Europäische Union

2006/697/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0697. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ses Übereinkommens oder später eine Erklärung abgeben, wonach sie eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen eines Staates akzeptiert. KAPITEL 2 ÜBERGABEVERFAHREN Artikel 12 Übermittlung eines Haftbefehls (1)   Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt, so kann die ausstellende Justizbehörde den Haftbefehl direkt der vollstreckenden Justizbehörde übermitteln. (2)   Die ausstellende Justizbehörde kann in allen Fällen beschließen, die gesuchte Person im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben zu lassen. Eine derartige Ausschreibung erfolgt gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Ausschreibungen von Personen im SIS zum Zwecke der Übergabe. Eine Ausschreibung im SIS steht einem Haftbefehl, dem die in Artikel 11 Absatz 1 angegebenen Informationen beigefügt sind, gleich. (3)   Während eines Übergangszeitraums, der so lange währt, bis das SIS in der Lage ist, alle in Artikel 11 genannten Informationen zu übermitteln, steht die Ausschreibung dem Haftbefehl gleich, bis das Original bei der vollstreckenden Justizbehörde in der gebührenden Form eingegangen ist. Artikel 13 Modalitäten der Übermittlung eines Haftbefehls (1)   Ist der ausstellenden Justizbehörde die zuständige vollstreckende Justizbehörde nicht bekannt, so stellt sie die erforderlichen Nachforschungen an, um diese Information vom Vollstreckungsstaat zu erlangen. (2)   Kann nicht auf das SIS zurückgegriffen werden, so kann die ausstellende Justizbehörde für die Übermittlung des Haftbefehls die Dienste der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) in Anspruch nehmen. (3)   Die ausstellende Justizbehörde kann den Haftbefehl durch jedes sichere Mittel, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, übermitteln. (4)   Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung des Haftbefehls erforderlichen Unterlagen werden direkt zwischen den betreffenden Justizbehörden oder gegebenenfalls unter Einschaltung der Zentralbehörden der Staaten behoben. (5)   Ist die Behörde, bei der ein Haftbefehl eingeht, für dessen Bearbeitung nicht zuständig, so übermittelt sie den Haftbefehl von Amts wegen der zuständigen Behörde in ihrem Staat und setzt die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand in Kenntnis. Artikel 14 Rechte der gesuchten Person (1)   Wird eine gesuchte Person festgenommen, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats nach seinem nationalen Recht die betreffende Person von dem Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann. (2)   Eine gesuchte Person, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wird, hat nach Maßgabe des nationalen Rechts des Vollstreckungsstaats Anspruch darauf, einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Artikel 15 Inhafthaltung der gesuchten Person Im Falle der Festnahme einer Person aufgrund eines Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Staates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft. Artikel 16 Zustimmung zur Übergabe (1)   Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so werden diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 30 Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats erklärt. (2)   Jeder Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. (3)   Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen. (4)   Die Zustimmung ist grundsätzlich unwiderruflich. Jeder Staat kann vorsehen, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach den anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein können. In diesem Fall wird der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung erklärt wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem sie widerrufen wurde, bei der Berechnung der in Artikel 20 vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt. Norwegen und Island einerseits und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten andererseits können zum Zeitpunkt der Notifizierung nach Artikel 38 Absatz 1 eine Erklärung abgeben, wonach sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen; in der Erklärung geben sie die Modalitäten an, nach denen die Zustimmung widerrufen werden kann, sowie jede Änderung dieser Modalitäten Artikel 17 Vernehmung der gesuchten Person Stimmt die festgenommene Person ihrer Übergabe nach Maßgabe des Artikels 16 nicht zu, so hat sie das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats vernommen zu werden. Artikel 18 Entscheidung über die Übergabe (1)   Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Übereinkommens und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen. (2)   Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen insbesondere hinsichtlich der Artikel 4 bis 6 sowie 8 und 11; sie kann unter Beachtung der Frist nach Artikel 20 eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen. (3)   Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln. Artikel 19 Entscheidung bei Mehrfachersuchen (1)   Haben zwei oder mehr Staaten einen Europäischen Haftbefehl oder einen Haftbefehl gegen dieselbe Person erlassen, so entscheidet die vollstreckende Justizbehörde unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, welcher dieser Haftbefehle vollstreckt wird; zu diesen Umständen gehören insbesondere die Schwere und der Ort der Straftat, der Zeitpunkt, zu dem die Haftbefehle erlassen wurden, sowie die Tatsache, dass der Haftbefehl zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde. (2)   Bei der Entscheidung nach Absatz 1 kann die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats Eurojust um Stellungnahme ersuchen. (3)   Bei Zusammentreffen eines Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats entscheidet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in Absatz 1 genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände, ob der Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat. (4)   Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Staaten aufgrund des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt. Artikel 20 Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Haftbefehls (1)   Ein Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt. (2)   In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen. (3)   In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen. (4)   Kann in Sonderfällen der Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 oder 3 genannten Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden. (5)   Zu dem Zeitpunkt der Notifizierung nach Artikel 38 Absatz 1 kann die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten eine Erklärung abgeben, in der angegeben wird, in welchen Fällen die Absätze 3 und 4 nicht gelten. Norwegen und Island können gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. (6)   Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind. (7)   Eine Ablehnung der Vollstreckung eines Haftbefehls ist zu begründen. Artikel 21 Lage in Erwartung der Entscheidung (1)   Wurde der Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen, so muss die vollstreckende Justizbehörde a) entweder akzeptieren, dass die gesuchte Person nach Artikel 22 vernommen wird; b) oder akzeptieren, dass die gesuchte Person vorübergehend überstellt wird. (2)   Die Bedingungen und die Dauer der vorübergehenden Überstellung werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegt. (3)   Im Falle der vorübergehenden Überstellung muss die betreffende Person Gelegenheit haben, in den Vollstreckungsstaat zurückzukehren, um dort den sie betreffenden Gerichtsverhandlungen, die im Rahmen des Übergabeverfahrens stattfinden, beizuwohnen. Artikel 22 Vernehmung der Person in Erwartung der Entscheidung (1)   Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt durch eine Justizbehörde mit Unterstützung einer Person, die nach dem Recht des Staates der ersuchenden Justizbehörde bestimmt wird. (2)   Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und nach den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegten Bedingungen. (3)   Die zuständige vollstreckende Justizbehörde kann eine andere Justizbehörde ihres Staates anweisen, an der Vernehmung der gesuchten Person teilzunehmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels und der festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Artikel 23 Vorrechte und Immunitäten (1)   Genießt die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat ein Vorrecht oder eine Strafverfolgungs- oder -vollstreckungsimmunität, so beginnen die Fristen nach Artikel 20 nur zu laufen, wenn die vollstreckende Justizbehörde davon unterrichtet worden ist, dass das Vorrecht oder die Immunität aufgehoben wurde; in diesem Fall beginnt die Frist am Tag der Unterrichtung. (2)   Der Vollstreckungsstaat stellt sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind, wenn die Person kein solches Vorrecht oder keine solche Immunität mehr genießt. (3)   Ist eine Behörde des Vollstreckungsstaats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so befasst die vollstreckende Justizbehörde sie unverzüglich mit einem entsprechenden Ersuchen. Ist eine Behörde eines anderen Staates oder eine internationale Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ist sie von der ausstellenden Justizbehörde mit einem entsprechenden Ersuchen zu befassen. Artikel 24 Konkurrierende internationale Verpflichtungen Von diesem Übereinkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen des Vollstreckungsstaats in den Fällen, in denen die gesuchte Person an diesen Staat durch einen Drittstaat ausgeliefert worden ist und wenn auf diese Person aufgrund der ihrer Auslieferung zugrunde liegenden Vereinbarung der Grundsatz der Spezialität anzuwenden ist. Der Vollstreckungsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich die Zustimmung des Drittstaats einzuholen, der die gesuchte Person ausgeliefert hat, damit sie dem Ausstellungsstaat übergeben werden kann. Die Fristen nach Artikel 20 beginnen erst an dem Tage zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anzuwenden ist. Bis die Entscheidung des Staates vorliegt, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, überzeugt sich der Vollstreckungsstaat davon, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind. Artikel 25 Mitteilung der Entscheidung Die vollstreckende Justizbehörde teilt der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich ihre Entscheidung über die Vollstreckung oder Nichtvollstreckung des Haftbefehls mit. Artikel 26 Frist für die Übergabe der Person (1)   Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt. (2)   Die Übergabe erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls. (3)   Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der Staaten entziehen, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin. (4)   Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin. (5)   Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen noch immer in Haft, wird sie freigelassen. Artikel 27 Aufgeschobene oder bedingte Übergabe (1)   Die vollstreckende Justizbehörde kann nach der Entscheidung zur Vollstreckung des Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit diese im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats eine Strafe verbüßen kann, die wegen einer anderen als der im Haftbefehl genannten Handlung gegen sie verhängt wurde. (2)   Statt die Übergabe aufzuschieben kann die vollstreckende Justizbehörde die gesuchte Person dem Ausstellungsstaat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von der vollstreckenden und der ausstellenden Justizbehörde vereinbart werden. Die Vereinbarung muss in Schriftform erfolgen, und die Bedingungen sind für alle Behörden des Ausstellungsstaats verbindlich. Artikel 28 Durchlieferung (1)   Jeder Staat gestattet die Durchlieferung einer gesuchten Person zu Zwecken der Übergabe durch sein Hoheitsgebiet, sofern folgende Informationen übermittelt wurden: a) die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die ein Haftbefehl erlassen wurde, b) das Vorliegen eines Haftbefehls, c) die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat, d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes. Ein Staat, in dessen Namen eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben wurde, wonach eigene Staatsangehörige nicht übergeben werden oder ihre Übergabe nur unter bestimmten spezifizierten Bedingungen zugelassen wird, kann die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger durch sein Hoheitsgebiet entsprechend ablehnen oder den gleichen Bedingungen unterwerfen. (2)   Die Vertragsparteien teilen einander mit, welche Behörde in den einzelnen Staaten für die Entgegennahme der Durchlieferungsersuchen und der erforderlichen Unterlagen sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Durchlieferungsersuchen bezeichnet wurde. (3)   Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 können der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit. (4)   Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Durchlieferung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, so übermittelt der Ausstellungsstaat der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde die Informationen nach Absatz 1. (5)   Betrifft die Durchlieferung eine Person, die aus einem Drittstaat an einen Staat ausgeliefert werden soll, so findet dieser Artikel entsprechende Anwendung. Insbesondere gilt in diesem Fall der Ausdruck „Haftbefehl“ im Sinne dieses Übereinkommens als ersetzt durch „Auslieferungsersuchen“. KAPITEL 3 WIRKUNG DER ÜBERGABE Artikel 29 Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft (1)   Der Ausstellungsstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre. (2)   Zu diesem Zweck werden der ausstellenden Justizbehörde zum Zeitpunkt der Übergabe von der vollstreckenden Justizbehörde oder der nach Artikel 10 bezeichneten Zentralbehörde alle Angaben zur Dauer der Haft der aufgrund des Haftbefehls gesuchten Person übermittelt. Artikel 30 Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten (1)   Norwegen und Island einerseits und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten andererseits können einander mitteilen, dass für Beziehungen von Staaten zu anderen Staaten, auf die sich die gleiche Mitteilung bezieht, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt. (2)   Außer in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. (3)   Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung: a) wenn die Person das Hoheitsgebiet des Staates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist; b) wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht ist; c) wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt; d) wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann; e) wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 16 erklärt hat; f) wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen; g) wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 erteilt. (4)   Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 11 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 4 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 5 oder in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In den Fällen des Artikels 8 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben. Artikel 31 Übergabe oder weitere Auslieferung (1)   Norwegen und Island einerseits und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten andererseits können einander mitteilen, dass für Beziehungen von Staaten zu anderen Staaten, auf die sich die gleiche Mitteilung bezieht, die Zustimmung dazu, dass eine Person einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls, dem eine vor ihrer Übergabe begangene Straftat zugrunde liegt, übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt. (2)   In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsstaat aufgrund eines Haftbefehls übergeben wurden, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaats einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe begangene Straftat zugrunde liegt, in folgenden Fällen übergeben werden: a) wenn die gesuchte Person das Hoheitsgebiet des Staates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist; b) wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls zustimmt. Die Zustimmung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats erklärt und nach dessen nationalem Recht zu Protokoll genommen. Die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen; c) wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben a, e, f und g nicht anzuwenden ist. (3)   Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Staat gemäß folgenden Bestimmungen zu: a) Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 12 unter Beifügung der in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen. b) Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. c) Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. d) Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 4 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.