Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2467 des Rates vom 23. Oktober 2023 über den im Namen der Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen von Architekten zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2467 6.11.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2467 DES RATES vom 23. Oktober 2023 über den im Namen der Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen von Architekten zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (1) ist die Unterzeichnung — im Namen der Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen. Das CETA wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet. (2) Im Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (2) ist die vorläufige Anwendung von Teilen des CETA, einschließlich der Einsetzung des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „MRA-Ausschuss“), vorgesehen. Das CETA wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt. (3) Am 22. Mai 2018 legten die Regulatory Organizations of Architecture in Canada (Regulierungsorganisationen für Architektur in Kanada — im Folgenden „ROAC“ (früher Canadian Architectural Licensing Authorities — CALA)) und der Architects’ Council of Europe (im Folgenden „ACE“) dem MRA-Ausschuss eine gemeinsame Empfehlung vor. In seiner Sitzung vom 16. April 2019 kam der MRA-Ausschuss überein, dass die Anforderungen des Kapitels Elf des CETA erfüllt sind und dass die von ROAC und ACE vorgelegten Dokumente eine annehmbare gemeinsame Empfehlung für ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung darstellen, vor allem mit Blick auf ihren potenziellen Wert und die Vereinbarkeit der Zulassungs- und Qualifikationsregelungen der Vertragsparteien. (4) In seiner Sitzung vom 24. November 2020 hat der MRA-Ausschuss die Verhandlungsinstanzen und die Schritte zur Aushandlung eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung festgelegt. Neun Verhandlungsrunden fanden zwischen dem 24. März 2021 und dem 10. März 2022 statt. (5) Der zwischen der Union und Kanada ausgehandelte Entwurf eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung sieht die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen unter bestimmten und strengen Voraussetzungen vor. In Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kanada verlangt der Entwurf des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung eine mindestens zwölfjährige Ausbildung und Berufserfahrung als Architekt, eine gültige berufliche Zulassung oder Eintragung in ein Berufsregister als Architekt durch eine zuständige Behörde in Kanada und Integrität. Die Voraussetzung des Verfügens über eine gültige berufliche Zulassung oder Eintragung in einem Berufsregister als Architekt impliziert den Abschluss eines Studiums im Einklang mit dem Canadian Education Standard (kanadischen Bildungsstandard) und dem Akkreditierungssystem der Canadian Architectural Certification Board (kanadischen Zertifizierungsstelle für Architektur). Die Bewertung der Bedingungen, unter denen eine Eintragung in ein Berufsregister oder Zulassung erfolgt, bildete die Grundlage für die Schlussfolgerung in der gemeinsamen Empfehlung, dass die Standards der theoretischen und praktischen Ausbildung von Architekten in Kanada für die Anerkennung geeignet seien. (6) In dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung werden Regeln festgelegt werden, nach denen die Berufsqualifikationen von Architekten anerkannt werden können und der Zugang zu professionellen Architektentätigkeiten in beiden Vertragsparteien gewährt werden kann, wodurch der Handel mit Dienstleistungen von Architekten erleichtert werden wird. (7) Der MRA-Ausschuss soll einen Beschluss über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung annehmen. (8) Es ist zweckmäßig, den im MRA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung festzulegen, da das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung für die Union verbindlich sein wird. (9) Daher sollte der von der Union im MRA-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „MRA-Ausschuss“) in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architekten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des MRA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2023. Im Namen des Rates Der Präsident L. PLANAS PUCHADES (1)  Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1). (2)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080). ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN vom … zur Festlegung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für Architekten DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN — gestützt auf das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 11.3 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit Artikel 30.7 Absatz 3 des CETA werden Teile des CETA seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt. (2) In Artikel 11.3 Absatz 6 des CETA ist vorgesehen, dass der Gemischte Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „Ausschuss“) durch einen Beschluss ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung anzunehmen hat, wenn das Abkommen über gegenseitige Anerkennung nach Ansicht des Ausschusses mit dem CETA vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: (1) Der Ausschuss nimmt das im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen für Architekten, das Bestandteil dieses Beschlusses ist, an. (2) Der räumliche Geltungsbereich dieses Beschlusses erstreckt sich nach Artikel 30.10 des CETA auf Länder, die der Europäischen Union beitreten. (3) Zur Klarstellung: Das CETA gilt für diesen Beschluss, einschließlich seiner Streitbeilegungsverfahren in Kapitel Neunundzwanzig und Ausnahmen in Kapitel Achtundzwanzig. (4) Zur Klarstellung: Dieser Beschluss hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus Kapitel Zehn des CETA erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus Kapitel Zehn des CETA. (5) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, im öffentlichen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten zu regeln und neue Regelungen einzuführen, um berechtigte Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen. (6) Beabsichtigt die Europäische Union, vor der Eintragung einen Online-Kurs nach Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen für Architekten einzuführen, so unterrichtet sie den Ausschuss rechtzeitig im Voraus, damit dessen potenzielle Auswirkungen auf diesen Beschluss erörtert werden können. (7) Die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen für Architekten genannten Informationen können in einem Dokument des Ausschusses zusammengestellt und von den Vertragsparteien veröffentlicht werden. (8) Dieser Beschluss wird 30 Tage nach seiner Annahme durch den Ausschuss wirksam. Er wird verbindlich, nachdem jede Vertragspartei dem Ausschuss nach Artikel 11.3 Absatz 6 des CETA gemeldet hat, dass ihre jeweiligen internen Anforderungen erfüllt sind. Zur Klarstellung: Die Berufsqualifikationen von Architekten gemäß diesem Beschluss werden nicht anerkannt bevor dieser Beschluss verbindlich wird. (9) Dieser Beschluss verliert seine Wirksamkeit und Verbindlichkeit, wenn das CETA nicht in Kraft tritt und die vorläufige Anwendung des CETA nach Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe d des CETA beendet wird oder wenn das CETA nach Artikel 30.9 Absatz 1 des CETA beendet wird. (10) Die in Artikel 8 dieses Beschlusses genannten internen Anforderungen beinhalten im Falle Kanadas die Ratifizierung durch alle Regulierungsgremien, die Teil der Regulatory Organizations of Architecture in Canada (Regulierungsorganisationen für Architektur in Kanada) sind, und gegebenenfalls die einschlägigen legislativen und regulatorischen Maßnahmen der Provinzen und Territorien. Es wird klargestellt, dass die Provinzen und Territorien aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Befugnis in Kanada, Berufsqualifikationen und -dienstleistungen zu regulieren, ihren Regulierungsstellen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsgebiets nach eigenem Ermessen gewisse Befugnisse zuteilen können. (11) Ersucht eine Vertragspartei beim Ausschuss schriftlich um einen Widerruf dieses Beschlusses, so wird dieser Beschluss widerrufen und ist für die Vertragsparteien nicht mehr bindend, sofern der Ausschuss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens nichts anderes entscheidet. (12) Im Falle des Widerrufs dieses Beschlusses oder der Beendigung des CETA oder der Beendigung seiner vorläufigen Anwendung nach Artikel 30.9 Absatz 1 oder Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe d des CETA bleiben Beschlüsse über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architekten, die gemäß diesem Beschluss vor dem Zeitpunkt des Widerrufs oder der Beendigung erteilt wurden, gültig. Im Falle des Widerrufs dieses Beschlusses oder der Beendigung des CETA oder der Beendigung seiner vorläufigen Anwendung sind Anträge auf Anerkennung, die vor dem Datum des Ersuchens auf Widerruf dieses Beschlusses oder vor dem Tag der Beendigung des CETA oder der Beendigung seiner vorläufigen Anwendung bei einer Vertragspartei eingereicht wurden, nach den Bestimmungen dieses Beschlusses zu prüfen und abzuschließen. Der Widerruf dieses Beschlusses oder die Beendigung des CETA oder die Beendigung seiner vorläufigen Anwendung nach Artikel 30.9 Absatz 1 oder Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe d des CETA lassen etwaige Verpflichtungen von Architekten unberührt, Genehmigungen zur Ausübung von Architektentätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme zu verlängern. (13) Eine Vertragspartei, die um den Widerruf dieses Beschlusses ersucht hat, kann dem Ausschuss schriftlich mitteilen, dass sie die Wiederinkraftsetzung dieses Beschlusses anstrebt. Der Ausschuss kann innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Widerrufs einen entsprechenden Beschluss annehmen, und jener Beschluss des Ausschusses wird entsprechend dem Verfahren nach Artikel 8 dieses Beschlusses verbindlich. (14) Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für den GEMISCHTEN AUSSCHUSS FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN Die Ko-Vorsitzenden ANHANG Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für Architekten Die EUROPÄISCHE UNION und KANADA, im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“, beschließen Folgendes: (1) AUFSTELLUNG eines Rahmens zur Schaffung einer gerechten, transparenten und einheitlichen Regelung für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Beruf des Architekten, UND (2) IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtungen als Vertragsparteien des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde, (3) IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Regierungen der Provinzen und Territorien in Kanada für die Regulierung von Berufsqualifikationen und Dienstleistungen in ihrem Zuständigkeitsgebiet, (4) UNTER UMSETZUNG von Kapitel Elf des CETA über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Beruf des Architekten, (5) IN ANERKENNUNG der vorbereitenden Arbeiten und der gemeinsamen Empfehlung des Architects’ Council of Europe und der Regulatory Organizations of Architecture in Canada, (6) UNTER HINWEIS DARAUF, dass etwaige von den Antragstellern im Zusammenhang mit ihrem Antrag zu entrichtende Gebühren angemessen sein und den entstandenen Kosten entsprechen müssen und nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung oder die Ausübung der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, die von CETA erfasst werden, beschränken dürfen, (7) IN ANERKENNUNG der hohen Standards für die theoretische und praktische Ausbildung von Architekten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den Provinzen und Territorien Kanadas, die den unterschiedlichen nationalen Gepflogenheiten der Bildungssysteme Rechnung tragen und Elemente der Gleichwertigkeit zulassen, (8) IN ERMUTIGUNG des Handels mit Dienstleistungen von Architekten zwischen der Europäischen Union und Kanada durch die Festlegung der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, um eine spätere Eintragung oder Zulassung von Architekten in der anderen Vertragspartei zu ermöglichen, (9) IN KENNTNIS des Canadian Free Trade Agreement (1) (Kanadisches Freihandelsabkommen), das Bestimmungen über die innerstaatliche Arbeitskräftemobilität in Kanada enthält, (10) UNTER HINWEIS DARAUF, dass ein Antragsteller, dessen Antrag auf Anerkennung nach diesem Abkommen abgelehnt wurde, die Überprüfungsverfahren nach Artikel 12.3 Absatz 6 des CETA in Anspruch nehmen kann, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich (1)   In diesem Abkommen werden die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen im Zuständigkeitsgebiet einer Vertragspartei, die die Aufnahme von Architektentätigkeiten oder deren Ausübung durch das Erfordernis bestimmter Berufsqualifikationen regelt, die Berufsqualifikationen anerkannt werden, die die Aufnahme von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet der anderen Vertragspartei ermöglichen. (2)   Dieses Abkommen gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und für Staatsangehörige Kanadas, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte Architektentätigkeiten aufnehmen und ausüben wollen. (3)   Dieses Abkommen gilt nicht für Architekten, die aufgrund eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung mit einem Dritten zur Ausübung von Architektentätigkeiten in Kanada oder in der Europäischen Union zugelassen sind. (4)   Unbeschadet dieses Abkommens können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Provinzen und Territorien Kanadas im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Berufsqualifikationen anerkennen, die den Anforderungen dieses Abkommens nicht entsprechen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Begriffsbestimmungen gemäß den Artikeln 1.1, 1.2 und 11.1 des CETA. Ferner gelten folgenden Begriffsbestimmungen und ersetzen gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 1.1, 1.2 und 11.1 des CETA: a) „Architekt“ bezeichnet eine natürliche Person, die – nach den geltenden Bedingungen für die Aufnahme der Ausübung der unter dieses Abkommen fallenden Architektentätigkeiten – beruflich und akademisch qualifiziert und registriert, zugelassen oder gleichwertig anerkannt ist, um in einem unter dieses Abkommen fallenden Zuständigkeitsgebiet Architektentätigkeiten auszuüben. b) „Architektentätigkeiten“ bezeichnet die Ausübung professioneller Tätigkeiten, die regelmäßig unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme ausgeübt werden, c) „zuständige Behörde“ bezeichnet eine Behörde oder Stelle, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien befugt ist, unter dieses Abkommen fallende Berufsqualifikationen für die Aufnahme oder Ausübung von Architektentätigkeiten anzuerkennen oder Dokumente auszustellen, die für das Funktionieren dieses Abkommens relevant sind, d) „Ausbildungsnachweise“ bezeichnet Diplome, Zeugnisse und sonstige Nachweise, die von einer nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Zuständigkeitsgebiets benannten zuständigen Behörde in diesem Zuständigkeitsgebiet ausgestellt werden und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bescheinigen, e) „Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme“ bezeichnet das Zuständigkeitsgebiet der Vertragspartei, die für die Aufnahme von Architektentätigkeiten oder für deren Ausübung bestimmte Berufsqualifikationen voraussetzt und in der ein Architekt, der in einem Zuständigkeitsgebiet der anderen Vertragspartei seine abschließende Berufsqualifikation erworben hat, Architektentätigkeiten ausüben will, f) „Zuständigkeitsgebiet“ bezeichnet das Gebiet jeder Provinz oder jedes Territoriums Kanadas, oder das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union, soweit dieses Abkommen in diesen Gebieten gilt, g) „Berufserfahrung“ bezeichnet die tatsächliche und rechtmäßige Erbringung von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet, h) „Richtlinie über Berufsqualifikationen“ bezeichnet die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2), einschließlich ihrer Anhänge, in der zuletzt geänderten Fassung, i) „Berufsqualifikationen“ bezeichnet die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis und Berufserfahrung nachgewiesen werden, einschließlich einer Bescheinigung über die Eintragung in ein Berufsregister, eine Zulassung oder eine gleichwertige Bescheinigung, und j) „ROAC“ bezeichnet die Regulatory Organizations of Architecture in Canada (Regulierungsorganisationen für Architektur in Kanada), eine nationale Berufsorganisation zuständiger Behörden der Provinzen und Territorien, die freiwillig als Kollektiv tätig ist, um national anerkannte Normen und Programme im Zusammenhang mit dem Beruf des Architekten einzuführen. Artikel 3 Wirkungen der Anerkennung (1)   Die zuständige Behörde eines Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme erkennt nach den Verfahren und Bedingungen dieses Abkommens die von jedweder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bescheinigten Berufsqualifikationen eines Architekten als gleichwertig an. (2)   Für die Zwecke einer Aufnahme oder Ausübung von Architektentätigkeiten misst das Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme den Berufsqualifikationen von Architekten, deren Qualifikationen nach diesem Abkommen anerkannt wurden, in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung bei wie den Berufsqualifikationen, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt oder bescheinigt wurden und die Aufnahme von Architektentätigkeiten ermöglichen. Artikel 4 Anforderungen für die Anerkennung (1)   Unbeschadet des Artikels 6 und vorbehaltlich gegebenenfalls bestehender Anforderungen an Sprachkenntnisse gelten für einen Architekten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union für die Ausübung von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme in Kanada die folgenden Anforderungen: a) eine mindestens zwölfjährige Ausbildung und Berufserfahrung als Architekt, bescheinigt durch Nachweis von: — Ausbildungsnachweisen, die den Anforderungen des Artikels 46, einschließlich der in Anhang V aufgeführten Nachweise, oder den Anforderungen des Artikels 49, einschließlich der in Anhang VI aufgeführten Nachweise, der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, gegebenenfalls zusammen mit einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie den erworbenen Rechten gemäß jener Richtlinie entsprechen, und — mindestens vier Jahren Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach der Eintragung, Zulassung oder einer gleichwertigen Erfassung erworben wurden, b) eine gültige Eintragung in ein Berufsregister oder Zulassung als Architekt oder eine gleichwertige Eintragung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, wenn es keine Registrierungs- oder Zulassungsregelung gibt, und c) Zuverlässigkeit. (2)   Unbeschadet des Artikels 6 und vorbehaltlich gegebenenfalls bestehender Anforderungen an Sprachkenntnisse gelten für einen Architekt aus Kanada für die Aufnahme und Ausübung von Architektentätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die folgenden Anforderungen: a) eine mindestens zwölfjährige Ausbildung und Berufserfahrung als Architekt, bescheinigt durch Nachweis von: — in Kanada ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die die Aufnahme des Berufs des Architekten nach Anlage I gestatten, und — mindestens vier Jahren Berufserfahrung in Kanada, die nach der Eintragung oder Zulassung erworben wurden, b) eine gültige Eintragung in ein Berufsregister oder Zulassung als Architekt durch eine zuständige Behörde in Kanada und c) Integrität. (3)   Die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich oder des Absatzes 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich dieses Artikels können auch durch Ausbildungsnachweise erfüllt werden, die von einem Dritten ausgestellt und nach den Anforderungen eines Zuständigkeitsgebiets einer Vertragspartei als gleichwertig anerkannt und gegebenenfalls durch die in diesem Zuständigkeits

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.