Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/367 der Kommission vom 9. November 2018 über die Maßnahme SA.35065 (2016/C) (ehemals 2016/NN, 2012/FC) des Vereinigten Königreichs zugunsten MMD Shipping Services Ltd. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7360) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0367. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r die Sicherheit erheblich. (96) Daher lieferte das Vereinigte Königreich hinreichende zusätzliche Beweise, um die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken in Bezug auf die Maßnahme 3 auszuräumen und nachzuweisen, dass die Gewährung des langfristigen Darlehens mit dem übereinstimmt, was eine wirtschaftlich handelnde private Muttergesellschaft getan hätte. (97) Was den Erwerb von zwei Kränen durch den PCC und die anschließende Überlassung dieser Kräne an MMD im Rahmen eines langfristigen Leasingverhältnisses in den Jahren 2010 und 2011 (Maßnahme 4) betrifft, so erfolgt die Bewertung aufgrund der in beiden Fällen ähnlichen Finanzierungsbedingungen analog zur oben genannten langfristigen Darlehensfazilität. (98) Insbesondere deuten die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Beweise darauf hin, dass der PCC zusammen mit MMD tatsächlich auf der Suche nach der kostengünstigsten Lösung zur Besicherung der für den Betrieb von MMD notwendigen Kräne war. Auch wenn der Business Case zum Zeitpunkt des Erwerbs von MMD den Austausch von Kränen im Rahmen eines Leasingverhältnisses mit einem Dritten vorsah, geht aus der vom PCC ordnungsgemäß begründeten internen Ex-ante-Analyse möglicher Optionen für den Erwerb von Kränen, die als Grundlage für den Entscheidungsprozess erstellt wurde, hervor, dass der Erwerb der Kräne durch den PCC und deren anschließende Überlassung an MMD die wirtschaftlich vorteilhaftere Option war. Darüber hinaus enthielten die Leasingvereinbarungen für beide Vertragsparteien Standardvertragsklauseln und Rechtsgarantien, die üblichen Leasingverträgen zwischen Handelsgesellschaften entsprechen. Der Leasingbetrag wird so berechnet, dass die Rückzahlung der Investitionen des PCC über die Lebensdauer der Kräne (15 Jahre), einschließlich der durchschnittlichen Fremdkapitalkosten, gewährleistet ist, was als gängige Geschäftspraxis bei derartigen konzerninternen Vereinbarungen angesehen werden kann. Für Muttergesellschaften mit hundertprozentigen Tochtergesellschaften ist es in der Tat wirtschaftlich sinnvoll, beim Erwerb von Betriebsmitteln, die für die Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaft erforderlich sind, die (aus Sicht des gesamten Konzerns) wirtschaftlich effizienteste Lösung zu nutzen. Die Kräne wurden für einen Zeitraum von sieben Jahren an MMD überlassen. Im Hinblick auf die erwartete Lebensdauer der Kräne (15 Jahre) wurde in den internen Berichten darauf hingewiesen, dass der PCC nach Beendigung des Leasingverhältnisses die Kräne entweder erneut an MMD überlassen oder auf dem Sekundärmarkt verkaufen kann. Aus dem Bericht geht hervor, dass es einen starken Gebrauchtmarkt für solche Kräne gibt, auf dem der PCC die Kräne verkaufen könnte, falls sich die Situation ändert. (99) Demnach legte das Vereinigte Königreich ausreichende Nachweise dafür vor, dass eine marktwirtschaftlich handelnde private Muttergesellschaft dazu bereit gewesen wäre, den Erwerb der Kräne zu den zwischen dem PCC und MMD vereinbarten Bedingungen zu finanzieren. (100) Was schließlich die Stellung einer Sicherheit für eine Überziehungsfazilität (Maßnahme 5) betrifft, so waren die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken wiederum mit dem angeblich problematischen Charakter der Betriebssubventionen verbunden, was im Laufe des förmlichen Verfahrens jedoch geklärt wurde. Ferner stellte das Vereinigte Königreich interne Dokumente zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass die Gewährung der verschiedenen Betriebsmittelfinanzierungen eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung des PCC darstellten, da es sich dabei um den kostengünstigsten Weg handelte, einen reibungslosen Betrieb von MMD als Tochtergesellschaft zu gewährleisten. Dies fand des Weiteren auch im vorgenannten Wirtschaftsmodell Berücksichtigung. In Bezug auf die Ersetzung der Barsicherheit durch eine Garantie vom PCC wird in einem internen Ex-ante-Dokument, das als Grundlage für die Entscheidung des PCC diente, festgestellt, dass eine solche Garantie sowohl für MMD als auch für den PCC in der Tat wirtschaftlich vorteilhafter ist als eine Barsicherheit, da sich dadurch keine Zinsverluste auf die Barsicherheit für den PCC ergeben. Das Vereinigte Königreich hat somit nachgewiesen, dass es für eine Muttergesellschaft wirtschaftlich sinnvoll war, die Betriebsmittelfinanzierungen bereitzustellen, die zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft erforderlich waren. 5.1.2.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (101) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 2 bis 5 im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gewährt wurden und MMD somit keinen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben. Die Maßnahmen 2 bis 5 stellen somit keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. 6.   ZUSÄTZLICHE BEMERKUNGEN (102) Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Infolgedessen und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gilt dieser Beschluss nur solange, wie das Vereinigte Königreich noch Mitgliedstaat ist. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (103) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die vom Vereinigten Königreich dargelegten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich zugunsten von MMD durchgeführt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 9. November 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 452 vom 2.12.2016, S. 4. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Siehe zum Beispiel die internen Berichte für die Bewertung der Sache zur Fortsetzung der Investitionen in MMD von Mai/Juni 2013. (*1)  Vertrauliche Angaben. (4)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (Tubemeuse), ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 29; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission (ALFA Romeo), ECLI:EU:C:1991:142, Rn. 18, 19 und 20; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, ECLI:EU:T:1998:78, Rn. 51; Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, ECLI:EU:T:1999:7, Rn. 104 und 109; Urteil des Gerichts vom 6. März 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, ECLI:EU:T:2003:57, Rn. 245; Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-305/13, SACE/Kommission, ECLI:EU:T:2015:435, Rn. 91-93; Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2018 in der Rechtssache T-747/15, EDF/Kommission, ECLI:EU:T:2018:6, Rn. 18-79. (5)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014 in der Rechtssache C-224/12 P, ING Groep NV, ECLI:EU:C:2014:213, Rn. 35-36. (6)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012 in der Rechtssache C-124/10 P,, EDF, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 84-85. (7)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012 in der Rechtssache C-124/10 P,, Kommission/EDF, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 79-81; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, ECLI:EU:C:1986:302, Rn. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, ECLI:EU:C:1986:305, Rn. 13; Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 22; Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99, Deutschland/Kommission, ECLI:EU:C:2003:55, Rn. 134. (8)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission (Stardust Marine), EU:C:2002:294, Rn. 71. (9)  Siehe E-Mail von […] vom […]. (10)  Siehe internes Bewertungsdokument des PCC […] vom […]. (11)  Siehe einen zusammenfassenden Bericht des Beratungsunternehmens MossCliff Environmental Consultancy vom 30. August 2014, in dem die Nutzung des MMD-Grundstücks für die Installation von Windturbinen analysiert wird. (12)  Siehe eine umfassende Bewertung der möglichen Alternativen, die für die Erörterung der Sache zur Fortsetzung der Investitionen in MMD im Juni und Oktober 2013 vorgenommen wurde. (13)  Siehe z. B. die laufenden Geschäftsberichte des Handelshafens an den PCC von März 2009, Juni 2009, November 2010, Juni 2011, Oktober 2012, März 2013, März 2014 oder März 2015.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.