Europäische Union

2006/697/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen

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Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden. In den in Artikel 8 genannten Fällen sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben. (4)   Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Person, die aufgrund eines Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Staates, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden. Die Zustimmung ist gemäß den Übereinkommen, die diesen Staat binden, sowie gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu geben. Artikel 32 Übergabe von Gegenständen (1)   Auf Verlangen der ausstellenden Justizbehörde oder von Amts wegen beschlagnahmt und übergibt die vollstreckende Justizbehörde nach Maßgabe ihres nationalen Rechts die Gegenstände, a) die als Beweisstücke dienen können oder b) die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat. (2)   Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn der Haftbefehl infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollstreckt werden kann. (3)   Unterliegen die in Absatz 1 genannten Gegenstände im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann dieser sie, wenn sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt werden, vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe an den Ausstellungsstaat herausgeben. (4)   Rechte des Vollstreckungsstaats oder Dritter an den in Absatz 1 genannten Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände dem Vollstreckungsstaat vom Ausstellungsstaat nach Abschluss des Strafverfahrens unverzüglich und kostenlos zurückzugeben. Artikel 33 Kosten (1)   Kosten, die durch die Vollstreckung des Haftbefehls im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, gehen zu dessen Lasten. (2)   Alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Ausstellungsstaats. KAPITEL 4 ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 34 Verhältnis zu anderen Übereinkünften (1)   Dieses Übereinkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen Norwegen und Island einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Staaten und Drittstaaten: a) Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, in der durch das Protokoll aus dem Jahre 2003 geänderten Fassung, sobald dieses in Kraft tritt; b) Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; c) Schengen-relevante Bestimmungen der EU-Auslieferungsübereinkommen von 1995 und 1996, soweit sie in Kraft sind. (2)   Es steht den Staaten frei, auch weiterhin die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Übereinkommens geltenden bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Übereinkommens hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Haftbefehl vorliegt. Die Vertragsparteien unterrichten einander von derartigen Abkommen oder Übereinkünften. (3)   Es steht den Staaten frei, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Vorschriften dieses Übereinkommens hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Haftbefehl vorliegt, insbesondere indem kürzere Fristen als nach Artikel 20 festgelegt werden, die Liste der in Artikel 3 Absatz 4 angeführten Straftaten ausgeweitet wird, die Ablehnungsgründe nach den Artikeln 4 und 5 zusätzlich eingeschränkt werden oder der Schwellenwert nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 4 gesenkt wird. Die Abkommen und Übereinkünfte nach Unterabsatz 1 dürfen auf keinen Fall die Beziehungen zu den Staaten beeinträchtigen, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind. Die Vertragsparteien unterrichten einander ferner über alle neuen derartigen Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne von Unterabsatz 1 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung. (4)   Soweit die in Absatz 1 genannten Abkommen oder Übereinkünfte für Hoheitsgebiete der Staaten oder für Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Staat wahrnimmt, gelten, auf die dieses Übereinkommen keine Anwendung findet, sind diese Instrumente weiterhin für die Beziehungen zwischen diesen Hoheitsgebieten und den übrigen Staaten maßgebend. Artikel 35 Übergangsbestimmung (1)   Für die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eingegangenen Auslieferungsersuchen gelten weiterhin die im Bereich der Auslieferung bestehenden Instrumente. Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Ersuchen gilt dieses Übereinkommen. (2)   Norwegen und Island einerseits und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten andererseits können zum Zeitpunkt der Notifizierung nach Artikel 38 Absatz 1 eine Erklärung abgeben, wonach der Staat als Vollstreckungsstaat weiterhin die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geltende Auslieferungsregelung in Bezug auf Handlungen anwenden wird, die vor einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt begangen wurden. Der betreffende Zeitpunkt darf nicht nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens liegen. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden. Artikel 36 Streitbeilegung Streitigkeiten zwischen Island oder Norwegen und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens können von einer der Streitparteien einer Versammlung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Islands sowie Norwegens zur Beilegung innerhalb von sechs Monaten unterbreitet werden. Artikel 37 Rechtsprechung Um das Ziel der Vertragsparteien, nämlich eine möglichst einheitliche Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die Entwicklung der Rechtsprechung der zuständigen isländischen und norwegischen Gerichte in Bezug auf die genannten Bestimmungen und die Bestimmungen ähnlicher Übereinkünfte im Bereich der Übergabe. Zu diesem Zweck wird eine Regelung eingeführt, die eine regelmäßige gegenseitige Übermittlung dieser Rechtsprechung gewährleistet. Artikel 38 Notifizierungen, Erklärungen, Inkrafttreten (1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der Verfahren, die erforderlich sind, um ihre Zustimmung auszudrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. (2)   Bei der Notifizierung gemäß Absatz 1 nehmen die Vertragsparteien die Mitteilungen nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 vor oder geben die Erklärungen nach den genannten Artikeln ab; sie können ferner Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 2 vornehmen oder Erklärungen nach den genannten Artikeln abgeben. Die Erklärungen oder Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 können jederzeit abgegeben werden. Die Erklärungen oder Mitteilungen nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 2 können jederzeit geändert werden, und die Erklärungen oder Mitteilungen nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 können jederzeit zurückgezogen werden. (3)   Gibt die Europäische Union derartige Erklärungen ab oder nimmt sie derartige Mitteilungen vor, so gibt sie an, auf welche ihrer Mitgliedstaaten sich die Erklärung oder Mitteilung bezieht. (4)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union festgestellt hat, dass alle förmlichen Erfordernisse an die Erklärung der Zustimmung zu diesem Übereinkommen durch die Vertragsparteien erfüllt sind. Artikel 39 Beitritt Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union begründet Rechte und Pflichten im Sinne dieses Übereinkommens zwischen diesen neuen Mitgliedstaaten und Island und Norwegen. Artikel 40 Gemeinsame Überprüfung Die Vertragsparteien kommen überein, eine gemeinsame Überprüfung dieses Übereinkommens spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten vorzunehmen; hierbei werden insbesondere die Erklärungen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 5 überprüft. Werden die Erklärungen nach Artikel 7 Absatz 2 nicht erneuert, so werden sie fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unwirksam. Die Überprüfung bezieht sich insbesondere auf die praktische Durchführung, Auslegung und Fortentwicklung des Übereinkommens und kann auch Aspekte wie die Auswirkungen der Weiterentwicklung der Europäischen Union auf den Gegenstand dieses Übereinkommens umfassen. Artikel 41 Kündigung (1)   Dieses Übereinkommen kann von den Vertragsparteien gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung durch Island oder Norwegen bleibt das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat, für den es nicht gekündigt wurde, in Kraft. (2)   Die Kündigung dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1 wird sechs Monate nach der Hinterlegung der Notifizierung der Kündigung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren zur Erledigung von Übergabeersuchen werden gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens abgeschlossen. Artikel 42 Verwahrer (1)   Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist der Verwahrer dieses Übereinkommens. (2)   Der Verwahrer veröffentlicht alle Informationen zu den Notifizierungen oder Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Geschehen zu Wien am 28. Juni 2006 in einer Urschrift in isländischer, norwegischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Fyrir hönd Evrópusambandsins For Den europeiske union Por la Unión Europea Za Evropskou unii For den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Thar ceann an Aontais Eorpaigh Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta På Europeiska unionens vägnar Fyrir hönd lýðveldisins Íslands For Republikken Island Por la República de Islandia Za Islandskou republiku For Republikken Island Für die Republik Island Islandi Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Ισλανδίας For the Republic of Iceland Pour la République d'Islande Thar ceann Phoblacht na hÍoslainne Per la Repubblica d'Islanda Islandes Republikas vārdā Islandijos Respublikos vardu Az Izlandi Köztársaság részéről Ghar-Repubblika ta' l-Iżlanda Voor de Republiek Ijsland W imieniu Republiki Islandii Pela República da Islândia Za Islandskú republiku Za Republiko Islandijo Islannin tasavallan puolesta På Republiken Islands vägnar Fyrir hönd Konungsríkisins Noregs For Kongeriket Norge Por el Reino de Noruega Za Norské královstvi For Kongeriget Norge Für das Königreich Norwegen Norra Kuningriigi nimel Για το Βασίλειο της Νορβηγίας For the Kingdom of Norway Pour le Royaume de Norvège Thar ceann Ríocht na hIorua Per il Regno di Norvegia Norvēģijas Karalistes vārdā Norvegijos Karalystės vardu A Norvég Királyság részéről Ghar-Renju tan-Norveġja Voor het Koninkrijk Noorwegen W imieniu Królestwa Norwegii Pelo Reino da Noruega Za Nórske kráľovstvo Za Kraljevino Norveško Norjan kuningaskunnan puolesta På Konungariket Norges vägnar ANHANG Text von Bild HAFTBEFEHL (1) Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung festgenommen und übergeben wird (2). a) Angaben zur Identität der gesuchten Person: Familienname: Vorname(n): … ggf. Geburtsname: … ggf. Aliasname: … Geschlecht: … Staatsangehörigkeit: … Geburtsdatum: … Geburtsort: … Wohnort und/oder bekannte Anschrift: … … Falls bekannt: Sprache oder Sprachen, die die gesuchte Person versteht: … … Besondere Kennzeichen/Beschreibung der gesuchten Person: … … Foto und Fingerabdrücke der gesuchten Person, sofern diese vorhanden sind und übermittelt werden können, oder Kontaktadresse der Person, die diese oder ein DNS-Profil übermitteln kann (sofern diese Daten zur Übermittlung verfügbar sind und nicht beigefügt waren) b) Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt: 1. Haftbefehl oder justizielle Entscheidung mit gleicher Wirkung: … Art: … 2. Vollstreckbares Urteil: … … Aktenzeichen: … (1) Dieser Haftbefehl ist im Rahmen des Übereinkommens vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen zu verwenden. Möchte jedoch eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eine Person gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens im Schengener Informationssystem ausschreiben lassen, so steht das Formular für den Europäischen Haftbefehl, das dem Rahmenbeschluss (2002/584/JI) vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten beigefügt ist, dem vorliegenden Formblatt für die Zwecke dieses Übereinkommens gleich. (2) Dieser Haftbefehl ist in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder einer von diesem Staat akzeptierten Sprache auszufertigen bzw. in eine solche Sprache zu übersetzen, wenn dieser Staat bekannt ist. Text von Bild c) Angaben zur Dauer der Srafe: 1. Höchstdauer der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die für die Straftat(en) verhängt werden können: … … 2. Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung: … Noch zu verbüßende Strafe: … … … d) Entscheidung in einem Abwesenheitsurteil und die betreffende Person wurde persönlich vorgeladen oder auf andere Weise vom Termin und vom Ort der Verhandlung unterrichtet, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, oder die betreffende Person wurde nicht persönlich vorgeladen oder auf andere Weise vom Termin und vom Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet, verfügt aber nach der Übergabe an die Justizbehörde über folgende rechtliche Garantien (diese Garantien können im Voraus gegeben werden): … Nähere Angaben zu den Garantien: … … … e) Straftat(en) Dieser Haftbefehl bezieht sich auf insgesamt … Straftaten. Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der(n) Straftat(en): … … … Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen: … … … I. Nur, wenn sowohl der Ausstellungs- als auch der Vollstreckungsstaat eine Erklärung nach Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens abgegeben haben: Bitte kreuzen Sie gegebenenfalls an, ob es sich um eine oder mehrere der folgenden - nach dem Recht des Ausstellungsstaats definierten - Straftaten handelt, die im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, Text von Bild Korruption, Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Wäsche von Erträgen aus Straftaten, Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung, Cyberkriminalität, Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, Betrug, Erpressung und Schutzgelderpressung, Nachahmung und Produktpiraterie, Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, Fälschung von Zahlungsmitteln, illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Vergewaltigung, Brandstiftung, Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, Flugzeug-/Schiffsentführung, Sabotage. II. Vollständige Beschreibung der Straftat oder der Straftaten, die nicht unter die Fälle nach Abschnitt I fallen: … … f) Sonstige für den Fall relevante Umstände (fakultative Angaben): (NB: Hierunter könnten Bemerkungen zur Extraterritorialität, zur Unterbrechung der Verjährungsfristen und zu sonstigen Folgen der Straftat fallen) … … g) Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die als Beweisstücke dienen können. Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat. Beschreibung (und Lokalisierung) der Gegenstände (falls bekannt): … … … Text von Bild h) Die Straftat/Straftaten, aufgrund deren dieser Haftbefehl ausgestellt wurde, ist/sind mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Maßregel der Sicherung bedroht oder hat/haben zur Verhängung einer solchen Strafe bzw. Maßregel geführt: Der Ausstellungsstaat wird auf Ersuchen des Vollstreckungsstaats die Zusicherung geben, wonach er die verhängte Strafe oder Maßregel — auf Antrag oder nach mindestens 20 Jahren — prüfen wird, und/oder für Gnadenakte eintreten wird, die zur Aussetzung dieser Strafe oder Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsstaats Anspruch hat. i) Justizbehörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat: Offizielle Bezeichnung: … … Name ihres Vertreters (1): … … Funktion (Titel/Dienstrang): … … Aktenzeichen: … Anschrift: … Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (…) … Fax-Nummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (…) … E-Mail: … Kontaktadresse der Person, die die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Übergabe treffen kann: … … Im Falle der Benennung einer zentralen Behörde für die Übermittlung und administrative Entgegennahme von Haftbefehlen: Bezeichnung der zentralen Behörde: … … gegebenenfalls zu kontaktierende Person (Titel/Dienstrang und Name): … … Anschrift: … … Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (…) … Fax-Nr.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (…) … E-Mail: … Unterschrift der ausstellenden Justizbehörde und/oder ihres Vertreters: … … Name: … Funktion (Titel/Dienstrang): … Datum: … (gegebenenfalls) amtlicher Stempel (1) In die einzelnen Sprachfassungen ist eine Bezugnahme auf den Träger der Justizbehörde aufzunehmen. Erklärung der Vertragsparteien zu dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen: „Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsultieren, wenn die Republik Island, das Königreich Norwegen oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der Auffassung ist, dass dazu Anlass besteht, um eine möglichst effektive Anwendung dieses Übereinkommens, namentlich auch zur Vermeidung von Streitfällen über seine praktische Anwendung und Auslegung, zu ermöglichen. Diese Konsultationen werden auf möglichst praktische Weise unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturen der Zusammenarbeit organisiert.“ Erklärung der Europäischen Union: „Die Europäische Union erklärt, dass die Möglichkeit nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 2, das Justizministerium als für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständige Behörde zu benennen, nur von der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Dänemark, der Slowakischen Republik und dem Königreich der Niederlande in Anspruch genommen wird. Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten Artikel 20 Absätze 3 und 4 in Einklang mit ihren in vergleichbaren Fällen geltenden nationalen Vorschriften anwenden werden.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.