Europäische Union

Beschluss 2021/C 523/06

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1228(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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28.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 523/6 BESCHLUSS (2021/C 523/06) DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS — — GESTÜTZT auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), geändert insbesondere durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 30 des Statuts, — GESTÜTZT auf den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2014 über die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde (AIPN) und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Stelle (AHCC), — GESTÜTZT auf den Umstand, dass am 31. Dezember 2021 die Gültigkeitsdauer der folgenden Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber endet: PE/168/S, PE/171/S, PE/186/S, AD/1/16, AD/2/16 (P), AD/2/18, PE/200/S, AST/1/13, AST/2/16 (P), AST/1/17, AST/1/16, PE/197/S, — UNTER HINWEIS AUF die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses, die dieser in seiner Sitzung vom 20. Oktober 2021 abgegeben hat — BESCHLIEßT: Artikel 1 Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber PE/168/S, PE/171/S, PE/186/S, AD/1/16, AD/2/16 (P), AD/2/18, AST/1/13, AST/2/16 (P), AST/1/17 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Artikel 2 Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber PE/200/S, AST/1/16, PE/197/S wird nicht verlängert. Brüssel, den 30. November 2021 Klaus WELLE Generalsekretär (1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.