Europäische Union

2000/707/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich und zur Änderung der Entscheidung 2000/112/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3175)

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Avis juridique important | 32000D0707 2000/707/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich und zur Änderung der Entscheidung 2000/112/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3175) Amtsblatt Nr. L 289 vom 16/11/2000 S. 0038 - 0040 Entscheidung der Kommission vom 6. November 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich und zur Änderung der Entscheidung 2000/112/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3175) (2000/707/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(2), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/762/EG des Rates(4), besteht ein Teil der Gemeinschaftsmaßnahme zur Bildung von MKS-Impfstoffreserven in der Einrichtung von Antigenbanken. (2) Artikel 3 der genannten Entscheidung benennt das "Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires", Lyon (Frankreich), und das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia", (Italien) als Antigenbanken für die Lagerung der gemeinschaftlichen Reserven und sieht Verfahren zur Bildung von Antigenbanken bei anderen Einrichtungen durch Entscheidung der Kommission vor. (3) Mit der Entscheidung 2000/111/EG(5) hat die Kommission Merial SAS, Pirbright, Vereinigtes Königreich, als dritte Antigenbank benannt und die Modalitäten für die Umlagerung des Antigens aus einer nicht mehr benannten Antigenbank festgelegt. Der gemeinschaftliche Finanzbeitrag für das Jahr 2000 ist abhängig von dem zwischen der Kommission und Merial SAS geschlossenen Vertrag über die Verbringung und Lagerung von Antigenen in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung. (4) Die Entscheidung 2000/112/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 mit der Aufteilung der im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen gebildeten Antigenreserven auf die Antigenbanken und zur Änderung der Entscheidungen 93/590/EG und 97/348/EG(6) für bestimmte Antigenmengen und -typen gilt seit 1. Februar 2000. Die Umlagerung des Antigens vom Pirbright Institute for Animal Health zu Merial SAS, Pirbright, hat sich jedoch aus technischen Gründen verzögert. Deshalb hat das Pirbright Institute for Animal Health der Gemeinschaft bis zum Abschluss der Umlagerung am 28. Juni 2000 weiterhin als Antigenbank gedient. (5) Die Aufgaben dieser Antigenbanken sind in Artikel 4 der Entscheidung 91/666/EWG festgelegt. Die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe ist davon abhängig zu machen, dass die Antigenbanken diesen nachkommen. (6) Es empfiehlt sich, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Antigenbanken vorzusehen, die Dienstleistungen für die Gemeinschaft erbringen, damit diese ihre Aufgaben im Jahr 2000 erfuellen können. (7) Aus Haushaltsgründen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt werden. (8) Zum Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Agrarpolitik Anwendung finden. (9) Die Entscheidung 2000/112/EG der Kommission sollte geändert werden, um der Verzögerung bei der Umlagerung des Antigens vom Pirbright Institute for Animal Health zu Merial SAS, Pirbright, Vereinigtes Königreich, Rechnung zu tragen. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen. (2) Das "Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires", Lyon (Frankreich), lagert die in Absatz 1 genannten Antigene. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 4 der Entscheidung 91/666/EWG. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf maximal 30000 EUR. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen. (2) Das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia", (Italien), lagert die in Absatz 1 genannten Antigene. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 4 der Entscheidung 91/666/EWG. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf maximal 30000 EUR. Artikel 3 (1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen. (2) Das "Institute for Animal Health", Pirbright (Vereinigtes Königreich), lagert die in Absatz 1 genannten Antigene. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 4 der Entscheidung 91/666/EWG. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf maximal 15000 EUR. Artikel 4 (1) Die in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3 vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ausgezahlt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat Belege über die Erfuellung der Aufgaben eingereicht hat. (2) Die in Absatz 1 genannten Belege müssen vor dem 1. März 2001 bei der Kommission eingereicht werden und sollten Folgendes umfassen: a) technische Informationen über: - Menge und Typ der gelagerten Antigene (Lagerbücher), - die verwendeten Lagereinrichtungen (Typ, Zahl und Fassungsvermögen der Behälter), - das bestehende Sicherheitssystem (Temperaturregelung, Diebstahlschutz), - Versicherungen (Brand, Unfall); b) Informationen finanzieller Art (entsprechend der Aufstellung im Anhang). Artikel 5 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999 finden sinngemäß Anwendung. Artikel 6 In Artikel 3 der Entscheidung 2000/112/EG wird das Datum "1. Februar 2000" durch "1. Juli 2000" ersetzt. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. November 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21. (4) ABl. L 301 vom 24.11.1999, S. 6. (5) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 19. (6) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 21. ANHANG >PIC FILE= "L_2000289DE.004002.EPS">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.