Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1675 der Kommission vom 16. Februar 2024 über die staatliche Beihilfe SA.62829 (2023/C) Rumäniens zugunsten der Blue Air Aviation SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 910)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D1675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Marktversagen in Bezug auf die Luftverkehrsanbindung in Rumänien führen würde, ii) bezüglich des Vorhandenseins eines ausreichenden realen und tatsächlichen Eigenbeitrags des begünstigten Unternehmens, iii) was die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Blue Air anging und iv) bezüglich des Fehlens aussagekräftiger Ausgleichsmaßnahmen. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (38) Die Ryanair Designated Activity Company (im Folgenden „Ryanair“) übermittelte ihre Stellungnahme am 29. Juni 2023. Ryanair stimmt der vorläufigen Feststellung der Kommission zu, dass die Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und beantragt, dass es Rumänien nicht gestattet wird, diese Beihilfe im Rahmen vergeblicher Bemühungen um die Wiederbelebung von Blue Air, das den Betrieb bereits mehr als zehn Monate zuvor eingestellt hat, zu erhöhen. Ryanair ist der Ansicht, dass die Einstellung des Flugbetriebs von Blue Air nun angesichts der Tatsache, dass es keine Fluggäste mehr gebe, erfolgt sei und dass keine Auswirkungen auf die Luftverkehrsanbindung in Rumänien ersichtlich seien, nachdem die meisten zuvor von Blue Air bedienten Inlands- oder internationalen Strecken von Wettbewerbern übernommen wurden. (39) Ryanair ist ferner der Ansicht, dass die Umstrukturierungsbeihilfe unverhältnismäßig sei, da der fehlende Eigenbeitrag und die fehlende Lastenverteilung unzureichend und darüber hinaus nicht geeignet seien, um die Rentabilität von Blue Air auf der Grundlage eines inzwischen überholten Umstrukturierungsplans zu stützen, insbesondere nach dem Verlust von Zeitnischen auf koordinierten Flughäfen im Binnenmarkt und dem Verlust nahezu des gesamten Personals. Die Unfähigkeit von Blue Air, ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis auf der Grundlage seines Betriebs einzuholen, um die Sicherheit des Beförderungsbetriebs zu gewährleisten, gefährde seine Rentabilität ernsthaft. Der Plan verstoße außerdem gegen die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, da er lediglich die Einstellung unrentabler Strecken und eine faktische Erweiterung der Kapazitäten von Blue Air vorsehe. 5.   STELLUNGNAHME RUMÄNIENS (40) Die rumänischen Behörden gingen weder auf die Stellungnahme des Beteiligten noch auf die Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ein. Ihre Anmerkungen umfassen sachliche Klarstellungen zur Insolvenz von Blue Air und zu den in diesem Zusammenhang unternommenen Schritten. (41) Die rumänischen Behörden (Finanzministerium) erklären, dass die nationale Steuerverwaltung nach der Mitteilung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Tribunalul București — Secția a Vll-a Civilă in der Rechtssache Nr. 8307/3/2023 gegen Blue Air, veröffentlicht im rumänischen Insolvenzanzeiger B.P.I. Nr. 5743/31.03.2023, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist einen Antrag auf Eintragung gesicherter Forderungen und Haushaltsforderungen in die Insolvenzmasse in Höhe von insgesamt 411 707 165 RON (82,81 Mio. EUR) gestellt hat. (42) Nach Ablehnung einiger Beträge (Mehrwertsteuer) wurde die vorläufige Tabelle der Forderungen und Schuldner von Blue Air im B.P.I. Nr. 11066 veröffentlicht. Aus der vorläufigen Tabelle geht hervor, dass die Generaldirektion für große Steuerzahler in die in Artikel 159 Absätze 1 bis 3 des Gesetzes Nr. 85/2014 vorgesehene Rangfolge mit einer Forderung in Höhe von 84 964 821 RON (17,1 Mio. EUR) und das Finanzministerium mit einer Forderung in Höhe von 342 365 589 RON (68,86 Mio. EUR) in die in Artikel 159 Absätze 1 bis 3 des genannten Gesetzes vorgesehene Rangfolge aufgenommen wurden. Der Betrag der dem Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe wurde unter der Bedingung ebenfalls als gültige Forderung eingetragen, dass der Marktwert der Waren (Garantien), die für die Rückforderung der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Regierungsnoterlasses Nr. 139/2020 verfallen sind, ermittelt wird. (43) Die rumänischen Behörden (staatliche Vermögensverwaltungsbehörde) erläutern und erinnern daran, dass gemäß der Rechtsgrundlage der staatlichen Garantie in der geänderten Fassung die entsprechenden Sicherheiten, einschließlich der von früheren Anteilseignern gehaltenen Anteile von Blue Air, im Falle der Verwertung der staatlichen Garantie, über die staatliche Vermögensverwaltungsbehörde vollumfänglich auf den Staat übertragen werden sollten und der Staat Anteilseigner werden sollte. (44) Dementsprechend wurde der rumänische Staat über die staatliche Vermögensverwaltungsbehörde am 8. Dezember 2022, wie von den Generalversammlungen der Anteilseigner der Blue Air Aviation S.A., der Airline Invest S.A. und der Blue Air Technic S.R.L. beschlossen, durch die freiwillige Übertragung garantierter Anteile von den Eigentümern auf die staatliche Vermögensverwaltungsbehörde mit 75 % der Anteile zum Mehrheitsaktionär von Blue Air, ohne dass die Möglichkeit bestanden hätte, diese Übertragung abzulehnen. Die Anteilseigner von Blue Air unternahmen damals freiwillig alle erforderlichen Schritte, um diese Entscheidungen auch in das Handelsregister einzutragen; die Eintragung wurde am 12. Dezember 2022 vollzogen. (45) Die rumänischen Behörden teilten ferner mit, dass Blue Air seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31. März 2023 keine gewerbliche Tätigkeit im Einklang mit seinem Geschäftszweck ausgeübt habe und dass angesichts der Einstellung seines Kerngeschäfts Massenentlassungen von Mitarbeitern und Verfahren für den Zugang zum Garantiefonds für Dienstbezüge eingeleitet worden seien. (46) Unter diesen Rahmenbedingungen vertreten die rumänischen Behörden die Auffassung, dass die Übertragung von Anteilen Blue Air weder einen direkten noch einen indirekten Vorteil verschafft und Blue Air keinen wirtschaftlichen Vorteil in Bezug auf die Höhe des fälligen Darlehens erlangt habe, da per Dezember 2022 nahezu keinerlei Gelder auf den Konten vorhanden waren und alle Zahlungen im September 2022 eingestellt worden seien. Die rumänischen Behörden machen daher geltend, dass diese Übertragung der Anteile von Blue Air keine Beträge enthielt, die Blue Air durch die Nichtrückzahlung des staatlich garantierten Darlehens einen wirtschaftlichen Vorteil hätten verschaffen können. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (47) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, „[s]oweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, … staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“. (48) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, ii) sie verschafft dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil, iii) dieser Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 6.1.1.   Verlängerung der staatlichen Garantie über sechs Monate hinaus: wirtschaftlicher Vorteil (49) Im Rettungsbeihilfebeschluss gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährte staatliche Garantie im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien eine staatliche Beihilfe für Blue Air im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellte (11). Aus den im Beschluss dargelegten Gründen, bestärkt durch die Tatsache, dass sich die finanzielle und betriebliche Lage von Blue Air im Vergleich zum August 2020, als die Rettungsbeihilfe genehmigt wurde, noch verschlechtert hat, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die staatliche Garantie für den Teil des Darlehens, der als Rettungsbeihilfe gewährt wurde, auch insoweit, als sie über den in diesem Rettungsbeihilfebeschluss genannten Zeitraum von sechs Monaten hinaus fortgeführt wurde, in Höhe des gesamten garantierten Darlehens eine staatliche Beihilfe darstellt. (50) Zur Veranschaulichung wird festgestellt, dass Blue Air seine gewöhnlichen Betriebskosten offenbar nicht mehr decken konnte und mangels Marktfinanzierung den Betrieb im September und Oktober 2022 einstellen musste (Erwägungsgründe 32 und 33). Daraus folgt, dass Blue Air nicht in der Lage gewesen wäre, die mit der staatlichen Garantie bereitgestellte Liquidität in Höhe von 163,8 Mio. RON (33,84 Mio. EUR) zu Marktbedingungen zu erhalten, und zwar weder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Garantie ursprünglich gewährt wurde, noch zu einem späteren Zeitpunkt, als sie nach Ablauf des Zeitraums der Rettungsbeihilfe aufrechterhalten wurde. (51) Die Prüfung der möglichen Marktkonformität des Verhaltens der rumänischen Behörden steht der Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils nicht entgegen. Die Exposition des rumänischen Staates zugunsten von Blue Air resultiert aus einer Garantie, die Rumänien aus Gründen der öffentlichen Ordnung, u. a. im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Luftverkehrsanbindung im Kontext von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, bereitgestellt hat (12). Sprich, ein Marktteilnehmer in der gleichen Lage wie der rumänische Staat hätte die fragliche Garantie weder gewährt noch aufrechterhalten. Das Verhalten des Staates nach der Gewährung der Garantie ist lediglich die Folge der staatlichen Beihilfe, die er zuvor in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt hat, und daher nicht von Faktoren bestimmt worden, die ein Marktteilnehmer unter normalen Marktbedingungen bei seinen wirtschaftlichen Überlegungen berücksichtigt hätte (13). 6.1.2.   Verwertung der Sicherheit zur Besicherung der staatlichen Garantie und Übertragung von Blue-Air-Anteilen auf den Staat: wirtschaftlicher Vorteil (52) In Bezug auf die zweite im Einleitungsbeschluss geprüfte Maßnahme vertritt die Kommission entgegen der darin geäußerten vorläufigen Auffassung die Haltung, dass die Verwertung der Sicherheit zur Besicherung der staatlichen Garantie und die Übertragung von 75 % der Anteile an Blue Air auf den Staat, nachdem der Staat gezwungen war, das Darlehen von Blue Air im Rahmen der Garantie zurückzuzahlen, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die von der bereits in dieser staatlichen Garantie enthaltenen Beihilfe getrennt zu betrachten ist. (53) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Wechsel von einer privaten zu einer staatlichen Beteiligung als solches Blue Air durch die reine Veränderung der Eigentumsverhältnisse keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Die Kommission stellte jedoch vorläufig fest, dass die Einsetzung eines Forderungstitels, der die Rückzahlung der Darlehensbeträge, die der EximBank S.A. geschuldet wurden, an den Staat in Form eines Eigentumstitels, der keine weitere Rückzahlung von Blue Air erfordert, die Geldmittel freisetzt, die Blue Air zuvor aus seiner Geschäftstätigkeit zu sichern hatte. Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Übernahme der Sicherheit unter Bezugnahme auf den Marktwert derselben erfolgt ist. Aus den von den rumänischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen geht hervor, dass keine Auszahlung von Mitteln, insbesondere zugunsten von Blue Air, mit dem Eigentumswechsel einherging (Erwägungsgründe 43 und 44). Darüber hinaus schränkt das Halten von Anteilen durch den Staat in keiner Weise seinen Anspruch als Gläubiger in Bezug auf die Beträge aus der vollstreckten Garantie auf Geltendmachung einer Rückzahlung der von Blue Air geschuldeten Beträge ein (Erwägungsgrund 42). Daraus folgt, dass die Ersetzung des Forderungstitels des Staates durch ein Eigenkapitalinstrument im Rahmen der Übertragung von 75 % der Anteile an Blue Air auf den Staat Blue Air keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, der getrennt von dem Vorteil zu betrachten wäre, der Blue Air durch die staatliche Garantie für die Darlehensbeträge im Zusammenhang mit der Rettungsbeihilfe entstanden ist. 6.1.3.   Staatliche Garantie: Staatliche Mittel, Selektivität und Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb (54) Die staatliche Garantie, die auch nach Ablauf des Zeitraums der Rettungsbeihilfe beibehalten wurde, umfasst die Mittel des rumänischen Staates durch Entscheidungen des Staates und begünstigt ausschließlich Blue Air. Was das Kriterium der Selektivität betrifft, so reicht laut Entscheidung des Gerichtshofs im Fall einer Einzelbeihilfe die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich aus, um die Annahme der Selektivität einer Maßnahme zu begründen (14). Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Teilnehmer gibt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Wenngleich Tarom aufgrund desselben Noterlasses wie Blue Air von einer ähnlichen staatlichen Garantie profitierte, ist die zu prüfende staatliche Garantie nicht Teil einer allgemeinen Maßnahme, die allen im Luftverkehrssektor in Rumänien tätigen Unternehmen offensteht; die Maßnahme ist daher selektiver Natur. (55) Die Beihilfemaßnahme, die das Verbleiben von Blue Air auf dem Markt ermöglichte, war daher geeignet, seine Wettbewerbsposition auf dem Binnenmarkt zu verbessern, auf dem Blue Air Luftverkehrsdienste in verschiedenen Mitgliedstaaten, unter anderem im Wettbewerb mit Ryanair und Wizz Air, erbrachte (Erwägungsgrund 14). Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 6.1.4.   Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe (56) Nach Prüfung der kumulativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Übertragung von 75 % der Anteile von Blue Air auf den Staat keine staatliche Beihilfe darstellt. Da die staatliche Garantie jedoch über den Zeitraum der Rettungsbeihilfe hinaus gewährt und aufrechterhalten wurde, stellt sie eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Kommission wird daher ihre Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen. 6.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (57) In Übereinstimmung mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV wird „[d]ie Kommission …von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann“. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein und der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. (58) Darüber hinaus stellen Änderungen bestehender Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) (15)„neue Beihilfen“ dar, die nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung anmeldungspflichtig sind. Artikel 3 der Verfahrensverordnung bestimmt, dass „anmeldungspflichtige Beihilfen … nicht eingeführt werden [dürfen], bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt“. (59) Mit dem Rettungsbeihilfebeschluss wurde eine Beihilfe zugunsten von Blue Air in Form einer staatlichen Garantie genehmigt, um die Rückzahlung des erhaltenen Rettungsdarlehens zu sichern. Diese Maßnahme, wie sie in dem bei der Kommission angemeldeten Entwurf der Rechtsgrundlage dargelegt ist, war an die Bedingung geknüpft, dass innerhalb von sechs Monaten ein von der Kommission zu genehmigender Umstrukturierungsplan vorgelegt wird. Die rumänischen Behörden übermittelten der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Inanspruchnahme des garantierten Darlehens einen ersten Umstrukturierungsplan (Erwägungsgrund 2). Die Verlängerung der Laufzeit der Garantie, die zunächst als Rettungsbeihilfe für sechs Monate genehmigt wurde, konnte daher im Einklang mit Randnummer 55 Buchstabe d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorübergehend genehmigt werden. (60) Rumänien hat jedoch bislang trotz wiederholter Aufforderungen keinen durchführbaren, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplan vorgelegt, den die Kommission im Einklang mit Randnummer 45 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genehmigen kann. Die staatliche Garantie stellt daher, da sie gewährt und über den Zeitraum der Rettungsbeihilfe hinaus aufrechterhalten wurde, eine rechtswidrige Beihilfe dar. 6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe und Rechtsgrundlage für die Würdigung (61) Die Kommission hat zu beurteilen, ob die Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. Es obliegt dem Mitgliedstaat, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit geltend zu machen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllt sind. (62) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können staatliche Beihilfen genehmigt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien enthalten Vorschriften und Voraussetzungen für die Prüfung der Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. (63) Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt ist zu ermitteln, ob die Bedingungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind. Bei der Vorlage des Umstrukturierungsplans machte Rumänien geltend, dass diese Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. Rumänien hat jedoch in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss keine derartigen Gründe für die Vereinbarkeit geltend gemacht oder wiederholt. Dennoch wird die Kommission die Vereinbarkeit im Lichte der im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken prüfen. 6.3.1.   Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder Wirtschaftsgebiets (64) In bestimmten Situationen kann die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten auch über den Wirtschaftszweig des begünstigten Unternehmens hinaus zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen oder Wirtschaftsgebieten beitragen. Dies ist der Fall, wenn der Ausfall des begünstigten Unternehmens ohne eine solche Beihilfe zu Situationen von Marktversagen oder sozialen Härten führen würde, die die Entwicklung der betroffenen Wirtschaftszweige und/oder -gebiete behindern. In Randnummer 44 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind solche Situationen nicht erschöpfend aufgeführt. Da die Beihilfe es dem begünstigten Unternehmen ermöglicht, seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen, verhindert sie ein solches Marktversagen oder soziale Härten und trägt somit zur Entwicklung der Wirtschaftszweige oder -gebiete bei, die vom Marktaustritt des begünstigten Unternehmens betroffen gewesen wären. Im Falle einer Umstrukturierungsbeihilfe gilt dies jedoch nur, wenn die Beihilfe es dem begünstigten Unternehmen ermöglicht, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen, was nur gewährleistet werden kann, wenn die Beihilfe von einem Umstrukturierungsplan begleitet wird, mit dem die langfristige Rentabilität des begünstigten Unternehmens wiederhergestellt wird. 6.3.1.1.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (65) Nach Randnummer 45 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verlangt die Kommission bei Umstrukturierungsbeihilfen daher, dass der betreffende Mitgliedstaat einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens vorlegt. Der Umstrukturierungsplan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben, wobei weitere, nicht im Umstrukturierungsplan vorgesehene staatliche Beihilfen auszuschließen sind. Laut Randnummer 52 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist eine langfristige Rentabilität erreicht, wenn ein Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. (66) Erstens erklärte Rumänien, dass sich die Ergebnisse und die Finanzsituation von Blue Air bis zum Sommer 2022 verbessert haben würden, sofern der europäische Luftverkehr wiederaufgenommen würde. Darüber hinaus beruhen die Cashflow-Prognosen von Blue Air auf optimistischen Annahmen zu Nachfrage, Einnahmen und/oder Kosten. Aus Tabelle 1 geht hervor, dass Rumänien positive Netto-Cashflows aus dem Betrieb von Blue Air von über 10 Mio. EUR für 2023 und von über 19 Mio. EUR für 2022 erwartet. Den Entwicklungen im Herbst 2022 zufolge war Blue Air jedoch nicht in der Lage, die für den Flugbetrieb erforderlichen direkten Kosten (z. B. CO2-Zertifikate, Treibstoffkosten) zu tragen und die Raten für das Rettungsdarlehen zurückzuzahlen (siehe Erwägungsgründe 20 und 32). (67) Zweitens legte Rumänien, wie in Erwägungsgrund 25 und Tabelle 1 dargelegt, eine Reihe wirtschaftlicher Schlüsselindikatoren für den Umstrukturierungszeitraum sowie die von der Kommission angeforderten Daten zur Rentabilität von Blue Air für die Dauer des Umstrukturierungsplans nicht vor. Ein rein hypothetischer Gewinn, der aus dem der Kommission übermittelten Plan hervorgeht, ist keineswegs ein hinreichender Hinweis auf die langfristige Rentabilität. Der Umstrukturierungsplan enthält keine spezifischen Prognosen zur Eigenkapitalposition, zum eingesetzten Kapital oder zum Verschuldungsgrad, aus denen Schlussfolgerungen bezüglich der Solvenz sowie einer positiven und soliden Entwicklung der Eigenkapitalposition von Blue Air gezogen werden könnten. Aufgrund der fehlenden Informationen über die Eigenkapital- und die Kapitalrendite, beispielsweise im Vergleich zu den Kapitalkosten und zu vergleichbaren Fluggesellschaften, lässt sich nicht beurteilen, ob Blue Air am Ende des Umstrukturierungszeitraums letztlich rentabel wäre. (68) Drittens legte Rumänien keine Sensitivitätsanalyse vor, in der dargelegt worden wäre, wie sich die Prognosen des Basisszenarios in einem pessimistischeren Szenario entwickeln würden. Ein solches Szenario sollte darstellen und belegen müssen, inwiefern die Finanzindikatoren variieren würden, während gleichzeitig weiterhin ausreichende Einnahmen erzielt würden, um die Betriebskosten zu decken und sicherzustellen, dass Blue Air am Ende des Zeitraums ohne weitere staatliche Beihilfen auf dem Markt bestehen kann (siehe Erwägungsgrund 25). (69) Die ernsthaften Bedenken der Kommission in Bezug auf die Frage, ob der Umstrukturierungsplan mit den Kriterien der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Einklang stand und zur Wiederherstellung der Rentabilität von Blue Air führen würde, wurden nicht ausgeräumt und werden durch die Unfähigkeit von Blue Air zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs weiter erhärtet. Der Umstrukturierungsplan wurde nach der Einstellung der Geschäftstätigkeit oder der Annahme des Einleitungsbeschlusses nicht aktualisiert. 6.3.1.2.   Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete (70) Wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, erbrachte Blue Air insbesondere Billigflugdienstleistungen für im Ausland lebende rumänische Staatsangehörige. Blue Air verband Regionen innerhalb Rumäniens miteinander und mit europäischen Reisezielen und trug somit zur Gewährleistung der Anbindung in einem Land bei, in dem das schlecht entwickelte Straßen- und Schienennetz keine tragfähige Alternative zum Luftverkehr d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.