Europäische Union

94/1073/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1994 betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern in Form einer nichtnotifizierten Kapitalaufstockung (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31994D1073 94/1073/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1994 betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern in Form einer nichtnotifizierten Kapitalaufstockung (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 386 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0012 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1994 betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern in Form einer nichtnotifizierten Kapitalaufstockung C 33/93 (ex NN 32/93) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/1073/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) und auf das Protokoll 27 hierzu, nachdem den betroffenen Parteien gemäß Artikel 93 des Vertrags Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde und unter Berücksichtigung der eingegangenen Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Der Bull-Konzern ("Bull") ist ein Hersteller einer breiten Palette von Produkten des EDV-Sektors mit Sitz in Frankreich. Neben seinen Produktionstätigkeiten bietet Bull seinen Kunden auch Software und Wartungsdienste. Gegenwärtig gehört das Gesellschaftskapital von Bull mehrheitlich dem französischen Staat, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar über France Télécom. Eine Minderheitsbeteiligung am Gesellschaftskapital des Konzerns wird vom privaten Sektor, und zwar von NEC und IBM, gehalten. Die Kommission hat in jüngerer Zeit verschiedene Entscheidungen betreffend Bull erlassen. Die erste Entscheidung ist eine abschließende Entscheidung von 1992 nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (1), in der die Kommission Kapitalzuführungen in Höhe von 4 Milliarden ffrs an den Konzern trotz festgestellter Beihilfeelemente für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befand. Die gleiche Entscheidung betraf auch die Gewährung von Beihilfen in Höhe von 2,68 Milliarden ffrs für Forschung und Entwicklung, die ebenfalls für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befunden wurden. Gegen diese Entscheidung ist, was die Kapitalzuführungen betrifft, Berufung vor dem Europäischen Gerichtshof eingelegt worden (2). Weitere Entscheidungen betreffen das derzeitige Kapitalaufstockungsprogramm: 1993 leitete die Kommission im Zusammenhang mit einem Vorschuß auf eine künftige Kapitalzuführung, der sich auf 2,5 Milliarden ffrs beläuft, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 ein (3). Anschließend wurde das Verfahren im Januar 1994 ausgedehnt (4), um eine weitere Kapitalaufstockung in Höhe von 8,6 Milliarden ffrs, wovon im Dezember 1993 5,5 Milliarden ffrs gezahlt wurden, einzubeziehen. II Bull gehört zu den grösseren traditionellen Computerfirmen mit breiter Basis. Der Konzern stellt herstellergebundene und offene Systeme her und vertreibt Mikrocomputer. Laut "Datamation 100 Survey" vom Juni 1993 steht Bull auf Platz 13 der Weltrangliste. Wie andere führende traditionelle Hersteller auf breiter Basis hatte Bull jedoch rückläufige Umsätze und schlechte Betriebsergebnisse. Die schlechte finanzielle und geschäftliche Verfassung dieser Unternehmen spiegelt sich darin wider, daß die Computerbranche eine Phase rascher technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen mit entsprechendem Umstrukturierungsbedarf durchläuft. Folgen dieser Entwicklung sind dramatische Preiseinbrüche, rückläufiger Verbrauch und rückläufige Produktion sowie eine Aufsplitterung des Marktes in eine Vielzahl von Segmenten. Die Tendenz zur Verkleinerung und die Standardisierung der Produkte haben zu einem verstärkten Wettbewerb und reduzierten Gewinnspannen geführt. Viele der führenden traditionellen Hersteller mussten 1992 Verluste hinnehmen und versuchen gegenwärtig, ihre Tätigkeiten von der Fertigung auf Software und Dienstleistungen, wo nach wie vor hohe Zuwachsraten zu verzeichnen sind, umzustellen. In den letzten Jahren ist es jedoch zu tiefgreifenden Veränderungen im Bereich der Informationstechnologie gekommen. Die Unternehmen haben grosse Summen in die Entwicklung von Produkten investiert, die später Auswirkungen auf viele Sektoren haben werden. Dieser Trend erklärt sich zum Teil durch den technologischen Fortschritt, aber auch durch den Fortfall der früheren Grenzen zwischen Telekommunikation und elektronischer Datenverarbeitung ("EDV"). Neue Anwendungen wie interaktive Videospiele und Teleshopping symbolisieren die neue Multimedienwelt, die sich auf eine Vielfalt von Technologien gründet und in der Computer den Rang von Konsumprodukten erlangen. Produkte, zu denen früher nur grosse Unternehmen Zugang hatten, sind heute auch kleineren gewerblichen Nutzern zugänglich; gleichzeitig hat sich ein grosser Markt privater Nutzer herausgebildet. Die verschiedenen Informationstechnologien nehmen eine konvergierende Entwicklung, und die EDV bewältigt immer grössere Datenmengen. Gleichzeitig vollzieht sich eine Produktstandardisierung, die zu einer Massenproduktion genormter Systeme führt. Der Wertschöpfungsanteil der Hardware-Hersteller geht jedoch wegen des starken Wettbewerbsdrucks seitens der Komponentenanbieter zurück; das Wertschöpfungspotential liegt deshalb in zunehmendem Maß in den Bereichen Software und Dienstleistungen. Als Reaktion auf die Aushöhlung ihres Kerngeschäfts haben die Hersteller versucht, ihre Kosten zu senken und ihre Tätigkeit zu diversifizieren. Dieses Konzept beginnt erst jetzt bei einigen Unternehmen Früchte zu tragen. III Nach Presseberichten vom Februar 1993 über die Zahlung eines Vorschusses auf eine künftige Kapitalzuführung von 2,5 Milliarden ffrs an Bull hat die Kommission an Frankreich ein Informationsersuchen gerichtet. Daran schloß sich ein Briefwechsel zwischen den französischen Behörden und der Kommission an, in dessen Verlauf die Kommission feststellten musste, daß die Mehrheitsaktionäre von Bull keinen Umstrukturierungsplan als Grundlage für ihre Investition in Form eines Vorschusses auf eine künftige Kapitalzuführung beschlossen hatten. Da die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangte, daß die Transaktion unrechtmässige Beihilfen enthielt und daß wegen des Fehlens eines endgültigen genehmigten Umstrukturierungsplans nichts für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt sprach, beschloß sie demzufolge am 6. Oktober 1993, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Dieser Beschluß wurde Frankreich mit Schreiben vom 16. November 1993 bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (1). Die französischen Behörden teilten der Kommission daraufhin in einem Schreiben vom 6. Dezember mit, daß der französische Staat zusammen mit France Télécom beschlossen hat, zusätzlich zu dem Vorschuß von 2,5 Milliarden ffrs Bull weitere 8,6 Milliarden ffrs zuzuschießen. Weiterhin hieß es in dem Schreiben, ein Teil dieses Betrags werde unverzueglich - und somit unter Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag - an Bull ausgezahlt. Die Maßnahme muß daher als rechtswidrige Beihilfengewährung eingestuft werden. Demzufolge erließ die Kommission am 26. Januar 1994 zwei weitere Entscheidungen betreffend Bull. Mit der ersten Entscheidung wurde das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 auf die Kapitalaufstockung von 8,6 Milliarden ffrs ausgedehnt. Diese Entscheidung wurde den französischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Mit der zweiten Entscheidung 94/220/EG (3) wurde Frankreich aufgegeben, die Zahlung weiterer Beihilfen an Bull und speziell die Auszahlung der auf die 8,6 Milliarden ffrs anzurechnenden 2,5 Milliarden ffrs unverzueglich einzustellen. In Erwiderung auf diese Entscheidung bestätigte Frankreich in einem Schreiben vom 25. Februar, daß keine weiteren Zahlungen geleistet würden, bis die Kommission zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache gelangt ist. In einem Schreiben vom 8. März antwortete Frankreich auf die von der Kommission bei der Einleitung und Ausdehnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 gestellten Fragen und legte ausserdem einen endgültigen Umstrukturierungsplan vor. Im Mai 1994 stelle die Kommission dazu eine Reihe von Fragen, auf die die französischen Behörden im Juni 1994 antworteten. Im Juli fand ein Treffen zwischen der Kommission und den französischen Behörden und Bull statt, auf dem verschiedene weitere Probleme und Fragen aufgeworfen wurden. Eine Antwort auf die Fragen der Kommission ging im August ein. Im Juli 1994 bestellte die Kommission einen unabhängigen Berater, der den Umstrukturierungsplan von Bull beurteilen sollte. Diese Arbeiten nahmen die Monate August und September in Anspruch, und Mitte September wurde ein Schlußbericht vorgelegt. Dieser wurde Frankreich mit Schreiben vom 20. September unterbreitet, das am 21. September bestätigte, keine Bemerkungen dazu vorzubringen zu haben. IV Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 unterbreitete das Vereinigte Königreich Bemerkungen zur Einleitung wie auch zur Ausdehnung des Verfahrens. Diese Bemerkungen wurden Frankreich mit Schreiben vom 14. März und 26. Mai 1994 zur Kenntnis gebracht. Am 28. März erwiderten die französischen Behörden auf das Schreiben vom 14. März; auf das zweite Schreiben ging keine Erwiderung ein. Grundsätzlich unterstützte das Vereinigte Königreich die Position der Kommission und vertrat die Auffassung, daß die Beihilfe nicht zur Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen verwendet oder einem Unternehmen auf einem Markt mit Überkapazität gewährt werden sollte. Frankreich erwiderte, es teile nicht die Analyse der britischen Regierung, was die Kapitalzuführung oder den Markt betrifft; insbesondere sei die Beteiligung von Bull an Packard Bell Teil einer Strategie zur Verbesserung des Mikrocomputergeschäfts von Bull. V Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Beihilfen der Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kapitalzuführung eine Beihilfe darstellt, muß ausserdem berücksichtigt werden, ob das Vorgehen des Staates im Einklang mit demjenigen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers steht. Zur Verbesserung der Transparenz und im Hinblick auf eine einfachere Beurteilung der Frage, ob das Verhalten des Staates demjenigen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (entsprechend dem vom Gerichtshof bei verschiedenen Gelegenheiten entwickelten Konzept (1)) entspricht, hat die Kommission zwei Mitteilungen veröffentlicht: eine Mitteilung von 1984 über Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen (2) und eine Mitteilung von 1993 betreffend öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (3). Danach ist anhand einer Prüfung der Frage, ob generell - das Unternehmen eine gesunde Finanzverfassung hat, - die Beteiligung privater Anteilsinhaber im Verhältnis zu deren Anteilen erfolgt und dieser Anteil von realer wirtschaftlicher Bedeutung ist, - nach der Struktur und dem Umfang der Verschuldung des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Zeitspanne eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Kapitalgewinnen) aus dem zugeführten Kapital erwartet werden kann, - das Unternehmen in Anbetracht seines Cashflows eine ähnliche Finanzierung auf den Kapitalmärkten zu beschaffen vermögen würde und - der Zeitwert des erwartete künftigen Cashflows aus dem beabsichtigten Vorhaben die neuen Ausgaben überschreitet, zu ermitteln, ob eine Kapitalzuführung Beihilfeelemente enthält oder nicht. Im Hinblick auf diese Beurteilung muß jedoch zunächst ermittelt werden, zu welchem Zeitpunkt der Investitionsbeschluß erging. Der Vorschuß in Höhe von 2,5 Milliarden ffrs auf eine künftige Kapitalzuführung wurde Bull im Februar 1993 gezahlt, während der Beschluß, weitere 8,6 Milliarden ffrs zuzuschießen, von den französischen Behörden im Dezember 1993 gefasst wurde. Folglich muß bei der Beurteilung der Frage, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die gleiche Entscheidung wie der französische Staat getroffen hätte, die Finanzverfassung von Bull zu diesen Zeitpunkten berücksichtigt werden. Ende 1992 - dem letzten Zeitpunkt, zu dem historische Finanzinformationen vor dem Investitionsbeschluß verfügbar waren - hatte Bull drei Jahre rückläufiger Umsätze hinter sich: der konsolidierte Umsatz war von 35 Milliarden ffrs im Jahr 1990 auf 30 Milliarden ffrs 1992 - mithin um 14 % - zurückgegangen. Ausserdem waren in jedem der drei Jahre 1990, 1991 und 1992 Betriebsverluste (Erträge abzueglich Gesamtaufwand ausser Nettofinanzaufwand = negativ) angelaufen. Desgleichen war das Endergebnis (sowohl vor als auch nach Umstrukturierungsrückstellungen) in dieser Zeit negativ: letztmals hatte der Konzern 1988 einen Nettogewinn verbuchen können. Ferner ist festzuhalten, daß seit der Übernahme von Bull durch den französischen Staat keine Dividendenausschüttung mehr erfolgte und infolge der hohen Verluste nicht angenommen werden kann, daß der Wert der Unternehmensanteile gestiegen ist. Das durch die betrieblichen Prozesse erzeugte Cashflow des Konzerns reichte nicht aus, um dessen Investitionsbedarf in den Jahren 1990 bis 1992 zu decken; folglich musste Bull in dieser Zeit auf Kapitalzuführungen zurückgreifen, um seinen Finanzierungsbedarf zu decken und das 1990 erreichte hohe Fremdfinanzierungsniveau zu reduzieren. Obgleich die Kommission die Kapitalzuführung von 1990 unberücksichtigt ließ, ist darauf hinzuweisen, daß der grösste Teil des 1991 und 1992 zugeführten Kapitals vom französischen Staat kam und als staatliche Beihilfe angesehen wurde. Im Vergleich dazu hatte IBM sowohl 1991 als auch 1992 Nettoverluste, nachdem 1990 noch schwarze Zahlen geschrieben worden waren. IBM erzielte jedoch einen Liquiditätsüberschuß aus betrieblichen Prozessen, der zur Deckung des Investitionsbedarfs in den Jahren 1990 und 1992 ausreiche, und musste zur Investitionsfinanzierung nur 1991 Fremdkapital aufnehmen. Auch DEC arbeitete nach dem Gewinnjahr 1990 sowohl 1991 als auch 1992 mit Verlust; dennoch konnte der Investitionsbedarf 1990 und 1991 durch Liquiditätsüberschüsse aus betrieblichen Prozessen gedeckt werden, während 1992 Fremdkapital aufgenommen werden musste. Ende 1992 lagen die Verluste von Bull unter Berücksichtigung der oben erwähnten Kapitalzuführungen zwar niedriger als in den beiden vorhergehenden Jahren, betrugen aber immer noch mehr als 10 Milliarden ffrs, d. h. 27mal mehr als das Eigenkapital (Aktienkapital und einbehaltene Ergebnisse). Auch konnten die Finanzierungskosten, die 1992 5 % des Umsatzes betrugen, nicht durch Betriebsgewinne gedeckt werden, womit deutlich wird, daß es dem Unternehmen nicht gelungen war, ausreichende Gewinne zu erzielen, um die Zinskosten für das aufgenommene Fremdkapital abzudecken. Auch 1991 und 1990 war dies so gewesen. Im Hinblick auf die beschlossene Kapitalzuführung in Höhe von 8,6 Milliarden ffrs müssen den französischen Behörden folglich die Ergebnisse für die sechs Monate bis 30. Juni 1993 nebst verläßlichen Prognosen für das gesamte Jahr bis 31. Dezember 1993 vorgelegen haben. Die Halbjahresergebnisse bis Juni 1993 lassen einen Umsatzrückgang (gegenüber den ersten sechs Monaten 1991 und 1992) erkennen; die Betriebsverluste lagen um 50 % höher als in den ersten sechs Monaten von 1992, und auch die Nettoverluste lagen höher als in dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Hinzu kommt, daß wegen der angelaufenen Verluste die Zinskosten nicht durch die Betriebsgewinne gedeckt werden konnten und die Schulden ungeachtet des Vorschusses auf die Kapitalzuführung wegen der anhaltend hohen Verluste nicht nennenswert verringert wurden. Nach dem Jahresabschluß zum 31. Dezember 1993 waren die Umsätze von Bull gegenüber 1992 weiter zurückgegangen, während die Betriebsverluste höher als 1991 und 1992 ausfielen. Auch 1993 konnten die Finanzierungskosten wegen der Verlustsituation nicht durch die Betriebsgewinne gedeckt werden, während sich die Verschuldung dank der 1993 vorgenommenen Kapitalzuführungen in Höhe von 6,1 Milliarden ffrs auf rund 4,5 Milliarden ffrs verringerte. In Anbetracht der jüngsten Finanzergebnisse, der rückläufigen Umsätze, der Betriebsverluste und des hohen Verschuldungsgrads kann die Finanzverfassung des Konzerns zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidungen nicht als gesund betrachtet werden. Ausserdem geht die Kommission angesichts der Struktur und der Höhe der Verschuldung und unter Berücksichtigung der bisherigen und künftig zu erwartenden Ergebnisse davon aus, daß zum Zeitpunkt der Investition nicht erwartet werden durfte, daß das zugeführte Kapital innerhalb angemessener Zeit eine akzeptable Rendite bringen würde. Schließlich kann nicht angenommen werden, daß es Bull angesichts seiner Cashflowsituation möglich gewesen wäre, Geldmittel in ähnlicher Höhe auf den Kapitalmärkten aufzubringen. In der Mitteilung von 1984 betreffend Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen heisst es, daß eine Kapitalzuführung dann keine Beihilfe darstellt, wenn die öffentlichen und die privaten Anteilseigner im Verhältnis zu ihren Anteilen Kapital zuführen, wobei der Anteil des privaten Kapitalgebers von realer wirtschaftlicher Bedeutung sein muß. Vor der Zahlung des Zuschusses in Höhe von 2,5 Milliarden ffrs machten die Beteiligungen von NEC und IBM an Bull zusammen 10,1 % des Aktienkapitals aus. Keines der beiden Unternehmen wurde von der französischen Regierung aufgefordert, sich an der Zahlung des Vorschusses an Bull zu beteiligen; vielmehr wurden sie davon in Kenntnis gesetzt, daß sie sich an einer späteren Kapitalaufstockung beteiligen könnten. Zu der Kapitalaufstockung vom Dezember 1993 ist festzuhalten, daß sich IBM wegen der von 5,68 auf 2,1 % - d. h. um 63 % - reduzierten Beteiligung an Bull nicht beteiligte. NEC hingegen schoß 379 Millionen ffrs zu, um ihre Beteiligung von 4,4 % aufrechtzuerhalten. Somit muß geprüft werden, ob diese Beteiligung "von realer wirtschaftlicher Bedeutung" ist und welchen monetären Wert die Beteiligung aus der Sicht von NEC oder Bull haben kann. Das von NEC neu zugeführte Kapital macht rund 3 % der gesamten laufenden Kapitalzuführungen aus. Der Gesamtbetrag, den NEC seit ihrer Beteiligung in Bull investiert hat, beträgt rund 4 % der gesamten Kapitalzuführungen an Bull. Obgleich diese Summen als solche beträchtlich sind, ist ihr relativer Wert im Vergleich zu dem Gesamtbetrag gering. Auch für NEC handelt es sich um geringe Beträge: Ende des Geschäftsjahrs 1992 hatte NEC finanzielle Aktiva in Höhe von 14 Milliarden ffrs; im Geschäftsjahr 1992 investierte der Konzern insgesamt 12 Milliarden ffrs in finanzielle Aktiva und Anlagevermögen. 379 Millionen ffrs dürften für NEC somit keine bedeutsame Investition darstellen. Ausserdem darf nicht übersehen werden, daß NEC ein umfassenderes Interesse als andere marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber daran hat, weiter in Bull zu investieren, da eine solche Investition die Tür zu den französischen und europäischen Märkten und speziell zu öffentlichen Aufträgen öffnet. Die Investition von NEC in Bull kann daher nicht als wirtschaftlich bedeutsam angesehen werden, so daß mit ihr der Beihilfecharakter der staatlichen Kapitalzuführungen nicht beseitigt wird. Schließlich ist eine Kapitalwertanalyse der Kapitalzuführungen vorzunehmen. Diese stützt sich auf die von den französischen Behörden vorgelegten Finanzprojektionen für Bull für die Jahre 1994 und 1995 - ein Zeitraum, der nach Auffassung des französischen Staates zur Beurteilung der finanziellen Existenzfähigkeit von Bull ausreicht. Vor einer Analyse auf der Basis des Zeitwertes oder des diskontierten Wertes ist festzuhalten, daß sich das gesamte Eigenkapital von Bull zum 31. Dezember 1992 (einschließlich des Vorschusses von 2,5 Milliarden ffrs) auf 375 Millionen ffrs belief. Nach Abschluß des Umstrukturierungsprozesses und nach den weiteren staatlichen Kapitalzuführungen in Höhe von 8,6 Milliarden ffrs wird das gesamte Eigenkapital von Bull den Projektionen zufolge [. . .] (1) Milliarden ffrs betragen, was einer Kapitalauszehrung in Höhe von [. . .] Milliarden ffrs - fast die gesamte zweite Kapitalzuführung - entspricht. Berücksichtigt man den Wert von Bull zum 31. Dezember 1992, sein Netto-Cashflow in den Jahren 1993, 1994 und 1995, die Kapitalzuführungen während dieser Zeit und den Wert von Bull zum 31. Dezember 1995, so dürfte der interne Zinsfuß, der sich aus diesen Finanzierungsströmen ergibt, einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht zu überzeugen vermögen, eine solche Transaktion zu tätigen. Nach dieser Analyse ergibt sich folglich, daß sowohl der Vorschuß als auch die bereits vorgenommene und die noch vorzunehmende Kapitalzuführung des französischen Staates und von France Télécom an Bull eine Beihilfe im Sinne der Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthalten. Frankreich argumentiert damit, daß die Kapitalzuführungen deshalb keine Beihilfe an Bull enthalten, weil - von den drei Optionen, die sich dem staatlichen Anteilseigner bieten, nämlich Liquidation, Veräusserung oder Sanierung, letztere am ehesten den Wert der Investition des Staates schützen würde; - die Minderheitsaktionäre mit ihren Aktionen die Entscheidung des französischen Staates mittrugen; - die Aktion des Staates mit dem Vorgehen von Anteilseignern anderer grosser, in Schwierigkeiten befindlicher Unternehmen der Informationstechnologie vergleichbar ist. Es macht geltend, daß die Kosten der Liquidation oder die dem Staat erwachsenden Nettokosten der Liquidation nach Veräusserung der existenzfähigen Geschäftsbereiche von Bull über dem Betrag der Kapitalzuführung liegen würden. Wenn also die Kapitalzuführung geringer ist als diese beiden Kostenarten, sei eine Kapitalzuführung zwecks Restrukturierung des Unternehmens die wirtschaftlich richtige Entscheidung. Die Haftung eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft ist im Regelfall nach dem Gesetz - und in jedem Fall in der wirtschaftlichen Praxis - auf die Höhe des von ihm gezeichneten Kapitalanteils beschränkt. Bei einer Liquidation ist das Risiko des Anteilseigners folglich auf diesen Betrag begrenzt. Bei der Ermittlung eines Liquidationswerts für Bull sind die französischen Behörden davon ausgegangen, daß der französische Staat als Anteilseigner für die gesamten - in der Bilanz ausgewiesenen und nicht ausgewiesenen - Schulden von Bull haftet. Bei einem solchen Konzept werden die Rollen des Staates als Eigner/Anteilsinhaber und als Träger der Sozialpolitik miteinander verquickt. Von wirtschaftlicher Warte aus betrachtet und nach Auffassung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 14. September 1994 (2) ist eindeutig, daß sich die Haftung des Staates auf seinen Kapitalanteil beschränkt. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts gilt: "Hätten die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ihr Kapital überstiegen, so hätten die Gläubiger von ,Patrimonio del Estado' [also dem Staat] den Ausgleich des Unterschiedsbetrags nicht verlangen können." Wenn die französischen Behörden bei ihren Berechnungen davon ausgegangen sind, daß die Veräusserung der existenzfähigen Geschäftsbereiche von Bull die gesetzlichen Entlassungsabfindungen u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.