Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2383 der Kommission vom 6. September 2024 zur Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) und den Europäischen Seeverkehrsraum (EMS) und zur Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben

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Diese horizontale Priorität ist auf die Schaffung eines Europäischen Seeverkehrsraums ausgerichtet, der wahrhaft nachhaltig, intelligent, nahtlos und widerstandsfähig ist sowie vollständig in eine Tür-zu-Tür-Beförderungskette im Transeuropäischen Verkehrsnetz integriert werden kann. Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird. Auftrag Die Aufgabe des Europäischen Koordinators für den Europäischen Seeverkehrsraum ist es, Fortschritte bei der allgemeinen Entwicklung und Umsetzung dieser horizontalen Priorität auf europäischer Ebene zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Einrichtung oder Modernisierung von Routen im Kurzstreckenseeverkehr und die Entwicklung von Seehäfen und deren Hinterlandanbindungen ausgerichtet sind, wobei eine effiziente und nachhaltige Integration mit anderen Verkehrsträgern gewährleistet werden soll. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage des Arbeitsplans gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger und unterstützt die Erstellung und Umsetzung des in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts. Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es, — die Konformität des Europäischen Seeverkehrsraums mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Europäischen Seeverkehrsraums im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; — bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; — dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Seeverkehrsraums vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; — gemäß Artikel 55 zur Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts für den Europäischen Seeverkehrsraum beizutragen; — die erforderlichen Analysen und Studien, die für jeden Europäischen Verkehrskorridor durchgeführt werden, zu verfolgen und in einen kohärenten Arbeitsplan für den Europäischen Seeverkehrsraum einzubeziehen; — die neun Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore in Fragen des Europäischen Seeverkehrsraums zu beraten und eine kohärente Umsetzung im Gesamtnetz zu gewährleisten; — regelmäßig alle betroffenen Mitgliedstaaten und Interessenträger zu konsultieren, um sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Entwicklung des Europäischen Seeverkehrsraums zu erfassen und zu ermitteln, welche Möglichkeiten zur Finanzierung der als erforderlich angesehenen Investitionen bestehen und wie Zugang zu den betreffenden Finanzmitteln erlangt werden kann. Dazu gehört es, gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 ein spezielles Beratungsforum für den Europäischen Seeverkehrsraum einzurichten und zu leiten sowie erforderlichenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen innerhalb dieses Forums einzusetzen; — mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammenzuarbeiten; — alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und wichtigsten Häfen im Zusammenhang mit dem Europäischen Seeverkehrsraum durchzuführen; — die Auswahl und Umsetzung der Projekte im Europäischen Seeverkehrsraum zu überwachen und dabei eng mit den ausgewählten Auftragnehmern zusammenzuarbeiten; — zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; — gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; — mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in die Tätigkeiten des Beratungsforums für den Europäischen Seeverkehrsraum oder der Arbeitsgruppen einzubeziehen; — mit internationalen Organisationen in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Europäischen Seeverkehrsraum, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. Sie haben damit als Koordinatorin eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden. Vorschriften und Verfahren Ihr Mandat als Europäische Koordinatorin gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen. Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen. Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet. Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet. Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen. Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht. (1)  Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). (2)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). (3)  Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). (4)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). (5)  Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). (6)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). (7)  Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). (8)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). (9)  Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). (10)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). (11)  Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). (12)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). (13)  Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). (14)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). (15)  Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). (16)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/oj). (17)  Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2383/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.