Europäische Union

97/25/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1995 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR- Abkommens in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.580 - ABB/Daimler- Benz) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0025. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tbewerbliches Parallelverhalten der Parteien und Siemens nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 3. Bahnfahrleitungen und Bahnstromversorgung (136) Hinsichtlich der Kooperationen ist die Situation auf den Märkten für Bahnfahrleitungen und Bahnstromversorgung insofern anders, als keine nennenswerte Zusammenarbeit der Anbieter feststellbar ist. So sind der Kommission für diese beiden Produktmärkte von kommunalen Nachfragern bisher insgesamt 19 Auftragsvergaben mitgeteilt worden. Lediglich bei zwei Projekten haben Siemens und ABB sowie Siemens, ABB und AEG zusammengearbeitet. Bei vier weiteren Projekten sind die Aufträge an eine Vielzahl von Anbietern verteilt worden. Auch bei Aufträgen der Deutschen Bahn AG sind der Kommission bisher keine nennenswerten Kooperationen bekannt geworden. Insbesondere im Hinblick auf den Fahrleitungsbau für den Hochgeschwindigkeitszug ICE gibt es allerdings ein gemeinsames Lizenzabkommen der Deutschen Bahn AG, der Parteien und Siemens. Dieses Lizenzabkommen ist das Ergebnis gemeinsamer Forschung und Entwicklung. Die abschottende Wirkung des Zusammenschlusses ist nach den Erkenntnissen der Kommission auf diesen beiden Märkten insofern geringer, als Kooperationen hier in nicht so erheblicher Weise erforderlich sind, um überhaupt das Produkt anbieten zu können. Nach den Ermittlungen der Kommission hat es in den letzten Jahren auf diesen Märkten auch kaum Kooperationen gegeben. Sie erlangen aber insofern erhebliche Bedeutung, als die Wettbewerber der Parteien und Siemens aufgrund deutlich kleinerer verfügbarer Produktionskapazitäten in wesentlich geringerem Maße in der Lage sein werden, ohne eine Kooperation mit einem größeren Anbieter auch bei größeren Vergaben anzubieten. Insofern ergibt sich aus der Verringerung der Zahl der möglichen Kooperationspartner von drei auf zwei eine Verschärfung der Situation der kleineren Anbieter. (137) Angesichts der auf beiden Märkten wirkenden Nachfragemacht der Deutschen Bahn AG bei größeren Aufträgen, den fehlenden Kooperationen zwischen den Parteien in der Vergangenheit und dem aufkommenden Wettbewerb auch ausländischer Anbieter, den die Deutsche Bahn AG selbst bereits für hinreichend hält, um eine wettbewerbliche Kontrolle auszuüben, kann auf beiden Produktmärkten insoweit weder vor noch nach einem Zusammenschluß nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, daß die Parteien und Siemens zueinander nicht in wesentlichem Wettbewerb stehen werden. Soweit die Nahverkehrsunternehmen auf diesen Märkten Aufträge vergeben, handelt es sich um kleinere Volumina, die auch von kleineren Anbietern hinreichend bedient werden können. Dies haben die Ermittlungen der Kommission bestätigt. So sind in der Vergangenheit eine Vielzahl kleinerer Auftragsvergaben in Einzellosen an mehrere teilweise örtliche Anbieter vergeben worden, die offenbar nicht bundesweit tätig sind. 5. Zusammenfassung (138) Durch den beabsichtigten Zusammenschluß würden marktbeherrschende Stellungen eines Duopols bestehend aus den Parteien und Siemens auf den deutschen Märkten für Straßenbahnen (einschließlich Stadtbahn und E-Teil von Trolleybussen) und U-Bahn-Fahrzeugen entstehen, durch die wesentlicher Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft erheblich behindert würde. Auf den anderen vom Zusammenschluß betroffenen Märkten würden keine marktbeherrschenden Stellungen entstehen oder verstärkt. D. ZUSAGEN DER PARTEIEN 1. Abgegebene Zusagen (139) Die Parteien haben zur Abwendung einer Untersagung gegenüber der Kommission die folgende Zusage abgegeben: 1. "Die Parteien verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche Geschäftsanteile der Kiepe Elektrik GmbH, Düsseldorf ("Kiepe"), bis spätestens [...] (68) an Erwerber verkauft werden, die weder mit ABB noch mit Daimler-Benz oder ihren Konzernunternehmen durch eine mindestens [...] (69) Beteiligung verbunden sind. Die Verkaufsbemühungen werden unverzüglich eingeleitet. Ein Verkauf an die Siemens AG oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen ist ausgeschlossen. Das Recht der Parteien, die Geschäftsanteile von Kiepe zunächst in das Gemeinschaftsunternehmen einzubringen, bleibt unberührt. (68) Als Geschäftsgeheimnis entfernt.(69) Als Geschäftsgeheimnis entfernt.2. Die Parteien verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß Kiepe bis zum Verkauf nach den Grundsätzen weitergeführt wird, die seit dem Erwerb von Kiepe durch die AEG Aktiengesellschaft angewendet worden sind. Diese Grundsätze enthalten insbesondere, daß Kiepe Unternehmen der Bahntechnik, die weder mit ABB noch mit Daimler-Benz verbunden sind, uneingeschränkt als Kooperationspartner und/oder Zulieferer von Komponenten zur Verfügung steht. Die Parteien werden der Geschäftsführung von Kiepe keine Weisungen hinsichtlich der Auswahl solcher Vertragspartner erteilen und keinen Einfluß auf die Geschäftsführung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nehmen, soweit dies nicht zur Erhaltung der unternehmerischen Substanz oder der Ertragsfähigkeit von Kiepe erforderlich ist. Im übrigen verpflichten sich die Parteien, dafür Sorge zu tragen, daß das Geschäftsvermögen von Kiepe außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bis zum Verkauf nicht vermindert wird. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Erhaltung des Anlagevermögens, des Know-how und der technischen und kaufmännischen Kompetenz der Belegschaft. 3. Gegenstand der Veräußerungsverpflichtung nach Ziffer 1 sind die Geschäftsanteile von Kiepe ohne ihre Tochtergesellschaft in Österreich, es sei denn, der Verkauf wäre anders nicht möglich. 4. Für den Fall, daß ein Verkauf bis zum [...] (70) nicht erfolgt ist, werden die Parteien auf Verlangen der Kommission die Geschäftsanteile unwiderruflich auf einen im Benehmen mit der Kommission zu bestellenden Treuhänder übertragen, der binnen [...] (71) ab Übertragung den Verkauf auf Rechnung des Inhabers der Geschäftsanteile nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen weisungsungebunden durchführen wird. Die Kommission wird von diesem Recht bis zum [...] (72) keinen Gebrauch machen, wenn die Parteien bis zum [...] (73) mit einem Erwerber einen verbindlichen letter of intent vereinbart haben, der einen Verkauf bis spätestens zum [...] (74) vorsieht.(70) Als Geschäftsgeheimnis entfernt.(71) Als Geschäftsgeheimnis entfernt.(72) Als Geschäftsgeheimnis entfernt.(73) Als Geschäftsgeheimnis entfernt.(74) Als Geschäftsgeheimnis entfernt." 2. Beurteilung der Zusagen (140) Die von den Parteien abgegebenen Zusagen sind geeignet, die Entstehung eines marktbeherrschenden Duopols auf den Märkten für Straßenbahnen und U-Bahn-Fahrzeuge in Deutschland innerhalb des für die Beurteilung des Zusammenschlusses relevanten Prognosezeitraums entfallen zu lassen. a) Auswirkungen auf den Außenwettbewerb (141) Durch die Veräußerung wird Kiepe als von den Parteien und Siemens selbständiger Elektrikanbieter im Bereich der Schienenfahrzeuge für den Nahverkehr erhalten bleiben. Kiepe Deutschland hat einen Jahresumsatz von etwa [...] (68) Mio. DM erzielt und ist zuletzt in erheblichem Maße an den Elektrikumsätzen bei Nahverkehrsschienenfahrzeugen beteiligt gewesen. Das Betriebsergebnis von Kiepe ist positiv. Kiepe ist 1992 von Daimler-Benz/AEG erworben worden. Es hat bisher als selbständiges Unternehmen operiert und ist am Markt eingeführt. (142) Im Rahmen der von der Kommission festgestellten 18 Auftragsvergaben größerer deutscher Nahverkehrsunternehmen für Straßenbahnen ist Kiepe bei vier Auftragsvergaben der Elektrikpartner eines Mechanikanbieters gewesen. Darüber hinaus ist Kiepe bei einer weiteren Auftragsvergabe an dem Elektrikteil beteiligt. Die von der Kommission in den Jahren 1992 bis 1994 festgestellten Auftragsvergaben, an denen Kiepe für den Elektrikteil der Schienenfahrzeuge beteiligt ist, machen von ihren Gesamtvolumina etwa 30 % der insgesamt in diesem Zeitraum auf dem Markt für Straßenbahnen vergebenen Auftragsvolumina aus. Hinzu kommt die der Kommission bekannte Auftragsvergabe für Saarbrücken in einer Kooperation mit Bombardier. Damit dürfte Kiepe in diesem Zeitraum nach Siemens der zweiterfolgreichste Elektrikanbieter auf diesem Markt gewesen sein. Kiepe war deutlich erfolgreicher als ABB und der übrige Bereich der AEG. Insgesamt war der addierte Elektrikanteil des verbleibenden Teils der AEG und von ABB auf diesem Markt nicht wesentlich höher als der von Kiepe. Auf dem Markt für U-Bahn-Fahrzeuge war Kiepe mit einem Teilauftrag an dem Bau von U-Bahn-Fahrzeugen für München tätig. Kiepe hat somit als Elektrikpartner insbesondere für Mechanikanbieter bei Schienenfahrzeugen des Nahverkehrs eine erhebliche Marktbedeutung. (143) Auf dem Markt für Straßenbahnen wird durch die Veräußerung von Kiepe ein potentieller Partner für die auf diesem Markt tätigen Mechanikanbieter erhalten, der angesichts seiner bisherigen Markterfolge in der Lage ist, Nachfragern eine am Markt eingeführte Lösung für den Elektrikteil anzubieten. Auf dem Markt für U-Bahn-Fahrzeuge ist die derzeitige Bedeutung Kiepes weniger groß. Dennoch ist die Zusage auch auf diesem Markt geeignet, die bestehenden Bedenken zu beseitigen. Für die bisherigen Eigentümer von Kiepe bestand bisher kein Anlaß, Kiepe verstärkt auch auf diesem Markt auftreten zu lassen. Im Falle eines entsprechenden Marktbedarfs scheint Kiepe aber geeignet, mittelfristig auch hier als Kooperationspartner aufzutreten. Notwendige Investitionen erscheinen angesichts des positiven Betriebsergebnisses Kiepes jedenfalls finanzierbar. Insofern entsteht durch die Veräußerung von Kiepe ein von den Parteien und Siemens unabhängiges Unternehmen, mit dem Mechanikanbieter für U-Bahn-Fahrzeuge bei Bedarf kooperieren könnten. In Verbindung mit der größeren Nachfragemacht und der günstigeren Prognose für den zukünftigen Markterfolg von LHB durch die Beteiligung von GEC-Alsthom läßt sich nach der Zusage auch auf diesem Markt das Fehlen wesentlichen Wettbewerbs nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren. (144) Der Erhalt von Kiepe als von den Parteien und Siemens unabhängiger Elektrikanbieter ist somit geeignet, auch in Zukunft wettbewerblich erfolgreiche Angebote bei Schienenfahrzeugen des Nahverkehrs gegen die Parteien und Siemens zu ermöglichen. Dabei mögen angesichts der nicht unbegrenzten Produktionskapazität von Kiepe dem Vergabevolumen Grenzen gesetzt sein. Kiepe als von den Parteien und Siemens unabhängiger Anbieter wird jedoch in Verbindung mit gewissen Chancen, ggf. auch über Kiepe vorhandene ausländische Produktionskapazitäten für den Elektrikteil zu nutzen, anderen, insbesondere auch ausländischen Anbietern den Marktzugang ermöglichen. Bombardier, LHB und DWA könnten die Ressourcen von Kiepe unabhängig von den Parteien und Siemens nutzen und ihre Marktposition so festigen und zukünftig ausbauen. Durch die Veräußerung von Kiepe wird somit dafür Sorge getragen, daß sich die sich abzeichnende Marktöffnung im Bereich des Nahverkehrs, wie insbesondere das Beispiel der Auftragsvergaben an Bombardier gerade in einer Kooperation mit Kiepe zeigt, fortsetzen kann. b) Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Parteien und Siemens (145) Ferner reichen diese wettbewerblichen Impulse nach den Feststellungen der Kommission aus, um auch zukünftig wesentlichen Binnenwettbewerb zwischen den Parteien und Siemens strukturell in einer Weise zu fördern, daß nicht mehr von fehlendem Binnenwettbewerb ausgegangen werden kann. Vielmehr bleiben die durch die Marktstruktur ermöglichten wettbewerblichen Impulse stark genug, um nichtwettbewerbliches Parallelverhalten der Parteien und Siemens auf diesen Märkten zu verhindern. Sollten die Parteien und Siemens ihrerseits zukünftig auf wettbewerbliche Vorstöße verzichten, so müßten sie mit einer verstärkten Auftragsvergabe z. B. an eine Kooperation Bombardier/Kiepe oder auch an andere mögliche Kooperationen mit Kiepe rechnen. In Verbindung mit den ansonsten vorhandenen Potentialen würden die wettbewerblichen Verluste der Parteien und Siemens bei einem nichtwettbewerblichen Parallelverhalten infolge dieses Außenwettbewerbes so hoch sein, daß die anzunehmenden Verluste durch die Vergaben an andere Wettbewerber etwaige Vorteile eines nichtwettbewerblichen Parallelverhaltens übersteigen würden. Schließlich wären im Hinblick auf diese dann vorhandenen wettbewerblichen Angebote die Nachfrager auch bei anderen Vergaben, die möglicherweise aus Kapazitätsgründen im Ergebnis an die Parteien und Siemens gehen würden, kaum bereit, etwaige weniger wettbewerbliche Angebote der Parteien und Siemens zu akzeptieren. Zwar müßten die Nachfrager im Hinblick auf die gegenwärtige Marktstruktur dies dann möglicherweise vorübergehend hinnehmen. Die daraus resultierende Unzufriedenheit würde die Öffnung der deutschen Märkte für andere Anbieter aber nur zusätzlich fördern. An dieser Wirkung könnten wiederum die Parteien und Siemens nur geringes Interesse haben. Damit wird durch die Veräußerung von Kiepe Außenwettbewerb zu den Parteien und Siemens in einem hinreichenden Umfang bewahrt, der angesichts seiner Bedeutung auch für das Wettbewerbsverhalten der Parteien und Siemens untereinander relevant ist. c) Berichtspflichten (146) Die Erfahrungen der Kommission haben gezeigt, daß es zur Überprüfung der Einhaltung der von den Parteien abgegebenen Zusagen erforderlich ist, daß die Parteien die Kommission in dreimonatigen Abständen über die Fortschritte bei den Veräußerungsbemühungen sowie die Einhaltung der Zusagen im übrigen unterrichten. Der erste Bericht soll drei Monate nach Erlaß dieser Entscheidung erstattet werden. Die Berichte sollen eine detaillierte Schilderung der bisherigen Verkaufsbemühungen unter Nennung der Interessenten enthalten. Die Darstellungen müssen so gehalten sein, daß sie der Kommission eine Überprüfung der Angaben ermöglichen. Im Hinblick auf die Einhaltung der Zusage zu Ziffer 2 über die Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Kiepes bis zur Veräußerung ist es erforderlich, daß die Berichte daneben folgende Angaben enthalten: - grundsätzliche Bestätigung, daß die Parteien sich der Zusage gemäß verhalten, - gegebenenfalls Maßnahmen der Parteien in bezug auf Kiepe, - Entwicklung des Personalbestandes von Kiepe, insbesondere folgende Veränderungen: Personalbestand am Anfang und am Ende der Dreimonatsperiode, Anzahl der ausgeschiedenen und der neueingestellten Mitarbeiter, Benennung der von Kiepe zu ABB oder Daimler-Benz bzw. einem derer Konzernunternehmen gewechselten Mitarbeiter, - im Berichtszeitraum für die interne Geschäftsführung erstellte Bilanzen, Jahresabschlüsse und Quartalsabschlüsse, - allgemeiner Bericht über die wirtschaftliche Tätigkeit von Kiepe im Berichtszeitraum. (147) Die Kommission behält sich das Recht vor, weitere Angaben von den Parteien zu verlangen, soweit es zur Überprüfung der Einhaltung der von den Parteien abgegebenen Zusagen erforderlich ist. E. ANHÖRUNG VON BETRIEBSRÄTEN (148) Die Betriebsräte der AEG Austria und der Kiepe Electric Wien haben insbesondere geltend gemacht, daß sie im Falle einer Veräußerung Kiepes infolge einer Zusage der Parteien eine gemeinsame Veräußerung des deutschen Unternehmens Kiepe in Düsseldorf mit seiner Tochtergesellschaft Kiepe in Wien wünschen. Da sich die festgestellten Wettbewerbsprobleme allein auf den deutschen Markt beziehen, ist eine Veräußerung von Kiepe Wien, das zwar einige Komponenten auf vertraglicher Basis an Kiepe Düsseldorf liefert, ansonsten aber überwiegend verlängerte Werkbank von Kiepe Düsseldorf ist, nicht geboten. Etwas anderes gilt für den Fall, daß sich eine getrennte Veräußerung von Kiepe Düsseldorf und Kiepe Wien als nicht möglich erweisen sollte. (149) Der Betriebsrat der AEG Schienenfahrzeuge GmbH, Henningsdorf, hat in einer Stellungnahme vom 29. September 1995 darum gebeten, die Notwendigkeit einer hinreichenden Information der Belegschaft über geplante Umstrukturierungen durch die Unternehmen und die Frage der Einsetzung eines europäischen Betriebsrates bei der Erteilung von Auflagen gegebenenfalls zu berücksichtigen. Die Information von Betriebsräten und die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates, die sich unter Umständen aus anderen Rechtsakten ergeben kann, kann von der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens mangels Rechtsgrundlage nicht angeordnet werden. F. GESAMTWÜRDIGUNG (150) Die Ermittlungen der Kommission auf den betroffenen Produktmärkten der Bahntechnik in Deutschland haben zu dem Ergebnis geführt, daß aufgrund des Zusammenschlusses ABB und Daimler-Benz angesichts der wettbewerblichen Stärke von Siemens allein nicht einen Verhaltensspielraum erlangen werden, der nicht hinreichend wettbewerblich kontrolliert ist. Der Zusammenschluß führt unter der Bedingung, daß die von den Parteien abgegebenen Zusagen erfuellt werden, auch nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer gemeinsamen Marktbeherrschung mit Siemens auf den betroffenen Bahntechnikmärkten in Deutschland. Auf fünf der betrachteten acht Produktmärkte ist davon auszugehen, daß das Zusammenschlußvorhaben auch ohne die von den Parteien abgegebene Zusage nicht zum Fehlen wesentlichen Binnenwettbewerbs zwischen den Parteien und Siemens führen wird. Auf dem Markt für Komplettzüge für den Fernverkehr wird das Zusammenschlußvorhaben zumindest zu keiner Verstärkung eines etwa bestehenden marktbeherrschenden Duopols führen. Auf den Märkten für Straßenbahnen und U-Bahn-Fahrzeuge wird das Entstehen eines marktbeherrschenden Duopols nach einem Zusammenschluß durch die von den Parteien abgegebene Zusage verhindert, da jedenfalls weiterhin vom Bestehen wesentlichen Wettbewerbs zwischen den Parteien und Siemens auszugehen ist. (151) Diese Entscheidung ist ohne Präjudiz für die Anwendung der generellen Regeln des EG-Wettbewerbsrechts auf bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses und Dritten. V. ERGEBNIS (152) Aus den vorstehenden Gründen ist unter der Bedingung, daß die von den Parteien abgegebenen Zusagen erfuellt werden, davon auszugehen, daß der beabsichtigte Zusammenschluß nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft erheblich behindert würde. Der Zusammenschluß ist daher unter dieser Bedingung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluß zwischen ABB und Daimler-Benz AG wird unter der Bedingung, daß die von den Parteien abgegebenen, unter Randnummer 139 dargestellten Zusagen erfuellt werden, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens erklärt. Artikel 2 Den Parteien wird auferlegt, die Kommission gemäß Randnummer 146 dieser Entscheidung zu unterrichten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. ABB Asea Brown Boveri AG, PO Box 8131, Affolternstraße 44, CH-8050 Zürich; 2. Daimler-Benz AG, D-70546 Stuttgart. Brüssel, den 18. Oktober 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1 (Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). (2) ABl. Nr. C 13 vom 14. 1. 1997. (3) Die Marktanteilsangaben beruhen auf den Angaben der Parteien. (4) Siehe Fußnote 3. (5) Siehe Fußnote 3. (6) Siehe Fußnote 3. (7) Siehe Fußnote 3. (8) Siehe Fußnote 3. (9) Siehe Fußnote 3. (10) Siehe Fußnote 3. (11) Vertraulich. (12) Vertraulich. (13) Vertraulich. (14) Siehe Fußnote 3. (15) Vertraulich. (16) Vertraulich. (17) Siehe Fußnote 3. (18) Siehe Fußnote 3. (19) Siehe Fußnote 3. (20) Siehe Fußnote 3. (21) Siehe Fußnote 3. (22) Siehe Fußnote 3. (23) Siehe Fußnote 3. (24) Siehe Fußnote 3. (25) Siehe Fußnote 3. (26) Siehe Fußnote 3. (27) Siehe Fußnote 3. (28) Siehe Fußnote 3. (29) Siehe Fußnote 3. (30) Siehe Fußnote 3. (31) Siehe Fußnote 3. (32) Siehe Fußnote 3. (33) Siehe Fußnote 3. (34) Siehe Fußnote 3. (35) Siehe Fußnote 3. (36) Siehe Fußnote 3. (37) Siehe Fußnote 3. (38) Siehe Fußnote 3. (39) Siehe Fußnote 3. (40) Siehe Fußnote 3. (41) Siehe Fußnote 3. (42) Siehe Fußnote 3. (43) Siehe Fußnote 3. (44) Siehe Fußnote 3. (45) Siehe Fußnote 3. (46) Siehe Fußnote 3. (47) Siehe Fußnote 3. (48) Siehe Fußnote 3. (49) Vertraulich. (50) Siehe Fußnote 3. (51) Siehe Fußnote 3. (52) Vertraulich. (53) Vertraulich. (54) Siehe Fußnote 3. (55) Siehe Fußnote 3. (56) Siehe Fußnote 3. (57) Siehe Fußnote 3. (58) Siehe Fußnote 3. (59) Siehe Fußnote 3. (60) Siehe Fußnote 3. (61) Siehe Fußnote 3. (62) Vertraulich. (63) Siehe Fußnote 3. (64) Siehe Fußnote 3. (65) Siehe Fußnote 3. (66) Siehe Fußnote 3. (67) Siehe Fußnote 3. (68) Vertraulich.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.