Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/367 der Kommission vom 9. November 2018 über die Maßnahme SA.35065 (2016/C) (ehemals 2016/NN, 2012/FC) des Vereinigten Königreichs zugunsten MMD Shipping Services Ltd. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7360) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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6.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 65/3 BESCHLUSS (EU) 2019/367 DER KOMMISSION vom 9. November 2018 über die Maßnahme SA.35065 (2016/C) (ehemals 2016/NN, 2012/FC) des Vereinigten Königreichs zugunsten MMD Shipping Services Ltd. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7360) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 10. April 2013 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, wonach der Stadtrat von Portsmouth (Portsmouth City Council, im Folgenden „PCC“) dem Unternehmen MMD Shipping Services Ltd. (im Folgenden „MMD“) angeblich rechtswidrige Beihilfen gewährt habe. Der Einreichung einer förmlichen Beschwerde gingen ein informelles Vorbringen des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2012 und eine Sitzung vom 29. November 2012 voraus. (2) Die Kommission leitete die Beschwerde am 8. Mai 2013 an das Vereinigte Königreich weiter. Das Vereinigte Königreich übermittelte seine Stellungnahme am 1. Juli 2013. Am 10. Oktober 2013 forderte die Kommission zusätzliche ausführliche Informationen zu den mutmaßlichen Maßnahmen an. Das Vereinigte Königreich antwortete am 25. November 2013 und am 9. Dezember 2013. (3) Die Kommission traf am 10. April 2014 mit dem Beschwerdeführer zusammen und sandte diesem am 16. April 2014 eine nichtvertrauliche Fassung der Bemerkungen des Vereinigten Königreichs zur Stellungnahme zu. Am 12. November 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung. (4) Mit Schreiben vom 19. September 2016 setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. Das Vereinigte Königreich äußerte sich mit Schreiben vom 21. November 2016 zum Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens. (5) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“), wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den genannten Maßnahmen aufgefordert. (6) Bei der Kommission gingen zwei Stellungnahmen von zwei Beteiligten — dem Beschwerdeführer und einem anonymen Beteiligten — ein. Die Kommission leitete die Stellungnahmen am 21. Januar 2017 an das Vereinigte Königreich weiter, und das Vereinigte Königreich erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Vereinigten Königreichs ging mit Schreiben vom 15. Februar 2017 ein. (7) Am 26. April 2017 fand ein Treffen zwischen der Kommission und dem Vereinigten Königreich statt. Im Anschluss an dieses Treffen übermittelte das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 12. Januar 2018 zusätzliche Informationen. (8) Am 18. April 2018 veranstaltete die Kommission eine Telefonkonferenz mit dem Vereinigten Königreich, woraufhin das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 5. und 22. Juni 2018 zusätzliche Informationen übermittelte. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME 2.1.   Empfänger (9) Das Unternehmen MDD, das seit dem Jahr 2008 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des PCC ist, erbringt für Kunden im Hafen Portsmouth (Portsmouth International Port, im Folgenden „Hafen“), der ebenfalls im Eigentum des PCC steht und von diesem betrieben wird, Frachtumschlagsdienste (Stauerei, Lagerung und Vertrieb, insbesondere in Bezug auf frisches Obst und andere Frischeprodukte). MMD ist der größte Anbieter von Frachtumschlagsleistungen im Hafen mit einem langfristigen Leasingvertrag für die wichtigsten Umschlagufer. Der weitere Hafenbetrieb umfasst den Verkehr von Roll-on-/Roll-off-Fährschiffen und Kreuzfahrtschiffen. (10) MMD verzeichnet einen Jahresumsatz von rund 15 Mio. GBP und beschäftigt beinahe 200 Mitarbeiter. Vor dem Erwerb von MDD durch den PCC schrieb das Unternehmen mindestens seit dem Geschäftsjahr 2002/03 rote Zahlen. Nach dem Erwerb durch den PCC im Jahr 2008 waren die Geschäftsergebnisse von MMD dank der jährlichen Betriebssubventionen, die vom PCC gewährt wurden und ohne die MMD zwischen 2008 und 2016 einen Betriebsverlust verzeichnet hätte, weitgehend ausgeglichen. Das Geschäftsjahr 2016/17 war das erste Jahr, in dem MMD ganz ohne Betriebssubventionen vom PCC einen Gewinn erwirtschaftete (siehe Tabelle 1). 2.2.   Vom Beschwerdeführer vorgebrachte mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahmen (11) In seiner Beschwerde aus dem Jahr 2013 führt der Beschwerdeführer eine Reihe von Maßnahmen an, die seiner Ansicht nach rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen des PCC an MMD darstellen. Zu den mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen gehören: — Maßnahme 1: Erwerb von MMD durch den PCC im Jahr 2008 (im Folgenden „Maßnahme 1“); — Maßnahme 2: Betriebssubventionen, die der PCC MMD jährlich gewährt hat (im Folgenden „Maßnahme 2“); — Maßnahme 3: langfristige Darlehensfazilität, die der PCC MMD ab 2010 gewährt hat (im Folgenden „Maßnahme 3“); — Maßnahme 4: Erwerb von zwei Kränen durch den PCC und die anschließende Überlassung dieser Kräne an MMD im Rahmen eines langfristigen Leasingverhältnisses in den Jahren 2010 und 2011 (im Folgenden „Maßnahme 4“); — Maßnahme 5: Sicherheit für eine Überziehungsfazilität (im Folgenden „Maßnahme 5“). (12) In der ursprünglichen Beschwerde wurde allgemein geltend gemacht, dass der PCC nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt habe, da er MMD trotz seit 2008 anhaltender Verlustsituation als Verlustgeschäft erworben und finanziell unterstützt habe. Die Unterstützung, die der PCC MMD im November 2014 gewährt hat, wird auf insgesamt 17,3 Mio. GBP geschätzt. Ohne die anhaltende Unterstützung durch den PCC wäre MMD nicht in der Lage gewesen, am Markt zu bestehen. Dem Beschwerdeführer zufolge habe die anhaltende Unterstützung des PCC aus öffentlichen Mitteln MMD einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und es dem Unternehmen ermöglicht, bestehenden sowie potenziellen Kunden Frachtumschlagsdienste zu ermäßigten Preisen anzubieten. Dies habe in der Folge zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Handhabung und Lagerung eingeführter Frischeprodukte geführt. 2.2.1.   Maßnahme 1: Erwerb von MMD durch den PCC im Jahr 2008 (13) Der PCC hat MMD zum Preis von 2,07 Mio. GBP von einem privaten Eigentümer erworben. Im Rahmen der Erstinvestition unterstützte der PCC MMD auch durch zusätzliche Kapitalinvestitionen in Höhe von 2,34 Mio. GBP in Form von Kapitalzuschüssen und beabsichtigte, Mittel in Höhe von insgesamt 1,443 Mio. GBP bereitzustellen, um die Verluste von MMD in den Geschäftsjahren 2008/09 und 2009/10 zu decken. (14) Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass der PCC mit dem Erwerb von MMD unter diesen Bedingungen im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt hat und dass die Maßnahme 1 MMD daher keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und keine staatliche Beihilfe darstellt. Darüber hinaus legten weder der Beschwerdeführer noch der anonyme Beteiligte zusätzliche Argumente oder Beweise im Hinblick auf die Maßnahme 1 vor. In Anbetracht dessen wird Maßnahme 1 in diesem Beschluss nicht bewertet. 2.2.2.   Maßnahme 2: Betriebssubventionen, die der PCC MMD jährlich gewährt hat (15) Seit dem Erwerb im Jahr 2008 hat der PCC MMD Betriebssubventionen in Form von Geldtransfers gewährt, die als „sonstige betriebliche Erträge“ ausgewiesen wurden, was zu einer Erhöhung der Betriebserträge (und somit zu einer Verringerung der Betriebsverluste) geführt hat. Im Rahmen des ursprünglichen Investitionsfalls war vorgesehen, die Verluste von MMD nur in den ersten zwei Jahren und bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 1,443 Mio. GBP zu decken. Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2009/10 hat der PCC jedoch weiterhin Betriebssubventionen gewährt, und die Betriebssubventionen, die bis 2016 gewährt worden waren, beliefen sich auf insgesamt 16,71 Mio. GBP (siehe Tabelle 1). Im Geschäftsjahr 2016/17 wurden keine Betriebssubventionen gewährt, und MMD verzeichnete in diesem Jahr einen Gewinn. Tabelle 1 Betriebssubventionen, die der PCC MMD gewährt hat, und Gewinne/Verluste von MMD in den Geschäftsjahren 2008/09–2016/17 (in Mio. GBP)   08/09 09/10 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 Betriebssubvention 2,60 3,30 2,10 1,20 2,16 1,44 2,40 1,51 0 Betriebsgewinn (ausschl. Betriebssubventionen) – 1,84 – 2,92 – 2,03 – 1,09 – 2,04 – 1,24 – 2,18 – 1,26 + 0,43 Gesamtgewinn (ausschl. Betriebssubventionen) 0,62 – 2,92 – 2,04 – 1,07 – 2,16 – 1,37 – 2,33 – 1,47 + 0,21 Gesamtgewinn gemäß den Jahresberichten (d. h. einschl. Betriebssubventionen) + 3,22 + 0,38 + 0,06 + 0,13 0,00 + 0,07 + 0,07 + 0,04 + 0,21 (16) Die Subventionen wurden in Form von Geldtransfers gewährt, um den jährlichen Handelsverlust von MMD zu decken. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass MMD ohne diese fortdauernde finanzielle Unterstützung durch den PCC nicht rentabel gewesen wäre. Darüber hinaus habe der PCC keine angemessene Analyse dahingehend vorgenommen, ob die Gewährung zusätzlicher Subventionen an MMD wirtschaftlich gerechtfertigt war. 2.2.3.   Maßnahme 3: langfristige Darlehensfazilität, die der PCC MMD ab 2010 gewährt hat (17) Im Jahr 2010 beschloss der PCC, MMD eine langfristige Darlehensfazilität (mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren) in Höhe von 6,944 Mio. GBP zu gewähren. Der Zinssatz für die Darlehensfazilität beläuft sich auf 4,81 %, was den Fremdkapitalkosten des PCC zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 0,25 % entspricht. Zweck der Darlehensfazilität ist es, MMD in Bezug auf die Investitionsausgaben zu unterstützen. Die allgemeinen Bedingungen für die Darlehensfazilität sind in einem Darlehensvertrag zwischen dem PCC und MMD festgelegt, während für jede Inanspruchnahme des Darlehens zusätzliche Dokumente erforderlich sind (Angaben zu den Kapitalausgaben, die durch das Darlehen gedeckt werden sollen, finanzielle Bewertung der einzelnen Auszahlungen durch MMD und den PCC, entsprechende Dokumente über Sicherheiten). Zwischen 2010 und 2017 wurden im Rahmen dieser Fazilität insgesamt 5,7 Mio. GBP von MMD abgerufen. (18) Der Beschwerdeführer führt an, dass der PCC MMD mit der Darlehensfazilität eine langfristige Finanzierung zu Bedingungen gewährt habe, die MMD von einem gewöhnlichen kommerziellen Darlehensgeber nicht erhalten hätte. Ferner sei der Darlehensvertrag zwischen dem PCC und MMD nicht nur nicht unterzeichnet worden, sondern er beinhalte insbesondere keine Bestimmungen, die ein kommerzieller Darlehensgeber üblicherweise verlangen würde (etwa in Bezug auf Finanzkennzahlen oder Ausfallereignisse). Schließlich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die vom PCC gewährte Finanzierung es MMD ermöglicht, in neue betriebliche Infrastrukturen und Vermögenswerte zu investieren, und dass sie dem Unternehmen somit einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Der Beschwerdeführer vertritt daher die Auffassung, dass die langfristige Darlehensfazilität nicht zu Bedingungen gewährt worden sei, die entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten annehmbar sind, und, da auch alle anderen Kriterien erfüllt sind, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle. 2.2.4.   Maßnahme 4: Erwerb von zwei Kränen durch den PCC und die anschließende Überlassung dieser Kräne an MMD im Rahmen eines langfristigen Leasingverhältnisses in den Jahren 2010 und 2011 (19) Zur Unterstützung der Geschäftstätigkeit von MMD beschloss der PCC in den Jahren 2010 und 2011, zwei Hafenmobilkräne im Wert von jeweils rund 2,1 Mio. GBP zu erwerben und diese im Rahmen eines Betriebsüberlassungsvertrags mit einer Laufzeit von sieben Jahren an MMD zu überlassen. Die Monatsmiete pro Kran in Höhe von 16 000 GBP (über 190 000 GBP pro Jahr) wurde so berechnet, dass sich die vom PCC getätigte Investition über die erwartete Lebensdauer der Kräne (15 Jahre) amortisiert und gleichzeitig die eigenen Kapitalkosten des PCC (insgesamt zu einem effektiven Zinssatz von 4,46 % bzw. 4,62 %) gedeckt werden. (20) Auch wenn die Beschwerde keine spezifischen Argumente in Bezug auf diese besondere Maßnahme enthält, zählen der Erwerb und die Überlassung von Kränen zu den in der Beschwerde aufgeführten Finanzierungsmaßnahmen, durch die der PCC die Investitionen von MMD in neue Ausrüstung zu angeblich nicht marktkonformen Bedingungen unterstützt. 2.2.5.   Maßnahme 5: Sicherheit für eine Überziehungsfazilität (21) Mit dem Erwerb wurde MMD unter das Dach der Bankbeziehung zwischen dem PCC und der Lloyds TSB Bank gebracht. Im Gegenzug verlangte Lloyds TSB eine zusätzliche Sicherheitsleistung von 1 Mio. GBP in bar. Im Mai 2009 wurde diese Sicherheitsleistung auf 1,2 Mio. GBP erhöht und im Frühjahr 2010 auf 0,55 Mio. GBP gesenkt. Im Jahr 2011 wurde diese Sicherheitsleistung an die Lloyds TSB Bank durch eine vom PCC an die Bank zu leistende Garantie für eine monatliche Überziehungsfazilität von 1 Mio. GBP zugunsten von MMD ergänzt. (22) Die Sicherheitsleistung und in der Folge auch die Garantie wurden von der Lloyds TSB Bank zur Deckung der üblichen Handelsgeschäfte von MMD sowie als Sicherheit für Zahlungen gefordert, die die Bank im Auftrag von MMD leistet (z. B. CHAPS- oder BACS-Zahlungen, Zollausgleichseinrichtungen und Firmenkreditkarten). Lloyds TSB Bank kann die Sicherheitsleistung bzw. die Garantie in Anspruch nehmen, falls MMD seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachkommt. (23) In der Beschwerde wird die Sicherheit für eine Überziehungsfazilität als eine der Maßnahmen angeführt, die eine fortdauernde finanzielle Unterstützung seitens des PCC an MMD darstellen, durch die MMD einen angeblich unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil erhält. 2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens 2.3.1.   Maßnahme 2: Betriebssubventionen, die der PCC MMD jährlich gewährt hat (24) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken, dass die fortdauernde Unterstützung für MMD durch jährliche Betriebssubventionen möglicherweise nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht. Die Unterstützung, die der PCC in Form von Betriebssubventionen gewährt hat, ging weit über den im ursprünglichen Investitionsfall vorgesehenen Zeitraum und Betrag hinaus (16,71 Mio. GBP über acht Jahre gegenüber den ursprünglich geplanten 1,44 Mio. GBP über zwei Jahre), sodass die Befürchtung bestand, dass diese Barzuwendungen als kurzfristige und vorübergehende Unterstützung für die Umstrukturierung des Unternehmens angesehen werden könnten. (25) Darüber hinaus zeigte sich bereits im ersten Geschäftsjahr 2008/09, dass die ursprünglichen Finanzprognosen nicht eintreten würden. Des Weiteren wurde zwar nachweislich eine angemessene wirtschaftliche Analyse im Hinblick auf den Erwerb von MMD vorgenommen, es lagen jedoch, wenn überhaupt, nur wenige Belege dafür vor, dass für die einzelnen zusätzlich gewährten Betriebssubventionen eine angemessene Analyse durchgeführt wurde, durch die sie wirtschaftlich gerechtfertigt worden wären. (26) Das Argument, dass die Subventionen und die Ertragsbeiträge von MMD an den PCC, die bei einer Einstellung des Betriebs von MMD verloren gehen würden, nahezu ausgeglichen seien, wurde als falsch angesehen, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass, im Falle der Liquidation von MMD, die von MMD genutzten Hafenanlagen (Kais, Lager usw.) ungenutzt blieben oder es zu einem vollständigen Verlust der Leasingeinnahmen und der an den PCC gezahlten Tonnageabgaben käme. (27) Schließlich gab es keine Hinweise darauf, dass der PCC seine fortdauernde Unterstützung gegen alternative Szenarien (etwa die Liquidation von MMD) abgewogen hatte, um nachzuweisen, dass es sich während des gesamten Zeitraums tatsächlich um die wirtschaftlich günstigste Option handelte. 2.3.2.   Maßnahme 3: langfristige Darlehensfazilität, die der PCC MMD ab 2010 gewährt hat (28) Angesichts des Umstands, dass MMD ohne die Betriebssubventionen des PCC über mehrere Jahre hinweg keine Rentabilität erzielen konnte, äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Bedenken dahingehend, ob die Darlehensbedingungen den Ausfallrisiken von MMD entsprachen. Es erschien zweifelhaft, dass ein privater Gläubiger, nicht einmal in Position einer Muttergesellschaft, ein solches Darlehen gewährt hätte, ohne angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Tochtergesellschaft von ihren finanziellen Schwierigkeiten zu befreien. (29) Die Bedenken hinsichtlich der Marktbedingungen der Darlehensfazilität wurden auch durch die Mitteilung der Kommission über Referenzzinssätze aus dem Jahr 2008 bestätigt, wonach der Marktzins für ein Unternehmen in Schwierigkeiten (ohne die fortdauernde Unterstützung des PCC hätte MMD fast sicher als ein Unternehmen in Schwierigkeiten gegolten), selbst unter der Annahme einer hohen Besicherung (für die keine Belege vorliegen), 5,48 % für das Jahr 2011 und zwischen 5,46 % und 5,74 % für das Jahr 2012 betragen hätte. Ohne Besicherung hätte der Zinssatz mehr als 11 % betragen. (30) Der vom Vereinigten Königreich vorgelegte Darlehensvertrag war relativ allgemein gehalten und entbehrte einiger normalerweise erforderlicher Standardklauseln (etwa in Bezug auf Finanzkennzahlen oder Ausfallereignisse). 2.3.3.   Maßnahme 4: Erwerb von zwei Kränen durch den PCC und die anschließende Überlassung dieser Kräne an MMD im Rahmen eines langfristigen Leasingverhältnisses in den Jahren 2010 und 2011 (31) Da die Maßnahme in ihrer Wirkung große Ähnlichkeit mit der vorstehend analysierten langfristigen Darlehensfazilität hat (Finanzierung der Investitionsausgaben von MMD auf der Grundlage der Fremdkapitalkosten des PCC), waren die im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Bedenken analog zu denen im Zusammenhang mit der langfristigen Darlehensfazilität. 2.3.4.   Maßnahme 5: Sicherheit für eine Überziehungsfazilität (32) Gemäß dem Einleitungsbeschluss scheinen die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Dokumenten zur Analyse des Erwerbs von MMD nicht der erhöhten Barsicherheit des PCC Rechnung zu tragen. Selbst wenn das Argument, dass eine solche Sicherheit implizit vorgesehen war, akzeptiert werden sollte, liegen keine Belege dafür vor, dass der PCC eine anschließende Analyse seines fortdauernden finanziellen Engagements vorgenommen hat. Trotz der anhaltenden Verluste von MMD leistete der PCC die Sicherheit für die Umlaufmitteldarlehen von MMD ganz einfach weiter. (33) Die Kommission gab im Einleitungsbeschluss somit zu bedenken, dass diese Fazilitäten von MMD ohne Unterstützung des PCC erworben werden könnten, und gleichzeitig schien es unwahrscheinlich, dass eine private Muttergesellschaft in derselben Situation eine solche finanzielle Unterstützung fortgesetzt hätte, ohne angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Tochtergesellschaft von ihren finanziellen Schwierigkeiten zu befreien. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 3.1.   Stellungnahme des Beschwerdeführers (34) Der Beschwerdeführer unterstützt in seiner Stellungnahme zwar den Einleitungsbeschluss, behält sich jedoch seinen Standpunkt in Bezug auf die Schlussfolgerung betreffend die Maßnahme 1 vor, ohne zusätzliche Argumente oder Beweise bezüglich dieser Maßnahme vorzulegen. In Bezug auf die Maßnahmen 2 bis 5 verwies der Beschwerdeführer auf sein früheres Vorbringen und bekräftigte — ohne zusätzliche Nachweise oder Argumente in seiner Stellungnahme zu liefern — seine Überzeugung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der PCC nach vernünftigem Ermessen zu dem Schluss hätte kommen können, dass seine finanzielle Unterstützung jemals eine angemessene Rendite erzielen würde. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission daher auf, zu dem Schluss zu gelangen, dass die Maßnahmen 2 bis 5 mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen darstellen, die es zurückzufordern gilt. 3.2.   Stellungnahme eines anonymen Beteiligten (35) Der anonyme Beteiligte unterstützte die vorläufige Analyse im Einleitungsbeschluss und vertrat die Auffassung, dass die Maßnahmen 2 bis 5 eindeutig staatliche Beihilfen für MMD darstellten, mit denen der PCC ein chronisch ineffizientes und unrentables Unternehmens dauerhaft unterstützte. Ohne die andauernde Unterstützung wäre MMD schon längst insolvent geworden und hätte seine Geschäftstätigkeit aufgeben müssen. Der anonyme Beteiligte übermittelte keine Anmerkungen zur Maßnahme 1. (36) Der anonyme Beteiligte war der Auffassung, dass der PCC nicht als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gehandelt habe, da er weiterhin Finanzmittel für MMD zur Verfügung gestellt hat, ohne eine sinnvolle oder erfolgreiche Umstrukturierung von MMD sicherzustellen, um die Probleme des Unternehmens zu lösen. Er machte geltend, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber ein scheiterndes Unternehmen erworben und über viele Jahre hinweg weiter finanziert hätte, ohne Reformen zur Behebung der finanziellen Probleme umzusetzen. (37) In Bezug auf die Betriebssubventionen (Maßnahme 2) stimmte der anonyme Beteiligte dem Einleitungsbeschluss zu und betonte, dass der PCC die jährlichen Betriebsverluste von MDD ausgeglichen habe, ohne eine angemessene Bewertung durchzuführen. Auch in Bezug auf die Maßnahmen 3 und 4 schloss sich der anonyme Beteiligte dem Einleitungsbeschluss an und brachte vor, dass MMD ohne die Unterstützung des PCC keine Finanzierung zu vergleichbaren Konditionen erhalten hätte. Schließlich stimmte er zu, dass die Maßnahme 5 MMD zudem einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft habe, den das Unternehmen von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht erhalten hätte. (38) Der anonyme Beteiligte bestätigt daraufhin die vorläufige Einschätzung im Einleitungsbeschluss, dass diese Beihilfemaßnahmen nicht einmal die Grundvoraussetzungen für die Gewährung von mit dem Binnenmarkt vereinbaren Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erfüllen. (39) Der anonyme Beteiligte betont ferner, dass diese Subventionen erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt hätten, da es sich bei dem Sektor Umschlagsdienste in Bezug auf Frischeprodukte um einen von intensivem Wettbewerb gekennzeichneten Markt mit niedrigen Margen handele, in dem legitime Wirtschaftsbeteiligte, die keine Beihilfen erhalten, gegenüber Wirtschaftsbeteiligten, die durch unzulässige staatliche Beihilfen unterstützt werden, besonders benachteiligt sind. Er macht ferner geltend, dass MMD zwecks Kundengewinnung und -bindung Umschlagsdienste angeblich unter Marktpreisen (sowie angeblich kostenlose Lagerung) anbietet. Die Beihilfe habe somit nicht nur bestimmten Wettbewerbern geschadet, sondern sich auch nachteilig auf die Marktvorgänge insgesamt ausgewirkt. (40) Dementsprechend forderte der anonyme Beteiligte die Kommission auf, die Rückforderung der unzulässigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die MMD gewährt worden waren, anzuordnen. 4.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS 4.1.   Stellungnahme des Vereinigten Königreichs zum Einleitungsbeschluss (41) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss hat das Vereinigte Königreich gegen die vorläufige Feststellung der Kommission, dass die Maßnahmen 2 bis 5 möglicherweise staatliche Beihilfen darstellen, Einwände erhoben und zusätzliche Argumente zur Untermauerung seiner Behauptung vorgebracht, dass alle Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.