Europäische Union

Beschluss BiH/8/2006 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2006 zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

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5.4.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 96/14 BESCHLUSS BiH/8/2006 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 15. März 2006 zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2006/267/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 25, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 21. September 2004 den Beschluss BiH/1/2004 (1) und am 29. September 2004 den Beschluss BiH/3/2004 (2) angenommen. (2) Aufgrund der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation (Operation Commander) zum Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist der Militärausschuss der EU übereingekommen, dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee die Annahme des Beitrags der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu empfehlen. (3) Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung der Operation. (4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12 und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen in einer Erklärung festgehalten, dass die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Anhang des Beschlusses BiH/1/2004 erhält folgende Fassung: „ANHANG LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 1 — Albanien — Argentinien — Bulgarien — Chile — ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien — Kanada — Marokko — Neuseeland — Norwegen — Rumänien — Schweiz — Türkei“. Artikel 2 Der Anhang des Beschlusses BiH/3/2004 erhält folgende Fassung: „ANHANG LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 — Albanien — Argentinien — Bulgarien — Chile — ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien — Kanada — Marokko — Neuseeland — Norwegen — Rumänien — Schweiz — Türkei“. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. März 2006. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende F. J. KUGLITSCH (1)   ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20. Beschluss geändert durch den Beschluss BiH/5/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 39). (2)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64. Beschluss geändert durch den Beschluss BiH/5/2004.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.