniger als [10] % der Umstrukturierungskosten. Der in Punkt 44 der Richtlinien vorgesehene Anteil von 50 % ist folglich nicht erreicht. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Eigenbeitrag von SeaFrance zur Umstrukturierungsmaßnahme weit hinter den Bestimmungen der Leitlinien zurückbleibt. (166) Die Kommission bemerkt außerdem, dass Frankreich weder die in Punkt 44 der Leitlinien vorgesehenen außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht, noch auch nur ansatzweise nachgewiesen hat, das ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorliegt. (167) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Anforderung einer „realistischen Eigenleistung ohne Beihilfeelement“ im Sinne der Leitlinien nicht erfüllt ist. 7.2.3   Langfristige Wiederherstellung der Rentabilität (168) Insofern als der Eigenbeitrag von SeaFrance zur Umstrukturierungsmaßnahme weit hinter den Bestimmungen der Leitlinien zurückbleibt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzung der langfristigen Wiederherstellung der Rentabilität nicht gewürdigt werden muss. 7.2.4.   Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrung (Ausgleichsmaßnahmen) (169) Im Eröffnungsbeschluss hat die Kommission ausgeführt, dass die von den französischen Behörden vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen unzureichend sind. In ihren Bemerkungen zum Eröffnungsbeschluss haben die französischen Behörden eingeräumt (47), dass praktisch keine Ausgleichsmaßnahmen vorhanden sind (48). Sie haben ausgeführt, dass diesem Problem im Rahmen eines geänderten Umstrukturierungsplans abgeholfen werden würde. (170) Es wurden sehr wohl zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Umstrukturierungsplans vom 12. September 2011, insbesondere die bevorstehende Veräußerung des Frachtschiffes Nord Pas-de-Calais vorgeschlagen. Die französischen Behörden erwähnen auch den bereits vollzogenen Verkauf der Schiffe Renoir und Cézanne, die Verringerung der Anzahl der Überfahrten (Verringerung um 5 830 Überfahrten, also um -37,6 % gegenüber dem Angebot an Überfahrten im Jahr 2007) sowie die Verringerung der Marktanteile von SeaFrance ([10-15] % am Autotransportmarkt für die Jahre 2012-2019 gegenüber [15-20] % im Jahr 2008). (171) Insofern als der Eigenbeitrag von SeaFrance an der Umstrukturierungsmaßnahme weit hinter den Bestimmungen der Leitlinien zurückbleibt, ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen keiner Prüfung bedürfen. 7.2.5.   Konsequenz der Nichtvereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe für die Rettungsbeihilfe (172) Nachdem Frankreich den Umstrukturierungsplan am 18. Februar 2011 gemäß Punkt 26 der Leitlinien angemeldet hatte, wurde die sechsmonatige Frist für die Rückzahlung des Darlehens bis zur Entscheidung der Kommission über den Umstrukturierungsplan verlängert. Da die Kommission der Auffassung ist, dass die als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldeten Maßnahmen die Vereinbarkeitsvoraussetzungen im Sinne der Leitlinien nicht erfüllen, sind die Konsequenzen aus dieser Unvereinbarkeit zu ziehen. Das Darlehen kann folglich nicht mehr über das Datum des vorliegenden Beschlusses hinaus verlängert werden und ist daher unverzüglich zurückzuzahlen. (173) Der zurückzufordernde Betrag umfasst die Hauptdarlehenssumme für die Rettung sowie die bis zum Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses noch nicht entrichteten fälligen vertraglichen Zinsen, zuzüglich der Zinsen ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses; die Berechnung dieser Zinsen erfolgt gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (49). VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (174) Die Kapitalaufstockung in Höhe von 166,3 Mio. EUR, das Darlehen mit 99,7 Mio. EUR und das Darlehen mit [40-70] Mio. EUR, das die SNCF dem Unternehmen SeaFrance zu gewähren beabsichtigt, stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Diese Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und dürfen daher nicht gewährt werden. (175) Das von Frankreich über die SNCF als Rettungsbeihilfe zugunsten von SeaFrance gewährte Darlehen, das mit Beschluss der Kommission vom 18. August 2010 genehmigt wurde, ist unverzüglich zurückzuzahlen, zuzüglich der fälligen und bis zum Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses noch nicht entrichteten vertraglichen Zinsen — HAT DEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kapitalaufstockung in Höhe von 166,3 Mio. EUR, das Darlehen mit 99,7 Mio. EUR und das Darlehen mit [40-70] Mio. EUR, die die französische Republik über die SNCF als Umstrukturierungsbeihilfe dem Unternehmen SeaFrance zu gewähren beabsichtigt, stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1AEUV dar und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Aus diesem Grund können diese Beihilfen nicht gewährt werden. Artikel 2 Das von Frankreich über die SNCF dem Unternehmen SeaFrance als Rettungsbeihilfe gewährte Darlehen, das Gegenstand des Beschlusses der Kommission vom 18. August 2010 ist, stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe dar. Artikel 3 1.   Frankreich — bzw. die staatliche Eisenbahngesellschaft SNCF — ist verpflichtet, die unter Artikel 2 genannte Beihilfe, einschließlich der bis zum Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses noch nicht entrichteten fälligen vertraglichen Zinsen, vom Begünstigen zurückzufordern. 2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. 3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 1.   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. 2.   Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 1.   Frankreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Beihilfe, der vom Begünstigten zurückzufordern ist, und der den Hauptbetrag des Darlehens und die noch nicht entrichteten fälligen Zinsen des Darlehens umfasst; b) Betrag der vom Begünstigten zurückzufordernden Zinsen, die gemäß den Grundsätzen in Artikel 3 Absatz 3 berechnet werden müssen; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; und d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. 2.   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die französische Republik gerichtet. Brüssel, den 24. Oktober 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 208 vom 14.7.2011, S. 8. (2)   ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 2. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  […]. (5)  Artikel L. 622-1 Absatz 1 des französischen Handelgesetzbuches (6)  Ein Euro für die Sachwerte (Geschäftsbereich, Schiffe, „Slots“ …), ein Euro für die immateriellen Vermögenswerte (EDV-Systeme…) und ein Euro für die Lagerbestände. (7)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco/Kommission, T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, Slg. II-3029, Rdnrn. 259 bis 272. (*1)  in tausend Passagieren (*2)  in tausend Einheiten (8)  Gastronomiedienste, Mitnahmeverkäufe von insbesondere Spirituosen, Tabak und Parfüme. (9)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (10)  Die Anwendung dieser Methode ist in Anhang 5 der Anmerkungen der französischen Behörden vom 12. September 2011 beschrieben, die auch die Änderung des ersten Umstrukturierungsplans enthalten. (11)  EURIBOR 12 Monate + Marge + Bearbeitungskosten = 2,18 % + [0-5] % + (von [0,00 -0,20] % bis [0,10-0,20] %) (12)  Entspricht dem Verhältnis „Bruttofinanzverbindlichkeiten/EBITDA“. Der Begriff EBITDA („ Earning Before Interest, Tax, Depreciation and Amortisation “) entspricht in annähernd dem Begriff des Bruttobetriebsüberschusses. (13)  Verhältnis „Bruttofinanzverbindlichkeiten/Eigenmittel“. (14)  Verhältnis „Eigenmittel/Gesamtvermögen“. (15)  Verhältnis „EBITDA/Nettofinanzaufwendungen“. (16)  Verhältnis „NET cash x360/Umsatz“. (17)  Verhältnis „EBITDA/Umsatz“. (18)  Für das Darlehen über 99,7 Mio. EUR werden Sicherheiten in Form einer erstrangigen Hypothek auf die Rodin bereitgestellt (nach Angaben der französischen Behörden beläuft sich der Marktwert auf […] Mio. EUR, pfandfrei) und einer zweitrangigen Hypothek auf die Berlioz (nach Angaben der französischen Behörden beläuft sich der Marktwert auf […] Mio. EUR, […] und für das Darlehen über [40-70] Mio. EUR, in Form einer Hypothek auf das Schiff Molière (nach Angaben der französischen Behörden wird der Marktwert auf […] Mio. EUR geschätzt). (19)  […] (20)  Nach Angaben von P&O handele es sich bei dem betreffenden Markt um die kurzstreckigen Überfahrten (das heißt zwischen Dover und Frankreich) im Passagier- und Frachtverkehr („ Short French Sea tourist and freight market “). (*3)  Im Mio. EUR. (21)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (22)  Nord Littoral vom 9. April 2010 (S. 10): „[…] pour récupérer ces trafics nous avons dû baisser nos prix“. (23)  Urteil vom 9. September 2009, Rechtssache Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco/Kommission, T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, Slg. S. II-3029, Randnrn. 259 bis 272. (*4)  In Mio. EUR (24)  http://www.doverport.co.uk/_assets/client/images/collateral/30%20year%20master%20plan%20zoning%20report.pdf (25)  http://www.doverport.co.uk/_assets/client/images/collateral/dover_consultation_web.pdf (26)  Beschluss vom 24. Februar 2010 in der Sache NN 1/2010 (ex CP 371/2009) — Tschechische Republik ČSA — Tschechische Luftfahrtgesellschaft — mögliche Beteiligung staatlicher Beihilfe an einem von Osinek gewährten Darlehen. (27)  Beschluss vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt (ABl. L 118, 6.5.2011, S. 9). (28)  Siehe z. B. EUGh 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delleFinanze/Cassa di RisparMio. di Firenze, C-222/04, Slg. 2006, S. I-289, Rdnr. 129. (29)  Siehe insbesondere EUGh, 21. März 1991, Italien/Kommission, C-305/89, Slg. S. I-1603. (30)  EuGh 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, S. I- 1487. (31)   ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1. (32)  Insbesondere mit dem Schienenpersonen- und Frachtverkehr über Eurotunnel. (33)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998, BP Chemicals/Commission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235, Rdnrn. 170 und 171. (34)   ABl. C 14/6 vom 19.1.2008. (35)  Am 1. Juli 2011, Bloomberg EUSA5. (36)  Alle Sektoren zusammengenommen. (37)  […] (38)  Siehe vorausgehenden Erwägungsgrund 9. (39)  Unterstreichung hinzugefügt. (40)  Unterstreichung hinzugefügt. (41)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Dezember 2010, Frucona Košica/Kommission, T-11/07, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Rdnrn. 244 und 245. (42)  Entscheidung N488/2009 Umstrukturierungsbeilhilfe für POLFA „Tarchominskie Zakłady Farmaceutyczne“ S.A, Erwägungsgrund 47 (43)  Am 1. Juli 2011, Bloomberg EUSA5. (44)  Durchschnittlicher CDS aller Sektoren zusammengenommen. (45)  […] (46)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Dezember 2010 in der Rechtssache T-11/07, Frucona Kosice/Kommission, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Rdnr. 245. (47)  Siehe Abschnitt 2.2 (Seite 19 Ende und 20) der Bemerkungen der französischen Behörden (48)  Gemäß den Leitlinien 2004 über die Umstrukturierungsbeihilfen müssen die Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abzuschwächen; hierfür kommen Veräußerung von Vermögenswerten ein Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten in Betracht. (49)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.