Europäische Union

93/405/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Schöller Lebensmittel GmbH ' Co. KG (Sachen IV/31.533 und IV/34.072) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31993D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ovember 1991 in der Sache IV/31.533) noch auf die Bedeutung und den Umfang der Zweckbindungen der durch SLG und andere Hersteller im Lebensmittelhandel aufgestellten Kühltruhen, noch auf sonstige Umstände hingewiesen wurde, die es der zuständigen Dienststelle der Kommission ermöglicht hätten, weitere Marktzutrittsschranken zu erkennen. Das gleiche gilt für den Sachvortrag von SLG zur Abgrenzung des relevanten Marktes. (150) Entgegen der Meinung von SLG haben sich jedoch auch die tatsächlichen Umstände geändert. Bereits der Marktzutritt von Mars und Jacobs Suchard sind tatsächliche Umstände, die eine Überprüfung der vorgenommenen Beurteilung rechtfertigen. Diese Überprüfung ist darüber hinaus auch deshalb geboten, weil sich erst in diesen neueren Zusammenhängen die Geschlossenheit des Marktes verdeutlichte. (151) Die Kommission ist somit nicht gehindert, eine von der im Verwaltungsschreiben vom 20. September 1985 abweichende Beurteilung der "Liefervereinbarungen" vorzunehmen. D. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (152) Aus den vorstehenden Gründen stellt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 auf Antrag von Mars fest, daß die "Liefervereinbarungen" einen Verstoß gegen Artikel 85 darstellen. (153) Die beurteilten "Liefervereinbarungen" sind noch in Kraft. Es ist daher erforderlich, SLG zu verpflichten, auf ihre die Ausschließlichkeit der Verkaufsstätte zum Inhalt habenden vertraglichen Rechte zu verzichten und diesen Verzicht ihren Vertragspartnern mitzuteilen. Wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls ist SLG jedoch Gelegenheit zu geben, das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften um Rechtsschutz gegen die vorliegende Entscheidung zu ersuchen. Das Wirksamwerden dieser Entscheidung wird daher auf drei Monate nach ihrer Bekanntgabe verschoben. (154) Die Abstellungsverfügung würde jedoch ins Leere gehen, wenn es SLG gestattet wäre, die derzeitigen "Liefervereinbarungen" unmittelbar durch neue zu ersetzen. Es ist somit notwendig, SLG den Neuabschluß solcher Verträge für einen Zeitraum zu untersagen, der die Möglichkeit zu einer wesentlichen Änderung der Marktverhältnisse eröffnet. Die Kommission geht davon aus, daß wegen der gegenwärtig festgefügten Marktstruktur und der übrigen oben dargestellten Marktzutrittsschranken ein Zeitraum von fünf Jahren angemessen ist. Darüber hinaus steht es SLG frei, falls sich bereits innerhalb dieses Zeitraums die Marktverhältnisse wesentlich ändern, die vorzeitige Aufhebung des Verbots zu beantragen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG geschlossenen Vereinbarungen, wonach Einzelhändler mit Sitz in Deutschland verpflichtet sind, zum Zweck des Wiederverkaufs Kleineis(32) ausschließlich von dem genannten Unternehmen zu beziehen (Verkaufsstätten-Ausschließlichkeit), verstossen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Artikel 2 Eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für die in Artikel 1 bezeichneten Vereinbarungen wird hiermit versagt. Artikel 3 Die Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG wird verpflichtet, den Wiederverkäufern, mit denen sie noch laufende Vereinbarungen der in Artikel 1 genannten Art geschlossen hat, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung den Wortlaut der vorstehenden Artikel 1 und 2 unter Hinweis auf die Nichtigkeit der diesbezueglichen Vereinbarungen mitzuteilen. Artikel 4 Der Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG wird bis zum 31. Dezember 1997 untersagt, Vereinbarungen der in Artikel 1 bezeichneten Art abzuschließen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG, Bucher Strasse 137, D-W-8500 Nürnberg, gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident ufe1Vij> (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtweitergabe von Geschäftsgeheimnissen einige Informationen ausgelassen. Zum besseren Verständnis des Textes werden jedoch innerhalb eckiger Klammern einige allgemeine Informationen gegeben, sofern dies ohne eine Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen möglich ist. (4) Der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. - Fachsparte Eiskrem - gibt folgende Erläuterung zur Artikelgruppe "Multipacks": "Beim Inhalt handelt es sich um Kleinpackungen, die zu mehreren Stücken zu einer Haushaltspackung zusammengefasst sind." (Erläuterungen zur Artikelgruppierung, Stand: 21. Mai 1990). (5) Die in Fußnote (1) genannten Erläuterungen besagen, daß die Heimdienste die Kleinpackungen nicht als Einzelstücke, sondern in Kartons zu mehreren Stücken liefern. Diese Kartons können als Multipacks angesehen werden. (6) Zum Eis für Großverbraucher zählt auch von Herstellern vorportionierte Ware, die auf die Gastronomie ausgerichtet ist (Törtchen, Petit Fours, vorgeschnittene Eisbomben usw.). (7) Die nachfolgenden Angaben für den Gesamtmarkt sind geringfügig zu niedrig, weil einige wenige Anbieter industriellen Speiseeises, darunter auch Mars, an den Erhebungen nicht teilnehmen. (8) Für SLG, die überwiegend Markenartikel herstellt, bedeutet diese Beurteilungsgrundlage eine gewisse Unterschätzung der Marktstellung. (9) Die vertragliche Bindung ihrer Wiederverkäufer bezueglich der Benutzung von tiefkühlenden Lager- und Verkaufsgeräten hat SLG am 8. Juli 1992 bei der Kommission angemeldet. (10) Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, "Henninger", Urteilsgrund 17, Slg. 1991, S. I-935. (11) SLG trägt vor, daß auch Produkte des Kleineissortiments zu gastronomischen Zwecken eingesetzt werden. Wegen des offensichtlich geringen Umfangs dieser Verwendungsart werden zugunsten von SLG die hiervon betroffenen Mengen aus dem Produktmarkt nicht ausgegrenzt. (12) Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1973, Rechtssachen 6 und 7/73, "Commercial Solvents", Slg. 1974, S. 223, 250ff.: Aminobutanol als Ausgangsstoff für die Herstellung von Tuberkuloseheilmittel und als Emulgator für die Farbenindustrie; Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979, Rechtssache 85/76, "Vitamine", Slg. 1979, S. 461, 515ff.: Bio-nutritive und technologische Verwendung der Vitaminarten C und E; Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, "Michelin", Slg. 1983, S. 3461: Neureifen für die Erstausrüstung von Kraftfahrzeugen und für das Ersatzteilgeschäft. (13) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5. (14) Die Berücksichtigung der Struktur der Nachfrage bei der Abgrenzung des Produktmarktes wurde vom Gerichtshof ausdrücklich anerkannt (Urteil vom 9. November 1983, Rechtssache 322/81, "Michelin", a.a.O., S. 3504ff). (15) Die Kommission sieht zur Zeit keinen Anlaß, die Wirkungen der "Liefervereinbarungen" auf dem Markt für industrielles Speiseeis für Großverbraucher von Amts wegen zu prüfen. (16) Siehe Fußnote (2) auf Seite 9. (17) Siehe Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache "Henninger", a.a.O., Urteilsgrund 18. (18) ABl. Nr. C 231 vom 19. 9. 1986, S. 2. (19) Slg. 1967, S. 543ff. (20) A.a.O. (21) A.a.O. (22) ABl. Nr. C 121 vom 13. 5. 1992, S. 2. (23) ABl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2. (24) Zur Prüfung des Bestimmtheitserfordernisses bei einem Bierlieferungsvertrag siehe Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, "Henninger", a.a.O. (Urteilsgrund 36). (25) Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56 und 58/64, "Grundig-Consten", Slg. 1966, S. 281 und 397; ständige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Kommission. (26) Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, "Continental Can", Slg. 1973, S. 215, 245ff., Urteilsgrund 25. (27) Entscheidung 92/553/EWG der Kommission - Nestlé/Perrier, ABl. Nr. L 356 vom 5. 12. 1992, S. 1, Randnummer 98. (28) Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, "Henninger", a.a.O., Urteilsgrund 19. (29) L-I schätzt, daß 1990 etwa [...] Millionen Liter aufgrund von Exklusivitätsverträgen verkauft wurden. Auf einen Gesamtabsatz von 131,8 Millionen Litern Kleineis und 69,9 Millionen Litern Eis für Großverbraucher bezogen, beträgt der gebundene Anteil des Gesamtabsatzvolumens im "traditionellen Handel" somit etwa [> 55] %. (30) Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, "Henninger", Urteilsgrund 12. (31) Die Bedeutung der Präsentationsfläche innerhalb von Einzelhandelsgeschäften für die Wettbewerbsbeziehungen der angebotenen Waren hat die Kommission bereits in ihrer Entscheidung 78/172/EWG (IV/29.418 - Gewürze), ABl. Nr. L 53 vom 24. 2. 1978, S. 20, unterstrichen. (32) Im Sinne der Erläuterungen zur Artikelgruppierung, Stand 21. Mai 1990, der Fachsparte Eiskrem des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e.V.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.