Europäische Union

94/359/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1993 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.358 - Pilkington-Techint/SIV) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0359. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(2) ABl. Nr. C 173 vom 25. 6. 1994. (3) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gestrichen. Der gemeinsame Umsatz von Pilkington, des San-Faustin-Konzerns und von SIV überstieg 5 000 Millionen ECU. (4) Die von den Parteien genannten Marktanteile beziehen sich auf die Herstellung von unverarbeitetem Floatglas (wovon ein grosser Teil von den Floatglasherstellern weiterverarbeitet wird) und beinhalten daher "interne Produktion". (5) Übersteigt 50 %. (6) Wegen der Vertraulichkeit der Informationen werden die Marktanteile für andere Parteien nur als Spanne angegeben. (7) Einerseits werden in der Berechnungsgrundlage die Marktanteile der genannten Unternehmen insoweit unterbewertet, als es nicht möglich war, alle relevanten Importe, d. h. die Importe von PPG und ASF (Asahi/Glaverbel) aus den Vereinigten Staaten, festzustellen. Andererseits sollten, streng genommen, Exporte aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Dennoch wird der Unterschied für die Bewertung nicht als erheblich angesehen. (8) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sind die Marktanteile als Spannen angegeben. (9) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sind die Marktanteile in Spannen angegeben. (10) Aus technischen Gründen gibt es mehrere Möglichkeiten, die theoretische Kapazitätsauslastung zu ermitteln. Im allgemeinen muß ein Faktor bei der theoretischen Schmelzkapazität berücksichtigt werden, der Produktionsverluste wiedergibt, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: Reparaturen (bei laufendem/nicht laufendem Betrieb), Änderungen der Produktzusammensetzung (Farbe und Konsistenz), Qualitätsverluste während der Produktion (inklusive Rand- und Schnittverluste), Zerstörungen bei der Lagerung. (11) ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1989, S. 44. (12) Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89, SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, S. II-1403. (13) Entscheidung vom 22. Februar 1993 der ersten Kammer des Bundeskartellamtes. (14) GEPVP: Groupement Européen des Producteurs de Verre Plat. (15) Nach den GEPVP-Zahlen lag die theoretische Kapazitätsauslastung der Floatglashersteller der Gemeinschaft 1987 und 1988 bei 100,5 bzw. 101,6 %. (16) SIV gilt in diesem Zusammenhang als ein eigenständiger Hersteller. (17) ABl. Nr. C 111 vom 21. 4. 1993, S. 6. (18) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gestrichen - zwischen 25 und 50 %. (19) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gestrichen. Übersteigt 50 %. (20) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gestrichen. Weniger als 15 %. (21) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sind für die Marktanteile Spannen angegeben. (22) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sind für die Marktanteile Spannen angegeben. (23) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sind für die Marktanteile Spannen angegeben. (24) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gestrichen. Übersteigt 50 %.(25) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gestrichen. Übersteigt 50 %. (26) Hierbei handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Heywood Williams Group.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.