Europäische Union

2007/614/Euratom: Beschluss des Rates vom 30. Januar 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission

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Quellenkennung: 32007D0614. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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werden. (5)   Jede Vertragspartei ist für die Bezüge, Versicherungszahlungen und Zulagen zuständig, die den Sachverständigen und dem Sekretariatspersonal, das von dieser Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurde, zu zahlen sind, und kommt, soweit nicht anders vereinbart, für deren Reise- und Aufenthaltskosten auf. Die Vertragspartei, die die Projektteams und/oder das Sekretariat aufnimmt, sorgt für angemessene Unterkunft für die Sachverständigen, das Sekretariatspersonal und ihre Familien. Die Vertragspartei, die die Projektteams und/oder das Sekretariat aufnimmt, ergreift ferner geeignete Maßnahmen, um den Sachverständigen, dem Sekretariatspersonal und ihren Familien die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu erleichtern, und fordert ihre Durchführungsstelle auf, sich nach besten Kräften zu bemühen, geeignete juristische Dienste und Übersetzungsdienste zur Verfügung zu stellen, falls gegen Sachverständige oder Sekretariatspersonal aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtliche Schritte eingeleitet werden. Sachverständige und Sekretariatspersonal müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der jeweils anderen Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften einhalten, die in der Gastgebereinrichtung gelten, oder diejenigen, die in der Abstellungsvereinbarung festgelegt sind. Artikel 15 Anpassung der Beitragszuweisungen Ist dies aufgrund unvorhergesehener Umstände erforderlich, kann eine Vertragspartei eine Änderung der Zuweisung der Beiträge innerhalb eines Projekts der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts vorschlagen. Liegt ein solcher Vorschlag vor, schlägt der betroffene Projektleiter nach Beratung mit dem jeweiligen Projektausschuss dem Lenkungsausschuss eine Änderung der Ressourcenzuweisung vor, wobei die Gesamtkosten des Projekts und die Gesamtbilanz der Beiträge der Vertragsparteien im Rahmen des Projekts unverändert bleiben. Artikel 16 Finanzielle Beiträge Sämtliche Zahlungen der europäischen Durchführungsstelle werden in Euro geleistet. Sämtliche Zahlungen der japanischen Durchführungsstelle werden in Yen geleistet. Artikel 17 Gemeinkosten der Projektteams Die Gemeinkosten der einzelnen Projektteams werden von der japanischen Durchführungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 übernommen. Dementsprechend ergreift die japanische Durchführungsstelle auf Antrag des jeweiligen Projektleiters innerhalb der im jeweiligen Arbeitsprogramm niedergelegten Höchstgrenzen die erforderlichen Maßnahmen. KAPITEL 5 INFORMATIONEN UND GEISTIGES EIGENTUM Artikel 18 Weitergabe, Verwendung und Schutz von Informationen (1)   Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Informationen“ sind Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen, Berichte und sonstige Dokumente, dokumentierte Daten oder Forschungs- und Entwicklungsverfahren, Beschreibungen von Erfindungen und Entdeckungen, ob schutzfähig oder nicht; b) „vertrauliche Geschäftsinformationen“ sind Informationen, die Know-how, Geschäftsgeheimnisse oder technische, kommerzielle oder finanzielle Informationen umfassen, die i) von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt werden, ii) weder allgemein bekannt noch anderweitig zugänglich sind, iii) vom Eigentümer nicht ohne Vertraulichkeitsauflage an andere weitergegeben wurden und iv) der empfangenden Vertragspartei nicht ohne Vertraulichkeitsauflage zur Verfügung stehen. (2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels unterstützen die Vertragsparteien die größtmögliche Verbreitung der bei der Durchführung dieses Abkommens erworbenen Informationen. (3)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels werden alle Informationen, die die Mitglieder der Projektteams in Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Abkommens zugewiesenen Aufgaben erwerben, jeder der Vertragsparteien zur Verwendung für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Fusion als Energiequelle für friedliche Zwecke frei zugänglich gemacht. (4)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei in allen Ländern das Recht auf eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für die Übersetzung, Vervielfältigung und öffentliche Verbreitung von Artikeln in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften, Berichten und Büchern, die sich unmittelbar aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels entstanden ist, müssen den Namen der Verfasser des Werkes tragen, es sei denn, dass ein Verfasser die Nennung seines Namens ausdrücklich ablehnt. (5)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels werden alle Informationen, die das Personal einer Durchführungsstelle in Erfüllung der ihm im Rahmen dieses Abkommens zugewiesenen Aufgaben erwirbt, den Projektteams und jeder der Vertragsparteien zur Verwendung für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Fusion als Energiequelle für friedliche Zwecke frei zugänglich gemacht. (6)   Jeder Vertrag, der auf Initiative einer Durchführungsstelle oder eines Projektleiters zur Erfüllung einer ihr bzw. ihm im Rahmen dieses Abkommens zugewiesenen Aufgabe abgeschlossen wird, enthält Bestimmungen, die es den Vertragsparteien ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens nachzukommen. (7)   Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, ihrer Verpflichtungen gegenüber Dritten und der Bestimmungen dieses Kapitels bemüht sich jede Vertragspartei nach Kräften, den Projektteams und den Durchführungsstellen alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen frei zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Abkommens zugewiesenen Aufgaben benötigen. (8)   Werden im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens vertrauliche Geschäftsinformationen zur Verfügung gestellt, sind diese als solche zu kennzeichnen und im Rahmen einer Vertraulichkeitsvereinbarung weiterzugeben. Der Empfänger der Informationen verwendet diese für die Durchführung dieses Abkommens und schützt ihre Vertraulichkeit in dem in der Vereinbarung vorgesehenen Maße. Artikel 19 Geistiges Eigentum (1)   Im Sinne dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften stellt jede Vertragspartei sicher, dass die andere Vertragspartei die Rechte an entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels zugewiesenem geistigen Eigentum erwerben kann. Dieses Kapitel lässt die Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen unberührt. Ob die Rechte an geistigem Eigentum der Vertragspartei oder ihren Staatsangehörigen zustehen, entscheiden die Vertragspartei und ihre Staatsangehörigen nach ihren eigenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften selbst. (2)   Werden von Mitgliedern der Projektteams im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens schutzwürdige Inhalte geschaffen, unterrichtet der jeweilige Projektleiter den Lenkungsausschuss unverzüglich davon, wobei er eine Empfehlung darüber abgibt, in welchen Ländern Schutzrechte für dieses geistige Eigentum erworben werden sollten. Jede Vertragspartei, ihre Durchführungsstelle oder die Mitglieder der Projektteams, die von dieser Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, haben jedoch das Recht, alle damit zusammenhängenden Rechte, Titel und Anteile für das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu erwerben. Der Lenkungsausschuss entscheidet, ob und in welcher Weise in Drittländern Schutz für solches geistiges Eigentum angestrebt wird. In allen Fällen, in denen eine Vertragspartei, ihre Durchführungsstelle oder die Mitglieder der Projektteams, die von dieser Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, Schutz für geistiges Eigentum erlangen, stellt die Vertragspartei sicher, dass die Mitglieder der Projektteams dieses geistige Eigentum für die Ausführung der den Projektteams zugewiesenen Aufgaben frei verwenden können. (3)   Wird geistiges Eigentum von Personal einer Durchführungsstelle in Erfüllung einer ihm im Rahmen dieses Abkommens zugewiesenen Aufgabe geschaffen, haben die Vertragspartei der Durchführungsstelle, die Durchführungsstelle oder deren Personal das Recht, im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften alle damit zusammenhängenden Rechte, Titel und Anteile für alle Länder zu erwerben. Die Vertragspartei einer solchen Durchführungsstelle stellt sicher, dass die Mitglieder der Projektteams dieses geistige Eigentum für die Ausführung der den Projektteams zugewiesenen Aufgaben frei verwenden können und dass die andere Vertragspartei eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz — mit dem Recht der Vergabe von Unterlizenzen — für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Fusion als Energiequelle für friedliche Zwecke erhält. (4)   Wird geistiges Eigentum von Personal einer Vertragspartei, das durch eine Durchführungsstelle zur Verfügung gestellt wurde, während der Arbeit in der Durchführungsstelle der anderen Vertragspartei geschaffen, gilt vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften Folgendes: a) die gastgebende Vertragspartei, ihre Durchführungsstelle oder deren Personal haben das Recht, alle mit diesem geistigen Eigentum zusammenhängenden Rechte, Titel und Anteile für ihr eigenes Hoheitsgebiet und für Drittländer zu erwerben, und b) die abstellende Vertragspartei, ihre Durchführungsstelle oder deren Personal haben das Recht, alle mit diesem geistigen Eigentum zusammenhängenden Rechte, Titel und Anteile für ihr eigenes Hoheitsgebiet zu erwerben. (5)   Jede Vertragspartei unternimmt unbeschadet der Erfinder- oder Urheberrechte gemäß den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften alle notwendigen Schritte, um sich um die Zusammenarbeit der Erfinder und Urheber — einschließlich des Personals ihrer Durchführungsstelle — zu bemühen, die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Jede Vertragspartei stellt entsprechend ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Zahlung von Prämien und Entschädigungen an die Erfinder oder Urheber sicher. (6)   Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 gilt, dass eine Vertragspartei, die ihr Recht, sich in einem Land oder einer Region um Schutz für geistiges Eigentum zu bemühen, nicht wahrnimmt, dies der jeweils anderen Vertragspartei mitteilen muss; diese kann sich dann um den Schutz bemühen. Artikel 20 Erlöschen oder Außerkraftsetzung Die gemäß diesem Kapitel den Vertragsparteien übertragenen Rechte und Verpflichtungen gelten im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften auch nach dem Erlöschen oder der Außerkraftsetzung des Abkommens weiter. KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 21 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilen. Artikel 22 Geltungsdauer und Außerkraftsetzung (1)   Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zehn Jahren geschlossen und bleibt auch danach gültig, sofern es nicht von einer Vertragspartei am Ende des Zehnjahreszeitraums oder danach unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wird. (2)   Dieses Abkommen kann vor seinem Erlöschen nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn a) beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, b) das ITER-Übereinkommen außer Kraft gesetzt wird oder c) eine der beiden Vertragsparteien nicht mehr Vertragspartei des ITER-Übereinkommens ist. (3)   Das Erlöschen oder die Außerkraftsetzung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit und die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen wurden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß Kapitel 5 entstanden sind. Artikel 23 Änderungen Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien einander zu einer eventuellen Änderung dieses Abkommens, die sie gemeinsam beschließen können. Die Änderung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilen. Artikel 24 Streitbeilegung Fragen oder Streitigkeiten der Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder der Durchführung dieses Abkommens werden von ihnen durch Konsultationen und Verhandlungen geregelt. Artikel 25 Beteiligung anderer ITER-Vertragsparteien Äußert eine andere Vertragspartei des ITER-Übereinkommens die Absicht, an einem Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts teilzunehmen, legt der betroffene Projektleiter dem Lenkungsausschuss nach Beratung mit dem Projektausschuss einen Vorschlag mit den Bedingungen für die Beteiligung dieser Vertragspartei an dem Projekt vor. Der Lenkungsausschuss entscheidet auf der Grundlage dieses Vorschlags über die Beteiligung der Vertragspartei und kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien nach ihren jeweiligen internen Verfahren, mit dieser Vertragspartei Vereinbarungen über ihre Beteiligung treffen. Artikel 26 Anwendung im Zusammenhang mit Euratom Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt dieses Abkommen für die Hoheitsgebiete, die unter den EAG-Vertrag fallen. Im Einklang mit dem EAG-Vertrag und anderen einschlägigen Abkommen oder Übereinkommen gilt es ferner für die Schweizerische Eidgenossenschaft, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziiertes Drittland teilnimmt. ZU URKUND DESSEN haben die von der Regierung Japans beziehungsweise der Europäischen Atomgemeinschaft hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Geschehen zu Tokio am 5. Februar 2007, in zweifacher Ausfertigung in englischer und japanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Europäische Atomgemeinschaft H. RICHARDSON Für die Regierung Japans T. ASO ANHANG I IFMIF/EVEDA Artikel 1 Ziele (1)   Vorbehaltlich dieses Abkommens und ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften führen die Vertragsparteien die Tätigkeiten für die technische Validierung und den Konstruktionsentwurf (im Folgenden „EVEDA“ genannt) im Hinblick auf die Erstellung eines detaillierten, vollständigen und voll integrierten technischen Entwurfs für die internationale Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (im Folgenden „IFMIF“ genannt), die Ermittlung sämtlicher Daten, die für künftige Entscheidungen über den Bau, den Betrieb, die Nutzung und die Stilllegung der IFMIF erforderlich sind, und die Validierung des kontinuierlichen und stabilen Betriebs der einzelnen Teilsysteme der IFMIF aus. (2)   Der Entwurf und die Daten sind in einem abschließenden Bericht über den Konstruktionsentwurf darzulegen, der vom Lenkungsausschuss auf Vorschlag des Projektleiters nach Beratung mit dem Projektausschuss zu verabschieden ist; dieser Bericht ist beiden Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, die ihn im Rahmen eines internationalen Kooperationsprogramms oder im Rahmen ihres nationalen Programms verwenden können. Artikel 2 Gegenstand (1)   Im Hinblick auf die Ziele gemäß Artikel 1 sind folgende Aufgaben auszuführen: a) Erstellung des Konstruktionsentwurfs der IFMIF mit i) einer vollständigen Beschreibung von IFMIF, einschließlich der drei wichtigsten Teilsysteme (Beschleuniger, Target-Anlage, Prüfanlage), der Gebäude mit den Heißzellen für die Nachbestrahlungsanalyse, der Hilfsanlagen und der Sicherheitsanlagen, ii) detaillierten Entwürfen der Bauteile, der Teilsysteme und der Gebäude, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schnittstellen und ihrer Integration, iii) einem Zeitplan für die verschiedenen Phasen (Lieferungen, Bau, Montage, Tests und Inbetriebnahme), mit einem entsprechenden Plan für Personal- und Finanzmittelbedarf und iv) den technischen Spezifikationen für die Bauteile, anhand deren Ausschreibungen für die Lieferung der Gegenstände veröffentlicht werden können, die für den Baubeginn erforderlich sind; b) Festlegung der Standortanforderungen für die IFMIF, Durchführung der erforderlichen Sicherheits- und Umweltanalysen; c) Programmvorschlag und Schätzungen der Kosten, Personalbedarf und Zeitplan für den Betrieb, die Nutzung und die Stilllegung der IFMIF und d) Validierung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die für die unter Buchstabe a bis c beschriebenen Tätigkeiten erforderlich sind; hierzu gehören: i) Konstruktionsentwurf, Bau und Montage des Prototyps des Niederenergieteils sowie des ersten Hochenergieteils eines der beiden IFMIF-Beschleuniger, einschließlich seiner Hochfrequenzstromversorgung, der Generatoren und der dazugehörigen Hilfsanlagen, und Durchführung des integrierten Strahltests, ii) Entwurf, Herstellung und Prüfung skalierbarer Modelle zur Sicherstellung der technischen Durchführbarkeit der Target-Anlage und der Prüfanlage und iii) Bau der Gebäude für den Prototyp-Beschleuniger und seine Hilfsanlagen. (2)   Die Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben wird im Projektplan und in den Arbeitsprogrammen genauer beschrieben. Artikel 3 Standort der Arbeiten Standort der Arbeiten für IFMIF/EVEDA ist Rokkasho im Bezirk Aomori. Artikel 4 Ressourcen Die Vertragsparteien stellen die Ressourcen für die Durchführung von IFMIF/EVEDA zur Verfügung, die in der gemeinsamen Erklärung von [Brüssel] und ihren Anhängen genannt sind. Artikel 5 Laufzeit IFMIF/EVEDA hat eine Laufzeit von sechs Jahren, die durch Beschluss des Lenkungsausschusses verlängert werden kann. Artikel 6 Eigentum an Beschleunigerbauteilen Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 3 dieses Abkommens behält die europäische Durchführungsstelle die Eigentumsrechte an den nachstehend aufgeführten Bauteilen des Prototyp-Beschleunigers, die sie als Sachleistungen zur Verfügung stellt, und ist für deren Rücktransport nach dem Rückbau des Prototyp-Beschleunigers verantwortlich: a) Injektor, b) Bauteile der Hochfrequenzstromversorgung, Generatoren und dazugehörige Hilfsanlagen und c) Kontrollsystem. ANHANG II IFERC Artikel 1 Ziele Vorbehaltlich dieses Abkommens und ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften führen die Vertragsparteien am IFERC Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aus, mit denen ein Beitrag zum ITER-Projekt geleistet und eine frühzeitige Realisierung eines Demonstrationsleistungsreaktors (im Folgenden „DEMO“ genannt) gefördert werden soll. Artikel 2 Gegenstand Im Hinblick auf die Ziele gemäß Artikel 1 sind folgende Aufgaben auszuführen: a) Durchführung der Tätigkeiten des DEMO-Zentrums für die Koordinierung von Konstruktionsforschung und -entwicklung, mit denen eine gemeinsame Basis für einen DEMO-Konstruktionsentwurf geschaffen werden soll, unter anderem i) Abhaltung von Seminaren und sonstigen Veranstaltungen, ii) Bereitstellung und Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen, iii) Entwurfstätigkeiten für den DEMO und iv) Forschung und Entwicklung zu DEMO-Technologien; b) Durchführung der Tätigkeiten des Rechnersimulationszentrums, einschließlich der Bereitstellung und Nutzung eines Großrechners für Simulationen in großem Maßstab zur Analyse von Versuchsdaten zu Fusionsplasmen, zur Erstellung von Szenarios für den ITER-Betrieb, zur Vorhersage der Leistung der ITER-Anlagen und zur Erstellung des DEMO-Entwurfs und c) Durchführung der Tätigkeiten des ITER-Zentrums für Fernexperimente, mit dem eine umfassende Beteiligung von Wissenschaftlern an ITER-Experimenten erleichtert werden soll, einschließlich der Entwicklung von Methoden für Fernexperimente zu brennenden Tokamak-Plasmen, die in bestehenden Anlagen (z. B. dem fortgeschrittenen supraleitenden Tokamak) getestet werden sollen (s. Anhang III Artikel 1). Artikel 3 Standort der Arbeiten Standort der Arbeiten für das IFERC ist Rokkasho im Bezirk Aomori. Artikel 4 Ressourcen Die Vertragsparteien stellen die Ressourcen für die Durchführung der IFERC-Tätigkeiten zur Verfügung, die in der gemeinsamen Erklärung von [Brüssel] und ihren Anhängen genannt sind. Artikel 5 Laufzeit Die IFERC-Tätigkeiten haben eine Laufzeit von zehn Jahren, die durch Beschluss des Lenkungsausschusses verlängert werden kann. Artikel 6 Lieferung von Großrechnersystemen und mögliche Übertragung von Eigentumsrechten an diesen Systemen Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 3 dieses Abkommens werden die Einzelheiten der Lieferung von Großrechnersystemen und die mögliche Übertragung von Eigentumsrechten an diesen Systemen vom Lenkungsausschuss im Einklang mit dem Projektplan geregelt. ANHANG III SATELLITEN-TOKAMAK-PROGRAMM Artikel 1 Ziele (1)   Vorbehaltlich dieses Abkommens und ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften führen die Vertragsparteien das Satelliten-Tokamak-Programm (im Folgenden „das Satelliten-Tokamak-Programm“ genannt) durch. Das Programm umfasst a) die Beteiligung an der Aufrüstung der Tokamak-Versuchsanlage, die sich im Besitz der japanischen Durchführungsstelle befindet, auf das Niveau eines fortgeschrittenen supraleitenden Tokamak (im Folgenden „der fortgeschrittene supraleitende Tokamak“ genannt) und b) die Beteiligung an seiner Nutzung zur Unterstützung der Nutzung des ITER und der Forschungsarbeit im Hinblick auf den DEMO, durch die Behandlung von für den ITER und den DEMO zentralen physikalischen Themen. (2)   Bau und Nutzung des fortgeschrittenen supraleitenden Tokamak finden im Rahmen des Satelliten-Tokamak-Programms und des nationalen japanischen Programms statt. Dem nationalen japanischen Programm und dem Satelliten-Tokamak-Programm müssen anteilsmäßig die gleichen Möglichkeiten zur Nutzung des fortgeschrittenen supraleitenden Tokamaks zur Verfügung stehen. Artikel 2 Gegenstand (1)   Im Hinblick auf die Ziele gemäß Artikel 1 sind folgende Aufgaben auszuführen: a) Bauphase: Entwurf, Herstellung von Bauteilen und Systemen sowie Montage des fortgeschrittenen supraleitenden Tokamaks und b) Nutzungsphase: Planung und Ausführung von Experimenten des Satelliten-Tokamak-Programms. (2)   Die Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben wird im Projektplan und in den Arbeitsprogrammen genauer beschrieben. Hierbei gilt Folgendes: a) der Bericht über den Entwurf, einschließlich der funktionalen Spezifikationen der Bauteile, die von den Vertragsparteien für die Durchführung des Satelliten-Tokamak-Programms zu liefern sind, ist von der japanischen Durchführungsstelle vorzulegen; die Vertragsparteien prüfen den Bericht und genehmigen ihn gegebenenfalls; b) jede Durchführungsstelle erstellt den detaillierten Entwurf der Bauteile, die sie als Sachleistung zur Verfügung stellt; c) die japanische Durchführungsstelle ist für die Integration der Bauteile des fortgeschrittenen supraleitenden Tokamaks sowie generell für die Montage und den Betrieb der Anlage zuständig und d) Euratom kann den fortgeschrittenen supraleitenden Tokamak in angemessenem Maße nutzen. Artikel 3 Standort der Arbeiten Standort der Arbeiten für das Satelliten-Tokamak-Programm ist Naka im Bezirk Ibaraki. Artikel 4 Ressourcen Die Vertragsparteien stellen die Ressourcen für die Durchführung des Satelliten-Tokamak-Programms zur Verfügung, die in der gemeinsamen Erklärung von Brüssel und ihren Anhängen genannt sind. Artikel 5 Laufzeit Das Satelliten-Tokamak-Programm hat eine Laufzeit von zehn Jahren, die durch Beschluss des Lenkungsausschusses verlängert werden kann und einen Zeitraum von drei Jahren für Inbetriebnahme und Nutzung einschließt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.