Europäische Union

2005/354/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1307)

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3.5.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 112/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1307) (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich) (2005/354/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (3) nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen und teilt ihnen schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie (4) förmlich ihre Schlussfolgerungen mit. (2) Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden. (3) Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 können nur die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bzw. nur die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen gewährt bzw. durchgeführt wurden. (4) Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann. (5) Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind in der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben. (6) Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. (7) Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. Oktober 2004 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 29. April 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1). (2)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (3)   ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6). (4)   ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25). ANHANG Sektor Mitgliedstaat Haushaltsposten Grund Landeswährung Von der Finanzierung auszuschließende Ausgaben Bereits abgezogene Beträge Finanzielle Auswirkungen dieser Entscheidung Haushaltsjahr Finanzaudit BE Verschiedene Pauschalberichtigungen von 2 % — Nichteinhaltung des Zulassungskriteriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 EUR – 354 172,05 0,00 – 354 172,05 2000—2001   BE insg.       – 354 172,05 0,00 – 354 172,05   Ausfuhrerstattungen DE 2100-013 bis 2100-016 Nichtanerkennung sämtlicher Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder (Schienentransport) bzw. Pauschalberichtigung von 5 % (Straßentransport) — Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 615/98 EUR – 13 823 822,23 0,00 – 13 823 822,23 1999—2001 Öffentliche Lagerhaltung DE 2111, 2112, 2113 Mängel beim Zuschlagsverfahren und Lieferung von weniger als den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 vorgeschriebenen 10 t EUR – 3 860 285,14 0,00 – 3 860 285,14 2001—2002   DE insg.       – 17 684 107,37 0,00 – 17 684 107,37   Finanzaudit DK Verschiedene Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen DKK – 4 910,60 – 346 907,17 341 996,57 2002   DK insg.       – 4 910,60 – 346 907,17 341 996,57   Tierprämien GR 2129 Pauschalberichtigungen von 2 % — kein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem vorhanden EUR – 33 809,35 0,00 – 33 809,35 2001—2002 Landwirtschaftliche Kulturpflanzen GR 1041-1060, 1310, 1858 Pauschalberichtigungen von 5 % — keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge EUR – 25 361 283,00 0,00 – 25 361 283,00 2002 Olivenöl GR 1220 Verzögerung beim Entzug von Zulassungen und qualitative Sanktionen EUR – 200 146,68 0,00 – 200 146,68 1996—1998 Finanzaudit GR Verschiedene Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen EUR – 875 706,08 – 1 083 685,95 207 979,87 2001   GR insg.       – 26 470 945,11 – 1 083 685,95 – 25 387 259,16   Obst und Gemüse ES 1508 Pauschalberichtigungen von 5 % wegen Mängeln bei den Schlüsselkontrollen/Ausgleichsbeihilfe für Bananen EUR – 348 947,00 0,00 – 348 947,00 2000 Flachs und Hanf ES 1400, 1402 Pauschalberichtigungen von 25 % für Flachs und Pauschalberichtigungen von 10 % und 25 % für Hanf — erhebliche Mängel des Kontrollsystems EUR – 21 077 981,00 0,00 – 21 077 981,00 1996—2000 Flachs ES 1400 Pauschalberichtigungen von 100 % — Erhebliche Mängel des Kontrollsystems und allgemeiner Betrug EUR – 113 399 346,00 0,00 – 113 399 346,00 1999—2004 Ländliche Entwicklung ES 4051-4072 Pauschalberichtigungen von 2 % — Mängel bei der Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems — land- u. forstwirtschaftliche Maßnahmen — nationale Ebene EUR – 71 222,00 0,00 – 71 222,00 2001—2002 Ländliche Entwicklung ES 4051 Pauschalberichtigungen von 2 % und 5 % — Mängel bei der Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems — landtwirtschaftliche Maßnahmen (Andalusien) EUR – 8 067,00 0,00 – 8 067,00 2001—2002 Ländliche Entwicklung ES 4051 Pauschalberichtigungen von 5 % — Mängel bei der Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems — landwirtschaftliche Maßnahmen (Kastilien-La Mancha) EUR – 1 186,00 0,00 – 1 186,00 2001—2002   ES insg.       – 134 906 749,00 0,00 – 134 906 749,00   Ausfuhrerstattungen FR 2100-013 bis 2100-016 Pauschalberichtigungen von 5 % (unzureichende Kontrollen) und 10 % (Mängel bei der Organisation der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 vorgeschriebenen Kontrollen) EUR – 1 649 755,75 0,00 – 1 649 755,75 1999—2001 Tierprämien FR 2120, 2122, 2124, 2125, 2128 Pauschalberichtigungen von 2 % (Berichtigung auf nationaler Ebene), 5 % (nationale Datenbank nicht operationell, keine Gegenkontrollen) und 10 % (keine Kontrollen trotz Feststellung einer hohen Rate von Unregelmäßigkeiten) EUR – 293 300,82 0,00 – 293 300,82 2001—2003 Obst und Gemüse FR 1508 Pauschalberichtigungen von 10 % (Guadeloupe) und 5 % (Martinique) wegen Mängeln bei den Schlüsselkontrollen/Ausgleichsbeihilfe für Bananen EUR – 14 216 626,64 0,00 – 14 216 626,64 2001—2003 Finanzaudit FR Verschiedene Bescheinigungen der Rechnungen 2001 — Unregelmäßigkeiten und Mängel bei der Verwaltung der Beihilfen durch mehrere Zahlstellen (versch. Haushaltslinien) EUR – 1 234 211,49 0,00 – 1 234 211,49 2001 Finanzaudit FR 4040-4051 Bescheinigungen der Rechnungen 2001 — Unregelmäßigkeiten und Mängel bei der Verwaltung der Beihilfen durch mehrere Zahlstellen (versch. Haushaltslinien) EUR – 1 058 464,21 0,00 – 1 058 464,21 2001   FR insg.       – 18 452 358,91 0,00 – 18 452 358,91   Olivenöl IT 1210 Überschreitung der Obergrenze zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000 EUR – 68 708 032,11 0,00 – 68 708 032,11 2000—2003   IT insg.       – 68 708 032,11 0,00 – 68 708 032,11   Obst und Gemüse NL 1502 Berichtigung wegen Überschreitung der Ausgaben über den Pauschalsatz von 2 % EUR – 68 812,25 0,00 – 68 812,25 2003   NL insg.       – 68 812,25 0,00 – 68 812,25   Obst und Gemüse PT 1502 Berichtigung — operationelle Programme — Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 — Zahlungsfristen EUR – 78 935,21 0,00 – 78 935,21 2002   PT insg       – 78 935,21 0,00 – 78 935,21   Milch UK 2071 Berichtigung der finanziellen Berichtigung in der Rechnungsabschlussentscheidung von 1994 (98/358/EG) GBP 76 152,65 0,00 76 152,65 1991—1993 Ländliche Entwicklung UK 40 Berichtigung — Fehler bei der Anwendung des Umrechnungskurses bei der Berechnung des Vorschusses GBP – 151 106,80 0,00 – 151 106,80 2000 Tierprämien UK 2120, 2122, 2124, 2125, 2128 Pauschalberichtigung von 2 % und 5 % — Mängel bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung, Nichteinhaltung des in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehenen Mindestsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2000 GBP – 6 822 958,75 0,00 – 6 822 958,75 2000—2001 Tierprämien UK 2126 Pauschalberichtigungen von 5 % und 10 % — Kontrollmängel in der Anfangszeit GBP – 566 921,00 0,00 – 566 921,00 1998 Finanzaudit UK 3700 Berichtigung eines bereits erstatten Betrags: Vorliegen einer Unregelmäßigkeit — Entscheidung 2003/481/EG vom 27.6.2003 GBP 43 474,18 0,00 43 474,18 1995   UK insg.       – 7 421 359,72 0,00 – 7 421 359,72

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.