3.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1307)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2005/354/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung des Fondsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (3) nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen und teilt ihnen schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie (4) förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 können nur die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bzw. nur die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen gewährt bzw. durchgeführt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind in der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. Oktober 2004 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1).

(2)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3)   ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).

(4)   ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25).


ANHANG

Sektor

Mitgliedstaat

Haushaltsposten

Grund

Landeswährung

Von der Finanzierung auszuschließende Ausgaben

Bereits abgezogene Beträge

Finanzielle Auswirkungen dieser Entscheidung

Haushaltsjahr

Finanzaudit

BE

Verschiedene

Pauschalberichtigungen von 2 % — Nichteinhaltung des Zulassungskriteriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1663/95

EUR

– 354 172,05

0,00

– 354 172,05

2000—2001

 

BE insg.

 

 

 

– 354 172,05

0,00

– 354 172,05

 

Ausfuhrerstattungen

DE

2100-013 bis 2100-016

Nichtanerkennung sämtlicher Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder (Schienentransport) bzw. Pauschalberichtigung von 5 % (Straßentransport) — Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 615/98

EUR

– 13 823 822,23

0,00

– 13 823 822,23

1999—2001

Öffentliche Lagerhaltung

DE

2111, 2112, 2113

Mängel beim Zuschlagsverfahren und Lieferung von weniger als den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 vorgeschriebenen 10 t

EUR

– 3 860 285,14

0,00

– 3 860 285,14

2001—2002

 

DE insg.

 

 

 

– 17 684 107,37

0,00

– 17 684 107,37

 

Finanzaudit

DK

Verschiedene

Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

DKK

– 4 910,60

– 346 907,17

341 996,57

2002

 

DK insg.

 

 

 

– 4 910,60

– 346 907,17

341 996,57

 

Tierprämien

GR

2129

Pauschalberichtigungen von 2 % — kein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem vorhanden

EUR

– 33 809,35

0,00

– 33 809,35

2001—2002

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

GR

1041-1060, 1310, 1858

Pauschalberichtigungen von 5 % — keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge

EUR

– 25 361 283,00

0,00

– 25 361 283,00

2002

Olivenöl

GR

1220

Verzögerung beim Entzug von Zulassungen und qualitative Sanktionen

EUR

– 200 146,68

0,00

– 200 146,68

1996—1998

Finanzaudit

GR

Verschiedene

Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

EUR

– 875 706,08

– 1 083 685,95

207 979,87

2001

 

GR insg.

 

 

 

– 26 470 945,11

– 1 083 685,95

– 25 387 259,16

 

Obst und Gemüse

ES

1508

Pauschalberichtigungen von 5 % wegen Mängeln bei den Schlüsselkontrollen/Ausgleichsbeihilfe für Bananen

EUR

– 348 947,00

0,00

– 348 947,00

2000

Flachs und Hanf

ES

1400, 1402

Pauschalberichtigungen von 25 % für Flachs und Pauschalberichtigungen von 10 % und 25 % für Hanf — erhebliche Mängel des Kontrollsystems

EUR

– 21 077 981,00

0,00

– 21 077 981,00

1996—2000

Flachs

ES

1400

Pauschalberichtigungen von 100 % — Erhebliche Mängel des Kontrollsystems und allgemeiner Betrug

EUR

– 113 399 346,00

0,00

– 113 399 346,00

1999—2004

Ländliche Entwicklung

ES

4051-4072

Pauschalberichtigungen von 2 % — Mängel bei der Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems — land- u. forstwirtschaftliche Maßnahmen — nationale Ebene

EUR

– 71 222,00

0,00

– 71 222,00

2001—2002

Ländliche Entwicklung

ES

4051

Pauschalberichtigungen von 2 % und 5 % — Mängel bei der Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems — landtwirtschaftliche Maßnahmen (Andalusien)

EUR

– 8 067,00

0,00

– 8 067,00

2001—2002

Ländliche Entwicklung

ES

4051

Pauschalberichtigungen von 5 % — Mängel bei der Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems — landwirtschaftliche Maßnahmen (Kastilien-La Mancha)

EUR

– 1 186,00

0,00

– 1 186,00

2001—2002

 

ES insg.

 

 

 

– 134 906 749,00

0,00

– 134 906 749,00

 

Ausfuhrerstattungen

FR

2100-013 bis 2100-016

Pauschalberichtigungen von 5 % (unzureichende Kontrollen) und 10 % (Mängel bei der Organisation der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 vorgeschriebenen Kontrollen)

EUR

– 1 649 755,75

0,00

– 1 649 755,75

1999—2001

Tierprämien

FR

2120, 2122, 2124, 2125, 2128

Pauschalberichtigungen von 2 % (Berichtigung auf nationaler Ebene), 5 % (nationale Datenbank nicht operationell, keine Gegenkontrollen) und 10 % (keine Kontrollen trotz Feststellung einer hohen Rate von Unregelmäßigkeiten)

EUR

– 293 300,82

0,00

– 293 300,82

2001—2003

Obst und Gemüse

FR

1508

Pauschalberichtigungen von 10 % (Guadeloupe) und 5 % (Martinique) wegen Mängeln bei den Schlüsselkontrollen/Ausgleichsbeihilfe für Bananen

EUR

– 14 216 626,64

0,00

– 14 216 626,64

2001—2003

Finanzaudit

FR

Verschiedene

Bescheinigungen der Rechnungen 2001 — Unregelmäßigkeiten und Mängel bei der Verwaltung der Beihilfen durch mehrere Zahlstellen (versch. Haushaltslinien)

EUR

– 1 234 211,49

0,00

– 1 234 211,49

2001

Finanzaudit

FR

4040-4051

Bescheinigungen der Rechnungen 2001 — Unregelmäßigkeiten und Mängel bei der Verwaltung der Beihilfen durch mehrere Zahlstellen (versch. Haushaltslinien)

EUR

– 1 058 464,21

0,00

– 1 058 464,21

2001

 

FR insg.

 

 

 

– 18 452 358,91

0,00

– 18 452 358,91

 

Olivenöl

IT

1210

Überschreitung der Obergrenze zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000

EUR

– 68 708 032,11

0,00

– 68 708 032,11

2000—2003

 

IT insg.

 

 

 

– 68 708 032,11

0,00

– 68 708 032,11

 

Obst und Gemüse

NL

1502

Berichtigung wegen Überschreitung der Ausgaben über den Pauschalsatz von 2 %

EUR

– 68 812,25

0,00

– 68 812,25

2003

 

NL insg.

 

 

 

– 68 812,25

0,00

– 68 812,25

 

Obst und Gemüse

PT

1502

Berichtigung — operationelle Programme — Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 — Zahlungsfristen

EUR

– 78 935,21

0,00

– 78 935,21

2002

 

PT insg

 

 

 

– 78 935,21

0,00

– 78 935,21

 

Milch

UK

2071

Berichtigung der finanziellen Berichtigung in der Rechnungsabschlussentscheidung von 1994 (98/358/EG)

GBP

76 152,65

0,00

76 152,65

1991—1993

Ländliche Entwicklung

UK

40

Berichtigung — Fehler bei der Anwendung des Umrechnungskurses bei der Berechnung des Vorschusses

GBP

– 151 106,80

0,00

– 151 106,80

2000

Tierprämien

UK

2120, 2122, 2124, 2125, 2128

Pauschalberichtigung von 2 % und 5 % — Mängel bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung, Nichteinhaltung des in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehenen Mindestsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2000

GBP

– 6 822 958,75

0,00

– 6 822 958,75

2000—2001

Tierprämien

UK

2126

Pauschalberichtigungen von 5 % und 10 % — Kontrollmängel in der Anfangszeit

GBP

– 566 921,00

0,00

– 566 921,00

1998

Finanzaudit

UK

3700

Berichtigung eines bereits erstatten Betrags: Vorliegen einer Unregelmäßigkeit — Entscheidung 2003/481/EG vom 27.6.2003

GBP

43 474,18

0,00

43 474,18

1995

 

UK insg.

 

 

 

– 7 421 359,72

0,00

– 7 421 359,72