Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2467 des Rates vom 23. Oktober 2023 über den im Namen der Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen von Architekten zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gebiet erforderliche Berufsausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung ergänzt werden. Artikel 5 Ausgleichsmaßnahme (1)   Ein Architekt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme in Kanada Architektentätigkeiten aufnehmen und ausüben möchte, hat vor der Eintragung einen zehnstündigen Online-Kurs zu absolvieren und erfolgreich abzuschließen, um den bereichsspezifischen Wissensanforderungen in Bezug auf die Bauordnung, Bauunterlagen, Vertragsverwaltung und Berufspraxis gerecht zu werden. Der Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 enthält die Gebühren für die Teilnahme an dem Kurs. Die Anforderungen und Modalitäten des Online-Kurses vor der Eintragung sind in Anlage II festgelegt. (2)   Der Online-Kurs vor der Eintragung geht nicht über das hinaus, was verhältnismäßig ist, um die Unterschiede im bereichsspezifischen Wissen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Provinzen und Territorien Kanadas zu behandeln. Er darf nicht als unangemessener Negativanreiz für die Beantragung der Anerkennung wirken und die Aufnahme von oder die Ausübung der professionellen Tätigkeiten von in Absatz 1 dieses Artikels genannten Architekten nicht übermäßig verzögern oder erschweren. Die Testmodule des Online-Kurses vor der Eintragung können innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Zugriff bis zu drei Mal wiederholt werden. (3)   Der Online-Kurs vor der Eintragung kann nur für Architekten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels verlangt werden, die zum ersten Mal eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen durch ein kanadisches Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme anstreben. (4)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, einen gleichwertigen Online-Kurs vor der Eintragung einzuführen. Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels wären auf solche Online-Kurse anwendbar, mit Ausnahme der Anforderungen und Modalitäten in Anlage II, sofern die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden. Artikel 6 Verfahren zur Anerkennung (1)   Ein Architekt, der in einem Zuständigkeitsgebiet der anderen Vertragspartei Architektentätigkeiten aufnehmen und ausüben möchte, reicht bei der zuständigen Behörde dieses Zuständigkeitsgebiets auf elektronischem Wege einen Antrag ein, dem die in Anlage III aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen sind, wenn das Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme diese verlangt. Anträge auf Anerkennung sind in der Sprache des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme oder in einer anderen vom Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme akzeptierten Sprache zu stellen. (2)   Die zuständige Behörde bestätigt den Erhalt eines Antrags auf elektronischem Wege innerhalb eines Monats nach Erhalt und teilt dem Antragsteller mit, ob der Antrag als vollständig angesehen wird. Im Falle von unvollständigen Anträgen ermittelt die zuständige Behörde die zusätzlichen Informationen, die für die Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu berichtigen. (3)   Das Verfahren zur Prüfung des Anerkennungsantrags wird so schnell wie möglich abgeschlossen und führt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Antragsteller einen vollständigen Antrag gestellt hat, zu einer hinreichend begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme. (4)   Verlangt eine zuständige Behörde die Absolvierung des Online-Kurses vor der Eintragung nach Artikel 5, so räumt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Online-Kurs ohne ungebührliche Verzögerung zu absolvieren, sobald sie der Auffassung ist, dass die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind. In jedem Fall gibt die zuständige Behörde dem Antragsteller Gelegenheit, den Online-Kurs vor der Eintragung und erforderlichenfalls eine Sprachprüfung zu absolvieren und abzuschließen, und teilt dem Antragsteller, sofern beides erfolgreich abgeschlossen wurde, innerhalb der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist eine hinreichend begründete Entscheidung über den Antrag mit. (5)   Wird ein Antrag abgelehnt, setzt die zuständige Behörde den Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde unterrichtet den abgelehnten Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung seines Antrags. (6)   Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit ihrem Antrag entstehende Gebühren müssen den zuständigen Behörden des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme entstandenen Kosten entsprechen. Artikel 7 Ausübung von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme (1)   Ein Architekt, dessen Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Abkommens anerkannt werden und der im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Architektentätigkeiten ausübt, ist an die für Architekten geltenden Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verhaltensregeln und berufsethischen Regeln im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme gebunden, wie z. B. Vorschriften über die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung, Sprachkenntnisse, kontinuierliche berufliche Weiterbildung, Registrierungsgebühren und die Verwendung von Handels- oder Firmennamen. (2)   Ein Architekt nach Absatz 1 dieses Artikels ist berechtigt, Architektentätigkeiten unter der Berufsbezeichnung im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme auszuüben, wenn eine solche Bezeichnung gesetzlich geschützt ist. (3)   Wenn die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berufsqualifikationen eines Architekten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union von einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Kanadas anerkannt worden sind, kann ein anderes Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Kanadas keine zusätzlichen Kurse vorschreiben, die nicht von einem Architekten aus Kanada als Voraussetzung für die Eintragung in einem weiteren Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme verlangt würden. Artikel 8 Umsetzung (1)   Jede Vertragspartei macht folgende Informationen öffentlich zugänglich oder stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden diese nach Möglichkeit auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich machen: a) Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die Anträge auf Anerkennung von Qualifikationen verwalten, b) einschlägige Anforderungen und Verfahren in Bezug auf die Umsetzung und Verwaltung von Entscheidungen über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen, c) Verfahren im Zusammenhang mit der verpflichtenden Eintragung oder Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, und d) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Ausübung der unter dieses Abkommen fallenden professionellen Tätigkeiten gelten und insbesondere die Anforderungen an bereichsspezifisches Wissen umfassen, die im Online-Kurs vor der Eintragung nach Artikel 5 getestet werden. (2)   Jede Vertragspartei ist bestrebt, die andere Vertragspartei über neue Vorschriften oder Änderungen bestehender Vorschriften zu unterrichten, die in Ausübung ihres Regelungsrechts erlassen wurden und sich auf die Anerkennung von Qualifikationen von Architekten nach Artikel 11.5 Buchstabe d des CETA auswirken könnten. (3)   Die zuständigen Behörden jedes Zuständigkeitsgebiets einer Vertragspartei arbeiten eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern. (4)   Dieses Abkommen hindert die zuständigen Behörden oder ihre Verbände nicht daran, regelmäßig zusammenzukommen, um Fragen im Zusammenhang mit der Reglementierung des Architektenberufs zu erörtern. (5)   Die Vertragsparteien legen alle Fragen, die sich aus der Durchführung oder dem Funktionieren dieses Abkommens ergeben, dem nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b des CETA eingesetzten Ausschuss vor, wenn diese Fragen nicht nach dem vorliegenden Artikel beigelegt werden können. Der Ausschuss tritt umgehend und spätestens 45 Tage nach Eingang eines Antrags zusammen und der Ausschuss bemüht sich, innerhalb von vier Monaten nach der Sitzung des Ausschusses zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. (6)   Prüft der Gemischte CETA-Ausschuss die Auswirkungen eines neuen Beitritts zur Europäischen Union nach Artikel 30.10 des CETA, so tritt der Ausschuss zur Unterstützung der Prüfung durch den Gemischten CETA-Ausschuss zusammen und erstattet dem Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Bericht. (1)  https://www.cfta-alec.ca/canadian-free-trade-agreement/ (2)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Anlage I In Kanada ausgestellte Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufs des Architekten nach Artikel 4 Absatz 2 gestatten In Kanada wird die Ausbildung, die als eine der Voraussetzungen für den Zugang zu den Qualifikationen eines Architekten erforderlich ist, durch ein Diplom einer der folgenden Universitäten bescheinigt: — University of British Columbia, — University of Calgary, — Carleton University, — Technical University of Nova Scotia (TUNS)- derzeit Dalhousie University, — Université Laval, — University of Manitoba, — McGill University, — Université de Montréal, — University of Toronto, und — University of Waterloo. Die einschlägigen Abschlüsse sind: — Bachelor of Architecture (B. Arch) bis 2004 und — Master of Architecture (M. Arch). Das Canadian Architectural Certification Board (kanadische Zertifizierungsstelle für Architektur – im Folgenden „CACB“) oder die zuständige Behörde können auch einzelne Berufsabschlüsse oder Architekturdiplome von nicht akkreditierten Einrichtungen bewerten und diese zertifizieren, wenn sie den von der ROAC gebilligten Canadian Educational Standard (kanadischen Bildungsstandard) erfüllen. Die CACB führt auf ihrer Website eine Liste der aktuellen Akkreditierungen sowie Informationen über die Art und Weise der Zertifizierung. Für Absolventen einer der Canadian University Schools of Architecture zertifizierte die CACB – vor der Einführung des CACB Degree Program Accreditation System (Akkreditierungssystem für Studiengänge des CACB) im Jahr 1991 – den Bildungsabschluss eines jeden einzelnen Architekturabsolventen, der an einer der oben genannten Universitäten erworben werden musste. Anlage II Einzelheiten des zehnstündigen Online-Kurses vor der Eintragung nach Artikel 5 1.   Allgemeine Grundsätze und Ziele des Kurses Mit dem in Artikel 5 genannten Online-Kurs vor der Eintragung soll sichergestellt werden, dass ein Architekt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Kanadas Architektentätigkeiten aufnehmen und ausüben möchte, das für die Berufsausübung in einer der Provinzen oder Territorien Kanadas erforderliche bereichsspezifische Wissen erworben hat. Nach Abschluss des Kurses wird der Antragsteller Kenntnisse in den folgenden Bereichen erworben haben: Leistungen, die ein Architekt zu erbringen hat, vertragliche Anforderungen vor Aufnahme der Architektendienstleistungen, Berufspflichten in einem selbstverwaltenden Beruf sowie die Anforderung, das öffentliche Wohl zu schützen, verwaltungstechnische und rechtliche Verpflichtungen, die ein Architekt kennen muss, um Architektendienstleistungen in Kanada zu erbringen, und Fundstellen wichtiger Referenzinformationen, darunter Bauordnungen, Satzungen, Branchenstandards und andere Vorschriften. 2.   Abgedecktes bereichsspezifisches Wissen Das bereichsspezifische Wissen umfasst folgende Punkte: — Suche und Dokumentation einschlägiger Bauvorschriften, — Verständnis der Verfahren zur Erreichung von Ausnahmen oder Abweichungen von bestimmten Anforderungen dieser Bauvorschriften, — Bewertung von Produkten und Materialien, — Konformität der Projekte mit den geltenden Rechtsvorschriften, — Ausarbeitung und Aushandlung von Bauverträgen, einschließlich der bauvertraglichen Bedingungen zur Klarstellung der Rolle des Architekten, des Bauunternehmers, des Bauherrn, der Kautionsversicherungsgesellschaft und des Versicherers bei der Verwaltung der Bauphase, — Baugenehmigungsanträge, — Überwachung des Baufortschritts und Leistungsüberprüfung, und — berufsethische Kodizes. 3.   Ergebnisse Nach Abschluss des Online-Kurses vor der Eintragung wird dem Antragsteller unverzüglich mitgeteilt, ob er bestanden hat. Die Ergebnisse werden gleichzeitig an die ROAC übermittelt und von dieser aufgezeichnet. Anlage III Unterlagen, die nach Artikel 6 Absatz 1 erforderlich sein können Die zuständige Behörde eines Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme kann einen Antragsteller auffordern, jedes der folgenden Dokumente auf elektronischem Wege, soweit erforderlich, vorzulegen: 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit zu einer Vertragspartei oder der dauerhaften Gebietsansässigkeit in einer Vertragspartei, 2. Ausbildungsnachweise, 3. einen Nachweis der Berufserfahrung, 4. ein Schreiben einer zuständigen Behörde des Zuständigkeitsgebiets, in dem der Architekt qualifiziert ist, das auf elektronischem Wege direkt an die zuständige Behörde des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme übermittelt wird und in dem Folgendes bestätigt wird: a) Datum der Eintragung oder Zulassung oder einer gleichwertigen Bescheinigung, wenn es in dem Zuständigkeitsgebiet, in dem der Architekt qualifiziert ist, keine Registrierungs- oder Zulassungsregelung gibt, b) gegebenenfalls die Erfüllung der Anforderungen an die Berufsqualifikationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens, c) Nachweis der Zuverlässigkeit bzw. der Integrität, und d) sofern nicht von Buchstabe c abgedeckt, einen Nachweis, dass gegen den Architekten keine disziplinarischen Maßnahmen laufen und dass seine Ausübung von Architektentätigkeiten nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Wird vom Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme ein Nachweis nach den Buchstaben c oder d verlangt, so erkennt es als ausreichenden Nachweis eine von der zuständigen Behörde des Zuständigkeitsgebiets, in dem der Architekt qualifiziert ist, ausgestellte Bescheinigung an. Werden solche Bescheinigungen von der zuständigen Behörde nicht ausgestellt, so erkennt das Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme eine eidesstattliche oder eine feierliche Erklärung des betreffenden Architekten vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation an. In diesem Fall legt der Antragsteller auch eine von dieser Behörde oder einem Notar ausgestellte Bescheinigung der Echtheit seiner eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung vor, 5. einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den Rechtsvorschriften des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme, 6. einen Strafregisterauszug aus dem in Nummer 4 genannten Zuständigkeitsgebiet, 7. einen Nachweis über die Zahlung der erforderlichen Antragsgebühren. Die in den Nummern 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2467/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.