Europäische Union

Beschluss des Gerichts vom 29. April 2026 betreffend die Übertragung mündlicher Verhandlungen, der Verkündung von Urteilen und der Stellung von Schlussanträgen [2026/1349]

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Quellenkennung: 32026D01349. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1349 22.6.2026 BESCHLUSS DES GERICHTS vom 29. April 2026 betreffend die Übertragung mündlicher Verhandlungen, der Verkündung von Urteilen und der Stellung von Schlussanträgen [2026/1349] DAS GERICHT ERLÄSST aufgrund von Art. 110a Abs. 8 und Art. 219 Abs. 8 seiner Verfahrensordnung (1) in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um der Entwicklung der Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen und in Anbetracht der Notwendigkeit, den Bürgern der Union die europäische Justiz näher zu bringen, hält es das Gericht für nützlich, einige seiner Rechtsprechungstätigkeiten auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union zu übertragen. (2) Die Übertragung bestimmter mündlicher Verhandlungen, Verkündungen von Urteilen und der Stellung von Schlussanträgen in beim Gericht anhängigen Rechtssachen auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union würde es interessierten Personen ermöglichen, diese Rechtsprechungstätigkeiten des Gerichts zu verfolgen, ohne vor Ort anwesend sein zu müssen, was nicht immer möglich ist, sei es wegen der dafür erforderlichen Anreise, sei es aus anderen Gründen, die insbesondere mit der persönlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Situation dieser Personen zusammenhängen. Sie würde somit ein besseres Verständnis der Rolle des Gerichts und seiner Tätigkeit fördern, einen umfassenderen Zugang zu den Angriffs- und Verteidigungsmitteln, Argumenten und Erklärungen der Parteien und der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) bezeichneten Beteiligten in den mündlichen Verhandlungen gewährleisten und die Transparenz des Entscheidungsprozesses erhöhen. (3) Die Art. 110a und 219 der Verfahrensordnung sehen die Möglichkeit vor, öffentliche Sitzungen in Klageverfahren und Vorabentscheidungsverfahren zu übertragen. Diese Artikel sehen jeweils in ihrem Abs. 8 vor, dass das Gericht die Vorschriften und Modalitäten für die Durchführung der Übertragung durch einen Beschluss festlegt, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. (4) Art. 246 Abs. 5 der Verfahrensordnung sieht vor, dass die Art. 110a und 219, die die Übertragung öffentlicher Sitzungen betreffen, erst Anwendung finden, wenn der in Art. 110a Abs. 8 bzw. Art. 219 Abs. 8 der Verfahrensordnung genannte Beschluss in Kraft getreten ist. (5) Am 5. Februar 2025 hat das Gericht einen Beschluss (2) betreffend die Übertragung der Verkündung von Urteilen oder der Stellung von Schlussanträgen gemäß Art. 110a Abs. 8 und Art. 219 Abs. 8 der Verfahrensordnung erlassen, unbeschadet eines späteren Beschlusses über die Vorschriften und Modalitäten für die Übertragung mündlicher Verhandlungen. (6) Daher sind Vorschriften und Modalitäten für die Übertragung mündlicher Verhandlungen zu erlassen. Insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines ungestörten Ablaufs der Verhandlungen sind hierfür eigene Bestimmungen vorzusehen. Aus Gründen der Kohärenz und der Einfachheit erscheint es jedoch geboten, dass die Vorschriften und Modalitäten für die Übertragung mündlicher Verhandlungen, der Verkündung von Urteilen und der Stellung von Schlussanträgen in einem einzigen Beschluss zusammenzufassen. Der oben genannte Beschluss vom 5. Februar 2025 ist somit aufzuheben. (7) Bei der Übertragung mündlicher Verhandlungen, der Verkündung von Urteilen und der Stellung von Schlussanträgen ist der Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. (8) In Anbetracht der Tatsache, dass Informationen über Gerichtsverfahren, die im Internet veröffentlicht werden, mit Hilfe von Suchmaschinen referenziert und dann gefunden werden können, werden die in Art. 23 der Satzung genannten Parteien und Beteiligten auf die Art. 66, 66a und 201 der Verfahrensordnung hingewiesen. FOLGENDEN BESCHLUSS: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Dieser Beschluss legt die Vorschriften und Modalitäten für die Durchführung der Übertragung mündlicher Verhandlungen, der Verkündung von Urteilen und der Stellung von Schlussanträgen in beim Gericht anhängigen Rechtssachen auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union fest. Artikel 2 Bestimmung der Fälle, in denen eine Übertragung erfolgt (1)   Die Kammer entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts, ob eine mündliche Verhandlung übertragen wird. (2)   Der Präsident des Gerichts entscheidet nach Anhörung des Kammerpräsidenten, ob die Verkündung eines Urteils übertragen wird. Ebenso entscheidet er nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Stellung der Schlussanträge übertragen wird. Artikel 3 Übertragung der Verkündung von Urteilen und der Stellung von Schlussanträgen (1)   Die Parteien und die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten werden davon unterrichtet, dass die Verkündung des Urteils oder die Stellung der Schlussanträge übertragen werden wird. (2)   Die Übertragung der Verkündung von Urteilen und der Stellung von Schlussanträgen erfolgt am für die Urteilsverkündung oder die Stellung der Schlussanträge festgesetzten Tag als Direktübertragung auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union. (3)   Diese Übertragung erfolgt in der Sprache, die der Redner bei der Verkündung des Urteils oder der Stellung der Schlussanträge verwendet, sowie in allen Sprachen, für die eine Simultanverdolmetschung vorgesehen ist. (4)   Sofern der Präsident des Gerichts nichts anderes beschließt, bleibt die Videoaufzeichnung einer Urteilsverkündung oder einer Stellung von Schlussanträgen auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar. (5)   Wurde die Urteilsverkündung oder die Stellung von Schlussanträgen übertragen, wird die Videoaufzeichnung auf den vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendeten Servern gespeichert. (6)   Die gemäß dem vorstehenden Absatz gespeicherten Videoaufzeichnungen werden vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Archivzwecken aufbewahrt und können für Kommunikationszwecke verwendet oder auf Anfrage an Dritte übermittelt werden Artikel 4 Übertragung mündlicher Verhandlungen (1)   Die Parteien und die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten werden darüber unterrichtet, dass die mündliche Verhandlung übertragen wird, sowie über die Möglichkeit, die jedem von ihnen gemäß Art. 110a Abs. 3 und Art. 219 Abs. 3 der Verfahrensordnung zusteht, zu beantragen, dass diese Verhandlung nicht übertragen wird. (2)   Mündliche Verhandlungen werden auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union zeitversetzt übertragen. (3)   Diese Übertragung erfolgt in der vom Redner verwendeten Sprache sowie in allen Sprachen, für die eine Simultanverdolmetschung vorgesehen ist. (4)   Unbeschadet der Art.110a Abs. 6 und 7 sowie Art. 219 Abs. 6 und 7 der Verfahrensordnung bleibt die Videoaufzeichnung von mündlichen Verhandlungen, die übertragen werden, für den Zeitraum eines Monats nach der Schließung der mündlichen Verhandlung auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union abrufbar, sofern der Kammerpräsident nichts anderes beschließt. (5)   Wurde die mündliche Verhandlung übertragen, wird die Videoaufzeichnung auf den vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendeten Servern gespeichert. (6)   Die gemäß dem vorstehenden Absatz gespeicherten Videoaufzeichnungen werden vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Archivzwecken aufbewahrt. Artikel 5 Technische Aspekte (1)   Die Übertragung wird von den zuständigen Dienststellen des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein gesichertes System gewährleistet, das vom Gerichtshof verwaltet oder genutzt wird. (2)   Die Übertragung ist für jeden Nutzer der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union zugänglich, ohne dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist. Artikel 6 Wesen der Übertragung und Nutzungsbedingungen für Videoaufzeichnungen (1)   Die Übertragung einer mündlichen Verhandlung, einer Urteilsverkündung oder einer Stellung der Schlussanträge des Gerichts auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt in keinem Fall einen rechtsverbindlichen Akt dar. (2)   Die Simultanverdolmetschung der Erörterungen in einer mündlichen Verhandlung, die nach Bedarf verfügbar ist, dient der Erleichterung der Kommunikation in der Verhandlung und stellt keinen amtlichen Bericht über die Erörterungen dar. Allein das im Sitzungssaal gesprochene Wort ist maßgeblich. (3)   Die Vervielfältigungsrechte an auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbaren Videoaufzeichnungen werden vorbehalten. Es ist daher verboten, eine mündliche Verhandlung, eine Urteilsverkündung oder eine Stellung der Schlussanträge des Gerichts, die übertragen wird, in welcher Form auch immer, teilweise oder vollständig, sei es in Bild oder Ton einschließlich des Tons der verschiedenen Dolmetschkanäle aufzuzeichnen, zu speichern oder herunterzuladen. Es ist auch verboten, eine mündliche Verhandlung, eine Urteilsverkündung oder eine Stellung der Schlussanträge des Gerichts in welcher Form auch immer, vollständig oder teilweise, erneut zu senden. Artikel 7 Schutz personenbezogener Daten (1)   Die internen Kontrollmechanismen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtsprechungsaufgaben des Gerichts finden Anwendung auf die Maßnahmen, die zur Durchführung der Übertragung getroffen werden. (2)   Die Teilnehmer an einer öffentlichen Sitzung des Gerichts, die übertragen wird, werden in gebotener Weise über diese Übertragung unterrichtet. Im Sitzungssaal werden Maßnahmen getroffen, um die Erhebung von Bildern und personenbezogenen Daten zu minimieren. So werden einige, deutlich gekennzeichnete Sitze aus dem Sichtfeld der Kameras genommen. Artikel 8 Aufhebung Der vorliegende Beschluss ersetzt den Beschluss des Gerichts vom 5. Februar 2025 betreffend die Übertragung der Verkündung von Urteilen oder der Stellung von Schlussanträgen gemäß Art. 110a Abs. 8 und Art. 219 Abs. 8 der Verfahrensordnung. Artikel 9 Inkrafttreten Der vorliegende Beschluss tritt am ersten Tag des auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Monats in Kraft. Luxemburg, den 29. April 2026 Der Kanzler V. DI BUCCI Der Präsident M. VAN DER WOUDE (1)  Verfahrensordnung des Gerichts vom 4. März 2015 (ABl. L 105 vom 23.4.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2015/423/oj), zuletzt geändert am 10. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2095, 12.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_internal/2024/2095/oj); Berichtigung im ABl. L, 2024/90835, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_internal/2024/2095/corrigendum/2024-12-23/oj. (2)  Beschluss des Gerichts vom 5. Februar 2025 betreffend die Übertragung der Verkündung von Urteilen oder der Stellung von Schlussanträgen gemäß Art. 110a Abs. 8 und Art. 219 Abs. 8 der Verfahrensordnung (ABl. L, 2025/436, 3.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/436/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2026/1349/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.