Europäische Union

2006/697/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen

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21.10.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 292/1 BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 2006 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (2006/697/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Artikel 24 und 38, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union ist entschlossen, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen unbeschadet der Bestimmungen zum Schutz der Freiheit des Einzelnen zu verbessern. (2) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 10. Juli 2001, mit dem der Vorsitz des Rates ermächtigt wurde, Übereinkommen mit Norwegen und Island über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union auszuhandeln, und der durch den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 geändert wurde, hat der Vorsitz mit Unterstützung der Kommission ein Übereinkommen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen ausgehandelt — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abzugebenden Erklärungen sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss und das ihm beigefügte Übereinkommen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. PRÖLL ÜBEREINKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und DIE REPUBLIK ISLAND und DAS KÖNIGREICH NORWEGEN andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — IN DEM WUNSCH, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen unbeschadet der Bestimmungen zum Schutze der Freiheit des Einzelnen zu verbessern, IN DER ERWÄGUNG, dass die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien eine enge Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung erfordern, IM GEGENSEITIGEN VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Vertragsparteien, ein faires Verfahren zu gewährleisten, IN DER ERWÄGUNG, dass Island und Norwegen den Wunsch zum Ausdruck gebracht haben, ein Übereinkommen zu schließen, das ihnen ermöglicht, rasch Vorkehrungen zu treffen, damit Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus ihnen überstellt werden können, und ein Übergabeverfahren mit den Mitgliedstaaten anzuwenden, IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union ein derartiges Übereinkommen ebenfalls für wünschenswert hält, IN DER ERWÄGUNG, dass daher ein System für ein solches Übergabeverfahren geschaffen werden sollte, IN DER ERWÄGUNG, dass alle Mitgliedstaaten und das Königreich Norwegen und die Republik Island Vertragsparteien verschiedener Übereinkünfte im Bereich der Auslieferung sind, unter anderem des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus. Die nordischen Staaten verfügen über einheitliche Auslieferungsgesetze mit einem gemeinsamen Auslieferungsbegriff, IN DER ERWÄGUNG, dass das Niveau der Zusammenarbeit im Rahmen des EU-Übereinkommens vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und des EU-Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung dort beibehalten werden sollte, wo ein höheres Niveau nicht möglich ist, IN DER ERWÄGUNG, dass Entscheidungen zur Vollstreckung eines Haftbefehls im Sinne dieses Übereinkommens ausreichender Kontrolle unterliegen müssen, was bedeutet, dass eine Justizbehörde des Staates, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen sollte, IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Rolle der Zentralbehörden bei der Vollstreckung eines Haftbefehls im Sinne dieses Übereinkommens auf praktische und administrative Unterstützung beschränken sollte, IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Übereinkommen die Grundrechte und insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten achtet. Dieses Übereinkommen belässt jedem Staat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Vorschriften über ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien und Freiheitskämpfer, IN DER ERWÄGUNG, dass niemand an einen Staat überstellt werden sollte, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht, IN DER ERWÄGUNG, dass die bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu verarbeitenden personenbezogenen Daten gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen sind, da alle Staaten das genannte Übereinkommen ratifiziert haben — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 1 Gegenstand und Zweck (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Übergabe von Personen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Norwegen und der Republik Island andererseits gemäß dem vorliegenden Übereinkommen zu verbessern und hierbei die Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Mindeststandards zu berücksichtigen. (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gewährleisten, dass sich das System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Norwegen und der Republik Island andererseits gemäß diesem Übereinkommen auf einen Mechanismus der Übergabe aufgrund eines Haftbefehls nach Maßgabe dieses Übereinkommens stützt. (3)   Dieses Übereinkommen berührt nicht die Pflicht, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze oder im Falle einer Vollstreckung durch eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats die Grundsätze des Artikels 6 des Vertrags über die Europäische Union zu achten. (4)   Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verbiete es, die Übergabe einer Person, gegen die ein Haftbefehl im Sinne dieses Übereinkommens besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1)   Der Begriff „Vertragsparteien“ bezeichnet die Europäische Union und das Königreich Norwegen und die Republik Island. (2)   Der Begriff „Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. (3)   Der Begriff „Staat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, das Königreich Norwegen oder die Republik Island. (4)   Der Begriff „Drittstaat“ bezeichnet alle Staaten außer Staaten im Sinne des Absatzes 3. (5)   Der Begriff „Haftbefehl“ bezeichnet eine justizielle Entscheidung, die in einem Staat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. Artikel 3 Anwendungsbereich (1)   Ein Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt. (2)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 wird die Übergabe davon abhängig gemacht, dass die Handlungen, derentwegen der Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat. (3)   Vorbehaltlich der Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b bis g, Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 8 darf ein Staat auf keinen Fall die Vollstreckung eines Haftbefehls verweigern, der im Zusammenhang mit dem Verhalten einer Person ausgestellt wurde, die zur Begehung einer oder mehrerer mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohter strafbarer Handlungen durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen auf dem Gebiet des Terrorismus nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und nach den Artikeln 1, 2, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung, auf dem Gebiet des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen oder in den Bereichen vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Vergewaltigung beiträgt, auch wenn die betreffende Person sich nicht an der eigentlichen Ausführung der betreffenden strafbaren Handlung oder strafbaren Handlungen beteiligt; ein derartiger Beitrag muss vorsätzlich geleistet werden und die betreffende Person muss sich außerdem bewusst sein, dass ihre Beteiligung zur Durchführung der strafbaren Tätigkeiten der Vereinigung beiträgt. (4)   Norwegen und Island einerseits und die EU im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten andererseits können eine Erklärung abgeben, wonach die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 2 unter nachstehenden Bedingungen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit entfällt. Bei nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Haftbefehls nach Maßgabe dieses Übereinkommens und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit: — Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, — Terrorismus, — Menschenhandel, — sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, — illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, — illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, — Korruption, — Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, — Wäsche von Erträgen aus Straftaten, — Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung, — Cyberkriminalität, — Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, — Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, — vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, — illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, — Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, — Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, — Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, — illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, — Betrug, — Erpressung und Schutzgelderpressung, — Nachahmung und Produktpiraterie, — Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, — Fälschung von Zahlungsmitteln, — illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, — illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, — Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, — Vergewaltigung, — Brandstiftung, — Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, — Flugzeug- und Schiffsentführung, — Sabotage. Artikel 4 Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist Die Staaten verpflichten die vollstreckende Justizbehörde, die Vollstreckung des Haftbefehls in folgenden Fällen abzulehnen: 1. wenn die Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war; 2. wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Staat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Strafe bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann; 3. wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Artikel 5 Andere Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls (1)   Die Staaten können die vollstreckende Justizbehörde verpflichten oder ihr anheim stellen, die Vollstreckung des Haftbefehls in folgenden Fällen abzulehnen: a) wenn in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats; b) wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ausgestellt worden ist, strafrechtlich verfolgt wird; c) wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Staat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht; d) wenn die Strafverfolgung oder -vollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand; e) wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Strafe bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann; f) wenn der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung nach seinem nationalen Recht zu vollstrecken; g) wenn der Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die i) nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind; oder ii) außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen. (2)   Jeder Staat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, bei welchen der in Absatz 1 aufgeführten Ablehnungsgründe er seine vollstreckenden Justizbehörden verpflichtet hat, die Vollstreckung eines Haftbefehls abzulehnen. Das Generalsekretariat macht die erhaltenen Angaben allen Staaten und der Kommission zugänglich. Artikel 6 Ausnahme politischer Straftaten (1)   Die Vollstreckung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass eine strafbare Handlung vom Vollstreckungsstaat als politische Straftat, als eine mit einer solchen zusammenhängenden Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird. (2)   Norwegen und Island einerseits und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten andererseits können jedoch eine Erklärung abgeben, wonach Absatz 1 nur angewandt wird im Zusammenhang mit a) strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 3 beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen, und c) den Artikeln 1, 2, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung. (3)   Ist ein Haftbefehl von einem Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, oder von einem Staat, in dessen Namen eine solche Erklärung abgegeben wurde, ausgestellt worden, so kann der Vollstreckungsstaat den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. Artikel 7 Ausnahme eigener Staatsangehöriger (1)   Die Vollstreckung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person, um deren Übergabe ersucht wird, Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist. (2)   Norwegen und Island einerseits und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten andererseits können eine Erklärung abgeben, wonach eigene Staatsangehörige nicht übergeben werden oder ihre Übergabe nur unter bestimmten spezifizierten Bedingungen zugelassen wird. (3)   Ist ein Haftbefehl von einem Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, oder von einem Staat, in Bezug auf den eine solche Erklärung abgegeben wurde, ausgestellt worden, so können die anderen Staaten bei der Vollstreckung des Haftbefehls den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. Artikel 8 Vom Ausstellungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien Die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann an folgende Bedingungen geknüpft werden: 1. Ist der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden, die in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, und ist die betroffene Person nicht persönlich vorgeladen oder nicht auf andere Weise vom Termin und vom Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden, so kann die Übergabe an die Bedingung geknüpft werden, dass die ausstellende Justizbehörde eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, die Möglichkeit haben wird, im Ausstellungsstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und bei der Gerichtsverhandlung anwesend zu sein. 2. Ist die Straftat, die dem Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass der Ausstellungsstaat eine vom Vollstreckungsstaat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach er die verhängte Strafe oder Maßregel auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren prüfen oder für Gnadenakte eintreten wird, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem nationalen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsstaats Anspruch hat. 3. Ist die Person, gegen die ein Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird. Artikel 9 Bestimmung der zuständigen Justizbehörden (1)   Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsstaats, die nach dem Recht dieses Staates für die Ausstellung eines Haftbefehls zuständig ist. (2)   Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dem Recht dieses Staates für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständig ist. Bei der Notifizierung gemäß Artikel 38 Absatz 1 kann ein Justizministerium als für die Vollstreckung eines Haftbefehls zuständige Behörde benannt werden, gleichgültig ob das Justizministerium nach dem nationalen Recht des betreffenden Staates als Justizbehörde gilt oder nicht. (3)   Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre zuständigen Behörden. Artikel 10 Beteiligung der zentralen Behörde (1)   Die Vertragsparteien können einander die zentrale Behörde jedes Staates, der eine solche benannt hat, oder, sofern es die Rechtsordnung des betreffenden Staates vorsieht, dessen zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden mitteilen. (2)   Hierbei können die Vertragsparteien darauf hinweisen, dass aufgrund des Aufbaus des Justizsystems der betreffenden Staaten die zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Haftbefehle sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betraut ist/sind. Diese Angaben sind für alle Behörden des Ausstellungsstaats verbindlich. Artikel 11 Inhalt und Form des Haftbefehls (1)   Der Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen: a) die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person; b) Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Justizbehörde; c) die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 2 und 3 vorliegt; d) die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 3; e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person; f) im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen; g) soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat. (2)   Der Haftbefehl ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Jede Vertragspartei kann zum Zeitpunkt des Abschlusses die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.