Europäische Union

(2014/192/EU): Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2014 über die Organisation vonVorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Kreditendurch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2014/6)

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zweigen gemäß der NACE Rev.2 statistischen Systematik (3). NACE-Codes werden auf der zweistelligen Ebene übermittelt (nach „Abteilung“). Größe Systematik der Kreditnehmer nach ihrer Größe: kleinst, klein, mittelgroß und groß. Variablen der Kreditdaten Kredit-Kennung Alphanumerische Identifizierung der Kredite, wie sie von den berichtspflichtigen Instituten auf nationaler Ebene verwendet wird. — Währung Währungsfestlegung der Kreditvergabe gemäß ISO-Norm 4217 (4). Art des Kredits Systematik der Kredite nach ihrer Art: — Bei Verlangen fällig (call) und kurzfristig (Girokonto) — Kreditkartenforderungen — Forderungen aus Lieferungen — Finanzierungsleasing — Reverse-Repo-Kredite — Sonstige befristete Kredite Art der Sicherheit Art der Sicherheit im Zusammenhang mit dem gewährten Kredit; Immobiliensicherheiten, sonstige Sicherheiten (einschließlich Wertpapiere und Gold), keine Sicherheiten. Ursprungslaufzeit Zu Beginn oder zu einem Zeitpunkt späterer Neuverhandlung vereinbarte Laufzeit des Kredits; unter oder gleich einem Jahr, mehr als ein Jahr. Restlaufzeit Laufzeit in Bezug auf den vereinbarten Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredits; unter oder gleich einem Jahr, mehr als ein Jahr. Einstufung als notleidend Kreditausfall des Kreditnehmers. Konsortialkredit Einzelkreditvertrag, bei dem mehrere Institute als Kreditgeber fungieren. Nachrangige Forderungen Nachrangige Schuldtitel stellen eine nachgeordnete Forderung gegen das ausgebende Institut dar, die nur nach Befriedigung aller vorrangigen Forderungen (z.B. Einlagen/Kredite) geltend gemacht werden kann, was ihnen einige der Attribute von „Anteilsrechten“ verleiht. Messgrößen der Kreditdaten Aufgenommener Kredit Gesamte noch ausstehende Kreditsumme (Kapitalbetrag ohne Abzug von Wertberichtigungen), einschließlich der Kreditrisikoanpassungen ohne die als Abschreibungen erfassten Kreditverluste. — Kreditlinien Eingeräumter, jedoch nicht in Anspruch genommener Kreditbetrag. Rückstände Jede Zahlung (Betrag) auf einen Kredit, die mehr als 90 Tage ausstehend ist. Sicherheitenwert Wert der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Meldung. Spezifische Kreditrisikoanpassung Einzelwertberichtigungen für Kreditrisiken gemäß dem geltenden Rechnungslegungssystem. Diese Messgröße muss nur für notleidende Kredite gemeldet werden. Risikogewichtete Vermögenswerte Risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder späteren Rechtsakten. Ausfallwahrscheinlichkeit (nur für Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden) Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet. Verlustquote bei Ausfall (nur für Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden) Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet. Zinssatz Das Verhältnis in Prozent pro Jahr des Betrags, den ein Schuldner dem Gläubiger über einen bestimmten Zeitraum zu zahlen hat, zum Gesamt-Kapitalbetrag des Kredits, der Einlage oder Schuldverschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank (6) oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet. (1)  Für monetäre Finanzinstitute (MFI) siehe die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlichte Liste. (2)  Gemäß der Veröffentlichung der Internationalen Organisation für Normung (ISO) auf ihrer Website unter www.iso.org. (3)  Gemäß der Veröffentlichung der Europäischen Kommission (Eurostat) auf ihrer Website unter www.ec.europa.eu/eurostat. (4)  Gemäß der Veröffentlichung der Internationalen Organisation für Normung (ISO) auf ihrer Website unter www.iso.org. (5)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.