Europäische Union

2006/742/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Landesbank Hessen-Thüringen — Girozentrale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3931) (Text von Bedeutung für den EWR)

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einer Inanspruchnahme des sich jährlich verringernden Differenzbetrags durch Gläubiger der Bank in jedem Fall zum Ansatz einer sehr geringen Haftungsvergütung führen. Ferner habe die Helaba die voll zu vergütenden Stufenbeträge nur teilweise belegt und im Gegensatz zur WestLB die aufsichtsrechtlichen Mindestquoten für das Kernkapital deutlich übererfüllt, so dass die Geschäftsrisiken der Helaba bereits dadurch mehr als ausreichend abgedeckt waren. Diese Sicherheitsmarge schließe eine Übertragung sowohl des Grundvergütungssatzes von 0,3 % p.a. vor Steuern als auch einen Aufschlag auf diesen Satz von 0,2 bis 0,3 % p.a. vor Steuern aus der WestLB-Entscheidung (dort insgesamt 0,3 % p.a. nach Steuern) auf den Fall der Helaba aus. (190) Aus diesem Grunde sieht sich die Kommission veranlasst, selbst eine angemessene Avalprovision für eine Bank wie die Helaba festzulegen. Aufgrund der grundsätzlichen Vergleichbarkeit von WestLB und Helaba sowie mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kommission vorliegend davon aus, dass wie im Fall WestLB ein Basissatz von 0,3 % p.a. vor Steuern als angemessen angesehen werden kann. Aufschläge auf diesen Satz sind nach Auffassung der Kommission jedoch nicht angezeigt. Zum einen ist der Betrag der Stillen Einlage im Bereich von 50 bis 100 Mio. EUR, der auf Dauer zur Unterlegung des Fördergeschäfts vorgesehen ist, wesentlich geringer als der entsprechende Betrag von ca. 1,7 Mrd. EUR im Falle WestLB. Zum anderen war der Betrag, der gemäß dem Stufenmodell nicht zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts benutzt werden konnten, als Folge des Stufenmodells zeitlich beschränkt und nahm entsprechend bis 2003 auf Null ab. Dieser Sachverhalt zeigt deutlich, dass das Risiko des Landes Hessen nicht höher war als im Falle einer marktüblichen Bürgschaft zugunsten einer Bank wie der Helaba und somit eine Erhöhung des Basissatzes von 0,3 % p.a. vor Steuern nicht rechtfertigt. Da die Vergütung für die gesamte Stille Einlage als Betriebsausgabe von der Steuer absetzbar und sich auch in diesem Punkt von der steuerlichen Behandlung der Vergütung in der WestLB-Entscheidung unterscheidet, legt die Kommission die Avalprovision in dieser Entscheidung als Vor-Steuer-Satz fest, der in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. e)   Das Beihilfenelement (191) Wie oben dargelegt, hält die Kommission ein Entgelt von 0,3 % p.a. vor Steuern für den Teil des Kapitals, der von der Helaba nicht zur Unterlegung ihres Wettbewerbsgeschäfts verwendet werden konnte, aber mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 in der Bilanz der Helaba verbucht wurde, für angemessen. (192) Die Helaba zahlt ein Entgelt von 1,4 % p.a. allein auf den Betrag, der gemäß dem sog. Stufenmodell mit Risikoaktiva belegbar ist, nicht jedoch auf den in der Bilanz verbuchten, aber nicht zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts verwendeten Teil der Stillen Einlage. (193) Das Beihilfeelement kann daher als das Produkt aus der von der Kommission als marktüblich angesehenen Avalprovision von 0,3 % p.a. vor Steuern und dem in der Bilanz verbuchten, aber nicht zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts verwendeten Teil der Stillen Einlage ermittelt werden, gemäß dem folgenden Schaubild: Jahresendwerte in Mio. EUR 1999 2000 2001 2002 2003 1) Nennwert in der Bilanz 1 264,4 1 264,4 1 264,4 1 264,4 1 264,4 2) Nach dem sog. Stufenmodell durch Wettbewerbsgeschäfts tatsächlich belegbares Kernkapital […] […] […] […] […] 3) Durch Fördergeschäft belegtes Kernkapital […] […] […] […] […] 4) Durch Wettbewerbsgeschäft belegbares, aber nach dem sog. Stufenmodell vereinbarungsgemäß nicht zu belegendes Kernkapital […] […] […] […] […] 5) Differenz von 1) und 2), entspricht Summe von 3) und 4) […] […] […] […] […] 6) Sicherheitsabschlag aufgrund niedrigerer vorläufiger Festsetzung in Bilanz zum 31.12.1998 (*4) […] […] […] […] […] 7) mit Avalprovision von 0,3  % p.a. (vor Steuern) zu vergütende Kapitalbasis […] […] […] […] […] 8) als Betriebsausgabe abziehbare zu zahlende Vergütung, entspricht Beihilfeelement 1,92 1,95 1,34 0,73 0,15 f)   Zwischenergebnis (194) Die Kommission gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Helaba nur insoweit begünstigt ist, als sie für den Teil des in Form einer Stillen Einlage des Landes Hessen zur Verfügung gestellten Kapitals, der zur Unterlegung des Fördergeschäfts benötigt wurde, sowie für den Teil, der aufgrund des Stufenmodells zunächst nicht zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts verwendet wurde, keine angemessene Haftungsvergütung gezahlt hat. Nach Auffassung der Kommission wäre hier eine Haftungsvergütung von 0,3 % p.a. (vor Steuer) anmessen gewesen. Soweit das Kapital zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts genutzt werden konnte, wurde dieses hingegen mit der diesbezüglich vereinbarten Vergütung von 1,43 % p.a. (unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer) für die Stille Einlage angemessenen vergütet. Eine Begünstigung liegt insoweit nicht vor. 1.3.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN (195) Durch die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte ist das Bankgewerbe in der Gemeinschaft zunehmend gegen Wettbewerbsverfälschungen empfindlich. Diese Entwicklung verschärft sich derzeit noch im Zuge der Wirtschafts- und Währungsunion, durch die die verbleibenden Wettbewerbshemmnisse auf den Märkten für Finanzdienstleistungen abgebaut werden. (196) Die begünstigte Helaba ist sowohl regional wie auch international im Bankgewerbe tätig. Die Helaba versteht sich als universelle Geschäftsbank, Sparkassenzentralbank und als Staats- und Kommunalbank. Trotz ihres Namens, ihrer Tradition und ihrer gesetzlich geregelten Aufgaben ist die Helaba keineswegs nur eine Lokal- oder Regionalbank. (197) Damit zeigt sich eindeutig, dass die Helaba Bankdienstleistungen im Wettbewerb mit anderen europäischen Banken außerhalb Deutschlands und — da Banken aus anderen europäischen Ländern in Deutschland tätig sind — innerhalb Deutschlands erbringt. Es steht deshalb fest, dass Beihilfen an die Helaba den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 1.4.   ERGEBNIS (198) Soweit die Helaba für den Teil des zur Verfügung gestellten Kapitals, der zur Unterlegung des Fördergeschäfts benötigt wurde sowie aufgrund des Stufenmodells zunächst nicht zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts verwendet wurde, keine angemessene Haftungsvergütung gezahlt hat, liegen alle Voraussetzungen einer staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Im Hinblick auf den Teil des Kapitals, der zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts verwendet wurde, ist die allein auf diesen Betrag zu leistende Vergütung von 1,43 % p.a. (unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer) als noch marktüblich anzusehen. Insoweit liegt keine Begünstigung und damit auch keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Helaba vor. 2.   VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (199) Soweit die Einbringung der Stillen Einlage staatliche Beihilfen im Sinne des betreffenden Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhaltet, ist zu untersuchen, ob die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. (200) Keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrags ist anwendbar. Die Beihilfe hat weder sozialen Charakter noch wird sie einzelnen Verbrauchern gewährt. Ebenso wenig werden durch sie Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, beseitigt oder durch die Teilung Deutschlands verursachte wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen. (201) Da die Beihilfe keine regionale Zielsetzung hat — sie ist weder zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit einer außergewöhnlich niedrigen Lebenshaltung oder einer erheblichen Unterbeschäftigung noch für die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete bestimmt — gelten weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a noch die regionalen Aspekte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Mit der Beihilfe wird auch kein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem Europäischen Interesse gefördert. Die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sind ebenso wenig Ziel der Beihilfe. (202) Da der wirtschaftliche Fortbestand der Helaba nicht auf dem Spiele stand, als die Maßnahme durchgeführt wurde, stellt sich nicht die Frage, ob der Zusammenbruch eines einzigen großen Kreditinstituts wie der Helaba in Deutschland zu einer generellen Krise des Bankensektors führen könnte, was aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im deutschen Wirtschaftsleben rechtfertigen könnte. (203) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördern. Dies könnte grundsätzlich auch für Umstrukturierungsbeihilfen im Bankensektor gelten. Im vorliegenden Fall aber sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht gegeben. Die Helaba war kein Unternehmen in Schwierigkeiten, dessen Wiedererlangung der Rentabilität durch staatliche Beihilfen unterstützt werden sollte. (204) Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, der unter bestimmten Umständen Ausnahmen von den Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen zulässt, gilt grundsätzlich auch für den Sektor der Finanzdienstleistungen. Die Kommission hat dies in ihrem Bericht über „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Bankensektor“ bestätigt (40). Die formalen Voraussetzungen hierfür sind vorliegend nicht erfüllt: Weder wurden die Aufgaben, die die Helaba für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse leistet, noch die Kosten, die aus dieser Tätigkeit entstehen genau angegeben. Daher ist klar, dass die Übertragung ohne Bezug zu irgendwelchen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durchgeführt. Deswegen ist im vorliegenden Falle auch diese Ausnahmebestimmung nicht anwendbar. (205) Da keine der Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag greift, kann die vorliegende Beihilfe nicht als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden. 3.   KEINE BESTEHENDE BEIHILFE (206) Entgegen dem Vorbringen Deutschland in anderen Landesbanken-Verfahren kann die Kapitalzufuhr auch nicht als von der bestehenden Beihilferegelung Anstaltslast und Gewährträgerhaftung abgedeckt angesehen werden, sondern ist vielmehr als neue Beihilfe anzusehen. (207) Zum einen ist der Tatbestand der Gewährträgerhaftung als einer Ausfallshaftung gegenüber Gläubigern für den Fall, dass das Vermögen der Bank zu deren Befriedigung nicht mehr ausreicht, von vornherein nicht erfüllt. Die Kapitalzufuhr richtet sich weder auf die Befriedigung der Gläubiger der Landesbank noch war das Vermögen der Landesbank erschöpft. (208) Zum anderen greift auch der Tatbestand der Anstaltslast nicht ein. Die Anstaltslast verpflichtet den Anstaltsträger, den Sparkassenverband Hessen-Thüringen, die Helaba mit den Mitteln auszustatten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Helaba erforderlich sind, sofern er sich für deren Fortführung entscheidet. Die Helaba war zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung aber keineswegs in einer Lage, in der ein ordnungsgemäßer Betrieb etwa mangels ausreichender eigener Mittel nicht mehr möglich war. Die Kapitalzuführung war also zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der Landesbank nicht erforderlich. Die Landesbank konnte daher im Sinne eines bewussten wirtschaftlichen Kalküls des Landes als (Mit-)Eigentümer auch künftig Marktchancen im Wettbewerb wahrnehmen. Auf eine solche normale wirtschaftliche Entscheidung des Landes als (Mit-)Eigentümer ist die „Notvorschrift“ der Anstaltslast allerdings nicht anwendbar. Mangels einer anderen anwendbaren bestehenden Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 1, Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag ist die Kapitalzufuhr daher als neue Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1, Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einzuordnen und entsprechend zu untersuchen. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (209) Die genannte Beihilfe kann weder gemäß Artikel 87 Absatz 2 bzw. Absatz 3 noch gemäß einer anderen Bestimmung des EG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Demnach sollte die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und das Beihilfeelement der rechtswidrigen Maßnahme von Deutschland zurückgefordert werden – HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.   Der Verzicht auf eine angemessene Vergütung in Höhe von 0,3 % p.a. (vor Unternehmenssteuern) für den Teil des vom Land Hessen auf die Landesbank Hessen-Thüringen — Girozentrale übertragenen Kapitals, den diese ab dem 31. Dezember 1998 als Garantie nutzen kann, ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe. 2.   Die in Absatz 1 genannte Beihilfe beläuft sich für den Zeitraum vom 31. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2003 auf 6,09 Mio. EUR. Artikel 2 1.   Deutschland schafft die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe bis spätestens 31. Dezember 2004 ab. 2.   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 Absatz 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Empfängerin zurückzufordern. Der zurückzufordernde Betrag umfasst Folgendes: a) für den Berechnungszeitraum 31. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2003 den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betrag; b) für den Berechnungszeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Beihilfe, einen Betrag, der nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Berechnungsmethode ermittelt wird. Artikel 3 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach dem nationalen Verfahren, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglicht wird. Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe der Empfängerin zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (41) berechnet. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung unter Benutzung des im Anhang aufgeführten Fragebogens die zu deren Durchführung ergriffenen Maßnahmen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2004. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 72 vom 26.3.2003, S. 3. (2)   ABl. C 140 vom 5.5.1998, S. 9 (Eröffnungsentscheidung). (3)   ABl. L 150 vom 23.6.2000, S. 1. Gegen diese Entscheidung wurden Klagen erhoben durch Deutschland (EuGH; C-376/99), durch Nordrhein-Westfalen (EuGEI; T-233/99) und durch die WestLB (EuGEI; T-228/99); durch die Kommission wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (EuGH; C-209/00). (4)  Urteil vom 6. März 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen, Slg. 2003, II-435. (5)  NordLB: ABl. C 81 vom 4.4.2003, S. 2; BayernLB: ABl. C 81 vom 4.4.2003, S. 13; HLB: ABl. C 81 vom 4.4.2003, S. 24; Helaba: ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 3 und LBKiel: ABl. C 76 vom 28.3.2003, S. 2. (*1)  Vertrauliche Information, auch im Folgenden durch […] gekennzeichnet. (6)   ABl. L 386 vom 30.12.1989, aufgehoben und ersetzt durch Richtlinie 2000/12/EG, Abl. Nr. L 126 vom 26.5.2000. (7)   ABl. L 124 vom 5.5.1989, aufgehoben und ersetzt durch Richtlinie 2000/12/EG. (8)  Stellungnahme Deutschlands vom 23. Juni 2004, S. 2-7. (9)  Siehe Stellungnahme Deutschlands vom 9. April 2003, S. 25: variabel verzinsliche Tranche der von der Deutschen Bank im Januar 1998 aufgenommenen stillen Einlage über 700 Mio. USD mit einer Laufzeit von 10 Jahren. (10)  Siehe Stellungnahme Deutschlands vom 9. April 2003, S. 25: Tranche der von der Dresdner Bank im Mai 1999 aufgenommenen stillen Einlage über 1 000 Mio. USD mit einer Laufzeit von 32 Jahren. (11)  Siehe Graphik in Anlage 15 der Stellungnahme Deutschlands vom 9. April 2003. (12)  Um Inflationseffekte zu beseitigen, sei dabei für jeden Einbringungszeitraum der Renditesatz für eine langfristige Staatsanleihe zunächst ohne Berücksichtigung der Inflationserwartung zu bestimmen. Zur Schätzung des langfristigen risikolosen Basiszinssatzes sei dann zum „realen Basiszinssatz“ am Betrachtungszeitpunkt die Schätzung der langfristigen durchschnittlichen Inflationserwartung in Höhe von 3,60 % addiert. (13)  Der BdB fügt zum Vergleich auch die theoretischen Betawerte nach dem Capital Asset Pricing Model (CAPM) auf, die sich, wie er feststellt, kaum von den empirisch bestimmten unterscheiden. (14)  […] lautet: „[…]“ (15)  Siehe Börsenzeitung vom 7. November 2003 und International Financial Review vom 22. November 2003. (1)   (+) Die Namen der aufgeführten privaten Großbanken sind vertrauliche Information und werden in der Tabelle mit Bank A, Bank B und Bank C bezeichnet. (*2)  ausgehend von einer vollen Anrechnung zum Kernkapital (*3)  inkl. kumulativer Vorzugsaktien nach Entkonsolidierung der Treuhandgesellschaften (16)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99. (17)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, siehe Ziffer 11. Zwar geht es in dieser Mitteilung ausdrücklich um die verarbeitende Industrie, doch gilt der Grundsatz zweifelsohne gleichermaßen für alle anderen Wirtschaftszweige. Was die Finanzdienstleistungen betrifft, so wurde dies durch eine Reihe von Kommissionsentscheidungen, z. B. in den Fällen Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28) und GAN (ABl. L 78 vom 16.3.1998, S. 1) bekräftigt. (18)  Urteil WestLB Randnummern 206 ff. (1)  Vertrauliche Information, hier bezeichnet als Bank I (2)  Vertrauliche Information, hier bezeichnet als Bank II (3)  Vertrauliche Information, hier bezeichnet als Bank III (4)  Vertrauliche Information, hier bezeichnet als Bank IV (5)  Vertrauliche Information, hier bezeichnet als Bank V (19)  Mitteilung der Bundesregierung vom 1. Oktober 2004, S. 16. (20)  Antwort Deutschlands vom 23. Juni 2004, S. 12. (21)  Antwort Deutschlands vom 23. Juni 2004, S. 12, Anlage 29/2004, Fitch Ratings: Bank Rating Methodology: May 2004, S. 12: „ Principal considerations are profitability, balance sheet integrity (including capitalisation), franchise, management, operating environment, consistency, as well as size (in terms of a bank's equity capital)“. (22)  Der Grund liege, wie bereits ausgeführt, in der deutlichen Übererfüllung der aufsichtsrechtlichen Mindestnormen für Kapitalquoten (Kernkapitalquote von 4,0 %, Gesamtkennziffer bzw. Eigenmittelquote von 8,0 %) im relevanten Zeitraum, worin wohl ein bedeutsamer Unterschied zur Situation der WestLB bestehe. So habe 1997, d. h. vor der Einbringung, gemäß Grundsatz I zu § 10a KWG die Kernkapitalkennziffer für den Helaba-Konzern bei 4,8 % und für das Helaba-Einzelinstitut bei 5,0 % gelegen. Gemäß der Grundsätze der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich habe die Kernkapitalquote (Tier I) 1997 bei 5,4 % gelegen. Die Gesamtkennziffer bzw. Eigenmittelquote habe 1997 bei 8,9 % bzw. 9,6 % für den Konzern und 9,2 % für das Einzelinstitut gelegen. Auch vor dem Hintergrund des für die folgenden Geschäftsjahre seitens der Helaba beabsichtigen geschäftlichen Wachstums habe keine unmittelbare Notwendigkeit für die Aufnahme von Kernkapital im Betrag von 1 264,4 Mio. EUR bestanden. (23)  Siehe Stellungnahme Deutschlands vom 9. April 2003, Anlage 15-16. Die Angaben beziehen sich auf den Refinanzierungsaufschlag für Euro-Banken gegenüber Bundesanleihen sowie den Refinanzierungsaufschlag von Bankschuldverschreibungen (10-jährige Pfandbriefe) gegenüber Bundesanleihen. Mangels Angaben bezüglich des entsprechenden Refinanzierungsaufschlags gegenüber US-Treasuries und aufgrund der grundsätzlichen wirtschaftlichen Vergleichbarkeit verwendet die Kommission den genannten Korridor für Refinanzierungsaufschläge auch für US-Treasuries, da es nicht auf genaue Zahlen, sondern auf die Größenordnung zur Ermittlung des Korridors für die maßgebliche Haftungsvergütung ankommt. (24)  Siehe v.a. Stellungnahme Deutschlands vom 9. April 2003, Anlagen 2-4, 8-12, 17-18. (25)  Korrektur mittels Abschlags vorgenommen durch Kommission auf Basis der von Deutschland zur Verfügung gestellten Daten. (26)  Refinanzierungsaufschlag gegenüber laufzeitgleichen US-Treasuries, siehe Stellungnahme Deutschlands vom 9. April 2003, S. 27. (27)  2. Tranche festverzinslich, aber äquivalente Konditionen. (28)  Refinanzierungsaufschlag gegenüber laufzeitgleichen US-Treasuries, siehe Stellungnahme Deutschlands vom 9. April 2003, S. 27. (29)  Antwort Deutschlands vom 23. August 2004, Anlage 6. (30)  Antwort Deutschlands vom 23. August 2004, S. 11-12. Bei den dort angegebenen […] privaten Banken Deutschlands, […], […] und […], erhöhte sich dieser Anteil von ca. 5 % im Jahre 1998 bis auf ca. 20-30 % im Jahre 2003. Allerdings liegt der Anteil der Helaba nach Angabe Deutschlands innerhalb der bei Landesbanken beobachtbaren Bandbreite von 33 % bis 72 %. (31)  Dies bedeutet nicht automatisch, dass sich das Land gegenüber der Helaba „auf ewig“ gebunden hat bzw. über die in der stillen Einlage zusammengefassten Mittel nie mehr verfügen kann. Vielmehr kann das Land seine Rechte aus der stillen Einlage — zumindest mit Zustimmung der Helaba — gegen Entgelt auf einen Dritten abtreten. Die Fungibilität der stillen Einlage ist daher nicht notwendigerweise auf Null reduziert. (32)  Siehe v.a. Stellungnahme Deutschlands vom 9. April 2003, Anlagen 2-4, 8-12, 17-18. (33)  Korrektur mittels Abschlags vorgenommen durch Kommission auf Basis der von Deutschland zur Verfügung gestellten Daten. (34)  Refinanzierungsaufschlag gegenüber laufzeitgleichen US-Treasuries, siehe Stellungnahme Deutschlands vom 9. April 2003, S. 27. (35)  Stellungnahme Deutschlands vom 9. April 2004, S. 28. (36)  Der Vergütungsaufschlag des perpetuals der Deutschen Bank (vereinbarte Festvergütung von 6,60 %) wird hier mit 1,94 % p.a. auf die 10-jährige Bundesanleihe bezogen, um ihn mit dem der auf 12 Jahre befristeten stillen Einlage der Dresdner Bank (1,65 % über 10-jährigen Bundesanleihen) besser vergleichbar zu machen und daher eine Vorstellung von der Höhe des Permanenzaufschlags zu bekommen. In der obigen Tabelle wird der Vergütungsaufschlag desselben perpetuals dagegen mit 1,15 % p.a. auf 30-jährige Bundesanleihen bezogen, da diese den relevanten Betrachtungszeitraum darstellen (30 Jahre gelten am Markt als „quasi-permanent“). Der auf 30-jährige Bundesanleihen bezogene Vergütungsaufschlag ist niedriger, da bei normaler Zinskurve, so wie vorliegend, längerfristige (30-jährige) Anleihen höher rentieren als kürzerfristige (10-jährige) und damit einen höheren Abzugsposten von der vereinbarten Festvergütung von 6,60 % p.a.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.