Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2142 des Rates vom 21. Oktober 2025 über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2025 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2142 22.10.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2142 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2025 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beitragsschlüssel für jede Vertragspartei des Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) ist in Artikel 1 des Internen Abkommens festgelegt. (2) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. (3) Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 10. Oktober 2025 einen Vorschlag, der den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2025 festlegt. (4) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangegangene EEF festgelegten Beträge abgerufen festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Beiträge gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden. (5) Mit dem Beschluss (EU) 2024/2906 des Rates (3) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2025 auf 800 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 9 000 000 EUR für die EIBfestgesetzt. Die EIB hat ihren gesamten Anteil am 11. EEF mit der ersten Tranche 2025 abgerufen. (6) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von den Parteien als dritte Tranche für das Jahr 2025 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds (EFF) wird für die Kommission auf 200 000 000 EUR festgesetzt. Artikel 2 Die Vertragsparteien des EFF zahlen die dritte Tranche ihrer einzelnen EFF-Beträge für 2025 an die Kommission gemäß dem Anhang. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BJERRE (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2013/806/oj. (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1877/oj. (3)  Beschluss (EU) 2024/2906 des Rates vom 14. November 2024 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2026, des Jahresbeitrags für 2025, der Höhe der ersten Tranche 2025 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2027 und 2028 (ABl. L, 2024/2906, 19.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2906/oj). ANHANG Dritte Tranche der EEF-Beiträge 2025 (in EUR) an die Kommission (*1) MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH Schlüssel 11. EEF % Dritte Tranche 2025 (in EUR) BELGIEN 3,24927 6 498 540 BULGARIEN 0,21853 437 060 TSCHECHIEN 0,79745 1 594 900 DÄNEMARK 1,98045 3 960 900 DEUTSCHLAND 20,57980 41 159 600 ESTLAND 0,08635 172 700 IRLAND 0,94006 1 880 120 GRIECHENLAND 1,50735 3 014 700 SPANIEN 7,93248 15 864 960 FRANKREICH 17,81269 35 625 380 KROATIEN 0,22518 450 360 ITALIEN 12,53009 25 060 180 ZYPERN 0,11162 223 240 LETTLAND 0,11612 232 240 LITAUEN 0,18077 361 540 LUXEMBURG 0,25509 510 180 UNGARN 0,61456 1 229 120 ΜΑLTA 0,03801 76 020 NIEDERLANDE 4,77678 9 553 560 ÖSTERREICH 2,39757 4 795 140 POLEN 2,00734 4 014 680 PORTUGAL 1,19679 2 393 580 RUMÄNIEN 0,71815 1 436 300 SLOWENIEN 0,22452 449 040 SLOWAKEI 0,37616 752 320 FINNLAND 1,50909 3 018 180 SCHWEDEN 2,93911 5 878 220 VEREINIGTES KÖNIGREICH 14,67862 29 357 240 EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT 100 200 000 000 (*1)  Die EIB hat ihren gesamten Anteil am 11. EEF bereits mit der ersten Tranche für 2025 abgerufen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2142/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.