Europäische Union

94/1073/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1994 betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern in Form einer nichtnotifizierten Kapitalaufstockung (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31994D1073. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd die unmittelbaren Kosten der Liquidation von Bull überschreiten würde, ist es falsch, in die Berechnung der Liquidationskosten die gesamten übrigen Verbindlichkeiten von Bull (von denen keine durch staatliche Bürgschaften abgedeckt ist) einzubeziehen und dies mit den Kosten einer Umstrukturierung im Wege einer Kapitalzuführung zu vergleichen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde eine solche Analyse nicht vornehmen, sondern lediglich die Wertminderung, die durch den Verlust des Kapitalanteils im Fall einer Liquidation entsteht, mit den Umstrukturierungskosten vergleichen. Diese Analyse kann folglich nicht berücksichtigt werden. Des weiteren ist die Kommission der Auffassung, daß selbst dann, wenn, wie die französischen Behörden im vorliegenden Fall geltend machen, nationale Gerichte eine über die nominale Anteilseignerhaftung hinausgehende Haftung vorschreiben, die Tatsache, daß Bull nicht zu einem früheren Zeitpunkt umstrukturiert oder liquidiert wurde, dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers widerspricht. Ein solcher Kapitalgeber hätte geeignete Maßnahmen getroffen, sobald deutlich wurde, daß auf ihn Verbindlichkeiten zukommen, die seine beschränkte Haftung in Frage stellen. Wenn nationales Recht eine solche unbeschränkte Garantie vorsieht, müssen die Regierungen dem folglich Rechnung tragen und bei ihren Investitionsentscheidungen wie ein marktwirtschaftlicher Kapitalgeber handeln. Der Standpunkt der Kommission in solchen Fällen ist in den Entscheidungen 92/329/EWG (1), 94/259/EGKS (2) und in der Mitteilung in der Sache EFIM (3) deutlich dargelegt worden. Die Maßnahmen der Minderheitsaktionäre von Bull sind bereits weiter oben als irrelevant bezeichnet worden. Es muß jedoch noch einmal gesagt werden, daß die Beteiligung von NEC nicht als wirtschaftlich bedeutsam angesehen werden kann und daß die neuerliche Investition von NEC aus Gründen des Marktzugangs erfolgte; weiterhin ist daran zu erinnern, daß sich IBM an der Transaktion nicht beteiligte. Die Tatsache, daß Bull 1992 und 1993 Mittel zur Schuldenfinanzierung aufbringen konnte, ändert nichts an dieser Analyse. Da nichts über den Kreditgeber, die Laufzeit der Kredite und den Zinssatz bekannt ist, lässt sich nicht der Schluß ziehen, daß diese Transaktionen ein Indiz dafür sind, daß Bull keine Beihilfen erhalten hat. Mit Blick auf das Verhalten der Aktionäre von Unternehmen, die sich in ähnlicher Position wie Bull befinden, verweist Frankreich auf Siemens ("SNI"), Olivetti und AT & T und weist darauf hin, daß im Fall von SNI das Mutterunternehmen seine Tochter trotz anhaltend hoher Verluste finanziell unterstützt, daß ferner im Fall von Olivetti Mittel über die Börse beschafft wurden und daß DEC sich an dieser Kapitalaufstockung beteiligt hat. Was schließlich AT & T betrifft, so habe dieses Unternehmen seinen Geschäftsbereich Informationstechnologie weiter unterstützt und sogar das Verlustunternehmen NCR erworben. Dazu ist verschiedenes zu sagen: Im Fall von SNI beläuft sich die 1990 von Siemens vorgenommene Kapitalzuführung zum geltenden Wechselkurs auf etwa [. . .] Milliarden ffrs. Bull hat demgegenüber seit 1991 mehr als 15 Milliarden ffrs für Umstrukturierungszwecke erhalten. Siemens hat SNI weitere [. . .] Milliarden ffrs für die Umstrukturierung als Darlehen zur Verfügung gestellt. Ausserdem ist zu bedenken, daß SNI ein umsatzstärkeres Unternehmen als Bull ist und daß eine Umstrukturierung deshalb verhältnismässig mehr kosten dürfte. Da SNI ihr finanzielles Ergebnis nicht in vollem Umfang offenlegt, lässt sich ausserdem nicht feststellen, inwieweit die Verluste von SNI mit Umstrukturierungskosten zusammenhängen. Ausserdem sind für das Verhalten von Siemens im Fall von SNI industriepolitische Gründe maßgeblich, da SNI einen komplementären Bereich eines grossen Mischkonzerns für Elektro-, Elektronik- und Konsumprodukte bildet. SNI trug 1991 nur mit etwa 16 % zum Umsatz von Siemens bei, wobei der grösste Teil des Umsatzes (33 %) in den Bereichen Industrie, Automation und Transport erwirtschaftet wurde. In Anbetracht der breit aufgefächerten Struktur des Konzerns, der auch Geschäftsbereiche wie Elektrobauteile, Energie und medizinische Geräte umfasst, sprechen wirtschaftliche Gründe dafür, daß der Konzern auch ein Computerunternehmen umfasst. Der Umstand, daß SNI auf Bauteile aus dem Siemens-Geschäftsbereich Elektrokomponenten zurückgreifen und Produkte an die konzerneigenen Bereiche Automation und Komponenten liefern kann, spricht für das Argument, daß SNI aus unternehmensstrategischen Gründen fortgeführt wird. Ähnlich ist die Lage bei Olivett: Dieses Unternehmen hat im Weg einer Bezugsrechtsausgabe 1 Milliarde ffrs - ebenfalls ein weit geringerer Betrag als im Fall Bull - vor dem Hintergrund eines verglichen mit Bull deutlich besseren Geschäftserfolgs aufgebracht. Ausserdem ist zu erwähnen, daß sich DEC - ungeachtet ihrer Beteiligung an dieser ursprünglichen Transaktion - derzeit aus Olivetti zurückzieht. Was schließlich AT & T betrifft, die einen eigenen Geschäftsbereich Informationstechnologie neben demjenigen von NCR unterhält, so hat dieses Unternehmen offensichtlich nicht seine Aktionäre in Anspruch genommen, sondern zur Umstrukturierung eigenerwirtschaftete Mittel eingesetzt. Die Interventionen des französischen Staates bei Bull lassen sich deshalb aus drei Gründen nicht mit diesen Fällen vergleichen: Erstens steht der Umfang der externen Kapitalzuführungen (falls es solche überhaupt gibt) in diesen Fällen in keinem Verhältnis zu der Situation bei Bull. Zweitens darf zumindest im Fall von SNI und AT & T der Umstand einer industriellen Synergie - die es im Fall von Bull nicht gibt - nicht übersehen werden. Drittens haben AT & T und Olivetti in den letzten Jahren ausreichende Betriebsgewinne erwirtschaftet, um ihre Umstrukturierung selbst zu finanzieren, wozu Bull nicht in der Lage gewesen ist. Des weiteren darf nicht übersehen werden, daß sich verschiedene mit Bull konkurrierende Computerunternehmen, beispielsweise IBM, trotz Verlusten ohne Hilfe ihrer Aktionäre umstrukturiert haben. Die Nettoverluste dieser Unternehmen waren in der Regel nur eine Folge der Umstrukturierungsrückstellungen, während ihr Betriebsergebnis positiv war. Schließlich ist zu erwähnen, daß Frankreich eine Kapitalwertanalyse vorgelegt hat, der zufolge die Kapitalzuführungen einen internen Zinsfuß von annähernd [. . .] % erbringen. Diese Berechnung ist aus folgenden Gründen fehlerhaft: - Die Berechnung lässt die Rekapitalisierung durch France Télécom ausser acht. Da es sich bei France Télécom um ein öffentliches Unternehmen handelt, müssen auch diese Kapitalzuführungen berücksichtigt werden; - bei der Ermittlung des Cashflows geht die Analyse davon aus, daß der Staat die gesamten Verbindlichkeiten von Bull im Fall einer Liquidation abzudecken hat. Wie weiter oben ausgeführt, ist dies aus wirtschaftlichen Gründen ein falscher Ansatz. Folglich kann diese Analyse unberücksichtigt bleiben. Zusammenfassend erlauben die Argumente Frankreichs nicht die Schlußfolgerung, daß der französische Staat und France Télécom bei der Rekapitalisierung von Bull wie ein marktwirtschaftlicher Kapitalgeber gehandelt haben. Wie weiter oben festgestellt, enthalten die Kapitalzuführungen des französischen Staates und von France Télécom in Höhe von insgesamt 11,1 Milliarden ffrs nach Auffassung der Kommission Beihilfen im Sinne der Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Bei dieser Analyse wurde jedoch auch deutlich, daß sich die Zahlung des Vorschusses auf eine künftige Kapitalzuführung als eine Absicht Frankreichs darstellt, dem Unternehmen eine Rettungsbeihilfe zu gewähren, während die geplante Kapitalzuführung ihrem Wesen nach eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellte. VI Bull ist auf verschiedenen eigenständigen Gebieten wie herstellergebundene Computer (GCOS 7 und GCOS 8), offene Systeme und Software für gewerbliche Anwendungen (Unix), Personal Computers (ZDS), Systemintegration und Dienstleistungen tätig. 1993 und 1992 verkaufte Bull Hardware für 15 bzw. 16 Milliarden ffrs, während sich die Einkünfte aus Vermietung und Dienstleistungen auf 13 bzw. 14 Milliarden ffrs beliefen. Diese Erträge lassen sich wie folgt aufgliedern: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Annähernd 50 % des Umsatzes in Westeuropa entfallen auf Frankreich. Nach Daten über die Grösse des europäischen Marktes im Jahr 1992 (Kommissionsveröffentlichung "Panorama der EU-Industrie 1994") wurden auf diesem Markt annähernd 260 Milliarden ffrs umgesetzt. Für den EWR insgesamt (1993) weist das Yearbook of World Electronics Data einen Umsatz bei EDV-Hardware von annähernd 375 Milliarden ffrs aus; schließlich spricht das IDC Worldwide Black Book 1993 von einem westeuropäischen Markt in der Grössenordnung von 660 Milliarden ffrs für 1992 und 718 Milliarden ffrs für 1993. Mit einem Umsatz von annähernd 20 Milliarden ffrs in Westeuropa, wovon annähernd 10 Milliarden ffrs auf den Export entfallen, ist Bull im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien beteiligt. Eine Beihilfe an Bull wäre daher geeignet, den Handel im Sinne der Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen zu verfälschen. VII In den Artikeln 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen werden staatliche Beihilfen generell für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Die Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen sehen gewisse Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Unvereinbarkeit vor. Im vorliegenden Fall hat die Beihilfe keine regionale Dimension, da für keinen Teil des europäischen Staatsgebiets Frankreichs eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a) EG-Vertrag oder Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen in Anspruch genommen werden kann. Auch hat die Beihilfe keinen regionalspezifischen Charakter, und da keine grössere Betriebsstätte von Bull in Gebieten liegt, die unter die regionalspezifische Ausnahme der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen fallen, kommt die betreffende Beihilfe auch nicht für diese Ausnahme in Betracht. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die Beihilfe allenfalls für eine Ausnahme nach den Artikeln 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen in Betracht kommt, sofern es sich um eine Beihilfe zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige handelt und soweit die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert. Die Kommission hat unlängst eine überarbeitete Fassung der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten herausgegeben, in denen die Umstände, unter denen sie staatliche Beihilfen für eine materielle und finanzielle Umstrukturierung von Unternehmen genehmigen könnte, genauer dargelegt sind. Zu einer Umstrukturierung gehören gewöhnlich eines oder mehrere der folgenden Elemente: Neuordnung und Rationalisierung der Tätigkeiten der Unternehmen auf einer effizienteren Grundlage (was im Normalfall den Rückzug aus Tätigkeitsbereichen bedeutete, die nicht mehr rentabel sind oder bereits Verluste verursachen), Umstrukturierung derjenigen Tätigkeitsbereiche, die wieder wettbewerbsfähig werden können, und möglicherweise Ausbau von oder Diversifizierung zu neuen rentablen Aktivitäten. Diese physische Umstrukturierung muß in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung einhergehen. Umstrukturierungspläne berücksichtigen unter anderem die Umstände, die den Schwierigkeiten des Unternehmens zugrunde liegen, ferner Angebot und Nachfrage auf dem Markt der betreffenden Erzeugnisse sowie deren voraussichtliche Entwicklung und die besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens. Sie ermöglichen einen planmässigen Übergang des Unternehmens zu einer neuen Struktur, die den Unternehmen langfristige Rentabilitätsaussichten bei einer angemessenen Verzinsung des zugeführten Kapitals sichert und das Unternehmen in die Lage versetzt, ohne weitere staatliche Unterstützung aus eigener Kraft fortzubestehen. Bei Umstrukturierungsbeihilfen wird davon ausgegangen, daß sie zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen können, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. In diesem Zusammenhang sollte erwähnt werden, daß die Kommission in ihrem Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" anerkannt hat, daß es im Hinblick auf die entstehende Informationsgesellschaft und die erwarteten Informations-Schnellstrassen im Interesse der Gemeinschaft und des EWR liegt, sich den neuen Herausforderungen auf diesen Gebieten zu stellen, da die ersten diesen Wandel ergänzenden Kosteneinsparungen bedeutsame Wettbewerbsvorteile beinhalten. Obgleich Bull nicht speziell im Telekommunikationssektor tätig ist, könnte deshalb argumentiert werden, daß Beihilfen zur Schaffung einer existenz- und wettbewerbsfähigen Industrie der Informationstechnologie vom Standpunkt der Gemeinschaft aus die wirtschaftliche Entwicklung erleichtern, solange sie Wettbewerber im EWR nicht in unvertretbarer Weise benachteiligen. Sowohl der Vorschuß als auch die Kapitalzuführung sind mit einem Umstrukturierungsplan "plan de restructuration") verbunden, der von den Mehrheitsaktionären von Bull genehmigt und der Kommission im März 1994 vorgelegt wurde. Wie Frankreich betont, sollen mit diesem Plan die finanzielle Sanierung von Bull innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ermöglicht, die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt und die Voraussetzungen für eine alsbaldige Privatisierung geschaffen werden. a) Wiederherstellung der Rentabilität Ziel jedes Umstrukturierungsplans muß es sein, innerhalb einer angemessenen Frist die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Andererseits muß auch gewährleistet werden, daß die betreffenden Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung stehen und daß der in Aussicht genommene Umstrukturierunsplan in vollem Umfang ausgeführt wird. Der Umstrukturierungsplan für Bull sieht eine Umstrukturierung des Konzerns in sieben nach Tätigkeitsarten getrennte Geschäftsbereiche, ferner die Sanierung und Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und speziell der Bereiche Mikrocomputer, offene Systeme und Software, den Abbau von Personal, die Stillegung von Produktionsstätten und die Veräusserung bestimmter Tätigkeitsbereiche vor. Hauptziel des Plans ist es, die Kostenstruktur des Konzerns durch Verringerung der Zahl der Beschäftigten, Rationalisierung der Fertigungsstätten einschließlich Kapazitätsabbau und Veräusserung marginaler Tätigkeitsbereiche zu reduzieren. Die Kosten dieser verschiedenen Maßnahmen waren mit [. . .] Milliarden ffrs veranschlagt worden, wovon [. . .] Milliarden ffrs durch die derzeitige Rekapitalisierung abgedeckt und der verbleibende Betrag bereits im Rahmen des Umstrukturierungsplans 1992 ("plan de mutation") abgesichert waren. Mit der verbleibenden Rekapitalisierung soll die Verschuldung von Bull verringert werden. Diese verschiedenen Maßnahmen dürften den Betriebsgewinn von Bull 1995 um [. . .] Milliarden ffrs verbessern. Die Umstrukturierungsmaßnahmen als solche bewirken eine kumulative Kostensenkung in Höhe von [. . .] Milliarden ffrs in der Zeit von 1992 bis 1995, davon [. . .] Milliarden ffrs beim Vertriebs- und Verwaltungsaufwand, [. . .] Milliarden ffrs beim Forschungs- und Entwicklungsaufwand und [. . .] ffrs als Verbesserung des Bruttogewinns. Hinzugerechnet werden müssen die anhaltenden Verbesserungen aufgrund des "plan de mutation" 1992. Dieser Plan bringt durch Personalabbau weitere Kosteneinsparungen in Höhe von [. . .] Milliarden ffrs sowie Einsparungen bei anderen variablen Kosten, was zusätzliche Einsparungen in Höhe von [. . .] Milliarden ffrs erlaubt. Die gesamten für 1995 erwarteten Kostensenkungen gegenüber 1992 erreichen damit [. . .] Milliarden ffrs. Diese Einsparungen müssen jedoch wegen des Inflationseffekts, der niedrigeren externen Finanzierung für Forschungs- und Entwicklungsprogramme und der reduzierten Aktivierung der Ausgaben für Software-Entwicklung niedriger angesetzt werden. Die Netto-Einsparungen werden deshalb mit [. . .] Milliarden ffrs veranschlagt. Bei dieser positiven Einschätzung ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Umsatz - und damit auch der Bruttogewinn - zurückgehen dürfte. Es wird erwartet, daß der Gesamtumsatz von Bull von 30 Milliarden ffrs 1992 auf [. . .] Milliarden ffrs 1995, d. h. um [. . .] %, zurückgehen wird. Dabei wird sich der Umsatz bei Hardware um [. . .] %, bei Software, Wartung und Dienstleistungen hingegen um [. . .] % verringern. Für den Bruttogewinn wird ein Rückgang um insgesamt [. . .] % erwartet; auch hier ist zu unterscheiden zwischen Hardware mit einem Rückgang von insgesamt [. . .] % und Software, Wartung und Dienstleistungen mit einem Rückgang von insgesamt [. . .] %. Als Folge der erwarteten vermehrten Wettbewerbsfähigkeit des Marktes wird der Bruttogewinn von Bull für 1994 und für 1995 mit [. . .] % veranschlagt, nachdem 1992 ein Bruttogewinn von 37 % erzielt worden war. Der negative Effekt von geringerem Umsatz und niedrigerem Bruttogewinn beläuft sich auf [. . .] Milliarden ffrs, womit sich auf Betriebsebene die Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung auf [. . .] Milliarden ffrs reduziert. Es wird erwartet, daß mit diesen Maßnahmen bis Ende 1995 alle Betriebsabteilungen mit Ausnahme des Bereichs [. . .], für den weitere Maßnahmen notwendig sein werden und der die Gewinnschwelle noch nicht überschreiten wird, die Gewinnzone erreichen werden. Verbessert wird das Nettörgebnis noch durch die geringere Verschuldung, durch die sich die Finanzierungskosten um [. . .] Milliarden ffrs verringern, sowie dadurch, daß Bull keine weiteren Umstrukturierungsrückstellungen vorzunehmen haben wird. Des weiteren hat die Kommission den Verschuldungsköffizienten während des Umstrukturierungszeitraums berücksichtigt. Dieser Koeffizient hatte sich von 27 Ende 1992 auf 4 Ende 1993 (nach den oben als Beihilfe klassifizierten Kapitalzuführungen) verringert und dürfte bis Ende 1995 weiter auf [. . .] zurückgehen. Am Ende des ganzen Umstrukturierungsprozesses dürfte Bull somit nicht nur ein positives Betriebsergebnis, sondern auch ein positives Nettörgebnis - allerdings bei verminderter Betriebskapazität - erreichen. Für unvorhergesehene Ereignisse lassen diese Vorausschätzungen jedoch nur wenig Spielraum. Im Zuge der Rationalisierung der verschiedenen Werke von Bull werden die Betriebsstandorte Villeneuve d'Ascq in Frankreich und [. . .] in den Vereinigten Staaten geschlossen. Damit gehen zugleich rund [. . .] Arbeitsplätze verloren, davon die Hälfte in Frankreich. Insgesamt rechnet Bull in der Zeit von 1993 bis 1995 mit rund [. . .] Entlassungen, was annähernd [. . .] % der Personalstärke zum Stichtag 31. Dezember 1992 entspricht. Ausserdem werden weitere [. . .] Arbeitsplätze bei Partnern von Bull und durch natürliche Abgänge verlorengehen. Rund 40 % dieses Personalabbaus werden Verwaltungsfunktionen betreffen; der Rest verteilt sich zu gleichen Teilen auf die Bereiche Forschung und Entwicklung, Herstellung und Dienstleistungen. Besondere Maßnahmen sieht der Umstrukturierungsplan für den verlustreichsten Unternehmensbereich, d. h. ZDS, vor. Dies hat dazu geführt, daß Bull die Endmontage von Mikrocomputern einstellt und mit Packard Bell einen Gesellschaftsvertrag schließt. Danach übernimmt Packard Bell die Endmontage von Desktop-Computern, während die Bauteile für alle Laptop-Computer von asiatischen Lieferanten bezogen werden. Die Partnerschaft zwischen Bull und Packard Bell hat zweierlei Vorteile: zum einen haben ZDS und Packard Bell dank des Vertriebsnetzes von Packard Bell jetzt grössere Chancen, eine kritische Masse auf einem Markt zu erreichen, wo ein hohes Verkaufsvolumen entscheidend für einen erfolgreichen Wettbewerb ist. Für einen gesicherten Erfolg reicht ihre Grösse aber immer noch nicht aus. Zum anderen kann angesichts der Tatsache, daß die Bruttogewinnspannen wegen des scharfen Wettbewerbs sehr niedrig sind, nur bei einem hohen Verkaufsvolumen ein ausreichend hoher Bruttogewinn erreicht werden, um die notwendige Forschung und Entwicklung für weitere Produktinnovation finanzieren zu können. ZDS hat dank dieser Maßnahmen ihre Verluste spürbar verringern können; andererseits hat ZDS noch nicht die kritische Masse erreicht, um langfristig im Wettbewerb mit führenden Konkurrenten bestehen zu können. Es ist daher wichtig, daß bei der bevorstehenden Privatisierung von Bull sichergestellt ist, daß im Fall einer Weiterführung von ZDS zwischen dem Käufer und ZDS Synergien aufgebaut werden. Bull hat auch mit seinem Geschäftsbereich [. . .] erhebliche Probleme. Zusätzlich zu dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan lief (laut Feststellung in dem weiter oben erwähnten Bericht des unabhängigen Beraters) im August 1994 eine zweite Umstrukturierungswelle an. Wenn dieser Geschäftsbereich wieder eine solide finanzielle Basis erhalten soll, muß dieser Umstrukturierungsprozeß beschleunigt fortgesetzt werden. Was der Umstrukturierungsplan bisher gebracht hat, lässt sich anhand einer Analyse des Finanzergebnisses von Bull für das erste Halbjahr 1994 feststellen: So sind die Lohnkosten in den ersten sechs Monaten 1994 gegenüber dem Vorjahr um 259 Millionen ffrs und die anderen variablen Kosten um 623 Millionen ffrs zurückgegangen. Die Ergebnisse der ersten sechs Monate 1994 sind der folgenden Übersicht (Zahlen vor weiteren Umstrukturierungsrückstellungen in Höhe von 700 Millionen ffrs im Jahr 1994; in den ersten sechs Monaten von 1993 wurden keine Rückstellungen dieser Art vorgenommen) zu entnehmen; >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Trotz eines Umsatzplus - mit dem Bull die für 1994 vorausgesagte Entwicklung übertreffen würde, falls es sich im zweiten Halbjahr wiederholen sollte - verringerte sich der Bruttogewinn voraussagegemäß. Dessenungeachtet haben die geringeren Verwaltungskosten zu einer Verbesserung des Betriebsgewinns geführt. In diesen Zahlen kann ein Indiz für den Erfolg der Umstrukturierung des Konzerns gesehen werden. Die unabhängigen Berater sind in ihrem Bericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß der Konzern dank des Umstrukturierungsplans seine Existenzfähigkeit in seiner derzeitigen diversifizierten Form zurückerlangen wird. Aus dem Bericht wird jedoch auch deutlich, daß zur Erlangung der notwendigen Grösse und für eine Rückkehr zu einer langfristigen und nachhaltigen Rentabilität die Privatisierung von Bull eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, damit der Konzern durch eine private Industriepartnerschaft die notwendige neue Betriebsgrösse erlangen, seine Strategie neu ausrichten und bei den Kunden wie auch bei der Belegschaft das Vertrauen in die Zukunft wiederherstellen kann. Die Berater gelangen zu dem Ergebnis, daß eine rasche Privatisierung der Schlüssel zur Sanierung des Konzerns ist, da dies - den Beschäftigten, den Kunden und den Partnern von Bull deutliche Signale geben würde, daß Bull zu überleben entschlossen ist; - strategische Ungewißheiten beenden würde; - bestimmte Geschäftsbereiche stärken und - eine Trendwende einleiten und eine Kostensenkung ermöglichen würde. Eine weitere Schlußfolgerung des Beraters lautet, daß Bull vor dem 31. Dezember 1995 privatisiert werden müsste, wenn das Unternehmen ein sowohl in der Fertigung als auch im Dienstleistungssektor tätiges Computerunternehmen mit breiter Basis bleiben will. Nur mit einer solchen raschen Pri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.