Europäische Union

1999/834/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich Schweden notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3426) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0834. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, die eingeführt wurden, um die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise zu schützen. (115) Die Kommission hat eine Studie(23) in Auftrag gegeben, um die möglichen Auswirkungen der schwedischen Rechtsvorschriften auf Handel und Wettbewerb zu untersuchen. Die Studie untersuchte insbesondere Volumen und Wert des betroffenen Handels mit anderen Mitgliedstaaten, das Interesse, das Schweden gegebenenfalls daran haben könnte, mit Hilfe der nationalen Bestimmungen im Inland Ersatzstoffe zu fördern, und zu dem Interesse, das Schweden gegebenenfalls daran haben könnte, mit Hilfe der nationalen Bestimmungen Alternativen zu mit Kreosot behandeltem Holz zu fördern. Vertreter der schwedischen Behörden, der Industrie und der einschlägigen Industrieverbände wurden konsultiert. (116) Es gibt keinen schwedischen Kreosothersteller. Alle vier genehmigten Produkte werden aus anderen EU-Staaten eingeführt. Daher werden durch die nationalen Rechtsvorschriften keine Vorteile für eine nationale Kreosotherstellung geschaffen. (117) Es gibt in Schweden drei Hersteller von mit Kreosot behandeltem Holz mit insgesamt fünf Fabriken. Behandeltes Holz wird aus Finnland, Norwegen und den Niederlanden eingeführt. Ausfuhren erfolgen in die meisten anderen Mitgliedstaaten. Zur Ausfuhr bestimmtes Holz darf nur mit in Schweden zugelassenen Produkten behandelt werden. Schwedischen Exporteuren entsteht somit kein Vorteil, weil sie bei ihrer Produktion denselben Einschränkungen unterliegen wie die anderen Hersteller aus der Europäischen Union, die nach Schweden exportieren wollen. (118) Was die Alternativprodukte (beispielsweise Kupfer-Chrom-Arsen-Komplexe, Borverbindungen und andere organische Verbindungen) betrifft, so ist zu beachten, daß in Schweden alle Holzschutzmittel als Schädlingsbekämpfungsmittel eingestuft werden und somit denselben Bestimmungen unterliegen. Hinzu kommt, daß Schweden seine Holzschutzmittel nicht selbst herstellt, sondern ausnahmslos importiert. Die für Kreosot geltenden Beschränkungen sind somit keine Maßnahmen zum Schutz eines Alternativproduktes und auch keine verschleierten Beschränkungen des Handels. (119) Wie bereits festgestellt wurde, bestehen Gründe zur Besorgnis um die menschliche Gesundheit. Der schwedische Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung wurde offenbar in dem Bestreben gestellt, ein möglicherweise schädliches Produkt unter Kontrolle zu behalten, und nicht etwa in der Absicht, den Handel mit Kreosot bzw. mit Kreosot-Ersatzstoffen zugunsten schwedischer Hersteller zu verzerren. (120) Insgesamt gibt es nach Ansicht der Kommission daher keine Anzeichen dafür, daß die schwedischen einzelstaatlichen Bestimmungen eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. 3.4 Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes (121) Diese in Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 enthaltene Voraussetzung ist neu, das heißt, sie war im Text von ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag nicht enthalten. Die Auslegung dieser Bedingung darf nicht dazu führen, daß die Billigung jedweder einzelstaatlichen Maßnahme, von der Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarktes zu erwarten sind, verhindert wird. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Ausnahmeregelung zu einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist nämlich im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes erwarten läßt. Daher vertritt die Kommission folgende Auffassung: Damit das Verfahren zur Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 95 EG-Vertrag nicht zur Nutzlosigkeit degradiert wird, ist das Konzept des Behinderns des Funktionierens des Binnenmarktes im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 6 dahingehend zu interpretieren, daß in Relation zum angestrebten Ziel keine unverhältnismäßigen Auswirkungen zu erwarten sein dürfen. (122) Einer von ERM(24) erstellten Studie zufolge läßt sich die Lage der europäischen Kreosothersteller wie folgt beschreiben: - Kreosot wird als Nebenprodukt gewonnen und nicht als Hauptprodukt hergestellt. - Die Produktion übersteigt deutlich den Verbrauch. - Es gibt nur eine kleine Zahl von Kreosotherstellern. - Die Nachfrage ist rückläufig. (123) In Anbetracht dieses Sachverhaltes sind die Anbieter im allgemeinen bereit, die von ihren Kunden gewünschten Produktspezifikationen einzuhalten (sofern sie dazu technisch in der Lage sind). (124) Kreosothersteller gibt es in Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich. 90 % des Kreosotverbrauchs entfallen auf die industrielle Holzimprägnierung, die von entsprechend spezialisierten Unternehmen durchgeführt wird. Die übrigen 10 % des Kreosots werden vor allem im Vereinigten Königreich und in Irland von Einzelabnehmern verbraucht. (125) Gewerbliche Holzimprägnierer behandeln vor allem Holz für Fernmelde- und Strommasten sowie Eisenbahnschwellen. Die Zusammensetzung des Kreosots fällt je nach dem eingesetzten Kohlenteer, dem angewandten Herstellungsverfahren und den Bedürfnissen des Kunden unterschiedlich aus. In der Praxis haben die meisten Großabnehmer hinsichtlich der Siedekurven und der Konzentrationen spezifischer Komponenten im Kreosot ihre eigenen detaillierten Spezifikationen entwickelt. Die meisten, wenn auch nicht alle Hersteller können Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm produzieren. (126) Tabelle 3 gibt einen Überblick über die Situation der Kreosothersteller und ihren Standort, sie zeigt, ob diese Hersteller Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm produzieren können und ob sie bisher Geschäftsbeziehungen mit Schweden unterhalten. Tabelle 3 Herstellung, Verkauf und Handel mit Kreosot in Europa((Vgl. Fußnote 24 und: W. D. Betts, Study of the Effects on Trade and Competition of the Retention by The Netherlands of its National Rules in Place of the Rules to be Established by Directive 94/60/EC, Tar Industries Services, Chesterfield (VK), Dezember 1995.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (127) Es gibt keine schwedischen Holzschutzmittelhersteller. Alle Kreosot oder Kreosotersatzstoffe enthaltenden Produkte werden eingeführt. (128) Selbst im Falle einer Umsetzung der Richtlinie 94/60/EG in Schweden ist es nach Angaben der Studie unwahrscheinlich, daß die Betreiber von Holzimprägnierungsanlagen auf Kreosotformulierungen mit höherem B[a]P-Gehalt zurückgreifen würden, weil die genehmigten Produkte von bester Qualität sind und die meisten Kunden vom Kauf mit älteren Formulierungen behandelter Pfähle Abstand nehmen würden. Die neuen Produkte sind etwas teurer als die alten, aber in Relation zu den Gesamtkosten eines behandelten Pfahles ist der Unterschied eher gering. (129) Hinsichtlich der Auswirkungen der schwedischen Rechtsvorschriften über Kreosot auf den europäischen Binnenmarkt zeigt die Studie, daß Schweden etwas mehr mit Kreosot behandeltes Holz ausführt als einführt. Die Einführung der Beschränkungen des Inverkehrsbringens und der Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz in den Jahren 1985 und 1990 hatte jedoch keine wesentlichen oder dauerhaften Auswirkungen auf die damalige Marktentwicklung; der Handel mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde dadurch nicht beschränkt. (130) Ferner belegt die Tatsache, daß die weitergehenden Bestimmungen über die Verwendung und das Inverkehrbringen von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz in Schweden schon vor dem Beitritt zur Europäischen Union in Kraft waren, daß die weitergehenden Bestimmungen nicht darauf abzielen, das Funktionieren des Binnenmarktes zu behindern. (131) Insgesamt gibt es deshalb nach Ansicht der Kommission keine Anzeichen dafür, daß die schwedischen Bestimmungen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, das Funktionieren des Binnenmarktes in Relation zu den angestrebten Zielen unverhältnismäßig behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (132) In Anbetracht der obigen Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, daß die vom Königreich Schweden gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 notifizierten und gemäß Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag geprüften Bestimmungen betreffend die Verwendung von Kreosot - die formalen Anforderungen der obengenannten Rechtsvorschriften erfuellen und somit in der Sache zu prüfen sind, - als durch wichtige Erfordernisse in bezug auf den Gesundheitsschutz gerechtfertigt angesehen werden können, sofern sie unter Wahrung des allgemeinen Grundsatzes der Proportionalität angewandt werden, - weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und auch das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unverhältnismäßig behindern. (133) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß die notifizierten nationalen Bestimmungen gebilligt werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in der Verordnung (1985:836) und der Verordnung KIFS 1990:10 der Staatlichen Chemikalieninspektion enthaltenen Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz werden gebilligt, sofern bei ihrer Anwendung - die in der Richtlinie 94/60/EG festgelegten Grenzwerte für Benzo[a]pyren und wasserlösliche Phenole nicht überschritten werden und - Kreosot in Verkehr gebracht und verwendet werden darf, wenn dies mit den Erfordernissen des Gesundheits- und des Umweltschutzes vereinbar ist. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 1999. Im Namen der Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. (2) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18. (3) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1. (4) WS Atkins International Ltd., Study on the Justification in Scientific Terms of Allowing Sweden to Retain its National Laws on Creosote in Place of Council Directive 94/60/EC, Abschlußbericht, August 1997. (5) G. Grimmer, Study on the Justification in Scientific Terms of Allowing The Netherlands to retain its National Laws on Kreosot in Place of Council Directive 94/60/EC. Abschlußbericht, Biochemisches Institut für Umweltcarcinogene, Großhansdorf (Deutschland), Dezember 1995. Environmental Resources Management, Scientific Evaluation of the German Request for Derogation from Provisions of Council Directive 94/60/EC Concerning Creosote, Abschlußbericht, 24. April 1996. Dr. P. M. Sorgo, Study on the Juristification in Scientific Terms of Allowing Denmark to Retain its National Laws on Creosote, Abschlußbericht, November 1996. (6) Fraunhofer-Institut für Toxikologie und Aerosolforschung, Dermal Carcinogenicity Study of two Coal Tar Products (CTP) by Chronic Epicutaneous Application in Male CD-1 Mice (78 Weeks), Abschlußbericht, Hannover, Oktober 1997. (7) S. Karlehagen et. al., Cancer Incidence Among Creosote-Exposed Workers, Scand. J. Work Environ. Health, 1992:18, S. 26. (8) IARC, Monograph on the Evaluation of Carcinogenic Risk to Homans, Vol. 35, Polynuclear Aromatic Compounds, Part 4, Bitumen, Coal Tars and Derived Products, Shale Soils and Soots, Lyon, 1985. (9) J. M. Holland, E. L. Frome, Advances in Modern Environmental Toxicology, Vol. VI, Applied Toxicology of Petroleum Hydrocarbons, ed. MacFarland et. al, Princeton Scientific Publishers 1984. (10) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (11) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57. (12) ABl. L 381 vom 31.12.1994, S. 1. (13) Anmerkung M des Vorwortes zum Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates gilt für Kreosot. (14) Van Rooij, J. G. M., et. al., Absorption of Polycyclic Aromatic Hydrocarbons Through Human Skin: Differences between Anatomical Sites and Individuals, J. Tox. Environ. Health, 38, 1993, S. 355. (15) Van Rooij, J. G. M., Dermal Exposure to Polycyclic Aromatic Hydrocarbons Among Workers, Thesis ISBN 90-9007080-X, Nijmwegen 1993. (16) S. Holmroos, Analys av kreosotstolpar i Simlångsdalen efter 40 års exponering i fält. Rapport nr. M205-252.092. Älvkarleby: Vattenfall Utveckling. 1994. (17) L. L. Ingram et. al., Migration of Creosote and Its Components from Treated Piling Sections in a Marine Environment, Proc. Ann. Meet. Am. Wood Preserv. Assoc. 78, 1982, S. 120. Vgl. auch die Fußnoten 8 und 18. (18) bhk consulting engineers, Foundation of the appeal against the EC-directive on creosote, Abschlußbericht, Delft, 1. Juli 1995. (19) Van Rooij J. G. M., de Roos J. H. C., Bodelier-Bade M. M., Jongeneelen F. J., Absorption of PAHs through human skin: differences between anatomical sites and individuals, Journal of Toxicology and Environmental Health, 38 (1993), S. 355. (20) Vgl. Fußnote 6. (21) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. (22) Forschungsvertrag FAIR5-CT98-3933 (Viertes FTE-Rahmenprogramm), Integrating the processes inolved in the production of creosoted utility poles. (23) Environmental Resources Management, Trade and Competition Assessment of the German and Danish Request for Derogations on the Marketing and Use of Creosote, Abschlußbericht, August 1997. (24) Vgl. Fußnote 24.

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