Europäische Union

94/895/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (IV/34.768 - International Private Satellite Partners) (Nur der englische und englische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ind sie daher als Nebenabreden zu behandeln. a) Das Wettbewerbsverbot stellt insofern eine Nebenabrede dar, als es nur auf den Komplementär Anwendung findet und eine logische Folge der ihm übertragenen alleinigen Verantwortung ist. Mit dieser Klausel soll sichergestellt werden, daß der Komplementär sich vollzeitlich der Leitung der IPSP widmet. Den Kommanditisten hingegen steht es, wie weiter oben ausgeführt, frei, mit IPSP in Wettbewerb zu treten. b) Die Vereinbarung einer Meistbegünstigung stellt insofern eine Nebenabrede dar, als sie sicherstellen soll, daß IPSP ihre Kommanditisten, die normalerweise auch Kunden der IPSP sein werden, nicht ungünstiger als dritte Kunden ohne Kapitalbeteiligung an IPSP behandelt. c) Auch die Bietervorzugsvereinbarung, wonach den Kommanditisten bei bestimmten, von IPSP zu vergebenden Aufträgen der Vorzug zu geben ist, kann insofern als Nebenabrede gelten, als eine gewisse Bevorzugung die Kommanditisten im Gegenzug zu deren beträchtlicher finanzieller Beteiligung an IPSP als natürlich gelten muß. Zudem ist die Mehrzahl unter ihnen selbst in verschiedenen Segmenten des Raumfahrtmarktes tätig und stellt somit Ausrüstung der von IPSP benötigten Art her. Auch bietet die fragliche Klausel den Kommanditisten keine Vorteile, was Preise oder sonstige Konditionen betrifft, so daß nicht zu erwarten ist, daß sie eine spürbare Ausschlußwirkung mit nachteiligen Folgen für die Wettbewerbsposition Dritter hat. Angesichts der Struktur der relevanten Märkte und insbesondere der Präsenz mächtiger, ihren Besitzstand verteidigender Unternehmen dürfte eine mißbräuchliche Auslegung dieser Klausel auszuschließen sein, sollte es IPSP gelingen, in den von ihr angepeilten Märkten Fuß zu fassen. (62) Nebenabreden sind in Verbindung mit dem errichteten Unternehmen zu beurteilen. Da IPSP, wie weiter oben ausgeführt, nicht die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erfuellt, erfuellen auch die oben beschriebenen Nebenabreden diese Tatbestandsmerkmale nicht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf der Grundlage der ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, gegen die angemeldeten Vereinbarungen betreffend die Errichtung der Gesellschaft International Private Satellite Partners (IPSP) aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzuschreiten. Artikel 2 Auf der Grundlage der ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, gegen das dem Komplementär auferlegte Wettbewerbsverbot nach Artikel 7.06 des Limited Partnership Agreement, gegen die Meistbegünstigungsklauseln nach Artikel 16.02 des Limited Partnership Agreement, Artikel 16.01 der Capacity Agreements, Artikel 21.01 der Contingent Capacity Agreements, Artikel 4.5 und 15.1 des Service Provision and Distribution Agreement for Italy, Artikel 3.5 des Capacity Sale Agreement for Eastern Europe und Artikel 4.4 und 15.11 des Service Provision Agreement for Eastern Europe, gegen die den Kommanditisten zu gewährende Präferenz nach Artikel 2 des Preferred Bidders Agreement, gegen die Benennung von STET als Alleinvertriebshändler der IPSP in Italien nach Artikel 2 des Service Provision and Distribution Agreement for Italy und gegen die Benennung der STET als IPSP-Alleinvertreter nach Artikel 2 des Representative Agent Agreement for the Sale of Satellite Capacity in Eastern Europe und Artikel 2 des Service Provision and Representative Agent Agreement for Eastern Europe aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzuschreiten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: International Private Satellite Partners, L.P. 2440 Research Boulevard, Suite 400 Rockville, Maryland 20850 USA Orion Satellite Corporation 2440 Research Boulevard, Suite 400 Rockville, Maryland 20850 USA British Ärospace Communications Inc. Suite 500, 13873 Park Center Road Herndon, Virginia 22071 USA COM DEV Satellite Communications Ltd 155 Sheldon Drive Cambridge, Ontario N1R 7H6 Kanada Kingston Communications International Limited Telephone House, Carr Lane GB-Hull HU1 3RE MCN SAT V.S., Inc. c/o Matra Ärospace, Inc. 1735 Jefferson Davis Highway Suite 810 Arlington, Virginia USA Orion Network Systems 2440 Research Boulevard, Suite 400 Rockville, Maryland 20850 USA STET - Società Finanziaria Telefonica per Azioni Corso d'Italia 41 I-00198 Rom Trans-Atlantic Satellite, Inc. c/o Nißho Iwai American Corporation 1211 Avenü of the Americas New York, N.Y. 10036 USA General Dynamics Commercial Launch Services, Inc. 9444 Balboa Avenü San Diego, California 92123 USA Brüssel, den 15. Dezember 1994. Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.(2) ABl. Nr. C 305 vom 11. 11. 1993, S. 13, und ABl. Nr. C 159 vom 10. 6. 1994, S. 2.(3) [. . .] Auslassungen zwischen eckigen Klammern bedeuten Geschäftsgeheimnisse, die nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausgelassen wurden.(4) Zur Bedeutung der Begriffe "reguliert" bzw. "dereguliert" in bezug auf Italien im Wortlaut dieser Entscheidung, vgl. oben Randnummer 36, fünfter Gedankenstrich.(5) Diese Bestimmung hindert STET jedoch nicht daran, passive Verkäufe ausserhalb Italiens zu tätigen.(6) Diese Vereinbarung gilt nur für Kunden in Osteuropa und nicht für Kunden mit Standort in anderen Ländern, die Kapazität für verschiedene Standorte (einschließlich eines oder mehrerer osteuropäischer Standorte) nachfragen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.