Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2383 der Kommission vom 6. September 2024 zur Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) und den Europäischen Seeverkehrsraum (EMS) und zur Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2383 9.9.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2383 DER KOMMISSION vom 6. September 2024 zur Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) und den Europäischen Seeverkehrsraum (EMS) und zur Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Kapitel V der Verordnung (EU) 2024/1679 sieht die Europäischen Verkehrskorridore als Instrument zur Vereinfachung der koordinierten Umsetzung des Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes vor; in Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung werden sie im Einzelnen aufgeführt. (2) Nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 werden Europäische Koordinatoren benannt, um die koordinierte Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore, des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Rail Traffic Management System, ERTMS) und des Europäischen Seeverkehrsraums (European Maritime Space, EMS) zu erleichtern. (3) Den Europäischen Koordinatoren kommt beim Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore und bei der Zusammenarbeit entlang dieser Korridore größte Bedeutung zu. (4) Um die Umsetzung der europäischen Verkehrskorridore zu gewährleisten, sollten die Europäischen Koordinatoren im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Beratungen, die auf die Fertigstellung der Korridore abzielen, fördern und — sowohl private als auch öffentliche — Finanzierungsquellen für komplexe grenzüberschreitende Projekte, fehlende Verbindungen und Engpassabschnitte sowie für Fragen der Interoperabilität und Intermodalität ermitteln. (5) Um die Umsetzung der horizontalen Prioritäten zu gewährleisten, sollten die Europäischen Koordinatoren für das ERTMS und den EMS im Dialog mit den betreffenden Mitgliedstaaten ein koordiniertes Konzept für die Entwicklung horizontaler Prioritäten entwickeln und dabei ihr besonderes Augenmerk auf eine enge Wechselwirkung mit den Europäischen Verkehrskorridoren sowie mit dem Kernnetz und dem erweiterten Kernnetz richten. (6) Um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Europäischen Koordinators zu gewährleisten, sollte dieser kein Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten sein, die an dem von ihm betreuten Europäischen Verkehrskorridor beteiligt sind. (7) Für die Ausübung ihrer Aufgaben sollten die Europäischen Koordinatoren einen monatlichen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden können, sowie zur Erstattung von Dienstreisekosten im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erhalten. (8) Es ist angezeigt, neun Europäische Koordinatoren zu benennen, einen für jeden Europäischen Verkehrskorridor, einen für das ERTMS und einen für den EMS — außer für den Korridor Ostsee — Schwarzes Meer — Ägäis, da die Mitgliedstaaten bei den Beratungen über den geeigneten Kandidaten keine Einigung erzielt haben, und für den Korridor Rhein — Donau, da die vorgeschlagene Koordinatorin am 25. Juli 2024 verstorben ist. Die Koordinatoren für diese beiden Europäischen Verkehrskorridore sollten zu einem späteren Zeitpunkt benannt werden. (9) Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1679 wurden die Mitgliedstaaten und Drittländer, die Teil der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten sind, das Europäische Parlament und der Rat konsultiert. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben der Benennung der Europäischen Koordinatoren zugestimmt, während das Europäische Parlament im April 2024 und der Rat im Juli 2024 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben. (10) Die Stellen der Koordinatoren sind derzeit unbesetzt, weshalb diese dringend benannt werden sollten. Daher sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang I aufgeführten Personen werden als Europäische Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem und den Europäischen Seeverkehrsraum benannt. Artikel 2 (1)   Das Mandat der Europäischen Koordinatoren beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und endet vier Jahre danach. (2)   Das Mandat der Koordinatoren kann erneuert werden. Jeder Europäische Koordinator kann die Kommission jederzeit bitten, sein Mandat zu beenden. Artikel 3 (1)   In Anhang II werden die Modalitäten für die Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben der Europäischen Koordinatoren festgelegt. (2)   Das für Verkehr zuständige Kommissionsmitglied wird ermächtigt, jedem Europäischen Koordinator ein Mandatsschreiben gemäß Anhang II zu übermitteln. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 6. September 2024 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj. ANHANG I Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem und den Europäischen Seeverkehrsraum Nordsee–Ostsee Catherine TRAUTMANN (FR) Skandinavien–Mittelmeer Pat COX (IE) Atlantik Carlo SECCHI (IT) Nordsee–Rhein–Mittelmeer Paweł WOJCIECHOWSKI (PL) Mittelmeer Mathieu GROSCH (BE) Ostsee–Adria Anne Elisabet JENSEN (DK) Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer Marian-Jean MARINESCU (RO) ERTMS Matthias RUETE (DE) Europäischer Seeverkehrsraum Gesine MEIẞNER (DE) ANHANG II Mandatsschreiben an die Europäische Koordinatorin für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Ostsee Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind. Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken. Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe der Koordinatorin für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Ostsee zu übernehmen. Dieser Korridor verläuft von den Nordseehäfen in Belgien und den Niederlanden über Deutschland nach Polen und von dort aus nordwärts über Litauen, Lettland und Estland bis nach Helsinki und Oulu in Finnland und Luleå in Schweden. In Richtung Süden erstreckt sich der Korridor von Warschau über Lublin nach Kyjiw sowie von Katowice über Lwiw nach Kyjiw und Mariupol in der Ukraine. Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals, Binnenwasserstraßen und Verbindungen im Europäischen Seeverkehrsraum. Eines der größten Projekte ist Rail Baltica, eine europäische Normalspurstrecke, die zwischen Warschau und Tallinn gebaut werden und Riga nach Vilnius anschließen soll. Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird. Auftrag Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission. Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es, — die Konformität des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; — bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; — dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; — die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Nachbarländer bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; — das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; — das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; — erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung über das Transeuropäische Verkehrsnetz einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; — alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; — die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; — gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; — den Mitgliedstaaten, dem Rat, den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee sind, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; — unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee unter Berücksichtigung des Nutzens für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der Gesamtfertigstellungstermine gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 zu ermitteln; — die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; — eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee zu erleichtern; — die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; — eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern; — zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; — mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in Korridortätigkeiten wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen einzubeziehen; — mit internationalen Organisationen in Bezug auf Korridortätigkeiten, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. Sie haben damit als Koordinatorin eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden. Vorschriften und Verfahren Ihr Mandat als Europäische Koordinatorin gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen. Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen. Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet. Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet. Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen. Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht. Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Skandinavien–Mittelmeer Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind. Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken. Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Skandinavien–Mittelmeer zu übernehmen. Dieser Korridor erstreckt sich vom Norden Finnlands, Schwedens und Norwegens über Dänemark, Deutschland und Österreich bis an die Mittelmeerküste Süditaliens und weiter über See bis Malta. Wichtige Häfen und Netzknoten sind Stockholm, Helsinki, Oslo, Göteborg und Kopenhagen im Norden, Hamburg, Hannover, Berlin, Leipzig, Frankfurt am Main, München und Innsbruck in der Mitte sowie Verona, Bologna, Rom, Neapel, La Spezia, Ancona, Livorno, Florenz, Cagliari (Sardinien), Bari, Palermo (Sizilien) sowie Valetta und Marsaxlokk (beide Malta) im Süden des Korridors. Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals und Verbindungen im Europäischen Seeverkehrsraum (z. B. zwischen Lübeck/Rostock und Skandinavien oder zwischen Süditalien/Sizilien und Malta). Die wichtigsten Infrastrukturprojekte in diesem Korridor sind die feste Fehmarnbeltquerung und der Brenner-Basistunnel. Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird. Auftrag Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission. Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es, — die Konformität des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; — bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; — dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; — die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Nachbarländer bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; — das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; — das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; — erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung über das Transeuropäische Verkehrsnetz einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; — alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; — die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; — gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; — den Mitgliedstaaten, dem Rat, den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer sind, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; — unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.