Europäische Union

Beschluss(EU) 2021/874der Europäischen Zentralbank vom 26. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2021/25)

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31.5.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 191/43 BESCHLUSS(EU) 2021/874DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 26. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2021/25) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 17 bis 19, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Durchführungsbeschluss der Kommission C(2021) 2502 final vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gewährten Darlehen ist unter anderem die Verwaltung der Mittelaufnahme im Rahmen von NextGenerationEU geregelt, das zur Finanzierung von Aufbauinitiativen in der COVID-19-Krise und gleichzeitig zur Förderung des Übergangs zu einer grünen und digitalen Wirtschaft der Union verabschiedet wurde. (2) Nach Auffassung des EZB-Rates sollten die Barmittel-Rücklagen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2021) 2502 final auf einem gesonderten Konto bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, von negativen Zinssätzen befreit sein. (3) Gemäß Artikel 22 des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2021) 2502 final werden Transaktionen im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme, dem Schuldenmanagement und der Darlehensvergabe im Rahmen von NextGenerationEU bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates nicht durchgeführt. Da die Transaktionen im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme, dem Schuldenmanagement und der Darlehensvergabe im Rahmen von NextGenerationEU jedoch voraussichtlich im Juni 2021 beginnen, ist es erforderlich, den rechtlichen Rahmen der EZB an diese Umsetzung anzupassen, und es ist daher angemessen, den Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates zu ändern, um darin Regelungen für solche Befreiungen vorzusehen. Dieser Beschluss sollte daher unverzüglich in Kraft treten. (4) Der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) wird wie folgt geändert: „Artikel 2 Verzinsung von bestimmten, bei der EZB gehaltenen Einlagen (1)   Gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank (*1), dem Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank (*2), dem Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank (*3) und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (*4) bei der EZB gehaltene Konten werden weiterhin zum Einlagesatz verzinst. Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung auszuführen ist, Einlagen zu halten, werden diese in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist. (2)   Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2021) 2502 final vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) für Barmittel-Rücklagen im Sinne des genannten Artikels bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist, es sei denn, der Gesamtbetrag der auf diesem Konto gehaltenen Einlagen übersteigt 20 Mrd. EUR; in diesem Fall wird der Überschussbetrag zum Einlagesatz verzinst. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. Mai 2021. Für den EZB-Rat Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)  C(2021) 2502 final.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.