Europäische Union

2006/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5677)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2007-12-20

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2006D0875 — DE — 20.12.2007 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5677) (2006/875/EG) (ABl. L 337, 5.12.2006, p.46) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2006   L 7 46 12.1.2007 ►M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2007   L 335 47 20.12.2007 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5677) (2006/875/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. (2) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 2 ) sind Jahresprogramme zur Tilgung und Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorgesehen. (3) Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen, zur Verhütung von Zoonosen sowie zur Tilgung und zur Überwachung von TSE in ihrem jeweiligem Hoheitsgebiet vorgelegt. (4) Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass sie den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen ( 3 ) entsprechen. (5) Die genannten Programme stehen auf der Liste der mit der Entscheidung 2006/687/EG ( 4 ) der Kommission vom 12. Oktober 2006 genehmigten Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit. (6) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, TSE-Programme durchzuführen, ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen. (7) Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und einer größeren Transparenz müssen auch die Höchstbeträge festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung der verschiedenen Tests, den Erwerb von Impfstoffen und zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für Tierverluste aufgrund der in den einzelnen Programmen vorgesehenen Schlachtungen oder Keulungen zu erstatten sind. (8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 5 ) sind Programme zur Tilgung und Kontrolle von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung. (9) Das Auftreten der Tollwut in Gebieten, die von der Europäischen Union umschlossen sind, würde eine ständige Quelle der Reinfektion für die Gebiete im Umkreis darstellen. Daher ist eine Tilgung der Tollwut der Einrichtung einer Schutzimpfungszone im Umkreis eines solchen Gebiets vorzuziehen, die unbegrenzt aufrechterhalten werden müsste. (10) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln. (11) Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro ( 6 ) in nationaler Währung gestellten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist. (12) Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission über Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen, die wissenschaftlich fundiert sein sollten, nicht vorgreifen. (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: KAPITEL I TOLLWUT Artikel 1 (1)  Die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 490 000 EUR für die Tschechische Republik, b) 850 000 EUR für Deutschland, c) 925 000 EUR für Estland, d)  ►M2  790 000 EUR ◄ für Lettland, e)  ►M2  900 000 EUR ◄ für Ungarn, f) 185 000 EUR für Österreich, g)  ►M2  4 100 000 EUR ◄ für Polen, h) 375 000 EUR für Slowenien, i) 500 000 EUR für die Slowakei, j) 112 000 EUR für Finnland. (3)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Litauen für Labortests entstehen, und auf 100 % der Kosten, die Litauen für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M2  450 000 EUR ◄ . (4)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) 0,5 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die Programme gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d und b) 0,3 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die anderen Programme gemäß Absatz 2 und 3. KAPITEL II RINDERBRUCELLOSE Artikel 2 (1)  Die von Spanien, Irland, Italien, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a)  ►M2  5 500 000 EUR ◄ für Spanien, b)  ►M2  1 950 000 EUR ◄ für Irland, c)  ►M2  3 000 000 EUR ◄ für Italien, d)  ►M2  20 000 EUR ◄ für Zypern, e)  ►M2  1 280 000 EUR ◄ für Portugal, f) 1 100 000 EUR für das Vereinigte Königreich. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für eine Rose-bengale-Probe EUR 0,2 je Test, für einen SAT-Test EUR 0,2 je Test, für einen Komplementbindungstest EUR 0,4 je Test, für einen ELISA-Test EUR 1 je Test, für den Erwerb einer Impfstoffdosis EUR 0,5 je Dosis. KAPITEL III RINDERTUBERKULOSE Artikel 3 (1)  Die von Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Tuberkulinproben, Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a)  ►M2  8 000 000 EUR ◄ für Spanien, b)  ►M2  2 950 000 EUR ◄ für Italien, c)  ►M2  1 550 000 EUR ◄ für Polen, d) 450 000 EUR für Portugal. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen Tuberkulintest EUR 0,8 je Test, für einen Gamma-Interferon-Test EUR 5 je Test. KAPITEL IV ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE Artikel 4 (1)  Die von Estland, Italien, Lettland, Litauen, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 20 000 EUR für Estland, b)  ►M2  1 600 000 EUR ◄ für Italien, c)  ►M2  85 000 EUR ◄ für Lettland, d) 135 000 EUR für Litauen, e)  ►M2  4 800 000 EUR ◄ für Polen, f)  ►M2  425 000 EUR ◄ für Portugal. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA-Test EUR 0,5 je Test, Agargelimmundiffusionstest EUR 0,5 je Test. KAPITEL V SCHAF- UND ZIEGENBRUCELLOSE Artikel 5 (1)  Die von Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a)  ►M2  5 900 000 EUR ◄ für Spanien, b)  ►M2  570 000 EUR ◄ für Frankreich, c)  ►M2  5 000 000 EUR ◄ für Italien, d) 120 000 EUR für Zypern, e)  ►M2  1 220 000 EUR ◄ für Portugal. (3)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Griechenland für den Erwerb von Impfstoffen und die Gehälter der Tierärzte entstehen, mit denen speziell für dieses Programm ein Vertrag abgeschlossen wurde, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M2   EUR 200 000 ◄ . (4)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für eine Rose-bengale-Probe EUR 0,2 je Test, für einen Komplementbindungstest EUR 0,4 je Test, für den Erwerb einer Impfstoffdosis EUR 0,1 je Dosis. KAPITEL VI BLAUZUNGENKRANKHEIT Artikel 6 (1)  Die von Spanien, Frankreich, Italien und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a)  ►M2  8 000 000 EUR ◄ für Spanien, b)  ►M2  360 000 EUR ◄ für Frankreich, c)  ►M2  1 400 000 EUR ◄ für Italien, d)  ►M2  1 100 000 EUR ◄ für Portugal. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA-Test EUR 2,5 je Test, für den Erwerb einer Impfstoffdosis EUR 0,5 je Dosis. KAPITEL VII BESTIMMTE ZOONOTISCHE SALMONELLENERKRANKUNGEN DES ZUCHTGEFLÜGELS Artikel 7 (1)  Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung von Salmonellosen des Zuchtgeflügels werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren sowie die Vernichtung von Eiern und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a)  ►M2  550 000 EUR ◄ für Belgien, b) 330 000 EUR für die Tschechische Republik, c)  ►M2  500 000 EUR ◄ für Dänemark, d) 175 000 EUR für Deutschland, e) 27 000 EUR für Estland, f) 60 000 EUR für Griechenland, g)  ►M2  960 000 EUR ◄ für Spanien, h)  ►M2  550 000 EUR ◄ für Frankreich, i)  ►M2  0 EUR ◄ für Irland, j)  ►M2  590 000 EUR ◄ für Italien, k) 40 000 EUR für Zypern, l) 60 000 EUR für Lettland, m)  ►M2  110 000 EUR ◄ für Ungarn, n) 1 350 000 EUR für die Niederlande, o) 80 000 EUR für Österreich, p) 2 000 000 EUR für Polen, q)  ►M2  20 000 EUR ◄ für Portugal, r)  ►M2  50 000 EUR ◄ für die Slowakei. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen bakteriologischen Test EUR 5,0 je Test, für den Erwerb einer Impfstoffdosis EUR 0,05 je Dosis. KAPITEL VIII KLASSISCHE SCHWEINEPEST, AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST Artikel 8 (1)  Folgende Programme werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt: a) die von Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest; b) das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie hinsichtlich der von Deutschland, Frankreich und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern, bzw. auf einen Höchstbetrag von a)  ►M2  1 100 000 EUR ◄ für Deutschland, b)  ►M2  650 000 EUR ◄ für Frankreich, c) 140 000 EUR für Italien, d) 35 000 EUR für Luxemburg, e) 25 000 EUR für Slowenien, f) 400 000 EUR für die Slowakei. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA-Test EUR 2,5 je Test, für den Erwerb einer Impfstoffdosis EUR 0,5 je Dosis. KAPITEL IX AUJESZKY-KRANKHEIT Artikel 9 (1)  Die von Belgien und Spanien vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Durchführung von Laboruntersuchungen festgesetzt bzw. auf einen Höchstbetrag von a)  ►M2  350 000 EUR ◄ für Belgien, b) 350 000 EUR für Spanien. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je Test (ELISA-Test) festgesetzt. KAPITEL X VESIKULÄRE SCHWEINEKRANKHEIT Artikel 10 (1)  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten der Durchführung von Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M2  350 000 EUR ◄ . KAPITEL XI HERZWASSER, BABESIOSE UND ANAPLASMOSE Artikel 11 (1)  Die von Frankreich vorgelegten Programme zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, die in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique und Réunion von Vektorinsekten übertragen werden, werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 000 EUR. KAPITEL XII PROGRAMME ZUR ÜBERWACHUNG VON GEFLÜGEL UND WILDVÖGELN AUF DIE AVIÄRE INFLUENZA Artikel 12 (1)  Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die Aviäre Influenza werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den genannten Mitgliedstaaten entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von: a) 66 000 EUR für Belgien, b) 74 000 EUR für die Tschechische Republik, c)  ►M2  310 000 EUR ◄ für Dänemark, d)  ►M2  460 000 EUR ◄ für Deutschland, e) 40 000 EUR für Estland, f) 42 000 EUR für Griechenland, g) 82 000 EUR für Spanien, h) 280 000 EUR für Frankreich, i) 59 000 EUR für Irland, j)  ►M2  900 000 EUR ◄ für Italien, k) 15 000 EUR für Zypern, l) 15 000 EUR für Lettland, m) 12 000 EUR für Litauen, n)  ►M2  15 000 EUR ◄ für Luxemburg, o) 110 000 EUR für Ungarn, p) 5 000 EUR für Malta, q) 126 000 EUR für die Niederlande, r) 42 000 EUR für Österreich, s) 87 000 EUR für Polen, t)  ►M2  46 000 EUR ◄ für Portugal, u) 32 000 EUR für Slowenien, v) 21 000 EUR für die Slowakei, w) 27 000 EUR für Finnland, x)  ►M2  200 000 EUR ◄ für Schweden, y)  ►M2  1 125 000 EUR ◄ für das Vereinigte Königreich. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die im Rahmen der Programme zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf einen Höchstbetrag von: für einen ELISA-Test : EUR 1 je Test, für einen Agargelimmundiffusionstest : EUR 1,2 je Test, HI-Test für H5/H7 : EUR 12 je Test, Virusisolationstest : EUR 30 je Test, PCR-Test : EUR 15 je Test. KAPITEL XIII ÜBERWACHUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN Artikel 13 (1)  Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 2 084 000 EUR für Belgien, b)  ►M2  1 320 000 EUR ◄ für die Tschechische Republik, c)  ►M2  1 950 000 EUR ◄ für Dänemark, d) 11 307 000 EUR für Deutschland, e) 233 000 EUR für Estland, f)  ►M2  1 650 000 EUR ◄ für Griechenland, g)  ►M2  9 100 000 EUR ◄ für Spanien, h) 24 815 000 EUR für Frankreich, i)  ►M2  6 410 000 EUR ◄ für Irland, j)  ►M2  3 000 000 EUR ◄ für Italien, k)  ►M2  530 000 EUR ◄ für Zypern, l) 312 000 EUR für Lettland, m) 645 000 EUR für Litauen, n) 146 000 EUR für Luxemburg, o) 784 000 EUR für Ungarn, p) 90 000 EUR für Malta, q) 5 112 000 EUR für die Niederlande, r) 1 759 000 EUR für Österreich, s)  ►M2  244 000 EUR ◄ für Polen, t)  ►M2  2 940 000 EUR ◄ für Portugal, u) 308 000 EUR für Slowenien, v)  ►M2  610 000 EUR ◄ für die Slowakei, w) 839 000 EUR für Finnland, x) 2 020 000 EUR für Schweden, y) 6 781 000 EUR für das Vereinigte Königreich. (3)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 6 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) 30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; c) 50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; d) 145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. KAPITEL XIV TILGUNG DER BOVINEN SPONGIFORMEN ENZEPHALOPATHIE Artikel 14 (1)  Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten fes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.