Europäische Union

93/405/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Schöller Lebensmittel GmbH ' Co. KG (Sachen IV/31.533 und IV/34.072) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31993D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eschlossen (siehe Ziffer 39 der Bekanntmachung), weil ihre Beendigung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt. Artikel 1 der Verordnung ist somit nicht anwendbar. (113) Gegen dieses Ergebnis kann nicht eingewendet werden, daß die "Liefervereinbarungen" zunächst für einen bestimmten Zeitraum und nach dessen Ablauf dann wieder für durch die Kündigungsfrist bestimmte weitere Zeiträume laufen, die Laufzeit also insgesamt bestimmt ist. Dies würde bedeuten, daß Verträge im Sinne der genannten Vorschrift nur dann auf "unbestimmte" Zeit laufen, wenn weder das Vertragsende noch eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Entscheidend ist, daß bei einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Verträge die Laufzeit nicht feststeht, da sie von der Initiative einer der Vertragsparteien abhängt. 2. Einzelfreistellung (114) Die "Liefervereinbarungen" sind bei der Kommission angemeldet. Es ist somit zu prüfen, ob diese Verträge den Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 genügen. a) Verbesserung der Warenverteilung (115) Dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 ist zu entnehmen, daß Alleinbezugsvereinbarungen im allgemeinen eine Verbesserung der Warenverteilung zur Folge haben. Sie erlauben es dem Lieferanten, den Absatz seiner Waren genauer und für längere Zeit im voraus zu planen, und sichern dem Wiederverkäufer während der Vertragsdauer die regelmässige Befriedigung seines Bedarfs. Die beteiligten Unternehmen erhalten dadurch die Möglichkeit, die Risiken von Marktschwankungen zu begrenzen und die Vertriebskosten zu senken. Gemäß dem achten Erwägungsgrund der genannten Verordnung ist in der Regel ein Konkurrenzverbot erforderlich, um die mit dem Alleinbezug angestrebte Verbesserung der Warenverteilung zu erreichen, weil der Wiederverkäufer hierdurch gezwungen wird, seine Verkaufsbemühungen auf die Vertragswaren zu konzentrieren. (116) SLG trägt vor, daß die "Liefervereinbarungen" für sie selbst und ihre Vertragspartner die vorstehend beschriebenen vorteilhaften Wirkungen entfalten (Randnummer 59). Es sind keine Umstände ersichtlich, die diese Behauptung bezueglich SLG in Frage stellen würden. Ob dies in jedem Fall auch für den einzelnen Vertragspartner zutrifft, der seine kommerzielle Freiheit aufgibt, kann dahinstehen. (117) Für eine "Verbesserung" im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 reicht es jedoch nicht aus, daß die Absprachen für die beteiligten Unternehmen vorteilhaft sind. Sie müssen vielmehr für die Allgemeinheit spürbare objektive Vorteile mit sich bringen, die geeignet sind, die mit diesen Absprachen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen(25) . (118) Ein für die Allgemeinheit denkbarer Vorteil wäre die Stärkung des Inter-brand-Wettbewerbs (sechster Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83). Es ist in der Tat davon auszugehen, daß die "Liefervereinbarungen" eine erhebliche Stärkung der Stellung von SLG gegenüber ihren aktuellen und potentiellen Wettbewerbern bewirken. Bei einem derart marktstarken Unternehmen wie SLG führt eine solche Stärkung aber nicht zu mehr, sondern zu weniger Wettbewerb, weil das Netz dieser Verträge eine wichtige Marktzutrittsschranke darstellt (Randnummer 127). (119) Die flächendeckende und regelmässige Versorgung der Verbraucher wäre ein anderer Gesichtspunkt, der bei der wirtschaftlichen Bilanz zugunsten der "Vertriebsvereinbarungen" zu berücksichtigen wäre. Auf diesen Gesichtspunkt weist SLG ebenfalls hin. SLG befürchtet, daß sie die Belieferung bestimmter Verkaufsstätten mit niedrigen Umsätzen aus Kostengründen einstellen müsste, wenn sich diese Umsätze auf mehrere Lieferanten verteilen würden. (120) Diese Befürchtung betrifft nur eine kleine Anzahl von Verkaufsstätten (Randnummer 43). Der Wettbewerb zwischen Lieferanten bezieht sich darüber hinaus auch auf die Kosten des Vertriebssystems. Eine mögliche Entscheidung von SLG, aus Kostengründen die Belieferung einer Verkaufsstätte einzustellen, wäre insoweit Folge des Wettbewerbs und würde dem erfolgreichen Wettbewerber als Lohn den SLG-Umsatzanteil bringen. Es ist anzunehmen, daß kleinere lokale Speiseeishersteller Verkaufsstätten in ihrer unmittelbaren Nähe kostengünstiger beliefern können als Hersteller mit einem landesweiten Vertriebssystem. Selbst wenn man aber von dem wenig wahrscheinlichen Fall ausginge, daß sich kein Wettbewerber bereit fände, den Belieferungsanteil von SLG zu übernehmen, könnte die Vertriebsfunktion von unabhängigen Zwischenhändlern übernommen werden, die verschiedene Angebote zusammenfassen und den gesamten Bedarf der Verkaufsstätte befriedigen. Die Tatsache, daß gegenwärtig ein solcher unabhängiger Zwischenhandel nicht vorhanden ist, ist auch Folge der branchenüblichen Alleinbezugsverpflichtungen, die aufgrund des vorliegenden Verfahrens zum grossen Teil untersagt werden. Diese Öffnung des Marktes kommt auch SLG zugute, die durch zukünftige (Mit-) Belieferung der zur Zeit von L-I ausschließlich gebundenen Verkaufsstätten - und somit durch Erhöhung ihrer Vertriebsdichte - Kostennachteile durch Verminderung der Verkaufsstätten-Einzelumsätze ausgleichen könnte. (121) Weitere wesentliche Gesichtspunkte, die in diesem Zusammenhang bei der wirtschaftlichen Bilanz zugunsten der "Liefervereinbarungen" zu berücksichtigen wären, fehlen. Diese Vereinbarungen führen daher nicht zu einer Verbesserung der Warenverteilung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3. b) Angemessene Beteiligung der Verbraucher (122) Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem durch die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen entstehenden Gewinn ist ebenfalls nicht anzunehmen. Eine solche Beteiligung der Verbraucher an den Vorteilen kann nur dann angenommen werden, wenn die Parteien wegen des Drucks wirksamen Wettbewerbs gezwungen sind, den aus den wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen resultierenden Gewinn weiterzugeben. Wegen der Branchenüblichkeit der Exklusivitätsverträge, die zu einer Gleichartigkeit und Transparenz dieses Vertriebsinstruments führen, ist dies aber nicht der Fall. (123) Darüber hinaus beschränken die Ausschließlichkeitsvereinbarungen die Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers. In den gebundenen Verkaufsstätten findet der Verbraucher ausschließlich das Speiseeissortiment eines bestimmten Herstellers. Selbst wenn in der Nähe der gebundenen Verkaufsstätte eine andere (gebundene) Verkaufsstätte das Sortiment eines anderen Herstellers anbietet, stellt dies keine gleichwertige Alternative zur Auswahl in der einzelnen Verkaufsstätte dar. Zum einen ist dieser Umstand keinesfalls die Regel, zum anderen ist es für den Verbraucher umständlich, die Verkaufsstätte zu wechseln, falls er bestimmte Artikel verschiedener Sortimente erwerben möchte. Zur Deckung seines impulsartigen, nicht andauernden Bedarfs wird er diese Umstände nicht in Kauf nehmen. c) Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren (124) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist davon auszugehen, daß die in Artikel 85 Absatz 3 enthaltene negative Voraussetzung der "Ausschaltung" des Wettbewerbs vorliegt, wenn im relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb besteht(26) . Es ist daher zu prüfen, ob der relevante Markt gegen Wettbewerb von aussen abgeschottet ist (Marktzutrittsschranken) und wie sich die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb dieses Marktes darstellen. - Marktzutrittsschranken (125) Der relevante Markt setzt sich aus dem "traditionellen Handel", über den ca. 61 %, und den Lebensmittelhandel, über den ca. 39 % des Gesamtvolumens des relevanten Marktes abgesetzt werden, zusammen. Die Wettbewerbsverhältnisse in diesen beiden Bereichen weichen erheblich voneinander ab. (126) Im Lebensmittelhandel erschweren es die überragenden Stellungen von L-I und SLG, die zusammen weit über zwei Drittel des in diesem Vertriebskanal erzielten Absatzvolumens realisieren, sowie die Konzentration der Nachfrage den Mitbewerbern, in diesem Vertriebskanal Fuß zu fassen oder ihren Anteil zu vergrössern. Dies gilt insbesondere für Hersteller, die die Nachfrage des Handels nach Kleineis eigener (Handels-)Marke nicht berücksichtigen. SLG hat vorgetragen, daß die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb über den Lebensmittelhandel auftreten, nur bei grossen Absatzmengen zu rechtfertigen sind. SLG weist darauf hin, daß der Neuaufbau eines solchen Vertriebssystems selbst Unternehmen von einer Bedeutung, die ihrer eigenen vergleichbar sei, überfordern würde (schriftliche Stellungnahme vom 20. August 1992, S. 34). Im übrigen stellt eine starke Konzentration der Angebotsseite an sich eine Marktzutrittsschranke dar, weil sie die Wahrscheinlichkeit und Wirksamkeit einer Reaktion der etablierten Unternehmen gegen Newcomer zwecks Verteidigung der angestammten Marktstellung erhöht(27) . (127) Im Bereich des "traditionellen Handels" vermarkten L-I und SLG weit mehr als drei Viertel des Absatzvolumens. Der Zutritt zu diesem Bereich wird darüber hinaus weitgehend durch die bestehenden Ausschließlichkeitsverträge verhindert. Die Bedeutung dieser Verträge als Marktzutrittsschranke hängt von der Zahl der auf diese Weise an die inländischen Erzeuger gebundenen Verkaufsstellen im Verhältnis zu der Zahl der nichtgebundenen Verkaufsstellen, von den durch diese Vereinbarungen erfassten Mengen im Verhältnis zu den Mengen, die über nichtgebundene Verkaufsstellen abgesetzt werden, sowie von der Dauer der Verträge ab(28) . In diesem Zusammenhang kommt es auf die kumulative Wirkung der Gesamtheit der Ausschließlichkeitsvereinbarungen an. (128) SLG hat im Bereich des "traditionellen Handels" den überwiegenden Teil ([...] %) ihrer Verkaufsstätten gebunden (Randnummer 45). Von L-I ist bekannt, daß dieses Unternehmen in diesem Bereich mit etwa [...] % ihrer Verkaufsstätten ausschließliche Lieferverträge schließt. Wegen der hohen Anteile dieser beiden Unternehmen am Absatzvolumen des "traditionellen Handels" und der Branchenüblichkeit dieser Vertragspraxis kann davon ausgegangen werden, daß der entsprechende Bindungsgrad insgesamt in diesen Grössenordnungen liegt. (129) Der Bindungsgrad des SLG-Absatzvolumens im Bereich des "traditionellen Handels" unterscheidet sich nur unwesentlich von dem, der sich für die Anzahl der Absatzstätten ergibt. Von den [...] Millionen Litern Kleineis, die SLG 1991 in diesem Bereich absetzte (Randnummer 35), wurden [...] Millionen Liter (Randnummer 45) von "Liefervereinbarungen" erfasst ([...] %). Rechnet man die [...] Millionen Liter hinzu, die SLG über ausschließlich gebundene Großhändler an den "traditionellen Handel" abgibt, so ergibt sich sogar eine Grösse, die über den Bindungsgrad der Verkaufsstätten hinausgeht. Es sind jedoch Anzeichen dafür vorhanden, die für den gesamten Bereich des "traditionellen Handels" auf Umstände hinweisen, die von den für SLG geltenden Angaben abweichen(29) . (130) Die von den Exklusivitätsverträgen ausgehende Abschottungswirkung könnte jedoch durch kurze Vertragslaufzeiten gemindert sein. Hierzu ist von vornherein zu bemerken, daß zu jedem beliebigen Zeitpunkt die vorstehend herausgestellten Marktverhältnisse bestehen. Was allerdings möglich ist, ist die Teilnahme am Wettbewerb um den Abschluß von Ausschließlichkeitsverträgen. Dieser Wettbewerb kann aber keinesfalls einen freien Zugang zum Einzelhandel ersetzen. Da Exklusivitätsverträge dem Wiederverkäufer als Gegenleistung für die Beschränkung seiner kommerziellen Freiheit besondere wirtschaftliche Vorteile bringen(30) , zeigt sich in der Praxis, daß sich die Mehrheit der Wiederverkäufer im relevanten Markt für diese Vorteile und gegen die kommerzielle Freiheit entscheidet, wenn das zu vermarktende Sortiment kein wirtschaftliches Risiko darstellt. (131) Im Wettbewerb um den Abschluß von Exklusivitätsverträgen sind die Unternehmen benachteiligt, deren Marketing-Strategie den Abschluß solcher Verträge nicht vorsieht. Diese Unternehmen werden entgegen ihren kommerziellen Einsichten zu diesen Maßnahmen gezwungen. Das gleiche gilt für Unternehmen, die neu in den Markt eintreten. Die Wiederverkäufer haben in der Regel bezueglich der etablierten Produkte höhere Umsatzerwartungen als bezueglich der Produkte, die sich erst noch auf dem Markt bewähren müssen. Insbesondere wenn sich die Exklusivität auf vollständige Sortimente bezieht, wird bei den Wiederverkäufern wenig Neigung bestehen, diesbezueglich zu experimentieren. Schließlich sind die Anbieter von Teilsortimenten vom Wettbewerb um den Abschluß von Exklusivitätsverträgen ausgeschlossen. (132) In einem Markt, in dem der Abschluß von Exklusivitätsverträgen branchenüblich ist, wird somit der Abschottungseffekt dieser Verträge im Fall geringer Laufzeiten nur gegenüber den Unternehmen verringert, die von ihrer Marktstellung her organisatorisch und produktmässig auf den Wettbewerb um den Abschluß dieser Art von Vereinbarungen eingestellt sind. Im übrigen können feste Laufzeiten von bis zu zwei Jahren mit anschließend unbestimmter Laufzeit nicht als geringe Laufzeiten angesehen werden. Sie liegen an der Obergrenze, die bei ansonsten wirksamem Wettbewerb hingenommen werden kann (Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83). (133) Eine weitere Marktzutrittsschranke stellt die Zersplitterung der Nachfrage im Bereich des "traditionellen Handels" dar. Um einen kostenmässig vertretbaren Vertrieb zu errichten, muß geographisch konzentriert eine erhebliche Zahl von Abnehmern gewonnen werden, die über regionale Depots/Zentrallager beliefert werden können. Weil ein unabhängiger Zwischenhandel fehlt und wegen der branchenüblichen Alleinbezugsverpflichtungen auch nicht entstehen kann, bleibt einem Anbieter, der in diesem Bereich des relevanten Marktes in zumutbaren Zeiträumen Fuß fassen oder seine vorhandene Stellung geographisch ausweiten will, nur die Zusammenarbeit mit einem etablierten Hersteller oder dessen Übernahme. Für einen Wettbewerber, der im gesamten Markt innerhalb überschaubarer Zeit einen nennenswerten Marktanteil erreichen will, stehen zur Verwirklichung dieses Zieles allein L-I und SLG zur Verfügung. Ihre starken Marktstellungen verhindern, daß über eine Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen diesen Marktführern wirksamer Konkurrenz gemacht werden könnte. Dies gilt selbst für wirtschaftlich so starke Unternehmen wie Jacobs Suchard und Mars. Derartige Kooperationen bewirken im übrigen eine Verfestigung der bestehenden Marktstrukturen. (134) Ohne sämtliche Zutrittsschranken zum relevanten Markt erschöpfend darstellen zu wollen (es wären z.B. insbesondere noch die für die Produktion von Kleineis erforderliche Technologie und das hierzu erforderliche Know-how und die durch langjährige Erfahrung und hohe Werbeaufwendungen gebildeten Verbraucherpräferenzen zu nennen), bleibt der sich auf den gesamten relevanten Markt auswirkende Abschottungseffekt der Zweckbindung der von den etablierten Herstellern flächendeckend im Einzelhandel aufgestellten Kühltruhen hervorzuheben (Randnummer 55). (135) Die keine oder die nicht sämtliche Kosten dieser Leistung offen in Rechnung stellende Gebrauchsüberlassung dieser Geräte, die für den Verkauf von Speiseeis notwendig sind, führt dazu, daß der Einzelhandel unter Aufgabe seiner kommerziellen Freiheit entsprechende eigene Initiativen unterlässt. Selbst Unternehmen, die bereit und in der Lage sind, diese branchenübliche Handelspraxis mitzumachen, sind im Wettbewerb beschränkt. Sie müssen die Wiederverkäufer entweder zum Austausch der Kühltruhen bewegen oder erreichen, daß die Wiederverkäufer bereit sind, zusätzliche Kühltruhen aufzustellen. (136) Der Austausch von Kühltruhen führt zum Verzicht auf den Umsatz mit den Erzeugnissen des bisherigen Aufstellers. Ist dieser ein marktstarkes Unternehmen wie SLG und ist der Wettbewerber im Markt weniger bekannt oder bietet keine volle Alternative zu dem ursprünglichen Sortiment (Teilsortimente), wird der Handel den Austausch nicht vornehmen. (137) Die zusätzliche Aufstellung von Kühltruhen stösst an ihre Grenzen, wenn entweder räumlich hierfür kein Platz vorhanden oder vorhandener Platz anderen kommerziellen Zwecken als dem Eisverkauf vorbehalten ist. Im "traditionellen Handel" wird es eine Reihe von Verkaufsstätten geben, die keinen Platz für weitere Kühltruhen haben. Die Meinung, daß sich in den übrigen Geschäften im allgemeinen "schon irgendwo ein Platz für eine (kleine) Kühltruhe finden wird", verkennt offensichtlich die Bedingungen, innerhalb deren sich insbesondere der Lebensmitteleinzelhandel vollzieht. Zum einen kann Kleineis nicht "irgendwo", sondern muß, da für den sofortigen Verzehr bestimmt, in unmittelbarer Nähe des Kassenbereichs angeboten werden(31) . Darüber hinaus hat jeder Teil der Gesamtfläche eines Einzelhandelsgeschäfts in der Regel eine bestimmte Funktion. Die vorhandenen Kühltruhen sind am Gesamtbedarf der Verkaufsstätte ausgerichtet. Es ist im allgemeinen auch nicht zu erwarten, daß sich der Speiseeisumsatz wesentlich erhöht, wenn weitere Kühltruhen aufgestellt werden. Die für die Aufstellung zusätzlich erforderlichen Aufwendungen und Fläche gehen für andere kommerzielle Zwecke verloren, ohne zusätzlichen Umsatz zu bringen. (138) Der einzige Umstand, der für eine gewisse Öffnung des relevanten Marktes spricht, ist dessen andauernde Expansion. Soweit diese Ausweitung des Marktes zu Umsatzsteigerungen in den gebundenen Verkaufsstätten führt, handelt es sich um keinen Gesichtspunkt, der den Marktzutritt erleichtert. Anders verhält es sich, wenn neue Verkaufsstätten entstehen. Die Branchenüblichkeit der Exklusivitätsverträge führt jedoch dazu, daß sich der Wettbewerb um die neuen Verkaufsstätten wie bei frei werdenden bestehenden Verkaufsstätten auf den Abschluß dieser Art von Verträgen reduziert. Die Erschließung der neuen Bundesländer ist ein konkretes Beispiel für eine solche Entwicklung. Die Expansion des relevanten Marktes führt unter diesen Umständen somit nur zu unzureichenden Möglichkeiten des Marktzutritts oder des Wachstums innerhalb des Marktes, und dies insbesondere für neue Wettbewerber und Anbieter von Teilsortimenten. (139) Die Prüfung der Gesamtheit der Exklusivitätsverträge und der vorstehend erörterten übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände ergibt, daß im relevanten Markt der Zugang zur Einzelhandelsstufe und somit der Zutritt zum Markt wesentlich erschwert ist. Die "Liefervereinbarungen" tragen in einem erheblichen Umfang zu dieser Marktabschottung bei. Diese Einschätzung wird durch die Beobachtung bestätigt, daß es offensichtlich seit langem keinem neuen Anbieter gelungen ist, die Struktur des relevanten Marktes zu seinen Gunsten wesentlich zu verändern. (140) Zu der vorstehenden Schlußfolgerung käme man selbst dann, wenn handwerkliches und industrielles Eis für Großverbraucher in den Produktmarkt miteinbezogen würde (Randnummer 77): - Der Marktzutritt als handwerklicher Hersteller von Speiseeis unterliegt, soweit ersichtlich, keiner wesentlichen Beschränkung, ist aber für die Struktur des Marktes völlig bedeutungslos. Dagegen ist ein Marktzutritt für Hersteller von industriellem Kleineis über die Hersteller von handwerklichem Speiseeis ausgeschlossen. - Bezueglich industriellen Eises für Großverbraucher sind das branchenübliche Vertriebsinstrument wie bei Kleineis Ausschließlichkeitsverträge (Randnummer 44). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß für diese Artikelgruppe der "traditionelle Handel" der einzige Vertriebskanal ist. Die wettbewerbsrelevanten Wirkungen der "Liefervereinbarungen" sind daher in diesem Bereich für alle Artikelgruppen vergleichbar. - Schließlich wäre es unangemessen, einem Hersteller von industriellem Kleineis entgegenzuhalten, daß ein Marktzutritt mit dieser Artikelgruppe zwar versperrt sei, der Vertrieb anderer Artikelgruppen jedoch weniger Probleme beinhalte. - Wettbewerb innerhalb des relevanten Marktes (141) Die vorstehend für den Zutritt zum relevanten Markt dargestellten Schranken verhindern auch innerhalb des Marktes, daß es zu wesentlichen Verschiebungen der Marktanteile kommt. (142) SLG behauptet allerdings, daß zumindest in ihrem Verhältnis zu L-I wirksamer Wettbewerb besteht. (143) Bei der überragenden Stellung von L-I im Bereich des Lebensmittelhandels (Randnummer 31) gilt diese Einschätzung zumindest nicht für diesen Bereich. Dies gilt nicht nur wegen des hohen Anteils von L-I am Absatzvolumen dieses Vertriebskanals, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Stärke, seiner hervorragenden Stellung auf dem benachbarten Markt der Tiefkühlkost und seiner Zugehörigkeit zur Unilever-Gruppe, einem der bedeutendsten Lieferanten des Lebensmittelhandels im geographischen Markt. (144) Im Bereich des "traditionellen Handels" beruht der Wettbewerb zwischen SLG und L-I weitgehend auf einem Wettbewerb um den Abschluß von Ausschließlichkeitsverträgen, der andere Wettbewerbsparameter für die Zeit der Dauer der Verträge ausschließt. (145) Insgesamt ist anzunehmen, daß bei einer duopolistischen Marktstruktur, wie sie im relevanten Markt festzustellen ist, die Tendenz besteht, daß der Wettbewerb zwischen den Duopolisten beschränkt ist. Jedes aggressive Verhalten eines der beiden Unternehmen führt mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar zu entsprechenden Reaktionen des anderen Unternehmens, dessen Marktpotential vergleichbar ist. Hieraus entsteht die Überzeugung, daß es im Interesse der gemeinsamen Gewinnmaximierung liegt, aktiven Wettbewerb im gegenseitigen Verhältnis zu unterlassen. (146) Es ergibt sich somit, daß im Sinne der in Artikel 85 Absatz 3 enthaltenen negativen Voraussetzung im relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb besteht. Die "Liefervereinbarungen" haben Wirkungen, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind. Insbesondere erschweren sie anderen Lieferanten wesentlich den Zugang zur Einzelhandelsstufe. (147) Es bleibt zu klären, ob die "Liefervereinbarungen" insoweit aufgeteilt werden können, daß nur einem Teil die vorstehend erörterten negativen Wirkungen zuzuschreiben sind und für den darüber hinausgehenden Teil Artikel 85 Absatz 3 anwendbar ist. Es kann dahinstehen, ob in anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen eine solche Aufteilung geboten ist. Wegen der starken Marktstellung von SLG und der auch ohne die "Liefervereinbarungen" bestehenden vielfachen Absicherung dieser Stellung durch Marktzutrittsschranken und Vereinbarungen (Zentralabsprachen - Randnummer 50 - und insbesondere die Zweckbindung der Kühltruhen - Randnummer 55) erfuellt die Gesamtheit dieser Verträge nicht die Voraussetzungen der genannten Vorschrift. Im übrigen sind die mit Vertragsgroßhändlern, die [...] Millionen Liter vom im "traditionellen Handel" getätigten SLG-Kleineisumsatz erzielten, geschlossenen Ausschließlichkeitsverträge (Randnummer 49) nicht Gegenstand der vorliegenden Maßnahmen, die nur die "Liefervereinbarungen" betreffen, die SLG mit Wiederverkäufern auf Einzelhandelsebene schließt. C. VERTRAUENSSCHUTZ (148) SLG ist der Meinung, daß sich die Kommission von der im Verwaltungsschreiben ihrer zuständigen Dienststelle vom 20. September 1985 enthaltenen Beurteilung nicht lösen könne. Zwar stehe diese Mitteilung unter dem Vorbehalt der wesentlichen Änderung der juristischen oder tatsächlichen Umstände. Diese Voraussetzung sei aber nicht erfuellt; die wesentlichen Marktdaten seien seit der Anmeldung im Jahr 1985 unverändert. (149) Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß in dem fraglichen Schreiben eindeutig hervorgehoben wurde, daß die Beurteilung "im wesentlichen auf der (in der Anmeldung enthaltenen) Darstellung" beruhte. Der Sachvortrag war aber insoweit unvollständig, als weder auf das "Agreement" innerhalb der Fachsparte über die gegenseitige Anerkennung der Ausschließlichkeitsvereinbarungen (Brief der Kommission vom 29. N

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.