Europäische Union

2006/871/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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8.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 345/24 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2006/871/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (im Folgenden als „Bonner Übereinkommen“ bezeichnet) (2). (2) Artikel IV des Bonner Übereinkommens sieht den Abschluss regionaler Abkommen vor, der für Arten mit unbefriedigendem Erhaltungsstatus (in Anlage II aufgeführte Arten) möglichst rasch erfolgen sollte. (3) Die in Anlage II aufgeführten Wasservogelarten, die afrikanisch-eurasische Zugkorridore benutzen, erfordern unmittelbare Aufmerksamkeit, damit ihr Erhaltungsstatus verbessert werden kann und Informationen für zweckdienliche Managemententscheidungen gesammelt werden können. (4) Auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Bonner Übereinkommens wurde beschlossen, ein Abkommen zur Erhaltung der westpaläarktischen Anatidae-Arten auszuarbeiten. In der Folge wurde ein Entwurf eines Abkommen ausgearbeitet und umbenannt, um auch andere wandernde Wasservogelarten einzuschließen. (5) Zu dem unter dieses Abkommen fallenden Bereich hat die Gemeinschaft die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (3) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (4) verabschiedet. (6) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft entsprechend den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 7. Juni 1995 an der Verhandlungstagung vom 12. bis 16. Juni 1995 in Den Haag teilgenommen. Auf dieser Tagung wurde ein Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (nachstehend „Abkommen“ genannt) im Konsens angenommen. (7) Das Abkommen wurde am 16. Oktober 1995 zur Unterzeichnung aufgelegt. Es wurde am 1. September 1997 von der Gemeinschaft unterzeichnet. Es wurde am 1. November 1999 wirksam. (8) Nach Artikel X des Abkommens treten Änderungen der Anhänge neunzig Tage nach der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie angenommen wurden, für alle Vertragsparteien in Kraft, außer für Vertragsparteien, die einen Vorbehalt gemäß Absatz 6 dieses Artikels eingelegt haben. (9) Die Anlagen des Abkommens wurden auf der ersten Vertragsstaatenkonferenz im November 1999 in Kapstadt, Südafrika, und auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz im September 2002 in Bonn, Deutschland, durch Entschließungen geändert. (10) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde bei der Regierung des Königreichs der Niederlande zu hinterlegen, die gemäß Artikel XVII des Abkommens die Verwahrerin des Abkommens ist. Artikel 3 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens beschlossene Änderungen der Anlagen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen, wenn diese Änderungen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende Fragen betreffen. (2)   Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt. (3)   Die in Absatz 1 genannte Genehmigung ist auf Änderungen beschränkt, die mit den Gemeinschaftsvorschriften zur Erhaltung von Wildvögeln und ihrer natürlichen Lebensräume in Einklang stehen und keine Änderung dieser Vorschriften nach sich ziehen. (4)   Wird eine Änderung der Anlagen zu dem Abkommen nicht innerhalb von neunzig Tagen, nachdem sie auf der Tagung der Vertragsparteien angenommen worden ist, in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Umsetzung gebracht, so legt die Kommission zu dieser Änderung vor Ablauf der Frist von neunzig Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer gemäß Artikel X Absatz 6 des Abkommens einen Vorbehalt ein. Wird die Änderung in der Folge umgesetzt, so zieht die Kommission den Vorbehalt unverzüglich zurück. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BECKETT (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (2)   ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10. (3)   ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (4)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. ABKOMMEN zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel DIE VERTRAGSPARTEIEN — EINGEDENK DESSEN, dass das Übereinkommen von 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten zu gemeinsamen internationalen Maßnahmen zur Erhaltung wandernder Arten ermutigt, SOWIE EINGEDENK DESSEN, dass die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die im Oktober 1985 in Bonn stattfand, das Sekretariat des Übereinkommens anwies, geeignete Maßnahmen zur Erarbeitung eines Abkommens über westpaläarktische Anatidae zu ergreifen, IN DER ERWÄGUNG, dass wandernde Wasservögel einen wichtigen Bestandteil der biologischen Vielfalt unserer Erde darstellen, die im Geiste des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt und der Agenda 21 zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen erhalten bleiben sollte, IM BEWUSSTSEIN des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Nutzens sowie des Erholungswerts, der mit der Entnahme bestimmter Arten wandernder Wasservögel aus der Natur verbunden ist, sowie der mit Wasservögeln verbundenen umweltbezogenen, ökologischen, genetischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, freizeitbezogenen, kulturellen, erzieherischen, sozialen und wirtschaftlichen Werte ganz allgemein, ÜBERZEUGT, dass die Entnahme wandernder Wasservögel aus der Natur auf der Grundlage der Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der Erhaltungssituation der betreffenden Art im gesamten Verbreitungsgebiet sowie ihrer biologischen Eigenheiten zu erfolgen hat, IM BEWUSSTSEIN DESSEN, dass wandernde Wasservögel besonders gefährdet sind, weil sie bei ihrer Wanderung weite Strecken zurücklegen und auf Netze von Feuchtgebieten angewiesen sind, die immer kleiner werden und deren Zustand durch menschliche Tätigkeiten beeinträchtigt wird, die dem Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht entsprechen, wie es in dem Übereinkommen von 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung zum Ausdruck gebracht wird, IN ANERKENNUNG DER NOTWENDIGKEIT, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um das Schwinden wandernder Wasservogelarten und ihrer Habitate im geografischen Gebiet der Wandersysteme der afrikanisch-eurasischen Wasservögel zum Stillstand zu bringen, ÜBERZEUGT, dass der Abschluss eines mehrseitigen Abkommens und seine Durchführung durch eine koordinierte oder konzertierte Aktion erheblich zur möglichst wirksamen Erhaltung wandernder Wasservögel und ihrer Habitate beitragen und sich damit gleichzeitig auch auf viele weitere Tier- und Pflanzenarten günstig auswirken werden, IN DER ERKENNTNIS, dass eine wirksame Durchführung eines solchen Abkommens voraussetzt, dass einige Arealstaaten bei Forschung und Ausbildung sowie beim Monitoring wandernder Wasservogelarten und ihrer Habitate, beim Habitatmanagement und beim Aufbau oder bei der Verbesserung wissenschaftlicher und administrativer Einrichtungen zur Durchführung dieses Abkommens Unterstützung erhalten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel I Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Auslegung (1)   Der geografische Geltungsbereich dieses Abkommens ist das Gebiet der Wandersysteme der afrikanisch-eurasischen Wasservögel, wie es in Anlage 1 dieses Abkommens bestimmt ist, im Folgenden als „Abkommensgebiet“ bezeichnet. (2)   Im Sinne dieses Abkommens a) bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen von 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten; b) bedeutet „Sekretariat des Übereinkommens“ die nach Artikel IX des Übereinkommens eingerichtete Stelle; c) bedeutet „Wasservögel“ diejenigen Vogelarten, die zumindest während eines Teiles ihres Jahreszyklus ökologisch auf Feuchtgebiete angewiesen sind, deren Verbreitungsgebiet sich ganz oder teilweise innerhalb des Abkommensgebiets befindet und die in Anlage 2 dieses Abkommens aufgeführt sind; d) bedeutet „Sekretariat des Abkommens“ die nach Artikel VI Absatz 7 Buchstabe b eingerichtete Stelle; e) bedeutet „Vertragsparteien“, sofern aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, die Vertragsparteien dieses Abkommens; f) bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben; Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden nicht zu den anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gezählt. Außerdem haben die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k des Übereinkommens bestimmten Begriffe in diesem Abkommen sinngemäß dieselbe Bedeutung. (3)   Dieses Abkommen ist ein Abkommen im Sinne des Artikels IV Absatz 3 des Übereinkommens. (4)   Die diesem Abkommen beigefügten Anlagen sind Bestandteil desselben. Eine Bezugnahme auf das Abkommen schließt eine Bezugnahme auf seine Anlagen ein. Artikel II Wesentliche Grundsätze (1)   Die Vertragsparteien ergreifen koordinierte Maßnahmen, um wandernde Wasservogelarten in einer günstigen Erhaltungssituation zu erhalten oder wieder in eine solche zu bringen. Zu diesem Zweck wenden sie innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets die in Artikel III vorgeschriebenen Maßnahmen an, zusammen mit den konkreten Maßnahmen, die in dem in Artikel IV vorgesehenen Aktionsplan festgelegt sind. (2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 vorgeschriebenen Maßnahmen sollen die Vertragsparteien das Vorsorgeprinzip berücksichtigen. Artikel III Allgemeine Erhaltungsmaßnahmen (1)   Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur Erhaltung der wandernden Wasservögel, wobei sie gefährdete Arten sowie solche mit ungünstiger Erhaltungssituation besonders berücksichtigen. (2)   Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien a) gefährdete wandernde Wasservogelarten im Abkommensgebiet unter denselben strengen Schutz stellen, wie er in Artikel III Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vorgesehen ist; b) sicherstellen, dass sich eine etwaige Nutzung wandernder Wasservögel auf eine Beurteilung anhand der besten verfügbaren Erkenntnisse über ihre Ökologie stützt und dass diese Nutzung sowohl im Hinblick auf die betreffende Art als auch auf die ökologischen Systeme, die ihre Lebensgrundlage darstellen, dem Grundsatz der Nachhaltigkeit entspricht; c) zusammen mit den in Artikel IX Buchstaben a und b aufgeführten Stellen und Gremien, die sich mit der Erhaltung der Habitate befassen, Lebensstätten und Habitate für in ihrem Hoheitsgebiet vorkommende wandernde Wasservögel bestimmen und zum Schutz, zum Management, zur Sanierung und zur Wiederherstellung dieser Stätten ermutigen; d) ihre Bemühungen koordinieren, um zu gewährleisten, dass innerhalb des gesamten Verbreitungsgebiets der jeweiligen wandernden Wasservogelart ein Netz geeigneter Habitate erhalten bleibt oder gegebenenfalls wiedereingerichtet wird, insbesondere dort, wo Feuchtgebiete sich über das Gebiet mehr als einer Vertragspartei dieses Abkommen erstrecken, e) Probleme untersuchen, die sich aus menschlichen Tätigkeiten ergeben oder wahrscheinlich ergeben werden, und sich bemühen, Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Sanierung und Wiederherstellung von Habitaten, und Ausgleichsmaßnahmen für Habitatverluste zu ergreifen; f) in Notlagen, die eine internationale konzertierte Aktion erfordern, und bei der Bestimmung der Arten wandernder Wasservögel, die durch solche Notlagen am stärksten gefährdet sind, sowie bei der Entwicklung geeigneter Dringlichkeitsverfahren zur Gewährleistung eines verstärkten Schutzes für diese Arten in solchen Notlagen und bei der Erarbeitung von Leitlinien, die den einzelnen Vertragsparteien die Bewältigung solcher Notlagen erleichtern, zusammenarbeiten; g) die absichtliche Einbürgerung nichtheimischer Wasservogelarten in die Umwelt verbieten und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um eine unbeabsichtigte Auswilderung solcher Arten zu verhindern, falls diese Einbürgerung oder Auswilderung die Erhaltungssituation wild lebender Pflanzen und Tiere beeinträchtigen würde; wenn nichtheimische Wasservogelarten bereits eingebürgert worden sind, ergreifen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass diese Arten zu einer potenziellen Gefährdung für heimische Arten werden; h) die Erforschung der Biologie und Ökologie wandernder Wasservögel, einschließlich der Harmonisierung der Forschungs- und Monitoringmethoden und gegebenenfalls der Einrichtung gemeinsamer oder kooperativer Forschungs- und Monitoringprogramme, in die Wege leiten oder unterstützen; i) ihren Ausbildungsbedarf unter anderem in Bezug auf die Erstellung von Zählungen wandernder Wasservögel, Monitoring und Beringung sowie Feuchtgebietsmanagement prüfen, um vorrangige Themen und Bereiche für die Ausbildung zu bestimmen und bei der Entwicklung und Bereitstellung geeigneter Ausbildungsprogramme zusammenzuarbeiten; j) Programme entwickeln und beibehalten, die zur Bewusstseinsbildung und zur Förderung des Verständnisses in Bezug auf die Erhaltung wandernder Wasservögel ganz allgemein und in Bezug auf die besonderen Ziele und Bestimmungen dieses Abkommens beitragen; k) Informationen und die Ergebnisse von Forschungs-, Monitoring-, Erhaltungs- und Bildungsprogrammen austauschen; l) zusammenarbeiten in dem Bestreben, einander bei der Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Forschung und Monitoring. Artikel IV Aktionsplan sowie Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen (1)   Ein Aktionsplan ist diesem Abkommen als Anlage 3 beigefügt. In ihm werden unter den nachstehenden Überschriften die Maßnahmen dargelegt, welche die Vertragsparteien in Bezug auf vorrangige Arten und Probleme in Übereinstimmung mit den in Artikel III vorgesehenen allgemeinen Erhaltungsmaßnahmen ergreifen: a) Artenschutz, b) Habitatschutz, c) Steuerung menschlicher Tätigkeiten, d) Forschung und Monitoring, e) Bildung und Information, f) Umsetzung. (2)   Der Aktionsplan wird auf jeder ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen überprüft. (3)   Änderungen des Aktionsplans werden unter Berücksichtigung des Artikels III von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen. (4)   Die Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen werden der Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zur Beschlussfassung vorgelegt und in regelmäßigen Abständen überprüft. Artikel V Durchführung und Finanzierung (1)   Jede Vertragspartei a) bezeichnet eine oder mehrere Behörden zur Durchführung dieses Abkommens, die unter anderem alle Tätigkeiten überwachen, die sich auf die Erhaltungssituation derjenigen wandernden Wasservogelarten auswirken können, zu deren Arealstaaten die Vertragspartei gehört; b) bestimmt eine Anlaufstelle für die anderen Vertragsparteien und übermittelt unverzüglich Bezeichnung und Anschrift dieser Stelle dem Sekretariat des Abkommens zur weitergehenden Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien; c) erarbeitet für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ab der zweiten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieses Abkommens durch die betreffende Vertragspartei unter besonderer Bezugnahme auf die von ihr getroffenen Erhaltungsmaßnahmen. Das Berichtsformat wird auf der ersten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien festgelegt und gegebenenfalls auf einer späteren Tagung der Versammlung der Vertragsparteien überprüft. Jeder Bericht wird dem Sekretariat des Abkommens mindestens einhundertzwanzig Tage vor der ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien vorgelegt, für die er erarbeitet wurde, und vom Sekretariat des Abkommens umgehend in Abschrift an die anderen Vertragsparteien weitergeleitet. (2) a) Jede Vertragspartei leistet in Übereinstimmung mit dem Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen einen Beitrag zum Haushalt des Abkommens. Die Beiträge werden für Vertragsparteien, die Arealstaaten sind, auf höchstens 25 v. H. des Gesamthaushalts begrenzt. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind nicht verpflichtet, mehr als 2,5 v. H. der Verwaltungskosten beizutragen. b) Beschlüsse betreffend den Haushalt und alle gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Änderungen des Beitragsschlüssels werden von der Versammlung der Vertragsparteien durch Konsens angenommen. (3)   Die Versammlung der Vertragsparteien kann einen aus freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien oder aus anderen Quellen gespeisten Fonds für Erhaltungsmaßnahmen einrichten, um damit Monitoring, Forschung und Ausbildung sowie Projekte im Zusammenhang mit der Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel zu finanzieren. (4)   Die Vertragsparteien werden ermutigt, anderen Vertragsparteien auf mehr- oder zweiseitiger Grundlage Ausbildungs- sowie fachliche und finanzielle Unterstützung bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewähren. Artikel VI Versammlung der Vertragsparteien (1)   Die Versammlung der Vertragsparteien ist das Beschlussgremium dieses Abkommens. (2)   Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beruft der Verwahrer in Konsultation mit dem Sekretariat des Übereinkommens eine Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein. In der Folge beruft das Sekretariat des Abkommens in Konsultation mit dem Sekretariat des Übereinkommens mindestens alle drei Jahre eine ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein, sofern diese nichts anderes beschließt. Diese Tagungen sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens abgehalten werden. (3)   Auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat des Abkommens eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein. (4)   Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Organisation, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind, und die Sekretariate internationaler Übereinkommen, die unter anderem mit der Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel befasst sind, können durch Beobachter auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vertreten sein. Jede Stelle oder jedes Gremium, die im Bereich dieser Erhaltungsangelegenheiten oder der Erforschung wandernder Wasservögel fachlich qualifiziert sind, können ebenfalls durch Beobachter auf den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vertreten sein, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht. (5)   Nur Vertragsparteien haben ein Stimmrecht. Jede Vertragspartei hat eine Stimme, aber Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, üben in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Abkommens sind. Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. (6)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien durch Konsens oder, wenn kein Konsens erzielt werden kann, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. (7)   Auf ihrer ersten Tagung wird die Versammlung der Vertragsparteien a) ihre Geschäftsordnung durch Konsens annehmen; b) ein Sekretariat des Abkommens innerhalb des Sekretariats des Übereinkommens zur Wahrnehmung der in Artikel VIII aufgeführten Sekretariatsaufgaben einsetzen; c) den in Artikel VII vorgesehenen Fachausschuss einzusetzen; d) ein Format für die nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe c zu erarbeitenden Berichte annehmen; e) Kriterien für die Bestimmung von Notlagen annehmen, die sofortige Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machen, sowie die Modalitäten der Zuweisung der Verantwortung für die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen. (8)   Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen wird die Versammlung der Vertragsparteien a) bereits erfolgte und potenzielle Veränderungen der Erhaltungssituation wandernder Wasservögel und der für ihr Überleben wichtigen Habitate sowie die Faktoren, die sich darauf auswirken können, erörtern; b) die Fortschritte und etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens überprüfen; c) einen Haushaltsplan annehmen und alle Angelegenheiten erörtern, die sich auf die finanziellen Regelungen für dieses Abkommen beziehen; d) alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Sekretariat des Abkommens und der Mitgliedschaft im Fachausschuss behandeln; e) einen Bericht annehmen, der den Vertragsparteien dieses Abkommens und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt wird; f) Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen. (9)   Auf jeder ihrer Tagungen kann die Versammlung der Vertragsparteien a) den Vertragsparteien für notwendig oder zweckdienlich erachtete Empfehlungen vorlegen; b) konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Abkommens und gegebenenfalls Dringlichkeitsmaßnahmen annehmen, wie in Artikel VII Absatz 4 vorgesehen; c) Anträge zur Änderung dieses Abkommens prüfen und darüber beschließen; d) den Aktionsplan in Übereinstimmung mit Artikel IV Absatz 3 ändern; e) die Nebenorgane einsetzen, die sie zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Abkommens für notwendig erachtet, insbesondere zur Koordinierung mit den im Rahmen anderer internationaler Verträge, Übereinkommen und Abkommen mit überlappendem geografischen und taxonomischen Geltungsbereich eingesetzten Gremien; f) zu sonstigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens Beschlüsse fassen. Artikel VII Fachausschuss (1)   Der Fachausschuss besteht aus a) neun Sachverständigen als Vertretern verschiedener Regionen des Abkommensgebiets auf der Grundlage einer ausgewogenen geografischen Verteilung, b) einem Vertreter der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN), einem Vertreter des Internationalen Büros für Wasservogel- und Feuchtgebietforschung (IWRB) und einem Vertreter des Internationalen Jagdrats zur Erhaltung des Wildes (CIC), c) je einem Sachverständigen aus folgenden Bereichen: Wirtschaft im ländlichen Raum, Management der Wildbestände, Umweltrecht. Das Verfahren für die Ernennung der Sachverständigen, die Dauer ihrer Ernennung sowie das Verfahren für die Benennung des Vorsitzenden des Fachausschusses werden von der Versammlung der Vertragsparteien bestimmt. Der Vorsitzende kann höchstens vier Beobachter aus internationalen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Fachorganisationen zulassen. (2)   Sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt, werden die Sitzungen des Fachausschusses vom Sekreta

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.