Europäische Union

94/1073/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1994 betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern in Form einer nichtnotifizierten Kapitalaufstockung (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31994D1073. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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vatisierung kann Bull in dieser Form seine langfristige Existenzfähigkeit zurückerlangen. Die Kommission teilt die Auffassung des Beraters, daß Bull einen starken Industriepartner braucht, um die Geschäftsbereiche [. . .] und [. . .] abzusichern und damit ein Computerunternehmen mit breiter Basis zu bleiben. Die Kommission räumt jedoch auch die Wirkung der Artikel 222 EG-Vertrag und 125 EWR-Abkommen ein, wonach die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt bleibt, so daß sie eine Privatisierung von Bull nicht verlangen oder erzwingen kann. Andererseits wünscht aber auch die französische Regierung offensichtlich selbst, den Konzern zu privatisieren, und hat dies der Kommission zu verstehen gegeben. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß die französische Regierung in ihrem Privatisierungsgesetz Nr. 93-923 Bull bereits in die Liste der Privatisierungsanwärter aufgenommen hat; ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die derzeitige Umstrukturierung auf die Privatisierung des Konzerns zugeschnitten ist und daß rechtliche und verfahrenstechnische Schritte im Hinblick auf die Privatisierung unternommen worden sind. Die französischen Behörden haben in einem Schreiben vom 6. Oktober 1994 bestätigt, daß eine solche Privatisierung, durch die sich die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung des Staates (einschließlich der Stimmrechte) auf weniger als 50 % des Kapitals von Bull verringern würde, Priorität genießt und sobald wie möglich vollzogen werden soll. Weiterhin haben die französischen Behörden im dem Umstrukturierungsplan wie auch auf einem Treffen am 26. September erklärt, bei der fraglichen Kapitalzuführung handle es sich um die letzte Zahlung an Bull. Die Kommission kommt zu denselben Schlußfolgerungen wie der Berater und ist der Auffassung, daß für Bull vor dem 31. Dezember 1995 ein starker Industriepartner gefunden werden muß, wenn Bull in der derzeitigen Form seine Existenzfähigkeit zurückerlangen soll. Andererseits haben die unabhängigen Berater für den Fall, daß die Weiterführung von Bull in der derzeitigen Form nicht verlangt oder ein starker Industriepartner bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht gefunden werden sollte, ein zweites Szenario entworfen. Dieses zweite Szenario geht davon aus, daß Bull ein Unternehmen für nachgelagerte Tätigkeiten wird, d. h. sich auf kundennahe Dienstleistungen konzentriert. In diesem Fall müssten die Bereiche [. . .] und [. . .] zusammen mit marginalen Herstellungsbereichen verkauft werden; eine solche Option würde auch drastisch reduzierte Gemeinkosten mit sich bringen. Würde Bull in einem solchen Fall auf das Niveau eines Dienstleistungsunternehmens reduziert werden, so wäre eine Partnerschaft nicht unbedingt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine langfristige Rentabilität. Eine solche Entwicklung würde jedoch die Einschätzung der Lage durch die Kommission von Grund auf ändern. Unter der Voraussetzung, daß Bull ein Computerunternehmen mit breiter Basis bleibt, das rasch einen Industriepartner finden wird, ist die Kommission daher der Ansicht, daß Bull auf der Basis des Umstrukturierungsplans 1993 und der im August 1994 eingeleiteten zusätzlichen Maßnahmen zu einer gesicherten finanziellen Existenzfähigkeit zurückfinden wird. b) Gemeinsames Interesse Eine weitere Bedingung von Umstrukturierungsbeihilfen ist, daß Maßnahmen getroffen werden müssen, um nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerber soweit wie möglich auszuschalten. Die Kommission ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß zwar die meisten grossen Computerunternehmen im EWR mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, daß diese Probleme aber nicht durch Überkapazitäten in der Produktion, sondern durch den raschen Wandel der Industrie bedingt sind. Andererseits ist zu bedenken, daß ein grosser Teil der Erträge von Bull aus dem expandierenden Dienstleistungsmarkt stammt und daß jede Art von Beihilfen konkurrierende Anbieter ähnlicher Dienstleistungen beeinträchtigen kann. Selbst wenn es keinen strukturellen Produktionskapazitätsüberhang gibt, muß sich die Kommission vergewissern, daß die Beihilfe den Begünstigten nicht in die Lage versetzt, seine Produktionskapazität - ausser in den Fällen, in denen dies für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit unerläßlich ist und der Wettbewerb dabei nicht über Gebühr verfälscht wird - auszuweiten. Um sicherzustellen, daß dies der Fall ist, kann die Kommission dem Begünstigten alle erforderlichen Verpflichtungen oder Bedingungen auferlegen. Durch die Stillegung von Betriebsstätten und durch den Abbau von Personal wird Bull seine (auf Produktionsstunden bezogene) Produktionskapazität von [. . .] Milliarden im Jahr 1992 auf [. . .] Milliarden im Jahr 1995 reduzieren. In der gleichen Zeit wird sich die Kapazitätsauslastung von [. . .] % auf [. . .] % erhöhen. In dieser Zeit erwartet Bull trotz höherer Umsätze in den Bereichen Unix-Systeme und Mikrocomputer einen Umsatzrückgang bei Hardware insgesamt. Auch wird ein Umsatzrückgang bei Software und Wartung erwartet, während bei den Dienstleistungen mit einem Umsatzplus von 14 % gerechnet wird. Der Umsatzrückgang bei Software und Wartung ist jedoch grösser als das erwähnte Umsatzplus, so daß es insgesamt zu einem Umsatzrückgang im Nichtproduktionssektor kommen wird. Frankreich hat Marktschätzungen aus "1993 IDC Worldwide Black Book" vorgelegt. Danach wird der Weltmarkt 1994 und 1995 wertmässig expandieren und der Weltmarktanteil von Bull zurückgehen. Auch auf dem westeuropäischen Markt dürfte der Anteil von Bull - bei einem jährlichen Marktwachstum von 5 % - von 3,9 % 1993 auf [. . .] % 1995 zurückgehen. Ausserdem ist festzuhalten, daß Bull gegenwärtig verschiedene periphere Tätigkeitsbereiche, nämlich [. . .], abstösst. Die Veräusserung dieser Geschäftsbereiche dürfte den wettbewerbsverzerrenden Effekt der Beihilfen an Bull weiter begrenzen. Schließlich hat die Kommission geprüft, ob die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung steht. Wie weiter oben ausgeführt, dient die Beihilfe sowohl zur Finanzierung der Umstrukturierung als auch zur Rückzahlung der Schulden. Was die Finanzierung der Umstrukturierung betrifft, so kann die Amortisationsdauer aufgrund der verbesserten Ergebnisse von Bull als befriedigend bezeichnet werden. Dies bedeutet, daß die Kosten der Rationalisierungsmaßnahmen innerhalb verhältnismässig kurzer Zeit durch die daraus resultierenden Kosteneinsparungen hereingebracht werden. Diese Analyse ändert jedoch nichts an der Feststellung, daß die Rekapitalisierung als solche eine Beihilfe darstellt. Was die Schuldenrückzahlung betrifft, so dürfte der Verschuldungsgrad von Bull bei Abschluß der Umstrukturierung mit demjenigen seiner wichtigsten Konkurrenten vergleichbar sein. Die Finanzierungskosten werden jedoch nach wie vor ein für Bull bedenklich hohes Niveau erreichen. Folglich kann angenommen werden, daß die Beihilfe das unbedingt erforderliche Maß nicht übersteigt. Am 19. September 1994 wurde angekündigt, daß Bull einige seiner Geschäftsbereiche in Nordamerika für 135 Millionen US-Dollar in bar und in Schuldverschreibungen und 25 Millionen US-Dollar in Wang-Aktien an Wang zu veräussern beabsichtigt. Mit dem Veräusserungserlös will Bull ausstehende Verpflichtungen im Zusammenhang mit Altersversorgungssystemen und Grundstücksmieten in den USA abdecken. Folglich kann gesagt werden, daß Bull, wenngleich in begrenztem Umfang, zur Finanzierung seiner Umstrukturierung eigene Mittel verwendet hat. Jedoch ist auch festzustellen, daß die Beihilfe, die sowohl in dem Vorschuß als auch in der 1993 vorgenommenen Kapitalaufstockung von 8,6 Milliarden ffrs enthalten ist, zum grössten Teil (rund 7 Milliarden ffrs) zur Tilgung der einbehaltenen Verluste des Konzerns verwendet worden ist. Wie in den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen ausgeführt, müssen in Fällen, in denen die Beihilfe zur Begleichung von Schulden aus in der Vergangenheit entstandenen Verlusten verwendet wird, etwaige in Verbindung mit den Verlusten bestehende Steuergutschriften gelöscht werden; sie dürfen weder einbehalten werden, um sie gegen künftige Gewinne zu verrechnen, noch an Dritte veräussert oder übertragen werden. Solche Steuergutschriften müssen deshalb gelöscht werden, damit das Unternehmen nicht zweimal die Beihilfe erhält. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, daß die Beihilfe, die sowohl in dem Vorschuß auf eine Kapitalzuführung als auch in der Kapitalzuführung selbst enthalten ist, die wirtschaftliche Entwicklung der Computerindustrie in der Gemeinschaft wie auch im EWR fördert und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. VIII In diesem Fall kann daher für die Beihilfe, die in dem im Februar 1993 gezahlten Vorschuß in Höhe von 2,5 Milliarden ffrs und in der im Dezember 1993 getätigten Kapitalzuführung in Höhe von 5,5 Milliarden ffrs enthalten ist, und für die noch zu gewährende Beihilfe in Höhe von 3,1 Milliarden ffrs die Ausnahmebestimmung der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen in Anspruch genommen werden, sofern bestimmte Zusagen erfuellt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die in dem Bull im Februar 1993 gezahlten Vorschuß in Höhe von 2,5 Milliarden ffrs, in der Kapitalzuführung vom Dezember 1993 in Höhe von 5,5 Milliarden ffrs und in der 1994 vorzunehmenden Kapitalzuführung in Höhe von 3,1 Milliarden ffrs enthalten ist, ist gemäß den Artikeln 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar, sofern die französischen Behörden die Verpflichtung einhalten, a) die verschiedenen in dem Umstrukturierungsplan ("plan de restructuration") dargelegten Maßnahmen einschließlich der Veräusserung von [. . .] entsprechend dem darin vorgesehenen Zeitplan durchzuführen; b) die im August 1994 in Aussicht gestellte und in [. . .] dargelegte Umstrukturierung des Geschäftsbereichs [. . .] vorzunehmen; c) die Beihilfe nur für die in dem Plan bezeichneten Zwecke zu verwenden; d) die Kommission über die Fortschritte bei der Durchführung dieser beiden Umstrukturierungspläne anhand von Berichten über den Stand der Umstrukturierung und die Verwendung der Beihilfe zum 31. Dezember 1994, 30. Juni 1995 und 31. Dezember 1995 zu unterrichten. Diese Berichte sind bis zum Ende des auf diese Zeitpunkte folgenden Monats vorzulegen; e) an Bull keine weiteren Beihilfen zu zahlen, ausser wenn dies im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht geschieht; f) daß im Rahmen der geplanten Privatisierung ein Industriepartner eine bedeutende Anzahl Aktien von Bull übernimmt oder Bull für den Fall, daß diese Partnerschaft nicht zustande kommen sollte, alle Tätigkeitsbereiche in [. . .] innerhalb eines Zeitraums, der die Wiedererlangung einer langfristigen Existenzfähigkeit des Konzerns gewährleisten würde, veräussert; g) die Kommission über die Einzelheiten der geplanten Privatisierung (Buchstabe f)) im voraus zu unterrichten. Artikel 2 Der Vortrag von Verlusten hat in Übereinstimmung mit Ziffer 3.2.2 iii) der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu erfolgen. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. Oktober 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 244 vom 23. 9. 1992, S. 2. (2) Rechtssache C-367/92. (3) ABl. Nr. C 346 vom 24. 12. 1993, S. 4. (4) ABl. Nr. C 80 vom 17. 3. 1994, S. 4. (1) Siehe Fußnote 3 auf Seite 1. (2) Siehe Fußnote 4 auf Seite 1. (3) ABl. Nr. L 107 vom 28. 4. 1994, S. 61. (1) Beispielsweise verbundene Rechtssachen 296/82 und 318/82 - Leeuwarder Papierwarenfabriek, Slg. 1985. S. 809; Rechtssache 323/82 - Intermills, Slg. 1984, S. 3809; Rechtssache 234/84 - Meura, Slg. 1986, S. 2263. (2) Bulletin EG Nr. 9-1984. (3) ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (1) Die Angaben in eckigen Klammern [. . .] beziehen sich auf Geschäftsgeheimnisse. (2) Verbundene Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92: Imepiel und Intelhorce, Entscheidungsgrund Nr. 22 (noch nicht veröffentlicht). (1) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1992, S. 30. (2) ABl. Nr. C 112 vom 3. 5. 1994, S. 64. (3) ABl. Nr. L 75 vom 17. 3. 1993, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.