Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2022 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile zur Änderung von Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (Anhang VI) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits 2022/C 287/04

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0728(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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it Schweden Svensk Punsch / Swedish Punch Sonstige Spirituose Schweden Svensk Vodka / Swedish Vodka Wodka B.   Liste der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen mit Ursprung in Chile Pisco Aguardiente chileno Brandy chileno Whisky chileno Gin chileno Vodka chileno Ron chileno Guindado chileno Anís chileno C.   Liste der geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Europäischen Union Land Geografische Angabe Deutschland Nürnberger Glühwein Deutschland Thüringer Glühwein Frankreich Vermouth de Chambéry Kroatien Samoborski bermet Italien Vermouth di Torino D.   Liste der geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile Vermouth chileno (*) Hinweis: Verfahrensregeln für die Prüfung von Vorschlägen zur Änderung der Liste der Namen geografischer Angaben in dieser Anlage. 1. Grundsätzlich kann jede Vertragspartei einmal jährlich anlässlich der Sitzung des in Artikel 17 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken genannten Gemischten Ausschusses vorschlagen, weitere geografische Angaben für Spirituosen und aromatisierte Getränke in die Liste in dieser Anlage aufzunehmen. Gleichzeitig kann jede Vertragspartei auch die Streichung geografischer Angaben von der Liste in dieser Anlage oder die Änderung von Namen geografischer Angaben in der Liste in dieser Anlage vorschlagen. 2. Der Vorschlag sollte in Form einer Notifizierung an die andere Vertragspartei erfolgen und über den in Artikel 17 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken genannten Gemischten Ausschuss für Spirituosen und aromatisierte Getränke erfolgen. In dem Vorschlag ist anzugeben, ob die Hinzufügung, Streichung oder Änderung eines Namens einer geografischen Angabe beantragt wird, und muss bzw. müssen das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der geografischen Angabe angegeben werden. Das Ersuchen muss den Nachweis enthalten, dass die geografische Angabe, die neu in die Liste in dieser Anlage aufgenommen werden soll, durch die Ursprungspartei als solche geschützt ist. 3. Die andere Vertragspartei prüft den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschlag im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken und im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und Verfahren innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Notifizierung. 4. Am Ende der Prüfung des Vorschlags oder nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist teilt die Vertragspartei der vorschlagenden Vertragspartei das Ergebnis der Prüfung des Vorschlags mit. Jedes Ergebnis der Prüfung, das zu einer Ablehnung des Vorschlags führt, ist zu begründen. Im Falle einer Ablehnung erhält die vorschlagende Vertragspartei Gelegenheit, schriftliche Argumente gegen die Ablehnung vorzubringen. Die vorschlagende Vertragspartei legt ihre schriftlichen Argumente innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen nach der Ablehnung vor. Die Vertragspartei teilt der vorschlagenden Vertragspartei ihre endgültige Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der schriftlichen Argumente mit. 5. Die vorgeschlagenen Änderungen der Liste in dieser Anlage gemäß den Absätzen 1 bis 4 werden auf der nächsten Sitzung des in Artikel 17 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken genannten Gemischten Ausschusses für Spirituosen und aromatisierte Getränke erörtert. Die Liste in dieser Anlage wird nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken geändert. “ (1)  Teil 1 des Anhangs dieses Briefwechsels ist dem Beschluss der Kommission C(2022) 4875 vom 26. Juli 2022 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile zur Änderung der Anlagen I, II, V und VIII des Abkommens über den Handel mit Wein (Anhang V) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt (ABl. C 287 vom 28.7.2022, S. 19.).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.