Europäische Union

2008/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/03 (ex NN 42/01) Italiens zugunsten der Luftfahrtindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 845) (Text von Bedeutung für den EWR)

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28.10.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/03 (ex NN 42/01) Italiens zugunsten der Luftfahrtindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 845) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/806/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die fragliche Maßnahme betrifft Einzelbeihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Luftfahrtindustrie. Die Beihilfen wurden von Italien auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 808 vom 24. Dezember 1985„Interventi per lo sviluppo e l’accrescimento di competitività delle industrie operanti nel settore aeronautico“ (nachstehend „Gesetz 808/1985“ genannt) gewährt. Die Regelung wurde von der Kommission 1986 genehmigt (2). 1.   VERFAHREN (2) Am 7. Oktober 1999 und am 12. Januar 2001 gingen bei der Kommission Beschwerden ein, denen zufolge Italien rechtswidrige Beihilfen für einzelne Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (nachstehend „FuE-Vorhaben“ genannt) in der italienischen Luftfahrtindustrie gewährt haben soll. (3) Die Kommission forderte am 8. Mai 2000 Auskünfte an, die von den italienischen Behörden am 1. August übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 27. April 2001 und 30. Mai 2002 zusätzliche Informationen vor. (4) Am 1. Februar 2001 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission einige Auskünfte über nicht angemeldete Beihilfen, die von Italien für 13 FuE-Einzelvorhaben gewährt wurden. (5) Mit Schreiben vom 14. August 2001 und 24. August 2001 forderte die Kommission bei den italienischen Behörden zusätzliche Informationen zu den Vorhaben an. Daraufhin übermittelte Italien am 31. Oktober 2001 weitere Informationen zu sechs Projekten. (6) Im Jahr 2002 forderte die Kommission unabhängige Experten zu einer Bewertung der sechs Vorhaben auf. Die Berichte wurden der Kommission am 7. April 2003 und 23. April 2003 übergeben. (7) Auf Ersuchen der italienischen Behörden fanden am 27. Mai 2003 und am 30. Juni 2003 Treffen statt. (8) Am 1. Oktober 2003 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren (nachstehend „erste Einleitungsentscheidung“ genannt) in Bezug auf sechs hohe Beihilfen für FuE-Vorhaben ein, die Italien entgegen den geltenden Regelungen für FuE-Beihilfen, d. h. der Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen“ (3) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen von 1996“ genannt) und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen von 1986 (4) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen von 1986“ genannt), nicht einzeln angemeldet hat. Die Kommission hat bei den sechs Fällen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden Regeln für FuE-Beihilfen (5) geäußert. (9) Nach der ersten Einleitungsentscheidung haben folgende Beteiligte Stellungnahmen übermittelt: a) Italien mit Schreiben vom 3. Februar 2004, eingegangen bei der Kommission am 4. Februar 2004. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004, eingegangen bei der Kommission am 23. Februar 2004, hat Italien eine überarbeitete Fassung seiner Stellungnahme zugesandt; b) Frankreich mit Schreiben vom 20. Februar 2004, eingegangen bei der Kommission am selben Tag; c) Finmeccanica mit Schreiben vom 20. Februar 2004, eingegangen bei der Kommission am 23. Februar 2004; d) ein Dritter, der anonym bleiben möchte, mit Schreiben vom 23. Februar 2004, eingegangen bei der Kommission am selben Tag. (10) Mit Schreiben vom 22. März 2004 wurden die bei der Kommission eingegangen Stellungnahmen Italien zugeleitet. (11) Mit Schreiben vom 26. Mai 2004, eingegangen bei der Kommission am 28. Mai 2004, hat Italien auf diese Stellungnahmen geantwortet. (12) Mit Schreiben vom 1. Juli 2004, eingegangen bei der Kommission am 6. Juli 2004, übermittelte der beteiligte Dritte weitere Informationen zur Anwendung des Gesetzes 808/1985, das die genehmigte Beihilferegelung der sechs Vorhaben aus der ersten Einleitungsentscheidung darstellt. (13) Mit Schreiben vom 3. August 2004, eingegangen bei der Kommission am 4. August 2004, übermittelte Italien zusätzliche Informationen zum Gesetz 808/1985 und zu dessen Anwendung bei den Vorhaben, um die es im ersten Prüfverfahren ging. (14) Mit Schreiben vom 19. August 2004, eingegangen bei der Kommission am 20. August 2004, hat der beteiligte Dritte zusätzliche Informationen zum Gesetz 808/1985 und zu dessen Anwendung bei den einzelnen Vorhaben übermittelt. (15) Mit Schreiben vom 13. September 2004 hat die Kommission bei Italien zusätzliche Informationen zu den im Rahmen des ersten Prüfverfahrens untersuchten Vorhaben angefordert. (16) Mit Schreiben vom 20. September 2004, eingegangen bei der Kommission am 22. September 2004, hat der beteiligte Dritte zusätzliche Informationen zum Gesetz 808/1985 und zu dessen Anwendung bei den einzelnen Vorhaben übermittelt. (17) Mit Schreiben vom 30. September 2004, eingegangen bei der Kommission am 1. Oktober 2004, hat Italien auf das Schreiben der Kommission vom 13. September 2004 geantwortet. (18) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 wies die Kommission Italien darauf hin, dass sie dessen Antworten auf ihr Schreiben vom 13. September 2004 für unvollständig hielt. Die Kommission erinnerte Italien an ihr Auskunftsersuchen und teilte mit, dass sie der italienischen Regierung die Auskunftserteilung bei unterbliebener oder unvollständiger Beantwortung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) anordnen würde. (19) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004, eingegangen bei der Kommission am selben Tag, und mit Schreiben vom 22. Oktober 2004, eingegangen bei der Kommission am 25. Oktober 2004, hat Italien das Schreiben der Kommission vom 12. Oktober 2004 beantwortet. (20) Am 10. Dezember 2004 entschied die Kommission (7), Italien die Auskunftserteilung anzuordnen und verlangte eine vollständige Beantwortung der Fragen aus ihrem Schreiben vom 13. September 2004. (21) Mit Schreiben vom 19. Januar 2005, eingegangen bei der Kommission am 21. Januar 2005, ist Italien der Anordnung zur Auskunftserteilung nachgekommen. (22) Mit Schreiben vom 10. März 2005, eingegangen bei der Kommission am 14. März 2005, hat Italien seine Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung ergänzt. (23) Am 22. Juni 2005 (8) entschied die Kommission, den Anwendungsbereich des Verfahrens auszuweiten (nachstehend „zweite Einleitungsentscheidung“ genannt). Die zweite Entscheidung wurde am 12. Oktober 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (9). (24) Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 bemerkten die italienischen Behörden, dass die beiden Beschlüsse über die Einleitung des Verfahrens nationale Sicherheitsinteressieren berühren würden. (25) Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 antwortete die Kommission, dass ihre Prüfung sich ausschließlich auf die zivilen Aspekte beschränken werde und dass die aus Gründen der nationalen Sicherheit wichtigen Vorhaben eben deshalb gewürdigt würden, um sie vom Anwendungsbereich der abschließenden Entscheidung auszunehmen. (26) Auf Ersuchen der italienischen Behörden leitete die Kommission Italien mit Schreiben vom 6. September 2005 und 18. November 2005 alle in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Dokumente, d. h. die vom beteiligten Dritten zugesandten Dokumente, zu. (27) Am 24. Oktober 2005 legten die italienischen Behörden erste Stellungnahmen zur zweiten Einleitungsentscheidung vor; sie betrafen in erster Linie die Funktionsweise der Beihilferegelung. (28) Am 30. November 2005 gaben die italienischen weitere Stellungnahmen ab, die am 6. Dezember 2005 um eine Reihe von Anhängen ergänzt wurden. (29) Am 11. November 2005 gab der beteiligte Dritte eine Stellungnahme zur zweiten Einleitungsentscheidung ab. Am 19. Dezember 2005 wurde diese Stellungnahme an die italienischen Behörden weitergeleitet, die mit Schreiben vom 6. März 2006 antworteten. (30) Am 3. Mai 2006 fand ein Treffen zwischen der Kommission und den italienischen Behörden statt. Nach diesem Treffen forderte die Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 2006 zusätzliche Informationen an; in diesem Schreiben erinnerte sie die italienischen Behörden an die im Rahmen der zweiten Einleitungsentscheidung verlangten Informationen. (31) Am 5. Mai 2006 gaben die italienischen Behörden ihre Stellungnahme zur Art eines Teils der Informationen ab, insbesondere zu der Frage, ob die Liste der Vorhaben, die in den Anschuldigungen des beteiligten Dritten enthalten war, dem italienischen Rechnungshof zugeschrieben werden könne oder nicht. (32) Am 29. Juni 2006 übermittelten die italienischen Behörden weiterhin den Beschluss des Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (Interministerieller Ausschuss für Wirtschaftsplanung, nachstehend „CIPE“ genannt) vom 22. März 2006, der den italienischen Behörden zufolge die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit den Vorschriften für staatliche FuE-Beihilfen gewährleisten sollte. (33) Am 11. Juli 2006 gaben die italienischen Behörden erste Stellungnahmen zum Schreiben vom 23. Mai 2006 ab. (34) Am 17. Oktober 2006 ergänzten die italienischen Behörden ihre Stellungnahme zum Schreiben der Kommission um eine Liste der im Rahmen der Beihilferegelung geförderten Vorhaben. Am 24. Oktober 2006 übermittelten sie die im vorangehenden Schreiben erwähnten Anlagen. (35) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte zu den Tilgungsplänen der Vorhaben an, die in der Liste der italienischen Behörden aufgeführt waren, und schlug vor, die Darlehensgewährungs- und Tilgungspläne der einzelnen Vorhaben auf Fachebene zu erörtern. (36) Nach der Besprechung vom 30. März 2007 übermittelten die italienischen Behörden am 24. April 2007 Informationen über die vollständige Berechnung für die Vorhaben und zwei Mitteilungen zu zwei in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Vorhaben (A139 und BA609). (37) Nach einem weiteren Treffen am 26. April 2007 in den Räumen der Ständigen Vertretung Italiens bei der EU wurde am 4. Mai 2007 ein Treffen organisiert, bei dem die italienischen Behörden einer Delegation der Kommission erlaubten, Einsicht in Dokumente (die aus Gründen der nationalen Sicherheit als geheim eingestuft wurden) zu den beiden genannten Vorhaben zu nehmen. (38) Am 23. Mai 2007 fand eine abschließende Besprechung zu den Tilgungsplänen der Einzelvorhaben statt. (39) Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 forderte die Kommission einige Auskünfte an. Diesem Schreiben lagen die Pläne für die FuE-Einzelvorhaben mit den Darlehensrückzahlungsbedingungen bei. (40) In seiner Antwort vom 1. August 2007 auf dieses Schreiben erklärte sich Italien mit den Plänen, die dem letzten Schreiben der Kommission beilagen, einverstanden und übermittelte Informationen zu den darin genannten Punkten. Ergänzende Informationen wurden am 1. Oktober 2007 zugesandt. (41) Am 5. Oktober 2007 fand eine weitere Besprechung mit den italienischen Behörden statt, an der Kommissarin Kroes und Minister Bersani teilnahmen. (42) Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007, 27. November 2007 und 12. Dezember 2007 übermittelten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen. (43) Mit Schreiben vom 23. November 2007 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an. (44) Besprechungen mit Frankreich oder dem anonymen beteiligten Dritten fanden am 21. März 2006, 18. Oktober 2006, 10. November 2006, 22. Mai 2007, 5. Juli 2007, 6. September 2007, 14. und 19. November 2007 und am 11. Februar 2008 statt. 2.   BESCHREIBUNG DER 1986 GENEHMIGTEN BEIHILFEREGELUNG (45) Wie unter Randnummer 1 angegeben, hat die Kommission die FuE-Beihilferegelung für die Luftfahrtindustrie Italiens im Jahr 1986 genehmigt. In ihrer Entscheidung hielt die Kommission fest, dass die genauen Bestimmungen der staatlichen Finanzierung und insbesondere die Rückzahlungsbedingungen im Einzelfall festgelegt werden müssen. (46) In ihrer Entscheidung erinnerte die Kommission daran, dass nach Ziffer 5.5 des Gemeinschaftsrahmens von 1986 (10) alle Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert von 20 Mio. ECU an beihilfefähigen Kosten überschreiten, angemeldet werden müssen. (47) Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die italienischen Behörden bei der Kommission keine einzige Anwendung des Gesetzes 808/1985 gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet haben. (48) Für den ursprünglichen Anwendungsbereich des der Kommission notifizierten Gesetzes 808/1985 wurden im Haushalt 690 Mrd. ITL für die geplanten Fördermaßnahmen bereitgestellt, die im Zeitraum 1985-1989 zur Auszahlung kommen sollten. Der Anwendungsbereich des ursprünglich notifizierten Gesetzes wurde nach 1989 mehrmals durch Refinanzierungsbeschlüsse der italienischen Regierung erweitert. Keine dieser Erweiterungen wurde der Kommission nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. (49) Mit dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens von 1996 (11) haben die italienischen Behörden die zweckdienlichen Maßnahmen angenommen (12), darunter die neuen Anmeldeschwellenwerte von 25 Mio. ECU für die beihilfefähigen Kosten und 5 Mio. ECU für die Beihilfen. (50) In den Jahren 2001 und 2002 gab es zur Beihilferegelung einen Schriftwechsel (13) zwischen der Kommission und den italienischen Behörden. Ziel dieses Schriftwechsels war es, einige Änderungen an der Beihilferegelung vorzunehmen, damit sie die Kriterien des Gemeinschaftsrahmens von 1996 erfüllte. (51) Im Anschluss an den Schriftwechsel nahm Italien einen Text zur Umsetzung der Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens an (14). Nach Erhalt des ihr am 22. November 2002 übermittelten Dokuments nahm die Kommission die Verpflichtungen Italiens mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 an. (52) Das Gesetz 808/1985 sah drei mögliche staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen der Luftfahrtindustrie vor. Seitdem gibt es nur noch eine, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, und zwar Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a dieses Gesetzes. (53) Diese Beihilfen bestehen in der Finanzierung eines Teils der Kosten von FuE-Vorhaben, die von italienischen Unternehmen im Verbund mit ausländischen Unternehmen im Luftfahrtbereich durchgeführt werden, durch den Staat. 3.   IN DER ERSTEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG GEÄUSSERTE ZWEIFEL (54) Die erste Einleitungsentscheidung betraf 13 FuE-Einzelvorhaben. (55) In dieser Entscheidung äußerte die Kommission gewisse Zweifel an der Vereinbarkeit einer Reihe großer FuE-Vorhaben (die in Tabelle 1 unter Randnummer 60 aufgeführt sind), die nicht nach den geltenden Vorschriften für FuE-Beihilfen (Gemeinschaftsrahmen von 1986 und Gemeinschaftsrahmen von 1996 (15)) angemeldet wurden, mit dem Gemeinsamen Markt. (56) Im Einzelnen bezweifelte die Kommission, a) dass ein Teil der Aufgaben verschiedener Vorhaben als vorwettbewerbliche Entwicklung angesehen werden kann: A109X, A109DEF, MD 95 (16), MD 11, DO 328 Panels und DO328EC; b) dass die Beihilfe bei verschiedenen Vorhaben einen Anreizeffekt hatte: A109X, A109 DEF, MD95, MD11, DO328 Panels und DO328EC. (57) Gegen vier weitere Vorhaben (DO328, MD11 Winglet, ATR72 und EH101) erhob die Kommission nach den damals vorliegenden Informationen keine Einwände. (58) Die Kommission hat eingeräumt, dass ein Vorhaben ([…] (*1)) in den Anwendungsbereich von Artikel 296 Absatz 2 EG-Vertrag fiel. (59) Schließlich hat die Kommission anerkannt, dass zwei Vorhaben (Druckkabinen, A119 Koala) nach den damals vorliegenden Informationen unter dem Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen lagen. (60) Die folgende Tabelle fasst die Angaben zu diesen Vorhaben zusammen: Tabelle 1 In der ersten Einleitungsentscheidung genannte Vorhaben Vorhaben Empfänger Bemerkung 1) Druckkabinen Alenia Nach den damaligen Informationen unter dem Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen 2) A109X Agusta Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt 3) A119 Koala Agusta Nach den damaligen Informationen unter dem Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen 4) A109 DEF Agusta Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt 5) MD95 Alenia Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt 6) […] (…) Fällt unter Artikel 296 EG-Vertrag 7) MD11 LWR Alenia Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt 8) DO328 EC Aermacchi Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt 9) DO328 Panels Aermacchi Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt 10) DO328 Aermacchi Nach den damals vorliegenden Informationen keine Einwände 11) MD11 Winglet Alenia Nach den damals vorliegenden Informationen keine Einwände 12) ATR72 Alenia Nach den damals vorliegenden Informationen keine Einwände 13) EH101 Utility Agusta Nach den damals vorliegenden Informationen keine Einwände 4.   BEIHILFEEMPFÄNGER (61) In der ersten Einleitungsentscheidung wurden folgende Beihilfeempfänger genannt: a) Agusta, nach der Fusion mit Westland in AgustaWestland umbenannt, ein Unternehmen des Konzerns Finmeccanica, das sich auf Hubschrauber spezialisiert hat; b) Alenia, ein Unternehmen des Konzerns Finmeccanica, das sich auf Flugzeugstrukturkomponenten spezialisiert hat; c) Aermacchi, seit Januar 2003 ein Unternehmen des Konzerns Finmeccanica, das ursprünglich auf den Bau von militärischen Ausbildungsflugzeugen spezialisiert war und seine Tätigkeit später im Bereich der Flugzeugstrukturkomponenten diversifiziert hat. (62) Die nach der ersten Entscheidung übermittelten Informationen haben ergeben, dass zwei weitere Unternehmen Beihilfen erhalten haben: a) Avio, ein auf Flugzeugtriebwerke spezialisiertes Unternehmen. Avio gehörte früher zum Fiat-Konzern (unter dem Namen FiatAvio) und wurde dann von der Private-Equity-Gruppe Carlyle übernommen. Finmeccanica hält eine Minderheitsbeteiligung. Seit 2006 wird Avio von der Private-Equity-Gruppe Cinven kontrolliert; Finmeccanica hält eine Beteiligung von 25 %; b) Piaggio Aero Industries (nachstehend „Piaggio“ genannt) stellt Strukturkomponenten und Triebwerke für Luftfahrzeuge her. Gegründet wurde das Unternehmen 1998, als eine Gruppe von Aktionären die Aktiva erwarb und die Luft- und Raumfahrtprojekte des zuvor als Rinaldo Piaggio S.p.A. bekannten Unternehmens übernahm, wie durch den (von den italienischen Behörden übermittelten) Schriftverkehr zwischen dem Ministerium für Industrie und Piaggio Aero Industries bestätigt wird. 5.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS ZU DEN IN DER ERSTEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG GEÄUSSERTEN ZWEIFELN (63) Italien hat eingeräumt, dass die Informationen, über die die Kommission zu den Vorhaben verfügte, an denen in der ersten Einleitungsentscheidung Zweifel geäußert wurden, völlig unzureichend waren. Italien hat weiterhin eingeräumt, dass die Kommission eben aufgrund dieser fehlenden Informationen zu Recht Bedenken an diesen Vorhaben geäußert hat. Um diese Bedenken auszuräumen, hat Italien umfassende Informationen zu den Vorhaben übermittelt, insbesondere zur Beihilfefähigkeit der Kosten in den Forschungsstadien und zum Anreizeffekt der Beihilfe. (64) Für das Vorhaben A109 DEF hat Italien eine ausführliche Beschreibung des FuE-Vorhabens zur Entwicklung des Hubschraubers unter besonderer Bezugnahme auf den Einbau eines neuen Triebwerkstyps, die Kufen, den Rotor, die Avionik und den Rumpf übermittelt. Darüber hinaus legten die italienischen Behörden den Durchführungszeitplan der Vorhaben vor, aus dem hervorgeht, dass die Innovationen der genannten Komponenten lange vor ihrer Zertifizierung (im Jahr 1998) und ihrer Anwendung im Hubschrauber A109 Power mit dem Turbomeca-Triebwerk, das im Juni 2001 zertifiziert wurde, realisiert wurden. Diese Abfolge der Ereignisse beweise außerdem, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt gehabt habe, da die Technologien neu gewesen seien und in kein anderes Luftfahrzeug integriert worden seien. (65) Für das Vorhaben A109X hat Italien eine ausführliche Beschreibung des FuE-Vorhabens unter besonderer Bezugnahme auf den Heckrotor, das Antriebssystem, den Hauptrotor und den Rumpf vorgelegt. Italien gab an, dass die Besonderheiten des A109X — der Fünfblattrotor, der in das Seitenleitwerk eingelassene Heckrotor und das Plankegelradgetriebe — in keinem anderen Produkt von Augusta eingesetzt worden seien. Die italienischen Behörden teilten zudem mit, dass das Vorhaben A109X die Entwicklung einer neuen Hubschraubergeneration bezweckte, die nach 2009 am Markt eingeführt werden sollte. (66) Bei den Vorhaben MD95 und MD11 räumten die italienischen Behörden ein, dass die Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt der ersten Einleitungsentscheidung vorlagen, nicht ausgereicht hätten, um die beiden Vorhaben zu trennen; obwohl beide den Rumpf beträfen, müssten sie separat betrachtet werden. (67) Den italienischen Behörden zufolge umfasste das Vorhaben MD95 Tätigkeiten, die als industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung einzustufen seien, da Alenia dadurch seine Kenntnisse im Bereich von Rümpfen für große Flugzeuge habe verbessern können. Die Tätigkeiten hätten insbesondere Berechnungsverfahren für die Konstruktion der Rümpfe, die Entwicklung spezieller Codes für die Schadenstoleranz der Rümpfe und die Verbesserung der allgemeinen Kenntnisse im Unternehmen zu einigen technischen Aspekten wie beispielsweise feuerfesten Strukturlösungen und Korrosion von Werkstoffen betroffen. (68) Zum Vorhaben MD11 gaben die italienischen Behörden an, dass die FuE-Tätigkeiten die Entwicklung eines Prototyps im Rahmen der Vorstudien betroffen hätten. Das Vorhaben habe es ermöglicht, Datenbanken und Entwicklungsprozesse für den Einsatz neuer Technologien bei Flugzeugrümpfen zu erstellen, die für Alenia eine neue Tätigkeit darstellten. (69) Weiterhin begründeten die italienischen Behörden den Anreizeffekt der Beihilfe bei diesen beiden Vorhaben. Die Beihilfe habe es Alenia ermöglicht, die FuE-Ausgaben wesentlich zu erhöhen, d. h. von […] vom Gesamtumsatz des Unternehmens über die vierjährige Projektlaufzeit. Nach Angaben Italiens konnte Alenia seine technologischen Kenntnisse dank der Vorhaben über das normale Maß hinaus verbessern. (70) Bei den beiden die DO328 betreffenden Vorhaben stellten die italienischen Behörden zunächst klar, dass sie die so genannten Projekte DO328 Panels und DO328 Extended Capacity (EC) betrafen. (17) Das Vorhaben DO328 Basic betraf die Entwicklung von technologischem Know-how für die zivile Luftfahrt durch Aermacchi. Bis Ende der Achzigerjahre hatte sich Aermacchi hauptsächlich mit militärischen Ausbildungsflugzeugen beschäftigt. (71) Das Vorhaben DO328 Panels betraf die Entwicklung von Shells, die zuvor von der koreanischen Firma Daewoo hergestellt wurden. Das Projekt umfasste auch die Entwicklung von Montagetechniken und -technologien (von denen einige beim Endprodukt nicht zum Einsatz kamen) sowie die Entwicklung von zwei Prototypen. (72) Den italienischen Behörden zufolge sollte das Vorhaben DO328 EC durch die Entwicklung eines neuen Rumpfes und modifizierter Flügel und Strukturen (beispielsweise, um verschiedenen Lastfällen Rechnung zu tragen) die Zahl der Passagiere erhöhen. Die italienischen Behörden haben detaillierte Informationen zu den Aufgaben übermittelt, die in der ersten Einleitungsentscheidung genannt wurden, und die Forschungsstadien ausführlich beschrieben. (73) Schließlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.