Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1675 der Kommission vom 16. Februar 2024 über die staatliche Beihilfe SA.62829 (2023/C) Rumäniens zugunsten der Blue Air Aviation SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 910)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D1675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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arstellt. (71) Rumänien gab an, dass, sollte Blue Air den Geschäftsbetrieb endgültig einstellen, die Gefahr bestehen könnte, dass auf einigen Strecken, auf denen Blue Air der einzige Betreiber war, kein Wettbewerber Flüge anbieten würde, oder die Preise auf Strecken steigen könnten, die von nur einem anderen Wettbewerber bedient wurden. Dies könnte zu einem Rückgang der Aktivität in diesem Segment des Luftverkehrssektors führen. Rumänien brachte auch weitere, umfassendere, von Blue Air erbrachte Vorteile für die rumänische Wirtschaft vor (Erwägungsgründe 30 bis 31). (72) Blue Air befindet sich jedoch derzeit in gravierenden finanziellen Schwierigkeiten, die zur Aussetzung seiner Betriebsgenehmigung und zum Flugverbot für seine Flotte ab November 2022 geführt haben. Infolgedessen haben andere Fluggesellschaften die angeblich nicht replizierbaren Dienstleistungen von Blue Air zumindest teilweise ersetzt (Erwägungsgründe 32 und 38), ohne dass Rumänien diese anteilige Ersetzung bestreitet. (73) Gemäß den Randnummern 23 und 43 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann als geeignet angesehen werden, zur Entwicklung eines Wirtschaftszweiges oder Wirtschaftsgebiets beizutragen, wenn es einen weitreichenden Umstrukturierungsplan ausführt, der seine langfristige Rentabilität gewährleistet (Randnummern 27, 45 und 52 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel, ob der von Rumänien übermittelte Umstrukturierungsplan geeignet war, die langfristige Rentabilität von Blue Air wiederherzustellen (Erwägungsgründe 66 bis 69), sodass die von Blue Air erbrachten Luftverkehrsdienstleistungen während des Umstrukturierungszeitraums und darüber hinaus dauerhaft erbracht werden konnten. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. (74) Da die langfristige Rentabilität von Blue Air bis heute nicht gewährleistet ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan nicht belegt, dass das begünstigte Unternehmen am Ende des Umstrukturierungszeitraums aus eigener Kraft auf dem Markt konkurrieren können, sein Marktaustritt durch diese Umstrukturierung verhindert werden und die Umstrukturierung zur Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit beitragen würde. (75) Da Blue Air den Luftverkehrsbetrieb vorübergehend eingestellt hat und die erbrachten Dienstleistungen auf den zuvor von Blue Air bedienten Strecken von anderen Fluggesellschaften zumindest teilweise übernommen oder nachgebildet wurden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Rumänien nicht nachgewiesen hat, dass der endgültige Marktaustritt von Blue Air angesichts der bereits erfolgten Nachbildung seines Dienstes insbesondere im Hinblick auf die Luftverkehrsanbindung Rumäniens zu sozialen Härten oder Marktversagen führen würde. 6.3.2.   Die Beihilfemaßnahme darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft 6.3.2.1.   Verhältnismäßigkeit und Eigenbeitrag (76) Nach Randnummer 62 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der Umstrukturierungsbeihilfe ein erheblicher Beitrag zu den Umstrukturierungskosten aus Eigenmitteln des begünstigten Unternehmens, seiner Anteilseigner oder Gläubiger oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, oder von neuen Investoren erforderlich. Ein derartiger Eigenbeitrag sollte in der Regel in Bezug auf die Auswirkungen auf die Solvenz oder Liquiditätsposition des begünstigten Unternehmens mit der gewährten Beihilfe vergleichbar sein. (77) Während der Umstrukturierungsplan auf einer Marktfinanzierung von mehr als 50 % der Umstrukturierungskosten von Blue Air beruht (Erwägungsgrund 20), was mit Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Einklang zu stehen scheint, muss es sich bei diesem Beitrag gemäß Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag — ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow — handeln. (78) Wie in Erwägungsgrund 22 Buchstaben a und b dargelegt, wurde ein Antrag auf Umschuldung von Forderungen rumänischer und italienischer Gläubiger in Höhe von 63,36 Mio. EUR in Form eines Schuldenerlasses und der Umwandlung von Schulden in Eigenkapital von den zuständigen Gerichten genehmigt. Rumänien hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die Gläubiger endgültige und verbindliche Zusagen zu beihilfefreien oder marktüblichen Bedingungen eingegangen sind, sodass die Kommission keine Anhaltspunkte dafür hat, dass es sich bei dieser Finanzierung um einen konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrag handelt. (79) Rumänien nannte ferner den Verkauf von Flugzeugen als weitere Quelle des Eigenbeitrags (siehe Erwägungsgrund 21 Buchstabe b). Rumänien räumte jedoch ein, dass die Veräußerung dieser Vermögenswerte im Oktober 2023 abgeschlossen sein müsste. Rumänien schätzte die hypothetischen Einnahmen aus dem Verkauf auf 5,89 Mio. EUR. Der Kommission liegen keine Belege dafür vor, dass ein solcher Verkauf tatsächlich erfolgt ist. Daraus folgt, dass die erwarteten Einnahmen aus dem Verkauf von Flugzeugen weder verbucht wurden noch tatsächlich vorhanden sind. In jedem Fall würden sich diese Einnahmen, selbst wenn sie akzeptiert würden, auf lediglich knapp über 3,5 % des gesamten Eigenbeitrags belaufen (siehe Erwägungsgrund 20). (80) Darüber hinaus sollte nach den von Rumänien übermittelten Informationen ein Projekt mit einem potenziellen Investor in Höhe von bis zu 54,47 Mio. EUR für externe Finanzierungen eingerichtet werden (siehe Erwägungsgrund 21 Buchstabe c). Rumänien legte jedoch keine Nachweise dafür vor, dass Investoren bereit sind, diesen potenziellen neuen Finanzierungsbeitrag zum Umstrukturierungsplan zu unterstützen. Darüber hinaus gibt es keine Gewähr dafür, dass Verhandlungen über die Gewinnung von Marktfinanzierungen stattfinden, da die ermittelten Investoren keine verbindlichen Verpflichtungen eingegangen sind und die ehemaligen Anteilseigner von Blue Air, wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, ausscheiden. (81) Ebenso benannte Rumänien im Jahr 2022 intern generierte Ressourcen als Quelle des Eigenbeitrags in Höhe von 30,02 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 21 Buchstabe e). Rumänien legte jedoch keine Nachweise vor, die bestätigen würden, dass diese geplanten Nettoergebnisse tatsächlich erzielt wurden und warum hypothetische Gewinne als tatsächliche Quelle des Eigenbeitrags im Sinne von Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, die erwartete Gewinne wie Cashflow ausschließt, betrachtet werden sollten. (82) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Rumänien benannten Finanzierungsquellen (obwohl sie vor dem Datum dieses Beschlusses zum Tragen kommen sollten) überwiegend hypothetischer Natur sind und keinen erheblichen, konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten darstellen. Die Finanzierung des Umstrukturierungsplans entspricht nicht den Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Bezug auf einen ausreichend hohen und tatsächlichen Eigenbeitrag, der die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu gewährleisten vermag. 6.3.2.2.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (83) Nach Randnummer 76 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind bei der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu treffen, damit nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden und die positiven Folgen die nachteiligen überwiegen. Insbesondere sollten Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen in der Regel in Form struktureller Maßnahmen erfolgen, d. h. klarer Veräußerungen nicht defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin aufgegeben werden müssten, um die Rentabilität zu erhalten. (84) Die Kommission bezweifelte im Einleitungsbeschluss, dass die in den Erwägungsgründen 28 und 29 ausführlich beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen strukturelle oder valide Wettbewerbsmaßnahmen darstellen. (85) Rumänien hat keine Informationen vorgelegt, die die Bedenken der Kommission ausräumen könnten. Insbesondere hat Rumänien nicht nachgewiesen, dass die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Dritte durch eine Einrichtung oder Tochtergesellschaft von Blue Air, die diese Dienstleistungen ausschließlich für Unternehmen oder Einrichtungen unter denselben Kontrollverhältnissen wie Blue Air erbracht hat, keine rein wirtschaftliche Entscheidung zur Erhöhung ihrer Einnahmen ist. Rumänien hat nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Reparatur- und Wartungsdienstleistungen so einzigartig sind, dass ihre Bereitstellung auf dem Markt die Wettbewerbsverfälschung ausgleicht oder abmildert. (86) Rumänien hat ferner keinen Nachweis dafür erbracht, dass die zur Stilllegung vorgeschlagenen Strecken rentabel waren oder dass die Schließung von Flughafenstützpunkten nicht notwendig war, um in jedem Fall Kosten zu sparen und eine wichtige oder seltene Ressource freizusetzen, über die interessierte Wettbewerber hätten angezogen werden können. Darüber hinaus sieht der rumänische Plan keine Veräußerung rentabler Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte von Blue Air vor, z. B. eigenständige Geschäftsbereiche und/oder die Freigabe von Zeitnischen auf überlasteten Flughäfen. (87) Schließlich sieht der Umstrukturierungsplan in der der Kommission übermittelten Form eine Vergrößerung der Flugzeugflotte und der Marktpräsenz von Blue Air, gemessen in verfügbaren Sitzplätzen pro Kilometer, im Vergleich zu dem Zeitraum unmittelbar vor der Ausarbeitung und dem Beginn der Ausführung des Umstrukturierungsplans vor (Erwägungsgrund 23). Dagegen verweisen die Randnummern 78 und 79 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien auf Maßnahmen zur Beschränkung der Marktpräsenz und/oder zum Kapazitätsabbau des begünstigten Unternehmens, insbesondere auf Märkten mit bedeutenden Überkapazitäten. 6.3.3.   Abwägen der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt (88) Eine sorgfältig konzipierte staatliche Beihilfemaßnahme sollte sicherstellen, dass die Auswirkungen der Maßnahme insgesamt eine Beeinträchtigung der Handelsbedingungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, verhindern und positiv sind. In den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind die Kriterien festgelegt, nach denen die Kommission die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten mit dem Binnenmarkt prüft und sicherstellt, dass die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (89) In Anbetracht der Ergebnisse der vorstehenden Beurteilung (in diesem Abschnitt 6) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass einerseits nicht nachgewiesen wurde, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, insbesondere nach der Einstellung der Luftverkehrstätigkeiten von Blue Air, zur Entwicklung des Wirtschaftszweigs oder der Luftverkehrsanbindung Rumäniens beitragen würde. Andererseits entspricht die Umstrukturierungsbeihilfe nicht den Hauptanforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, mit denen sichergestellt werden soll, dass die durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschungen hinreichend begrenzt werden. Daher ist davon auszugehen, dass die Umstrukturierungsbeihilfe die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7.   RÜCKFORDERUNG (90) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat (16). Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (17). (91) Die Gerichte der Europäischen Union stellten in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (18). (92) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verfahrensverordnung wie folgt: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (93) Da die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 33,84 Mio. EUR (168,4 Mio. RON) seit dem 22. April 2021 (siehe Erwägungsgrund 2) unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe anzusehen ist, ist sie zurückzufordern, um die Lage auf dem Binnenmarkt vor ihrer Gewährung wiederherzustellen. Die Rückforderung erstreckt sich auf den Zeitraum von der Verlängerung der Beihilfe in Ermangelung eines gültigen Umstrukturierungsplans bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen ab dem Tag, an dem die staatliche Garantie am 22. April 2021 rechtswidrig wurde, nachdem die Laufzeit der für sechs Monate genehmigten Rettungsbeihilfe mangels eines gültigen Umstrukturierungsplans abgelaufen war, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Die Kommission stellt fest, dass die Tatsache, dass die staatliche Garantie möglicherweise auslief, als der Staat das Rettungsdarlehen auf Verlangen des Kreditgebers zurückzahlte, in keiner Weise den Vorteil beseitigt hat, der sich für das begünstigte Unternehmen aus dieser Garantie ergab. Dieser Vorteil wurde vielmehr so weit wie möglich genutzt und verbleibt beim begünstigten Unternehmen, solange die daraus resultierende Forderung des Staates gegenüber Blue Air nicht zuzüglich Zinsen zurückgezahlt wird. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (94) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Blue Air, die in der Aufrechterhaltung der staatlichen Garantie über sechs Monate hinaus und der Ersetzung des ehemaligen Gläubigers unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV bestand, rechtswidrig durchgeführt hat. Rumänien hat diese Beihilfe zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Die Verwertung der Sicherheiten zur Besicherung der staatlichen Garantie und die Übertragung von 75 % der Anteile von Blue Air auf den Staat stellen indes keine staatliche Beihilfe dar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Übertragung von 75 % der Anteile der Blue Air Aviation SA an Rumänien stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Die Ad-hoc-Beihilfe in Form einer staatlichen Garantie in Höhe von insgesamt 163,8 Mio. RON (33,84 Mio. EUR), die Rumänien der Blue Air Aviation SA unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Rumänien fordert die in Artikel 2 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vom Empfänger zurück. (2)   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Beihilfe am 22. April 2021 rechtswidrig wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (19) und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (20) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Rumänien stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern ist, b) eine detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Beschlusses und c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an das begünstigte Unternehmen Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. (2)   Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Republik Rumänien gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates veröffentlichen. Brüssel, den 16. Februar 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 195 vom 2.6.2023, S. 18. (2)  Der Wechselkurs RON/EUR = 0,20656 wird in diesem Beschluss zur Veranschaulichung verwendet. (3)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). (4)  Beschluss der Kommission vom 20. August 2020 in der Sache SA.57026 (2020/N) — Rumänien — COVID-19 — Beihilfe für Blue Air (ABl. C 430 vom 11.12.2020, S. 2). (5)  Vgl. Fußnote 1. (6)  Im Rahmen einer Wet-Leasing-Vereinbarung stellt der Eigentümer sowohl das Luftfahrzeug als auch mindestens ein Besatzungsmitglied bereit. Der Eigentümer trägt die betriebliche Verantwortung, die u. a. die Wartung, die Beschaffung von Versicherungen und andere mit dem Betrieb zusammenhängende rechtliche Verpflichtungen umfasst. (7)  Rettungsbeihilfebeschluss, Erwägungsgründe 11 bis 13, 36 und 102. (8)  Rettungsbeihilfebeschluss, Erwägungsgründe 19, 20 Buchstabe g und 45 bis 48. (9)  Der in der Mitteilung vorgelegte Entwurf wurde als Ordonanta de Urgenta Guvernul Romaniei n° 139 din 19 august 2020 verabschiedet und im Monitorul Oficial n° 763 vom 20. August 2020 veröffentlicht. Artikel 4 Absatz 2 des Erlassentwurfs, der mit der Anmeldung vorgelegt wurde, enthielt die Liste der als Hypothek hinterlegten Sicherheiten, und Artikel 9 Absatz 2 legte für den Fall, dass die Garantie in Anspruch genommen werden sollte, den Grundsatz der Übertragung auf und des Eigentums durch den Staat über das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation fest. (10)  In der geltenden Fassung, geändert durch das Gesetz Nr. 162 vom 30. Mai 2022, veröffentlicht im Monitorul Oficial Nr. 534 vom 31. Mai 2022, wird in Artikel 9 Absatz 2 des Regierungsnoterlasses Nr. 139 vom 19. August 2020 die staatliche Vermögensverwaltungsbehörde als Inhaberin der entsprechenden Vermögenswerte von Blue Air und anderer Vermögenswerte im Namen des Staates — anstelle des Ministeriums für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation — benannt. (11)  Rettungsbeihilfebeschluss, Erwägungsgründe 69 bis 75. (12)  Rettungsbeihilfebeschluss, Erwägungsgründe 85 bis 97 und 50 bis 63. (13)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, ECLI:EU:C:2018:159, Rn. 58. (14)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. (15)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj). (16)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (17)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66. (18)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (19)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/oj). (20)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1675/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.