Europäische Union

2006/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5677)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2007-12-20

Quellenkennung: 32006D0875. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Tier, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 50 000 EUR für Belgien, b) 750 000 EUR für die Tschechische Republik, c) 51 000 EUR für Dänemark, d)  ►M2  50 000 EUR ◄ für Deutschland, e) 98 000 EUR für Estland, f) 750 000 EUR für Griechenland, g)  ►M2  413 000 EUR ◄ für Spanien, h) 50 000 EUR für Frankreich, i)  ►M2  70 000 EUR ◄ für Irland, j)  ►M2  65 000 EUR ◄ für Italien, l) 100 000 EUR für Luxemburg, m) 60 000 EUR für die Niederlande, n) 48 000 EUR für Österreich, o)  ►M2  530 000 EUR ◄ für Polen, p)  ►M2  45 000 EUR ◄ für Portugal, q) 25 000 EUR für Slowenien, r) 250 000 EUR für die Slowakei, s) 25 000 EUR für Finnland, t) 347 000 EUR für das Vereinigte Königreich. KAPITEL XV TILGUNG DER TRABERKRANKHEIT Artikel 15 (1)  Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 99 000 EUR für Belgien, b) 107 000 EUR für die Tschechische Republik, c)  ►M2  827 000 EUR ◄ für Deutschland, d) 13 000 EUR für Estland, e)  ►M2  516 000 EUR ◄ für Griechenland, f)  ►M2  4 500 000 EUR ◄ für Spanien, g) 8 862 000 EUR für Frankreich, h)  ►M2  279 000 EUR ◄ für Irland, i)  ►M2  620 000 EUR ◄ für Italien, j)  ►M2  1 280 000 EUR ◄ für Zypern, k) 28 000 EUR für Luxemburg, l)  ►M2  232 000 EUR ◄ für Ungarn, m) 543 000 EUR für die Niederlande, n) 14 000 EUR für Österreich, o)  ►M2  41 000 EUR ◄ für Portugal, p) 83 000 EUR für Slowenien, q)  ►M2  179 000 EUR ◄ für die Slowakei, r) 11 000 EUR für Finnland, s) 6 000 EUR für Schweden, t)  ►M2  5 178 000 EUR ◄ für das Vereinigte Königreich. KAPITEL XVI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 16 (1)  Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 2 bis 5 und 7 werden die erstattungsfähigen Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Schlachtung oder Keulung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt. (2)  Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird auf der Grundlage der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und begrenzt auf a) einen Höchstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder, b) einen Höchstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen, c) einen Höchstbetrag von EUR 2,5 je Tier für Zuchtgeflügel. (3)  Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1 000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege. ▼M1 Artikel 17 Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorlegen, sind in Euro auszudrücken und ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern anzugeben. Artikel 18 Werden die Ausgaben eines Mitgliedstaats in einer anderen Währung als in Euro getätigt, so rechnet der betreffende Mitgliedstaat den Betrag in Euro um, und zwar zu dem letzten Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag stellt, festgelegt hat. ▼B Artikel 19 (1)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 15 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis f erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2007 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft; b) gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2007 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt; c) spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 11 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt; d) für die in Artikel 12 genannten Programme berichten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Monate bis zum Ende des Folgemonats über positive und negative Untersuchungsergebnisse bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögelnh; e) für die Programme gemäß den Artikeln 13 bis 15 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln; f) bis spätestens 1. Juni 2008 wird ein Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt; g) die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben gemäß Buchstabe d und e werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster in Anhang I und II übermittelt; h) das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt; i) für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt. (2)  Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt. Artikel 20 Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007. Artikel 21 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I ANHANG II Muster-Formblatt für die elektronische Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g getätigten Ausgaben TSE-Überwachung Mitgliedstaat: Monat: Jahr: Tests an Rindern   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Insgesamt       Tests an Schafen   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Insgesamt       Tests an Ziegen   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Insgesamt       Molekulare Primärtests mittels differentialdiagnostischem Immuno-Blotting   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i       Tests an Hirschartigen   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an in Anhang II der Verordnung [Sanco …/…/…] genannten Tieren       ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53 (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37). ( 2 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10). ( 3 ) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54). ( 4 ) ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 52. ( 5 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42). ( 6 ) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.