Europäische Union

94/895/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (IV/34.768 - International Private Satellite Partners) (Nur der englische und englische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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mindestens ebenso günstig sind wie die anderer Bieter. - Service Provision and Distribution Agreement for Italy (Dienstleistungs- und Vertriebsvereinbarungen für Italien) zwischen IPSP und STET, wonach STET als IPSP-Alleinvertriebshändler für Italien auftritt, solange internationale Telekommunikationsdienste im Geschäftsverkehr in Italien derart geregelt sind, daß nur STET sie erbringen darf. Das Alleinvermarktungsrecht der STET für IPSP-Dienste soll auch nach einer Deregulierung fortbestehen, sofern STET bestimmte Erfolgskriterien erfuellt. - First Refusal Agreement for Italy (Erstverwertungsvereinbarung für Italien) zwischen IPSP und STET, wonach IPSP der STET ein Optionsrecht auf die Vermietung hoher Satellitenkapazität an Kunden mit Sitz in Italien einräumt. Die Vereinbarung wird mit der Liberalisierung des italienischen Marktes wirksam. - Representative Agent Agreement for the Sale of Satellite Capacity in Eastern Europe (Vereinbarung über den Vertrieb von Satellitenkapazität in Osteuropa) zwischen IPSP und STET mit den Bedingungen (einschließlich der Zielvorgaben für STET), unter denen STET die Alleinvertriebsrechte für hohe IPSP-Satellitenkapazität in "Osteuropa" erhält. - Service Provision and Representative Agent Agreement for Eastern Europe (Vereinbarung über die Gebietsvertretung in Osteuropa) zwischen IPSP und STET, wonach STET das ausschließliche Recht zur Erbringung von IPSP-Dienstleistungen in "Osteuropa" erhält, sofern sie die in der Vereinbarung aufgeführten Erfolgskriterien erfuellt. b.b. Einzelheiten der Vereinbarungen 1. Bestimmungen über die Leitung und Struktur der IPSP (37) Die Vereinbarungen enthalten insbesondere folgende Bestimmungen: (38) - Nach Artikel 7.01 a) des Kommanditgesellschaftsvertrags hat die unbeschränkt haftende IPSP-Gesellschafterin (der Komplementär) die uneingeschränkte und alleinverantwortliche Leitung und Kontrolle der IPSP inne. Die Kommanditisten sind von der Leitung der laufenden Geschäfte der IPSP ausgeschlossen, sofern in den Vereinbarungen nicht ausdrücklich anders bestimmt (etwa in Artikel 7.10 des Gesellschaftsvertrags und in Artikel 2 der Grundlagenvereinbarung). Die Handlungsfreiheit des Komplementärs erstreckt sich auch auf die Preisgestaltung der IPSP und die sonstigen Geschäftsbedingungen. (39) - Dessen ungeachtet können die Kommanditisten über die nachstehend aufgeführten Ausschüsse einen gewissen Einfluß auf die Unternehmensleitung nehmen: a) Partners Planning and Policy Review Committee (Planungsausschuß) Diesem gemäß Artikel 7.11 a) des Gesellschaftsvertrags gebildeten Ausschuß gehört je ein von den einzelnen IPSP-Gesellschaftern bestelltes Mitglied an. Der Komplementär hat dem Planungsausschuß verschiedene Maßnahmen zu unterbreiten, über die dieser mit einfacher Mehrheit entscheidet. Solche zustimmungsbedürftigen Maßnahmen sind: - Preisliche Maßnahmen für den Verkauf von IPSP-Dienstleistungen, die zur Folge haben, daß IPSP-Satellitenkapazität an Kunden generell unter den für die Kommanditisten geltenden Preisen oder an bestimmte IPSP-Gesellschafter zu Preisen und Bedingungen verkauft werden, die von den Preisen und Bedingungen, wie sie generell für IPSP-Gesellschafter gelten, abweichen; - der Beschluß des Komplementärs, die Ausgaben über einen bestimmten Prozentsatz hinaus zu erhöhen; - die Genehmigung von Geschäftplänen für IPSP-Dienste bezueglich i) der Ressourcen der IPSP, ii) zusätzlicher Finanzmittel und iii) der Aufnahme von IPSP-Diensten vor Aussetzung der Satelliten. b) Technical Committee (Technischer Ausschuß) (Artikel 7.15 b) des Gesellschaftsvertrags) Der Technische Ausschuß berät IPSP in allen technischen Fragen im Zusammenhang mit dem IPSP-Satellitensystem und den Übertragungsnetzen. Insbesondere empfiehlt der Ausschuß bezueglich der IPSP-Dienste technische Normen für die Anlagen und deren Betrieb. c) Gemäß Artikel 7.04 des Gesellschaftsvertrags müssen bestimmte Beschlüsse des Komplementärs, die spürbare Auswirkungen auf die Einlagen der Kommanditisten haben, von diesen mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Dazu zählen die Auflösung der IPSP, der Zusammenschluß oder die Verschmelzung der IPSP mit einer anderen Betriebseinheit und die Veräusserung von Aktiva ab einer gewissen Höhe. (40) Um zu gewährleisten, daß OrionSat sich uneingeschränkt der Leitung der IPSP widmet, wird ihr in Artikel 7.06 des Gesellschaftsvertrags jedwede andere Geschäftstätigkeit ohne vorheriges schriftliches Einverständnis aller Kommanditisten untersagt. Ausserdem dürfen sich weder OrionSat noch Orion Network Systems Inc. an Unternehmen bzw. Geschäften beteiligen, die in mittelbarem oder unmittelbarem Wettbewerb mit IPSP stehen. Die Kommanditisten hingegen dürfen bei der Erbringung von Diensten in Wettbewerb zu IPSP treten, Geschäftsbeteiligungen an IPSP-Wettbewerbern oder IPSP-Kommanditisten erwerben oder mit IPSP-Wettbewerbern oder IPSP-Kommanditisten andere Gemeinschaftsunternehmen errichten (Artikel 7.06 des Gesellschaftsvertrags und Artikel 7 der Grundlagenvereinbarung). 2. Meistbegünstigungsklauseln (41) Die Vereinbarungen enthalten eine Reihe sogenannter Meistbegünstigungsklauseln, wonach IPSP den Kommanditisten zumindest die gleichen Preise und sonstigen Konditionen zusichert, die sie ihren Kunden für vergleichbare Kapazitäten und/oder Leistungen gewährt. Eine solche Klausel enthalten neben Artikel 16.02 des Gesellschaftsvertrags auch die Artikel 16.01 der Kapazitätsvereinbarungen und 21.01 der Eventualkapazitätsvereinbarungen sowie die Artikel 4.5 und 15.1 der Dienstleistungs- und Vertriebsvereinbarung für Italien, Artikel 3.5 der Vereinbarung über den Vertrieb von Satellitenkapazität in Osteuropa und die Artikel 4.4 und 15.11 der Gebietsvertretungsvereinbarung für Osteuropa. IPSP erhält im Gegenzug einen vergleichbaren Schutz für die von ihren Kommanditisten bezogenen Dienste und Anlagen, um ihre Kosten auf einem wettbewerbsfähigen Niveau halten zu können. Dieser Schutz wird jedoch nicht gewährt in bezug auf Verträge der Kommanditisten mit INTELSAT, EUTELSAT, INMARSAT und innerstaatlichen Satellitensystemen. 3. Verkauf von Satellitenkapazität unter den für die Kommanditisten geltenden Preisen (42) Nach Artikel 16.01 b) der Kapazitätsvereinbarungen und Artikel 21.01 b) der Eventualkapazitätsvereinbarungen muß IPSP für den Fall, daß sie Satellitenkapazität an Dritte zu einem MHz-Monatspreis verkaufen oder vermieten will, der unter dem Preis liegt, den die Kommanditisten gemäß den obengenannten Vereinbarungen zu zahlen vereinbart haben, den Kommanditisten zusätzlich die gleiche Transponderkapazität zu den gleichen Bedingungen anbieten wie den betreffenden Dritten, allerdings zu einem um 10 % ermässigten Preis. 4. Nutzung von von Kommanditisten gemieteter Satellitenkapazität durch IPSP (43) Nach Artikel 8 der Grundlagenvereinbarung hat IPSP, solange sie genügend Einnahmen erzielt, um die vorrangige Verbindlichkeit bedienen zu können, vorrangig die Kapazitäten zu nutzen, welche die Kommanditisten aufgrund fester Zusagen - d. h. aufgrund der jeweiligen Kapazitätsvereinbarungen - gemietet haben, und nicht jene für den Eigenbedarf. 5. Ausschreibungen der IPSP (44) Nach Artikel 2 der Bietervorzugsvereinbarung vergibt IPSP Aufträge im Wert von mehr als einer Million US-Dollar - vorbehaltlich einer eventuellen zweiten Runde von Geboten unter den besten Bietern - an den oder die Kommanditisten, deren Angebote im Hinblick auf Preis, Konzeption, Leistung, Zahlungsmodalitäten, Liefertermin und sonstige Konditionen nicht ungünstiger sind, als die Angebote Dritter. 6. Vermarktung und Vertrieb a) Allgemeines (45) Vermarktung und Vertrieb von IPSP-Dienstleistungen werden zentral geplant und geleitet, aber dezentral durchgeführt. Preise und Qualität sollen einheitlich sein. (46) Für die Umsetzung dieser Vorgaben gelten folgende konkrete Vereinbarungen: - Für Überwachung und Betrieb des Satellitensystems ist ausschließlich IPSP zuständig (Artikel 7.01 und 7.10 des Gesellschaftsvertrags, Artikel 8.01 der Kapazitätsvereinbarungen und Artikel 13.01 der Eventualkapazitätsvereinbarungen). - Für Vermarktung und Vertrieb internationaler Telekommunikationsdienste für Unternehmen ist der Komplementär verantwortlich (Artikel der Grundlagenvereinbarung). Dieser legt auch alle Preise für die IPSP-Dienstleistungen fest, soweit letzteres nicht in bestimmten Ländern den TOs gesetzlich vorbehalten ist. Der Vertrieb der Dienstleistungen wird zentral durch den Komplementär organisiert, in erster Linie jedoch von den vom Komplementär gewählten Agenturen - die auch Kommanditisten sein können - übernommen. Bei der Vergabe von Gebietsvertretungen hat der Komplementär wettbewerbsfähige Preise und Konditionen auszuhandeln und geschäftliche Erfolgskriterien und Ziele vorzugeben. Die entsprechenden Verträge werden im Namen der IPSP geschlossen. - Anhang A der Grundlagenvereinbarung bestimmt, daß in Gebieten, in denen die Erbringung von Leistungen wie denen der IPSP ausschließlichen oder besonderen Rechten unterliegt, die IPSP-Leistungen im Einklang mit dortigem Recht in einem getrennten Vertrag zwischen dem Kunden und dem Vertreter der IPSP - in diesem Fall gewöhnlich einer staatlichen TO - geregelt werden. b) Besondere Vereinbarungen mit Bezug auf STET b.1) Italien (47) Nach Artikel 2 der Dienstleistungsvereinbarung für Italien ist STET ausschließliche Vertriebshändlerin der IPSP in Italien, solange der italienische Telekommunikationsmarkt reguliert bleibt (4). Bei Deregulierung des italienischen Marktes wird das ausschließliche Vertriebsrecht der STET in ein ausschließliches Recht zur Vermarktung von IPSP-Dienstleistungen in Italien umgewandelt, dessen Fortbestand davon abhängt, ob STET gewisse Erfolgskriterien, namentlich Umsatzvorgaben, erfuellt. Ergreift STET im Fall eines Misserfolgs nicht alle im Sinne einer ordentlichen Geschäftsführung erforderlichen Maßnahmen, um binnen 18 Monaten Abhilfe zu schaffen, so kann IPSP für Italien zusätzlich andere Vertriebshändler benennen. STET bleibt in einem solchen Fall jedoch Vertriebshändler, wenn auch ohne ausschließliche Rechte. STET verpflichtet sich im Gegenzug, IPSP-Leistungen nicht ausserhalb Italiens - mit Ausnahme des "osteuropäischen" Gebiets (5) - anzubieten (Artikel 2.3 der Dienstleistungsvereinbarung). Nach der Deregulierung des italienischen Marktes können IPSP bzw. ihre Vertreter, Vertriebshändler oder Kommanditisten ungeachtet dieser Ausschließlichkeit auf Wunsch eines Kunden Leistungen in Italien erbringen. Nach erfolgter Deregulierung wird IPSP für den Fall, daß ein in Italien ansässiger Kunde von ihr ein Gesamtpaket internationaler Telekommunikationsdienste im Geschäftsverkehr einschließlich erdgebundender Dienstleistungen für seinen Standort/seine Standorte in Italien zu erwerben wünscht, grundsätzlich STET als Untervertragsnehmer für die erdgebundenen Dienstleistungen in Italien einsetzen. Die endgültige Entscheidung über die Inanspruchnahme der erdgebundenen Dienstleistungen von STET liegt jedoch beim Kunden; zieht dieser es aus Kosten- oder sonstigen Gründen vor, die erdgebundenen Dienstleistungen anderweitig zu beziehen, so würde IPSP das Dienstleistungspaket ohne die erdgebundenen Dienstleistungen anbieten. (48) Zusätzlich bestimmt die Erstverwertungsvereinbarung für Italien, daß STET nach Liberalisierung der Bereitstellung von Satellitenkapazität auf italienischem Hoheitsgebiet jeweils über eine Frist von 60 Tagen verfügt, um die Nachfrage eines ausschließlich in Italien niedergelassenen Kunden nach Massen-Satellitenkapazität zu decken. Sollte es der Kunde vorziehen, die Satellitenkapazität von IPSP zu erwerben, ist STET berechtigt, die entsprechende Kapazität zu den mit dem Kunden vereinbarten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall ist dabei die von STET gemietete Kapazität auf IPSP-Satelliten angesprochen. Mit dieser Klausel soll STET eine gewisse Priorität beim Abtrag der Risiken gegeben werden, die sie mit dieser Verpflichtung auf sich genommen hat. Preis und Bedingungen für die Vermietung oder den Verkauf von Satellitenkapazität an Kunden, einschließlich italienischer Kunden, werden jedoch von der IPSP festgelegt. (49) Schließlich leitet IPSP nach Artikel 3.3 der Dienstleistungsvereinbarung für Italien Anfragen potentieller Kunden, die um Telekommunikationsdienstleistungen ausschließlich auf italienischem Gebiet nachsuchen, an STET weiter. b.2) Global als "Osteuropa" bezeichnete Gebiete (50) Die beiden einschlägigen Vertragsbestimmungen weisen grosse Ähnlichkeit mit den Italien betreffenden Abreden auf; allerdings wird STET in Osteuropa zum Alleinvertriebshändler für IPSP-Satellitenkapazität und -dienstleistungen bestellt. (51) Aufgrund dieser Ausschließlichkeit verpflichten sich IPSP und ihre Kommanditisten, bis zum Ablauf des Jahres nach der Deregulierung des Marktes der betreffenden Länder keine seitens IPSP zur Verfügung gestellte Massen-Satellitenkapazität (6) und keine Satelliten-Telekommunikationsdienste anzubieten, die durch IPSP erbracht werden oder den durch STET vertriebenen IPSP-Diensten bei vernünftiger Betrachtung gleichwertig sind. (52) IPSP kann jedoch in diesen Ländern Massen-Kapazität unabhängig von STET verkaufen. Auch sind die Kommanditisten berechtigt, jederzeit Satellitenkapazität anderer Satellitensysteme, über andere Satellitensysteme angebotene internationale Telekommunikationsdienste für Unternehmen und unter Nutzung von IPSP-Satellitenkapazität bereitgestellte Satelliten-Telekommunikationsdienste zu vertreiben, sofern diese Dienste den durch STET vertriebenen IPSP-Diensten nicht bei vernünftiger Betrachtung gleichwertig sind. Ausserdem dürfen die Kommanditisten mit Ablauf des Jahres nach der Deregulierung in den betreffenden Ländern zusätzliche, von IPSP übernommene Massen-Satellitenkapazität und/oder Telekommunikationsdienste, die den durch STET vertriebenen Diensten gleichwertig sind, anbieten, sofern kein im Eigentum der IPSP stehendes Firmen- oder Warenzeichen verwendet wird. Schließlich kann jede dritte Person, die Satellitenkapazität von der IPSP erworben hat, jederzeit diese Kapazität oder Satelliten-Telekommunikationsdienste verkaufen, sofern kein IPSP gehörendes Firmen- oder Warenzeichen verwendet wird. (53) Die in den beiden Vereinbarungen vorgesehenen ausschließlichen Rechte der STET bestehen fort, solange STET bestimmte in den Vereinbarungen festgelegte Erfolgskriterien erfuellt. 7. Keine Bemerkungen betroffener Dritter (54) In Folge der beiden nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichten Mitteilungen zu Artikel 85 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen sind keine Bemerkungen betroffener Dritter eingegangen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ANWENDUNG DER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND 53 ABSATZ 1 ERW-ABKOMMEN AUF IPSP (55) Den nachstehenden Erwägungen zufolge sind die Gesellschafter der IPSP nicht als tatsächliche oder potentielle Wettbewerber auf den relevanten Märkten der IPSP anzusehen. a) Um als Anbieter mit eigenen Anlagen in den Markt eintreten zu können, musste IPSP eine Reihe von Genehmigungen und Lizenzen einholen und Vorkehrungen für die Finanzierung, den Bau, die Aussetzung und den Betrieb zweier Satelliten treffen. Keiner der Gesellschafter dürfte in der Lage sein, diese Voraussetzungen allein zu erfuellen, sondern nur im Rahmen einer Zusammenarbeit innerhalb eines Gemeinschaftsunternehmens wie IPSP. Dementsprechend - besitzt nur IPSP-Komplementär OrionSat die notwendigen Genehmigungen und Lizenzen seitens FCC und INTELSAT zur Aussetzung und zum Betrieb von Satelliten. Ausserdem verwehren es die Bedingungen der FCC-Lizenz dem Komplementär, die Lizenz ohne vorherige Genehmigung der FCC abzutreten, und legen eindeutig die Art der Dienste fest, die IPSP anbieten darf (siehe oben Randnummer 12); - kein IPSP-Gesellschafter besitzt die notwendigen Genehmigungen und Lizenzen für das Erbringen internationaler Telekommunikationsdienste in allen Ländern innerhalb der Reichweite der Satelliten. Abgesehen von OrionSat selbst haben nur STET und Kingston eine Lizenz zum Anbieten von Telekommunikationsdiensten. STET besitzt solche Lizenzen aber nur für Italien, und Kingston nur für die Stadt Hull und Umgebung. Die übrigen Kommanditisten (oder deren Muttergesellschaften) sind in verschiedenen Segmenten des Luft- und Raumfahrtmarktes tätige Industrieunternehmen und besitzen weder die Lizenzen noch die Erfahrung, um anderen Unternehmen auf einer Wettbewerbsgrundlage Kommunikationsdienste anbieten zu können (obgleich einige von ihnen Erfahrungen im Betrieb unternehmenseigener Netze besitzen). b) Von keinem IPSP-Gesellschafter könnte bei vernünftiger Betrachtung erwartet werden, die für einen Markteintritt erforderlichen Investitionen zu tätigen und die damit verbundenen erheblichen Risiken auf sich zu nehmen. Die sehr hohen Zugangsschranken, die beträchtliche Marktstärke der etablierten TOs im gesamten Telekommunikationsmarkt und der ISOs im Satelliten-Übertragungsmarkt, das hohe Technologieniveau, die mit dem Satellitenbetrieb und dem großräumigen Einsatzgebiet verbundenen erheblichen Misserfolgsrisiken sowie der hohe Kapitalaufwand und die Verhandlungsstärke der Kunden (mehrheitlich grosse multinationale Konzerne) lassen ein solches Unterfangen sehr riskant erscheinen. Unter diesen Umständen kann der Markteintritt eines Gesellschafters allein nicht als wirtschaftlich realistisch angesehen werden. c) Bezueglich Vermarktung und Vertrieb dürfte ausserdem der Grundsatz einheitlicher Preise und Konditionen für verschiedene Länder im Verein mit der dezentralisierten Vermarktung geeignet sein, den Bedarf an weltweiten Telekommunikationsdiensten, den Kunden mit Zweigstellen oder Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern haben, aus einer Hand zu befriedigen. Die Bereitstellung solcher Dienste ist durch die bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen TOs, aufgrund deren jede TO im eigenen Land die eigenen Anlagen bereitstellt, nicht angemessen gewährleistet. Dies bedeutet, daß jede nationale TO ihren Teil des Netzes gesondert in Rechnung stellt, mit dem Kunden gesondert kontrahiert und für ein Bündel von Diensten, die wegen der unterschiedlichen technischen Merkmale jedes beteiligten Netzes häufig nicht in allen Ländern einheitlich sind, jeweils gesondert abrechnet. Die Leistung eines solcherart aus Teilstücken zusammengesetzten Netzes ist so hoch wie jene seines schwächsten Glieds, und die Zahl der Dienste und deren Merkmale richten sich nach denen des schwächsten nationalen Netzes. Hinzu kommt, daß technische Fragen wie Überwachungsqualität, Fehlerbehebung und Kundendienst ebenfalls Gegenstand gesonderter Dienstleistungen sind. Die nationalen TOs werden sich in zunehmendem Maß der Bedeutung des Marktes für internationale Telekommunikationsdienste für Unternehmen und der Nachteile der beschriebenen Situation bewusst. So versuchen sie, diese Nachteile durch Bildung von Konsortien mit anderen TOs zu überwinden, um solche Dienste (und in der Mehrzahl der Fälle weitere Leistungen) anzubieten. Einige dieser Konsortien sind bei der Kommission bereits angemeldet worden. (56) Da mit der Errichtung und dem Betrieb der IPSP ein neuer Wettbewerber in den Markt eintritt, kann erwartet werden, daß es in diesem rasch wachsenden Segment des gesamten, bis vor kurzem Unternehmen mit ausschließlichen Rechten vorbehaltenen Telekommunikationsmarktes zu verschärftem Wettbewerb kommen wird. Dies würde dazu beitragen, die Verbreitung neuer und einheitlicher Dienste zu beschleunigen und diese Dienste hinsichtlich Preis und Leistung zu verbessern. (57) Die Auswirkungen auf den Markt für hohe Massen-Satellitenübertragungskapazität dürften vor allem deshalb positiv und beachtlich sein, weil mit der Errichtung der IPSP ein privater Anbieter von Raumsegmentskapazität als Alternative zu den bestehenden und sehr starken ISOs und zu den von den nationalen TOs kontrollierten nationalen Systemen in den Markt treten wird. IPSP bedeutet somit grössere Auswahlmöglichkeiten für Anbieter von Dienstleistungen, die Raumsegmentskapazität nachfragen. (58) Die Errichtung und der Betrieb der IPSP als eines der ersten privaten Unternehmen, die in den rasch wachsenden Telekommunikationsmarkt eintreten, erfuellt somit nicht die Tatbestandsmerkmale von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. B. ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 EG-VERTRAG UND DES ARTIKELS 53 DES EWR-ABKOMMENS AUF VERTRAGSABREDEN (59) Folgende Abreden werden weder von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag noch von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erfasst: - Ernennung der STET zum Alleinvertriebshändler für die Dienste der IPSP in Italien solange der italienische Markt reguliert bleibt. Diese Vereinbarung spiegelt nur den Umstand wider, daß STET nach italienischem Recht noch immer ausschließliche Rechte in einigen der von IPSP ins Auge gefassten Marktsegmente innehat. Selbst in Ermangelung einer Vereinbarung wäre kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen, die Dienste der IPSP in Italien zu vertreiben. - Vereinbarungen betreffend die Ernennung der STET zum ausschließlichen Handelsvertreter in "Osteuropa" mit Ausnahme Österreichs. Da die betroffenen Länder weder der EU noch dem EWR angehören, sind die Vereinbarungen nicht geeignet, spürbare Auswirkungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu haben. (60) Es ist davon auszugehen, daß nachstehende Vereinbarungen nicht geeignet sind, eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs zu bewirken: - Was die Vereinbarungen betreffend Italien angeht, so ist die Ernennung der STET zum Alleinvertriebshändler für IPSP-Dienste in Italien für die Zeit bis zur Deregulierung des italienischen Marktes aus folgenden Gründen nicht geeignet, eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs zu bewirken, denn: a) die Dienste der IPSP sind definitionsgemäß internationaler Art, so daß italienische Kunden die Möglichkeit haben, über ihre Filialen oder Niederlassungen ausserhalb Italiens einen Vertrag über dieselben Dienste mit nicht in Italien ansässigen Handelsvertretern oder Vertriebshändlern abzuschließen; b) potentielle Kunden der IPSP werden grosse Unternehmen sein, die häufig in mehreren Ländern präsent sind; c) nach erfolgter Liberalisierung wird als einziges ausschließliches Recht jenes zur Vermarktung von IPSP-Diensten in Italien fortbestehen, so daß Handelsvertreter und Vertriebshändler der IPSP frei sein werden, IPSP-Dienste in Italien zu verkaufen; d) STET ist nicht gehindert, mit Wettbewerbern der IPSP in Geschäftsverbindung zu treten; e) schließlich, und das ist das gewichtigste Argument, wird IPSP auf den beiden betroffenen Märkten voraussichtlich einen Marktanteil unter 5 Prozent halten. - Was die Vereinbarungen betreffend das Staatsgebiet Österreichs angeht, so gilt obenstehende Begründung bezueglich des Staatsgebiets Italiens entsprechend. Darüber hinaus sind die ausschließlichen Rechte der STET in ihrer Eigenschaft als Handelsvertreter für IPSP beschränkter als jene, die STET für Italien erhält (siehe oben Randnummern 51 bis 53), da IPSP unmittelbar Kunden werben darf und es überdies den Gesellschaftern freisteht, von anderen Satellitensystemen stammende Kapazität und/oder Dienstleistungen und gar Dienstleistungen unter Nutzung der von IPSP zugeteilten Satellitenkapazität zu vermarkten. (61) Aus den folgenden Gründen ist davon auszugehen, daß die nachstehend beschriebenen Vertragsbestimmungen ungeachtet der Tatsache, daß sie die Handlungsfreiheit der Gesellschafter einschränken, für den Betrieb der IPSP notwendig sind, in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der IPSP stehen und nicht über das hinausgehen, was zur Errichtung und zum Betrieb der IPSP notwendig ist. Im Sinne der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.