Europäische Union

2007/614/Euratom: Beschluss des Rates vom 30. Januar 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0614. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

21.9.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 246/32 BESCHLUSS DES RATES vom 30. Januar 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission (2007/614/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission führte, im Einklang mit den Richtlinien des Rates vom 16. November 2000, geändert durch die Beschlüsse des Rates vom 27. Mai 2002, vom 26. November 2003 und vom 25. November 2004, Verhandlungen mit der Regierung Chinas, der Regierung der Republik Indien, der Regierung Japans, der Regierung der Republik Korea, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über ein Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts. (2) Die an den ITER-Verhandlungen teilnehmenden Parteien einigten sich anlässlich des Ministertreffens am 28. Juni 2005 in Moskau auf Cadarache als Standort für ITER. Sie verabschiedeten ferner das beigefügte gemeinsame Papier über die Rollen von Gastgeberpartei (Euratom) und Nicht-Gastgeberpartei (Japan) im Rahmen des ITER-Projekts. (3) Im Einklang mit dem genannten gemeinsamen Papier und den geänderten Richtlinien des Rates führte die Kommission mit der Regierung Japans Verhandlungen über ein Abkommen zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts. (4) Am 20. Juni 2006 verabschiedeten die Vertreter von Euratom und Japan anlässlich eines Treffens in Tokio den Schlussbericht über die Verhandlungen zum Abkommen über das breiter angelegte Konzept, in dem der Abschluss der Verhandlungen bestätigt wird und die von Euratom und Japan vorgelegten zusätzlichen Dokumente aufgeführt sind. (5) Am 22. November 2006 unterzeichneten die Vertreter von Euratom und Japan eine gemeinsame Erklärung über die Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts, in der die Beiträge der Vertragsparteien zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Einzelnen dargelegt werden. (6) Der Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel (1)   Der Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission für die und im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird hiermit genehmigt. (2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2007. Im Namen des Rates Der Präsident P. STEINBRÜCK ABKOMMEN zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung DIE REGIERUNG JAPANS und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (im Folgenden „Euratom“ genannt), im Folgenden gemeinsam „die Vertragsparteien“ genannt — GESTÜTZT AUF das Kooperationsabkommen zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion, GESTÜTZT AUF die „Gemeinsame Erklärung der Vertreter der an den ITER-Verhandlungen beteiligten Vertragsparteien anlässlich des Ministertreffens für das ITER-Projekt, Moskau, 28. Juni 2005 “ („Joint Declaration by the Representatives of the Parties to the ITER Negotiations, on the Occasion of the Ministerial Meeting for ITER, Moscow, 28th June 2005 “) und das in deren Anhang beigefügte gemeinsame Papier über die Rollen von Gastgeberpartei und Nicht-Gastgeberpartei des ITER-Projekts („Joint Paper — The roles of the Host and the non-Host for the ITER Project“) (im Folgenden „gemeinsames Papier“ genannt), die die Grundsätze für die Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts enthalten, GESTÜTZT AUF die „Gemeinsame Erklärung der Vertreter der Regierung Japans und von Euratom vom 22. November 2006 über die gemeinsame Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“ („Joint Declaration by the Representatives of the Government of Japan and EURATOM for the joint implementation of the Broader Approach Activities“) (im Folgenden „die gemeinsame Erklärung von Brüssel“ genannt), UNTER HINWEIS AUF die Beiträge der Vertragsparteien zur Vorbereitung der gemeinsamen Durchführung des ITER-Projekts durch die Konstruktionsentwurfstätigkeiten für ITER und die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation, IN ANERKENNUNG der Rolle der Internationalen Atomenergieorganisation im Rahmen des ITER-Projekts und der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Fragen der Fusionsforschung und -entwicklung im Rahmen der Internationalen Energieagentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), IN DEM WUNSCH, die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts zur Unterstützung des ITER-Projekts und zur frühzeitigen Nutzung der Fusionsenergie zu friedlichen Zwecken innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit der Bauphase des ITER vereinbar ist, gemeinsam durchzuführen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL 1 EINLEITUNG Artikel 1 Ziel Ziel dieses Abkommens ist die Schaffung eines Rahmens für die spezifischen Verfahren und Modalitäten der gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts (im Folgenden „Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“ genannt) zur Unterstützung des ITER-Projekts und einer frühzeitigen Nutzung der Fusionsenergie im Einklang mit dem gemeinsamen Papier. Artikel 2 Darstellung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts (1)   Die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts umfassen die drei nachstehenden Projekte: a) das Projekt über die technische Validierung und den Konstruktionsentwurf für die internationale Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (im Folgenden „IFMIF/EVEDA“ genannt), b) das Projekt über das internationale Forschungszentrum für Fusionsenergie (im Folgenden „IFERC“ genannt) und c) das Projekt über das Satelliten-Tokamak-Programm. (2)   Im Einklang mit dem gemeinsamen Papier und auf der Grundlage der gemeinsamen Erklärung von Brüssel werden die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts in einem zeitlichen Rahmen durchgeführt, der mit der Bauphase des ITER vereinbar ist. (3)   Die allgemeinen Grundsätze der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts sind in diesem Abkommen niedergelegt. Die Grundsätze der einzelnen Projekte im Rahmen der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts sind in den Anhängen I, II und III festgelegt, die Teil dieses Abkommens sind. KAPITEL 2 VERWALTUNGSSTRUKTUR FÜR DIE TÄTIGKEITEN DES BREITER ANGELEGTEN KONZEPTS Artikel 3 Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts (1)   Hiermit wird ein Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts eingesetzt (im Folgenden „der Lenkungsausschuss“ genannt), der im Einklang mit diesem Abkommen für die Gesamtleitung und -überwachung der Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts zuständig ist. (2)   Der Lenkungsausschuss wird von dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingerichteten Sekretariat (im Folgenden „das Sekretariat“ genannt) unterstützt. (3)   Der Lenkungsausschuss verfügt über Rechtspersönlichkeit und in seinen Beziehungen mit Staaten und internationalen Organisationen sowie in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit. (4)   Die Vertragsparteien entsenden die gleiche Anzahl von Mitgliedern in den Lenkungsausschuss und ernennen eines ihrer Mitglieder zum Delegationsleiter. (5)   Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich, abwechselnd in Europa und in Japan, oder nach Vereinbarung zu anderen Zeiten und an anderen Orten zusammen. Der Delegationsleiter der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, führt den Vorsitz bei dieser Sitzung. Der Lenkungsausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. (6)   Der Lenkungsausschuss beschließt einvernehmlich. (7)   Die Vertragsparteien tragen die Ausgaben des Lenkungsausschusses nach einer einvernehmlich getroffenen Regelung. (8)   Dem Lenkungsausschuss obliegt es unter anderem, a) die Mitarbeiter des Sekretariats gemäß Artikel 4 Absatz 1 einzustellen, b) die Projektleiter der einzelnen Projekte der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts gemäß Artikel 6 Absatz 1 (im Folgenden „Projektleiter“ genannt) zu ernennen, c) den Projektplan, das Arbeitsprogramm und den Jahresbericht der einzelnen Projekte der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts gemäß Kapitel 3 (im Folgenden „Projektplan“, „Arbeitsprogramm“ bzw. „Jahresbericht“ genannt) zu genehmigen, d) den Aufbau der Projektteams gemäß Artikel 6 Absatz 2 (im Folgenden „Projektteams“ genannt) zu genehmigen, e) Sachverständige (im Folgenden „Sachverständige“ genannt) für ein Jahr zu ernennen, die den Projektteams von den Vertragsparteien im Rahmen der Sachleistungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Verfügung gestellt werden, f) im Einklang mit Artikel 25 über die Beteiligung jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (im Folgenden „das ITER-Übereinkommen“ genannt) an einem Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts zu entscheiden und entsprechende Vereinbarungen mit der jeweiligen Vertragspartei hierüber zu treffen und g) sonstige Aufgaben zu übernehmen, soweit dies für die Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts notwendig ist. Artikel 4 Sekretariat (1)   Das Sekretariat wird vom Lenkungsausschuss eingerichtet und ist in Japan angesiedelt. Die Mitarbeiter des Sekretariats werden vom Lenkungsausschuss eingestellt. (2)   Das Sekretariat unterstützt den Lenkungsausschuss. Der Lenkungsausschuss legt die Aufgaben des Sekretariats fest, die Folgendes umfassen: a) Übermittlung und Entgegennahme der offiziellen Mitteilungen des Lenkungsausschusses bzw. derjenigen, die an ihn gerichtet sind, b) Vorbereitung der Sitzungen des Lenkungsausschusses, c) Erstellung von administrativen und sonstigen Berichten für den Lenkungsausschuss und d) sonstige Tätigkeiten, die der Lenkungsausschuss festlegt. Artikel 5 Projektausschüsse (1)   Für jedes Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts setzen die Vertragsparteien einen Projektausschuss ein (im Folgenden „Projektausschuss“ genannt). (2)   Die Vertragsparteien entsenden jeweils die gleiche Anzahl von Mitgliedern in die Projektausschüsse. (3)   Die Projektausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen finden in Japan statt, sofern der jeweilige Projektausschuss nichts anderes vereinbart. Der Lenkungsausschuss ernennt eines der Mitglieder des Projektausschusses zum Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses. (4)   Jeder Projektausschuss beschließt einvernehmlich. (5)   Die Projektleiter übernehmen gemäß Artikel 6 die Sekretariatsgeschäfte des jeweiligen Projektausschusses. (6)   Den Projektausschüssen obliegt es unter anderem, a) Empfehlungen zu den Entwürfen der jeweiligen Projektpläne, Arbeitsprogramme und Jahresberichte auszusprechen, die der Projektleiter dem Lenkungsausschuss gemäß Kapitel 3 vorlegt, b) die Fortschritte des jeweiligen Projekts im Rahmen der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten und c) sonstige Aufgaben entsprechend den Anweisungen des Lenkungsausschusses wahrzunehmen. Artikel 6 Projektleiter und Projektteams (1)   Für jedes Projekt im Rahmen der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts ernennt der Lenkungsausschuss einen Projektleiter. Der Projektleiter ist für die Koordinierung der Projektdurchführung gemäß den Anhängen I, II und III zuständig. (2)   Jeder Projektleiter wird vom jeweiligen Projektteam bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Projektteams setzen sich aus den Sachverständigen und anderen Mitgliedern, z. B. Gastwissenschaftlern, zusammen. Der Aufbau der Projektteams muss vom Lenkungsausschuss — auf Vorschlag des jeweiligen Projektleiters — genehmigt werden. (3)   Den Projektleitern obliegt es unter anderem, a) das Projektteam für die Durchführung des Arbeitsprogramms zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen, b) den Projektplan, das Arbeitsprogramm und den Jahresbericht zu erstellen und sie nach Beratung mit dem jeweiligen Projektausschuss dem Lenkungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen, c) bei der Durchführungsstelle, die von der Regierung Japans gemäß Artikel 7 Absatz 1 benannt worden ist (im Folgenden „japanische Durchführungsstelle“ genannt), die Bereitstellung der Mittel zur Unterstützung des jeweiligen Projektteams gemäß Artikel 17 zu beantragen, d) über die Beiträge der einzelnen Vertragsparteien Buch zu führen, e) die Sekretariatsgeschäfte des Projektausschusses zu übernehmen und f) dem Projektausschuss über die Fortschritte des jeweiligen Projekts im Rahmen der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts Bericht zu erstatten. Artikel 7 Durchführungsstellen (1)   Jede Vertragspartei benennt eine Durchführungsstelle (im Folgenden „Durchführungsstelle“ genannt), um ihren Verpflichtungen bei der Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts nachzukommen, insbesondere für die Bereitstellung der Ressourcen für die Durchführung. Sind die Durchführungsstellen bei Inkrafttreten dieses Abkommens noch nicht benannt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen darüber auf, wie dieses Problem zu beheben ist. (2)   Die japanische Durchführungsstelle ist Gastgeber für die Projektteams und stellt diesen Räumlichkeiten für ihre Arbeit zur Verfügung, unter anderem Büroräume, Güter und Dienstleistungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Projektteams gemäß den Bedingungen der Anhänge I, II und III erforderlich sind. (3)   Vorbehaltlich Artikel 3 Absatz 1 ist die japanische Durchführungsstelle für die Verwaltung der vereinbarten finanziellen Beiträge zu den Betriebskosten sowie der finanziellen Beiträge zu den Gemeinkosten der einzelnen Projektteams zuständig, die den einzelnen Projekten der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts entsprechend dem jeweiligen Projektplan und dem Arbeitsprogramm zugewiesen werden. Zum Zweck der Verwaltung dieser finanziellen Beiträge benennt die japanische Durchführungsstelle einen für die Verwaltung der finanziellen Beiträge der Vertragsparteien Verantwortlichen. Zu dessen Aufgaben gehören unter anderem: a) die Aufforderung an die Vertragspartei(en) oder Durchführungsstelle(n), Finanzbeiträge entsprechend den Projektplänen und Arbeitsprogrammen zur Verfügung zu stellen, und b) die getrennte Buchführung über die finanziellen Beiträge zu jedem Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und deren Aufbewahrung, zusammen mit sämtlichen Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit den Finanzbeiträgen, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach dem Erlöschen oder der Außerkraftsetzung dieses Abkommens. (4)   Die japanische Durchführungsstelle ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um alle in geltenden japanischen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen und für die Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts notwendigen Genehmigungen und Lizenzen zu erhalten. KAPITEL 3 DURCHFÜHRUNGSINSTRUMENTE FÜR DIE TÄTIGKEITEN DES BREITER ANGELEGTEN KONZEPTS UND FINANZPRÜFUNG Artikel 8 Projektplan (1)   Nach Beratung mit dem jeweiligen Projektausschuss legt jeder Projektleiter spätestens am 31. März jedes Jahres dem Lenkungsausschuss einen Projektplan für das jeweilige Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts zur Genehmigung vor. (2)   Jeder Projektplan wird für die gesamte Projektlaufzeit erstellt und regelmäßig aktualisiert. Er enthält a) einen Gesamtplan der Tätigkeiten, einschließlich des Zeitplans und der wichtigsten Etappen für die Durchführung des Projekts auf der Grundlage der jeweils erreichten Fortschritte, und b) einen vollständigen Überblick über die für die Durchführung des Projekts bereits geleisteten und noch zu leistenden Beiträge. Artikel 9 Arbeitsprogramm Nach Beratung mit dem jeweiligen Projektausschuss legt jeder Projektleiter spätestens am 31. Oktober jedes Jahres dem Lenkungsausschuss für das jeweilige Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts ein jährliches Arbeitsprogramm für das folgende Jahr zur Genehmigung vor. Die Arbeitsprogramme enthalten Einzelheiten zu den jeweiligen Projektplänen und die Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten, einschließlich der Ziele, der Planung, der Gemeinkosten und der von jeder Vertragspartei zu leistenden Beiträge. Artikel 10 Jahresbericht (1)   Spätestens am 31. März jedes Jahres legt jeder Projektleiter dem Lenkungsausschuss einen Jahresbericht über sämtliche Tätigkeiten zur Genehmigung vor, die zur Durchführung des jeweiligen Projekts der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts ausgeführt wurden, einschließlich einer Zusammenfassung der Beiträge jeder Vertragspartei und der von der japanischen Durchführungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 für das Projekt bereitgestellten Mittel. Nach der Genehmigung durch den Lenkungsausschuss leitet der Projektleiter den Jahresbericht, gegebenenfalls mit den Anmerkungen des Lenkungsausschusses, an die Vertragsparteien und die Durchführungsstellen weiter. (2)   Die japanische Durchführungsstelle stellt jedem Projektleiter die Daten zur Verfügung, die für die Zusammenfassung der Beiträge jeder Vertragspartei und der von der japanischen Durchführungsstelle für das Projekt bereitgestellten Mittel erforderlich sind. (3)   Die Projektpläne, Arbeitsprogramme und Jahresberichte gemäß den Artikeln 8 bis 10 sowie sonstige grundlegende Unterlagen für die Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts werden in englischer Sprache abgefasst. Artikel 11 Finanzprüfung Jede Vertragspartei kann zu jedem Zeitpunkt während der Geltungsdauer dieses Abkommens sowie bis zu fünf Jahre nach dem Erlöschen oder der Außerkraftsetzung dieses Abkommens anhand von Unterlagen und durch Kontrollen vor Ort eine Finanzprüfung der getrennten Bücher verlangen, die die japanische Durchführungsstelle für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts führt. Sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen der Durchführungsstellen und der Projektleiter über die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts müssen gegebenenfalls für die Finanzprüfung zur Verfügung gestellt werden. KAPITEL 4 RESSOURCEN Artikel 12 Allgemeine Grundsätze (1)   Die Ressourcen für die Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts umfassen a) Sachleistungen im Einklang mit den technischen Spezifikationen und entsprechend den in der gemeinsamen Erklärung von Brüssel und ihren Anhängen genannten Bedingungen; dazu gehören: i) spezifische Bauteile, Ausrüstungen, Materialien und sonstige Güter und Dienstleistungen und ii) die Sachverständigen, die die Vertragsparteien nach deren Ernennung durch den Lenkungsausschuss an die Projektteams abstellen, und das Personal, das die Vertragsparteien nach der Einstellung durch den Lenkungsausschuss dem Sekretariat zur Verfügung stellen, und b) finanzielle Beiträge entsprechend den in der gemeinsamen Erklärung von Brüssel und ihren Anhängen genannten Bedingungen. (2)   Vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien kann das der gemeinsamen Erklärung von Brüssel beigefügte Dokument „Voranschläge und Zuweisung der Beiträge der Vertragsparteien“ („Value Estimates and Allocation of Contributions of the Parties“) durch Beschluss des Lenkungsausschusses jährlich aktualisiert werden. Artikel 13 Steuern (1)   Jede Vertragspartei genehmigt die zollfreie Ein- und Ausfuhr von Gütern in sein und aus seinem Hoheitsgebiet, die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind, und stellt ihre Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben, die von den Zollbehörden erhoben werden, sowie die Befreiung von Einfuhrverboten und -beschränkungen sicher. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Ursprungslandes der erforderlichen Güter. (2)   Als Sachleistungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sind die Sachverständigen, die eine Vertragspartei nach deren Ernennung durch den Lenkungsausschuss den Projektteams zur Verfügung stellt, und das Personal, das eine Vertragspartei nach dessen Einstellung durch den Lenkungsausschuss dem Sekretariat zur Verfügung stellt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei von Steuern auf Gehälter, Löhne und sonstige Bezüge befreit. Artikel 14 Bestimmungen für Sachleistungen (1)   Jede Sachleistung ist Gegenstand einer Beschaffungsvereinbarung (im Folgenden „die Beschaffungsvereinbarung“ genannt), die die Durchführungsstellen mit Einverständnis des jeweiligen Projektleiters abschließen. (2)   Die Beschaffungsvereinbarung enthält eine detaillierte technische Beschreibung des zu leistenden Beitrags, einschließlich der technischen Spezifikationen, Zeitpläne, Etappenziele, Risikobewertungen, Leistungen und Kriterien für ihre Genehmigung, sowie die Bestimmungen, aufgrund derer der jeweilige Projektleiter in der Lage ist, den technischen Einsatz der Sachleistung zu leiten. In der Beschaffungsvereinbarung ist insbesondere Folgendes festzuhalten: a) der Wert, der jeder Sachleistung zugewiesen ist, b) Rolle und Aufgaben der Durchführungsstellen und des Projektleiters, c) das Beschaffungsverfahren, d) der Zeitplan und die Bedingungen für die Genehmigung der erfolgreichen Realisierung der Etappenziele und der Leistungen, e) die Anwendung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, f) das Verhältnis zwischen dem Projektleiter, den Durchführungsstellen und den an der Erbringung der Leistungen beteiligten Stellen sowie die Überwachungsverfahren, g) die Verfahren, um Änderungen von Beschaffungen zu bewältigen, die Auswirkungen auf Kosten, den Zeitplan und das Leistungsverhalten haben können, und h) die Genehmigung der endgültigen Leistung und die mögliche Eigentumsübertragung. (3)   Das Eigentum an den Bauteilen, die von der Durchführungsstelle, die von Euratom gemäß Artikel 7 Absatz 1 benannt wurde (im Folgenden „die europäische Durchführungsstelle“ genannt), als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wird zu dem Zeitpunkt an die japanische Durchführungsstelle übertragen, zu dem der jeweilige Projektleiter und die japanische Durchführungsstelle sie an dem jeweiligen Standort der Arbeiten abnehmen. Die japanische Durchführungsstelle ist für den Transport der Bauteile, die von der europäischen Durchführungsstelle zur Verfügung gestellt werden, von der Eingangszollstelle bis zum Standort der Arbeiten zuständig. (4)   Für die Sachverständigen oder das Personal des Sekretariats wird die Beschaffungsvereinbarung in Form einer Abstellungsvereinbarung getroffen. Der den Sachverständigen oder dem Sekretariatspersonal zugewiesene Wert entspricht dem Wert, der in dem Dokument „Voranschläge und Zuweisung der Beiträge der Vertragsparteien“ („Value Estimates and Allocation of Contributions of the Parties“), das der gemeinsamen Erklärung von Brüssel beigefügt ist, genannt ist, und kann vom Lenkungsausschuss gegebenenfalls von Zeit zu Zeit aktualisiert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.